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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Ich möchte demnächst mit einem abgemeldeten und schon lange TÜV-freien Fahrzeug zur Untersuchung.
Das möchte ich mit Kurzzeitkennzeichen machen, da einzige legale Möglichkeit und sollte es Probleme geben kann ich ja ne Woche fahren. ![]() Da kommt die nächste Frage: gilt es noch, daß ich 6 Wochen nach der Untersuchung Zeit habe und fahren darf (natürlich nicht bei Ergebnis fahruntüchtig)? ![]() Die eigentliche Frage: wie bekomme ich den TÜV-Stempel in die hoffentlich zukünftige Zulassung? Genügt da Rechnung und Prüfbericht bei der Zulassung? ![]() |
#2
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Ja die 6 Wochen gelten noch.
Der Prüfbericht reicht bei der Zulassungstelle aus. |
#3
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Danke Roland!
![]() Das wars eigentlich schon. Ich wußte doch, daß hier das jemand aus dem Ärmel schüttelt und ich hätte mir einen Wolf ![]() |
#4
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Mit dem Kurzzeitkennzeichen kannst du aber keine 6 Wochen fahren und auch nicht eine Woche sondern nur 5 Tage - bräuchtest also bis zur Wiedervorführung ein paar der KZK.
Ansonsten sind festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen - wie es immer so schön heist. Einfach "rumfahren", darfst du damit ansich auch nicht - da gibts schon Einschränkungen bei der Fahrzeugnutzung. Für das HU-Siegel reicht der Prüfbericht. Dort steht dann im Idealfall "Prüfung bestanden, Plakette nicht erteilt"
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Beste Grüße aus HST vom Andreas
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#5
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![]() Zitat:
Gedacht ist: Kurzzeitkennzeichen, zum TÜV und ab zum Boot und es nach Hause holen. Hat er geringe Mängel wird er angemeldet und wenn nicht, eine längere Fahrt zu einem BF-Freund zum richten. Zitat:
Ich möchte nach Österreich, das Boot anhängen und zurück. in den 5 Tagen muß halt auch noch der Tüv-Termin sein.
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#6
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"Mit einem Kurzzeitkennzeichen dürfen aber nur folgende Fahrten unternommen werden:
Da die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ein nationaler Verwaltungsakt ist, ist es nicht gestattet, dieses für Fahrten ins oder aus dem Ausland zu verwenden (verbotene Fernzulassung). Da Kurzzeitkennzeichen und entsprechender Fahrzeugschein keine offiziellen Zulassungsdokumente darstellen, müssen diese im Ausland auch nicht akzeptiert werden. Allerdings existiert innerhalb der EU-Mitgliedstaaten seit 2007 eine Anerkennungspflicht für das deutsche Kurzzeitkennzeichen. Somit ist die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens auch über die deutschen Grenzen hinaus innerhalb der EU-Mitgliedstaaten möglich. Auch außerhalb der EU existieren Staaten, die das deutsche Kurzzeitkennzeichen tolerieren (ohne Rechtsanspruch). Dazu gehören:
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Beste Grüße aus HST vom Andreas
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#7
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![]() Zitat:
Danke! ![]() |
#8
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Du darfst mit dem Kurzzeitkennzeichen an sich keinen Anhänger ziehen. Für den Weg zum TÜV gibts/gabs mal eine "Vorfahrtsbescheinigung" vom LRA damit darf/durfte man bis zum TÜV/Zulassungsstelle fahren ohne Anmeldung, aber ka ob´s das noch gibt.
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#9
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![]() Zitat:
Fahren darfst du damit eigentlich nicht, denn du bist verpflichtet, jeden Mangel unverzüglich zu beseitigen! Fällt aber hier sowieso flach, weil KZK nur 5 Tage ... ist ja schon erkärt.
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#10
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Du kannst mit den Kurzzeitkennzeichen zum TÜV. Wenn Mängel da sind, hast du 4 Wochen Zeit diese zu beheben. Wenn es eine kleine Nachuntersuchung ist kostet sie 4,95 und eine große 11,90,- Die PLakette bekommst du dann beim SVA. Du bekommst auch ab dem TÜV Monat, also jetzt Aug 24Monate TÜV. Ganz egal wann er abgelaufen ist.
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#11
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Und du darfst/kannst auch mit den Kurzzeitkennzeichen einen Anhänger ziehen!
Denn was ist eine Probefahrt? Wie willst du zb erfahren ob das Fahrzeug auch geeignet ist für eine Trailerfahrt? Nur darfst du es nicht Gewerblich nutzen und auch nicht ins Ausland damit fahren. Aber wie heißt es so schön ... Wo kein Kläger ist auch kein Richter. ![]()
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Gruß Harry ....... Dummheit kennt keine Grenzen.... ....aber verdammt viele Menschen!!
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