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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Auf Kleinkreuzer Logbuch führen ?
Hallo und Moin,
jetzt segel ich seit 2 Monaten mit meiner Maxi 77 in der Lübecker Bucht hin und her ( nein, natürlich nicht ununterbrochen ) und da fällt mir doch die Sache mit dem Logbuch oder Schiffstagebuch oder so ein. Muß ich so etwas überhaupt führen ? Wer von euch führt den solche Unterlagen ? Gruß Casi |
#2
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Hallo Casi,
ob es Pflicht ist ein Logbuch zu führen? Ich bin mir auch nicht sicher. Wir segeln in Italien und Croatien und führen ein Logbuch. Find es recht gut auch mal nachschauen zu können, wie die Marinas waren usw. Also bei uns ist das Buch auch eine Art Tagebuch.
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Gruß Sissi "Nur wer seine Träume lebt, kann seine Sehnsucht stillen." Sergio Bambaren |
#3
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Moin,
für mich ist das Logbuch selbstverständlich und gehört schon aus Gründen der Seemannschaft dazu. Außerdem fahren Versicherungen im Schadensfall voll darauf ab, ein lückenloses Logbuch zu sehen, in dem dokumentiert ist, daß man sich immer vorausschauend und verantwortungsvoll verhalten hat. Ich kenne aber auch viele Leute, die aufs Logbuch verzichten, und die segeln deshalb auch nicht langsamer. es ist aber ne schöne Sache wg. Meilenübersicht etc. Ich sehe das auch als Tagebuch und "Restaurantführer".
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Gruß, Philip |
#4
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Re: Auf Kleinkreuzer Logbuch führen ?
Zitat:
Führe eines, dann biste auf der sicheren Seite. Außerdem Logbuch: Versteckt zwischen anderen wichtigen Verordnungen wurde im Bundesgesetzblatt I, 1998, Seite 2860 ff, ein Schiffssicherheitsgesetz erlassen, das per Aufhebung der Schiffstagebuchverordnung die darin enthaltene Befreiungsvorschrift für Sportboote aufhob und damit - ohne daß der normale Skipper etwas bemerkt - die Pflicht zum Führen des Logbuches einführte. Eine juristische Meisterleistung, die sicher noch manchem Skipper in Streitfällen zum Stolperstein wird. Also nicht vergessen: Logbuch wieder sauber führen! Hier noch einige Hinweise aus dem amtlichen Merkblatt (Anlage 3 zu MSInfo Nr. 8, 3. Januar 2000, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Referat LS 20, Merkblatt über die Verpflichtungen der Sportschifffahrt im Hinblick auf Seetagebücher - im Zweifel dort nachlesen!): Hier stehen u.a.: Rechtsvorschriften für Sportfahrzeuge über Seetagebücher: Nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) hat jeder, der ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, für dessen sicheren Betrieb zu sorgen und unter anderem die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter und der Meeresumwelt vor Gefahren aus dem Betrieb zu treffen. Betreiben oder verwenden mehrere Personen ein Sportfahrzeug zur Seefahrt, so kann es beispielsweise zum Schutz anderer Nutzer vor möglichen im Betrieb bereits zutage getretenen Gefahren (z.B. zeitweilig ausfallendes Funkgerät) notwendig sein, für nachfolgende Nutzer mindestens eine schriftliche Mitteilung an Bord zu hinterlassen. Gerade Vercharterer sind hier in der Pflicht, da nur das Charterunternehmen über mögliche versteckte Sicherheitsmängel auf dem Laufenden sein kann. Den Chartergast trifft natürlich die Pflicht zur Eintragung sicherheitsrelevanter Tatsachen während des Törns. § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes schreibt für alle Schiffe folgendes vor: "Der Schiffsführer hat - falls nicht anders vorgeschrieben im Schiffstagebuch - unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen." § 5 Abs. 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) (SchSV) bestimmt hierzu: "Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die in Abschnitt B der Anlage (zur SchSV) enthaltenen Vorschriften einzuhalten." Dabei handelt es sich um eine Reihe von Formvorschriften. Alle genannten Vorschriften stehen im Zusammenhang mit dem Prinzip der Selbstkontrolle nach § 2 SchSV: "Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen, daß im Schiffsbetrieb auftretende Gefahrenquellen überprüft, im Betrieb gewonnene Erkenntnisse sowie andere wichtige hierzu zur Verfügung stehende Informationen und Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der mit der Bedienung des Schiffes beauftragten Personen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge ausgewertet und die zur Gefahrvermeidung und -verminderung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden." Ist