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Mittelmeer und seine Reviere Alles rund um Adria, westliches Mittelmeer, Ligurisches und Tyrrhenische Meer, Ionisches Meer, Ägäis und die italienischen Seen.

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Alt 01.03.2025, 20:53
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jugofahrer jugofahrer ist offline
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Registriert seit: 21.07.2011
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Boot: Kein Eigenes mehr....
21.257 Danke in 6.200 Beiträgen
Standard Informationsthread für Sportbootfahrer in Italien

Aufgrund immer wieder kehrender Fragen zum Bootfahren in Italien und allem was dazu gehört, habe ich mal einige Informationen zusammen gestellt, die eventuell Fragen im Vorfeld beantworten können.

Ich erläutere hier ausschließlich die Bestimmungen für Sportboote, gewerbliche Schiffe, Fahrgastschiffe, Charterboote usw. unterliegen entsprechend zu sondierenden Vorgaben, diese sehe ich in einem Freizeitorientierten Forum wie unserem BF als nicht zwingend wichtig.

Betrachtet bitte auch diesen Thread als „lebende“ Informationsquelle, die auch gerne mit ergänzenden, neuen, sich verändernden und gerne auch korrigierenden Updates auf dem Laufenden gehalten werden sollte.

Bitte schreibt mir eine PN mit Euren Anregungen, ich pflege diese dann ggf. hier mit ein.

Der Thread richtet sich daher in erster Linie an unsere jüngeren User und die jenigen, die mit dem Bootshobby beginnen.


Das viele von uns sich hiermit auskennen und entsprechend die Punkte, die jetzt folgen, wohlwollend zur Kenntnis nehmen sollten, setze ich einfach mal voraus.

Die folgenden Informationen habe ich daher mal für alle die zusammengestellt, die daran teilhaben wollen.



------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Italien hat sehr umfangreiche Bootsreviere, Binnenseen, Inseln, die Küstenbereiche der Adria im Osten und natürlich die Mittelmeerseite des Tyrrhenischen Meeres im Westen

Alle öffentlichen Gewässer in Italien sind für die Sportschifffahrt freigegeben. Nicht öffentlich sind einige Seen und Stauseen, die entweder Privatbesitz sind oder wasserwirtschaftlich genutzt werden und deshalb für Motorboote gesperrt sind.

Es ist zu empfehlen, vor einer angedachten Reise Erkundigungen einzuholen, da es in Italien oftmals erweiterte, bzw. abweichende Vorschriften gibt hinsichtlich Bootsregistrierung für verschiedene Gewässer, vorrangig Seen.



Gesperrte und freigegebene Binnengewässer:


Für Motorboote freigegebene Seen sind der Iseo-See, der Ortasee, der Comer See, der Lago di Bolsena.

Gesperrt sind die Seen der Provinz Trient (Trentino), z.B. Lago di Caldonazzo, Lago di Levico, Lago di Ledro, Lago di Molveno und Lago di Cavedine in der Provinz Trient. Sie dürfen nur von einheimischen
Motorbooten befahren werden.

Die kleinen Kanäle in den historischen Zentren der Inseln, also auch Venedig, Murano, Burano, Torcello etc. gehören den Einheimischen und dürfen ebenfalls mit Booten von Touristen nicht befahren werden.

Für Motorboote gesperrt sind ferner u.a. der Kalterer See in Südtirol, der Lago di Bracciano in Latium.

Die Seen der Provinz Lombardei wie Lago di Idro und Lago d´Iseo
sind für Motorboote bis 10 PS zugelassen.

Auf dem Lago Trasimeno in Umbrien können Motorboote bis 50 PS
eingesetzt werden.

Gardasee:

Für Motorboote freigegeben ist nur der südliche Teil des Gardasees. Der nördliche Teil ist für Motorboote gesperrt. Die Grenze verläuft zwischen Corno di Reamol (Westufer nördlich von Limone) und Galleria del Confine (Ostufer nördlich von Malcesine), Es ist am Gardasee verboten, Störgeräusche von mehr als 60 Dezibel, gemessen in einer Entfernung von 20 Metern, zu verursachen


Bootszulassungsunterlagen:

Als offizieller Registrierungsnachweis des Bootes gelten die amtlichen oder die amtlich anerkannten Kennzeichen von den Verbänden, z.B. der Internationale Bootsschein (IBS).
WSA-Zulassungen wurden bislang ebenfalls anerkannt.

Abweichende Kennzeichnungspflichten und Anmeldeanschriften:


Lagune von Venedig


In der Lagune von Venedig besteht eine Kennzeichnungspflicht für Motorboote mit einer Motorleistung über 7,35 kW (10,15 PS)

Die Kennzeichen sind bei Tourismusbehörden und Büros der Gemeinde Venedig und der Region Venetien erhältlich

Das Formular zur Beantragung dieses Kennzeichens steht unter www.sistemiterritorialispa.it/Datifiles/PaginePersonalizzate/13/ Modulo.pdf zur Verfügung

Das befristet gültige Kennzeichen kostet 10 Euro pro Monat zuzüglich einer Kaution von 30 Euro, die bei der Rückgabe des Kennzeichens zurückgezahlt wird

Das Kennzeichen besteht aus der Abkürzung ›LV‹ (Laguna di Venezia, Lagune von Venedig) und einer fünfstelligen Ziffernfolge.

Es ist gut sichtbar am Boot anzubringen

Nach Erfahrungen von Usern wird aber auch oft die bestehende Kennzeichnung der ausländischen Boote akzeptiert, bzw. bislang nicht bemängelt.

Die VL-Kennzeichen für Venedig gelten nur für Venedig, genauso wie Kennzeichen für ital. Seen nur für diese gelten.

Lago Maggiore/Luganer See


Motorboote über 2,50 m Länge benötigen ein lokales Kennzeichen. Diese Regelung gilt auch für ausländische Bootsbesitzer, die bereits ein Kennzeichen, z.B. den Internationalen Bootsschein vom ADAC, führen.

Die Gebühren für das Kennzeichen betragen ca. 45 Euro

Das Kennzeichen muss auf beiden Bugseiten des Bootes angebracht werden.

Ein Kennzeichen berechtigt zum Fahren auf beiden Seen.

Online-Beantragung des Kennzeichens


Unter www.autoritadibacino.va.it kann das Kennzeichen für beide Seen über den Button ›contrassegni per la navigazione‹ beantragt werden. Die E-Mail-Bestätigung der Behörde dient als vorläufige Zulassung und berechtigt bereits zum Fahren.


Beantragung des Kennzeichens vor Ort

Lago Maggiore

Provincia del Verbano Cusio Ossola,
Via Industria 25,
28924 Verbania (VB),
www.provincia.verbano-cusio-ossola.it
(Suchbegriff: contrassegni identificativi)

Luganer See

Autorita di bacino lacuale Ceresio Piano e Ghirla,
Via Fusina, 17,
22060 Campione D’Italia (Co),
www.autoritabacinoceresio.it (Suchbegriff: contrassegni)
Binnenbereich:


Führerscheine:

Welche Führerscheine benötige ich, um ein Sportboot in Italien fahren zu dürfen.

Ausländische Bootsfahrer – auch Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, also auch Deutsche und Österreicher– müssen das nautische Befähigungszeugnis besitzen, das in ihrem Heimatland zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist, also z.B. den deutschen SBF See, bzw. der Österreichische FB1, bzw. FB2

Für das Führen von Booten unter 24 m Länge ist der Sportbootführerschein Binnen oder See obligatorisch, wenn

  • mehr als 6 Meilen von der Küste entfernt gefahren wird
  • Zweitaktmotoren gefahren werden, deren Hubraum größer als 750 ccm ist
  • Viertaktmotoren und Benzin-Direkteinspritzer zum Einsatz kommen, deren Hubraum größer als 1000 ccm ist
  • 4-Takt-Innenbordmotoren mit Vergaser mit mehr als 1300 ccm Hubraum gefahren werden
  • ein Motor mit mehr als 30 kW (40,8 PS) und mehr als 2000 ccm Hubraum gefahren wird
Bootsführer zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr dürfen auch Boote unter 40 PS in Begleitung eines Volljährigen, der auch einen Sportbootführerschein besitzt, fahren.



Anmerkung: Slowenische oder kroatische Sportbootführerscheine gelten in Italien nicht.


Sicherheitsausrüstung:

Bei Kontrollen von Rettungsringen und Rettungswesten wird streng auf die CE-Konformität geachtet. Mitgeführte Seenotsignale und Signalpistolen müssen grundsätzlich unter Verschluss gehalten werden.