ein Sportfahrzeug an einem Schiffszusammenstoß beteiligt, so schreibt § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27.7.1993 (BGBl. I S. 1417) eine ausdrückliche Aufzeichnung vor, wenn die Fortsetzung der Fahrt nicht unterbrochen und Namen, Unterscheidungssignal sowie Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen nicht den anderen am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen mitgeteilt werden können. Der Wortlaut "soweit er zur Führung eines solchen (Schiffstagebuchs) verpflichtet ist" in § 6 Abs. 2 bezieht sich auf die Verpflichtung nach § 6 Abs.3 des Schiffssicherheitsgesetzes und dürfte für Sportfahrzeuge bei Zusammenstößen in aller Regel zutreffen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SchSV müssen Unterlagen, in denen entsprechende Eintragungen vorgenommen worden sind ("Seetagebuch"), nach Maßgabe des Abschnitts B II Nr. 6 der Anlage (zur SchSV) aufbewahrt werden. Der Eigentümer des Schiffes hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c SchSV ein Bußgeld zu zahlen, wenn er dieser Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt. Formvorschriften für Sportfahrzeuge: Nach dem in § 5 Abs. 2 SchSV genannten Abschnitt B II der Anlage 1 sind u.a. für Sportfahrzeuge folgende Anforderungen einzuhalten: Die Vermerke, Aufzeichnungen oder Eintragungen sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Namen und Unterscheidungssignal ausdrücklich zu bezeichnen sind (Nr.3.1). Es ist kenntlich zu machen, aus welchen Bestandteilen die Aufzeichnungen insgesamt tatsächlich bestehen (Nr. 3.3). Dazu können auch Seekarten gehören, in denen Kurse, Positionen, Uhrzeit und sonstige schriftliche Vermerke eingetragen worden sind. Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache unter Angabe der Bordzeit zu führen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären (Nr. 4.1 und 4.2). Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen und das Entfernen von Seiten, die bereits Eintragungen enthalten, sind nicht zulässig. Wird eine Eintragung gestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen und spätere Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu versehen (Nr. 4.3). Die Vermerke, Aufzeichnungen und Eintragungen sind jeweils von dem für die Eintragung verantwortlichen Schiffsführer zu unterschreiben (4.4). Der Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, daß und wann er in regelmäßigen Abständen – mindestens alle 12 Monate – den vollständigen aktuellen Inhalt der Aufzeichnungen zur Kenntnis genommen hat (Nr. 5). Der Eigentümer hat die Aufzeichnungen ab dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf der Frist (Nr. 6). In Anlage 1 Abschnitt B II der Schiffssicherheitsverordnung sind noch weitere Erläuterungen und Anforderungen enthalten, die aber ihrem Charakter nach nicht auf die Sportschiffahrt anwendbar sind. Soweit das heute nicht klar genug im Wortlaut zum Ausdruck kommt, wird es bei nächster Gelegenheit deutlicher spezifiziert. Müssen Sportfahrzeugführer damit rechnen, daß sie mit Bußgeld bedroht werden, wenn sie kein Schiffstagebuch vorweisen können? Die unter 3. genannten Formvorschriften schreiben nicht die Ausrüstung von Sportfahrzeugen mit bestimmten vorgedruckten Büchern vor. Es ist auch nicht erforderlich, die Eintragungsunterlagen für jeden Kalendertag im vorhinein in Spalten einzuteilen und in regelmäßigen Zeitabständen oder Fahrtabschnitten auszufüllen. Der Eigentümer und/oder der an Bord Verantwortliche müssen also selbst entscheiden, wie sie die Selbstkontrolle und die Gestaltung der nach den obigen Rechtsvorschriften erforderlichen Eintragungen vornehmen. Dabei werden sie feststellen, daß für viele Fahrzeuge geeignete vorgedruckte Bücher erhebliche Vorteile aufweisen können. Die Rechtsprechung zur neuen Rechtslage ist noch nicht ersichtlich. Hat der Skipper zum Beispiel bei Verwicklung in einen Seeunfall nachweislich vorherige schadensrelevante sicherheitsbezogene Sachverhalte nicht eingetragen, so kann sich dies für ihn unter Umständen im Haftungsfall belastend auswirken. Umgekehrt kann er sich durch einen Hinweis auf rechtzeitige sachgemäße Eintragungen in entsprechenden Fällen häufig entlasten |
#5
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Das selbe gilt Binnen
BiSchStrO §1.10 1c siehe hier http://www.elwis.de/Schifffahrtsrech...1.10/1.10.html
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Gruß Feddo Schlechtes Wetter gibt es nicht... |
#6
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ich hab´s doch gewußt..........ich bin ein KRIMINELLER.........