Es wird empfohlen, bei Befahren der italienischen Binnengewässer eine Sicherheitsausrüstung an Bord mitzuführen gemäß dem „Certificato“, einer Vereinbarung, die mit den italienischen Aufsichtsbehörden getroffen wurde:

  • ohnmachtssichere Rettungsweste für jede an Bord befindliche Person (CE-Kennzeichnung)
  • Feuerlöscher der Brandklasse ABC je nach Motorstärke
  • Pyrotechnische Signalmittel wie Handfackeln (rot) oder Signalpistolen mit Fallschirmsignalen (rot)
  • Taschenlampe mit Ersatzbatterien
  • Erste-Hilfe-Set
  • Werkzeugsatz für die Wartung der Antriebsmaschine
  • geeignete Menge an Ersatzteilen für den sicheren Betrieb des Motors
  • Rettungswesten für alle Personen an Bord
  • Erste-Hilfe-Kit
Mit dieser Ausrüstung darf das Fahrgebiet 3 Meilen nicht überschritten werden.

Seenotrettung :

Küstengewässer:

Das Seenotrettungszentrum Italiens (MRCC), die Einsatzzentrale
des Hauptkommandos der Capitanerie di Porto – Guardia Costiera,
ist rund um die Uhr über die Notrufnummer 1530, Numero Blu,
erreichbar. Das MRCC ist über Funk (VHF Kanal 16) und DSC
(VHF Kanal 70 oder Kurzwelle 2182 kHz) zu erreichen.
Der Such- und Seenotrettungsdienst in Deutschland
(Seenotleitung/MRCC Bremen) ist im Notfall 24 Stunden unter
Tel. +49 421 536 870 erreichbar.
SeaHelp, der Pannendienst auf See, stellt eine 24-Stunden-Help-
Hotline unter Tel. +385 919 112 112 für die Adria bereit.

Binnengewässer:

Auf den oberitalienischen Seen wie dem Gardasee, dem Lago Mag-
giore und dem Comer See ist die Guardia Costiera für die Seenotrettung zuständig und über die Notrufnummer 1530 erreichbar.
Ansonsten gelten die Notrufnummern:
Carabinieri 112, Polizei 113, Feuerwehr 115, Notarzt 118.

Aus Sicherheitsgründen wird darauf hingewiesen, dass ein Mobiltelefon an Bord kein Ersatz für ein UKW-Seefunkgerät sein kann, da Küstenfunkstellen nur auf den internationalen Seefunkfrequenzen hörbereit sind.

Funkzeugnisse:

Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis. Für den Sportschiffer sind drei verschiedene Zeugnisse relevant:

Seefunk:

SRC (Short Range Certificate) „Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis“. Gültig für UKW und GMDSS. LRC (Long Range Certificate) “Allgemeines Funkbetriebszeugnis”. Gültig für GW, KW, UKW, Inmarsat und GMDSS.

Binnenfunk:

UBI „UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk“

Versicherung:

Eine Besonderheit stellt in Italien die Höhe der Mindestdeckungssumme dar:
Beim Befahren italienischer Binnen- und Küstengewässer sind alle motorgetriebenen Wassersportfahrzeuge und Segelboote mit Hilfsmotoren Haftpflichtversicherungspflichtig. Ein Versicherungsnachweis muss an Bord mitgeführt werden. Als solcher gilt die Versicherungskarte (Certificato di Assicurazione), die von den Versicherern zusätzlich zur Police ausgegeben wird. Die Mindestdeckungssumme beträgt 7.290.000,- EUR, 6.070.000,- EUR für Personenschäden und 1.220.000,- EUR für Sachschäden.


Weitere allgemeine Vorschriften:

Wassersportfahrzeuge müssen folgenden Fahrzeugen grundsätzlich die Vorfahrt einräumen und von diesen einen Sicherheitsabstand (zwischen 50 m und 200 m) einhalten:
  • Öffentlichen Linienfahrzeugen
  • Booten im öffentlichen Einsatz mit Kontroll- und Überwachungsfunktionen
  • Rettungsbooten
  • Fischerboote
  • In Hafeneinfahrten von Seehäfen haben auslaufende Fahrzeuge Wegerecht, besonders wenn Strömung herrscht. Es ist in Italien üblich, mit dem Bug oder Heck anzulegen und das Schiff mit einer Mooringleine oder einem Anker in Position zu halten. In kleineren Stadthäfen ohne federführenden gewerblichen Betreiber wird die Funktion des Hafenmeisters durch den jeweiligen Kommandanten der Küstenwache (Guardia Costiera) übernommen.
Es ist verboten:

  • den Kurs der öffentlichen Dienstwasserfahrzeuge zu kreuzen und deren Anlegen und Beidrehen zu behindern
  • Fischerboote zu behindern
  • in bezeichneten Regattastrecken zu fahren
  • in Bade- und Schutzzonen zu fahren und Wassersportarten zu betreiben (Motorboote dürfen auf diesen Wasserflächen nur bei Abfahrt, Landung und senkrechtem Übergang und mit einer Sicherheitsgeschwindigkeit fahren)
  • Rennboote zu fahren (außer bei Probefahrten nach vorheriger Anmeldung bei den Schifffahrtsbehörden mit Angabe des Streckenplans)
  • Jet-Ski und ähnliche Wasserfahrzeuge am Strand und in Domänengebieten abzustellen.
In der Nähe von Übungsgebieten der Segelsurfschulen ist besonders vorsichtig zu fahren.
Beim Passieren von Taucherbojen ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten.

Vor Anker liegende Wasserfahrzeuge müssen bei Tag mit zwei weißen, übereinander liegenden Fahnen, und bei Nacht mit einem weißen Licht ausgerüstet werden.

Im Notfall müssen Bootsführer akustische Signalmittel verwenden. Für Motorboote benötigt man ein Horn, für Paddel- und Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 qm eine Trillerpfeife.

Jede Gewässerverunreinigung ist verboten. Es besteht auf den gesamten Seeuferanlagen sowie an den Kaianlagen und Molen das Verbot, Bilgenwasser abfließen zu lassen und Abfälle jeder Art, Gegenstände, Flüssigkeiten, Schutzmaterial oder Sonstiges zu entsorgen.

Vor dem Einsatz des Wassersportfahrzeugs ist das Unterwasserschiff umweltschonend an Land zu reinigen.

Sondermüll muss in dafür vorgesehenen Sammelbehältern entsorgt werden.


Bestimmungen zu Wassersportaktivitäten:


Jetski-Nutzung:

Jet-Skis dürfen in Italien grundsätzlich nur mit entsprechendem Sportbootführerschein geführt werden. Jet-Ski und ähnliche Wasserfahrzeuge dürfen nicht am Strand abgestellt werden.
Jet-Ski Fahrer müssen eine Rettungsweste tragen.
Sonderregelung im Hafeneinfahrtsbereich Triest und vor der Küste Muggias: Dort sind Jet-Ski und Windsurfen wegen des Schiffsverkehrs und der Grenznähe zu Slowenien untersagt.

Windsurfen:

Auf allen öffentlichen Gewässern ist vorerst das Windsurfen möglich. Selbstverständlich sind Schifffahrtswege, Badegebiete, Häfen sowie Hafenein- und -ausfahrten zu meiden. Die örtlichen Behörden können Surfverbote erlassen oder Surfreviere begrenzen. Deshalb ist es erforderlich, sich vor Ort über mögliche Einschränkungen zu erkundigen. Windsurfer sollten für sie eingerichtete Zufahrtsstraßen zum Wasser nutzen und nur dort ihre Surfbretter und Segel abstellen.

Segelsurfer müssen eine Rettungsweste tragen und einen Mindestabstand von 10 m voneinander einhalten.


Wasserskifahren:

Wasserskifahren muss in freien Gebieten oder in den vorgeschriebenen Wasserskistrecken und in einer Sicherheitsentfernung von mindestens 100 m stattfinden. Der Abstand zwischen Zugboot und Wasserskifahrer darf 12 m nicht unterschreiten. Zugboote müssen auch einen Sicherheitsabstand (zwischen 50 m und 100 m) von den anderen Wasserfahrzeugen einhalten. Eine Wenden- und eine Leerlaufvorkehrung, ein nautischer Erste-Hilfe-Kasten sowie einen Rettungsring für jeden Wasserskifahrer sind vorgeschrieben. Wasserskifahrer müssen eine Schwimmweste tragen.



Tauchen:

Tauchverbot besteht:
  • In Gebieten mit archäologisch noch nicht ausgewerteten historischen Funden (z.B. Römerschiff vor San Bartolomeo).
  • Im Kurs von Linienschiffen, in Häfen und Hafeneinfahrten, in Badezonen, in Schilf- und Biotopbereichen und in für Wasserskifahrer reservierten Fahrbereichen.


  • Wichtig: Die Kennboje, die ein Tauchareal kennzeichnet, muss mit einer roten Flagge mit weißen Querstreifen versehen sein. Ferner ist ein Begleitboot vorgeschrieben.

Stand der Informationen; März 2025

Alle Angaben ohne Gewähr!
__________________

Gruß Heinz,



Geändert von jugofahrer (10.03.2025 um 14:05 Uhr)
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