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#7
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Zitat:
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#8
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Dafür darf man aber auch automatisch erzeugte Logbücher verwenden, oder
nur unterschrieben muss es sein |
#9
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Zitat:
Und dann darf nix so durchgestrichen sein, dass man es nicht mehr lesen kann... es dürfen keine Seiten rausgerissen sein... Ein Logbuch ist halt ein Dokument. Und zehn Jahre aufbewahren.... |
#10
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die Logbuchführung auf Sportbooten unterliegt m.E. keinen besonderen Formvorschriften und kann in jeder geeigneten Form, auch elektronisch, geführt werden. Zumindest finde ich keine entsprechende genaue Vorschrift.
Ich meine einfache Aufzeichnung wie man sie vielleicht ohnehin macht sollten reichen.
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Gerd, mit vielen Grüßen |
#11
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Zitat:
Gruß Uwe
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Gruß Uwe |
#12
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Zitat:
und nu issses mir in all der panik über bord gefallen le loup |
#13
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Zitat:
Ist ja auch so, dass kaum jemand danach fragt. Nur wenn du es brauchst, wird dann oft die Messlatte hoch angelegt. Weil du dich i.d.R. vor irgendeinem Gericht befindest. |
#14
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och, mal nicht davon ausgehen, das irgendwas passiert.
Uns macht es immer noch Spass, unsere "Abenteuer" auch von vor einigen Jahren anhand unseres Logbuches nachzuvollziehen. Das frischt Erinnerungen auf........ Am schönsten ist die Stelle, an der Anna-Lena geschrieben hat Es war kalt. Es war nass. Das Boot war schief. geschrieben anlässlich des Ansegelns bei 10 Grad und Nord mit 6 Bft.
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beste Grüße Stefan |
#15
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Zitat:
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Gruß, Philip |
#16
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Na, dann erstmal vielen Dank für eure Antworten. Ich denke, ich werde in Zukunft auch mal ein paar Aufzeichnungen machen. Man muß sich ja nicht gleich sooo viel Arbeit damit machen.
Gruß Casi |
#17
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Hallo Leute,
ich führe auch selber Logbuch, vor allem für die Erinnerung. Wen es interessiert, dem schicke ich gerne ein Worddokument mit Serienbrieffunktion, kann man 100 numerierte Seiten ausdrucken lassen. Auf die Rückseiten kommt dann im 2. Durchgang nochmal jeweils ein Druck. Habe das Logbuch für meine Zwecke optimiert, kann jeder aber ändern wie er will. AAAAber: ist für nen MoBo gedacht, die Segler werden sich abrollen.... Grüße Kanalskipper |
#18
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Zitat:
damit diese gute idee für möglichst viele nutzbar ist solltest du die datei als word2 oder word6 dokument speichern, welche von vielen textverarbeitungen importiert werden kann. le loup |
#19
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HAllo Leute,
habe das Ganze in 2 PFD Dateien gepackt, das müßten alle lesen und Drucken können. Allerdings sind die Dateien nicht gerade klein, Vorsicht also bei Zugang mit dem Modem! Kanalskipper |
#20
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äh ... wie komme ich da dran? Würdest Du mir die mailen?
Ich stelle Dir auch gerne eine Seite auf www.bootstechnik.de zur Verfügung zwecks freiem Download (so Du das wünschst).
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Andreas www.bootstechnik.de alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207 Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019) |
#21
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Hallo Seestern,
mach ich doch gerne, hab das Ganze in nen selbstentpackendes Zipfile gepackt, sende ich an Deine Mailadresse bei bootstechnik.de. Übrigens.... hab mal reingeschaut bei www.bootstechnik.de, sieht ja super aus! Da haste Dir ja ne Menge vorgenommen, wenn Du das alles mit Inhalten füllen willst. Vielleicht kann ich ja das eine oder andere beisteuern, wenn Du Lust hast. Grüße Kanalskipper |
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