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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen
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#1
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Tach zusammen,
ich habe heute eine Glastron V174 inklusive Tehau Trailer gekauft. War so ein schnell Schuß aus der Hüfte ![]() Habe alles erstmal nur angezahlt und wollte am Mittwoch das Boot nach hause holen und dann soll auf ein ordentlicher Vertrag gemacht. Nu aber das Problem. Der Besitzer ist vor 3 Monaten verstorben und seine Frau findet keinerlei Unterlagen vom Boot oder Trailer. Nur Die Versicherungs Unterlagen vom Trailer liegen vor. (habe ich aber noch nicht gesehen) Was muss ich beim abholen beachten, was muss mir die Dame alles Unterschreiben bzw. bestätigen damit ich nachher alles auf meinen Namen anmelden kann. Was ich auch nicht gefunden habe sind die Nummer der Glastron, sollten doch irgendwo im Rumpf stehen oder nicht ?? Gruß Roman |
#2
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Moin,
die Rumpfnummer steht hinten rechts. Ist der Trailer noch angemeldet? Hat das Boot eine Registrierungsnummer?
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#3
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Der Trailer soll noch angemeldet sein wobei die Schilder nicht da wahren. Aud dem Boot stehen noch die Nummern drauf.
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#4
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Moin,
na dann kannst du anhand von den Nummern ja an die Behörden rantreten um neue Papiere zu bekommen. |
#5
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Wenn das reicht werde ich es so probieren.
Gruß und Dank |
#6
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wenn das Nummernschild nicht dran ist würde ich mal davon ausgehen, das der Trailer nicht mehr angemeldet ist, das kann man ja über die Versicherungsunterlagen raus finden, für das Boot brauchst du nur den Kaufvertrag, wenn der Bootsschein da ist, wäre es natürlich besser
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. ![]() Bertrand Russell |
#7
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Hallo, ich bin auch neu hier und wollte mich kurz vorstellen. Mein Name ist Matthias und fahre seit 15 Jahren Boot.
Ich habe letzte Woche auch eine Glastron V174 Crestflit Super Sport SS und Trailer mit TÜV 2015 gekauft. Es ist eine sehr alte Lady, noch ganz gut im Schuss aber ohne Papiere und ohne Nummern, nicht mal am Heck, ganz zu Schweigen von einer Ce-Zulassung (haben wohl ältere Boote angeblich nicht). Aber sie ist nicht vergammelt und der GM 230 I/L6 springt gut an und läuft noch tadelos. Zum Trailer: Ich hatte ein ähnliches Problem: vorübergehend stillgelegt,TÜV-Bescheinigung zwar bis 2015 aber Kennzeichen nicht vorhanden, Kurzkennzeichen nicht möglich, da Vers. nur mit Folgevertrag ausgibt(sonst 95 € zzgl. Kennzeichen), Folgevertrag nicht nötig weil ich fahre ja "GRÜN", Kurzkennzeichen von Zulassunstelle ging nicht wegen Doppelzulassung und dunkegrüne ABE per Fax oder Mail nicht zu Entziffern. So was nun? 350 Km hinfahren, anschauen und vieleicht kaufen, dann dort zum Amt, altes Kennzeichen besorgen (anmelden), anhängen und nach Hause. Das hätte aber zeitlich nicht hingehauen, Ich hatte an diesem Tag nur Urlaub, es war schon 11 Uhr und bis ich dort gewesen wäre, hätte die Zulassung schon längst geschlossen. Noch einmal hin fahren wollte ich wegen der Fahrtkosten und Zeit auch nicht. Ich hätte auch an keinem anderen Tag spontan Urlaub bekommen. Ich telefonierte mit dem ADAC und der Polizei wegen einer Überführung des Bootes mit dem Trailer, mit einem Folgekennzeichen meines PKW (Kennzeichen vom Fahrradträger). Ich bekam nach mehrmaligen Rückrufen der Polizei grünes Licht für diese Vorgehensweise (kleine Gesetzeslücke, der Trailer muss gekennzeichnet werden ist aber mit dem Fahrzeug versichert). Zur Überführung des Bootes mit dem genannten Trailer, reicht ein Folgekennzeichen aus, wenn eine gültige TÜV-Bescheinigung, der Kaufvertrag mit aktuellem Datum und die ABE des Trailers vorliegt, ferner sollte die Verwendung zu sportlichen Zwecken nachgewiesen sein (Boot auf dem Trailer transportieren). Es sind drei Polizeifahrzeuge während der Fahrt auf der Autobahn, an mir vorbeigefahren und es hat mich keines kontolliert. Nur als Tipp, falls es Probleme mit dem Trailer gibt. Grüße Matthias Geändert von Queen66 (17.11.2014 um 17:47 Uhr) |
#8
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Glück gehabt. Es ist nämlich keine "Gesetzeslücke".
Anhänger für Sportgeräte sind nur gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2e FZV von der Zulassungspflicht befreit. Sie unterliegen aber der Kennzeichnungspflicht gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 (eigenes Kennzeichen) und § 9 Abs. 2 S.2 FZV i.V.m. § 10 KraftStG (grünes Kennzeichen). Die unterlassene Kennzeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 48 Abs. 1 Nr. 3 FZV. Die Verwendung eines Wiederholungskennzeichens ist daher nicht zulässig. Die Verwendung des gestempelten Kennzeichens des Zugfahrzeugs wäre sogar eine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB.
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#9
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Zitat:
das ist schon alles richtig, was geschrieben wurde, aber in meinem Fall diente die Vorgehensweise nur zur Überführung bzw. zum Ummelden. Natürlich darf man nicht das gestempelte Kennzeichen des Fzg. am Trailer montieren. Ich kann aber auch nur dass wiedergeben, was mir die Polizei gesagt hat( ich habe das leider nicht schriftlich). Falls das eine Ordnungswidrigkeit gewesen sein sollte, warum kam dann die Zustimmung von der Polizei? Es ginge auch nur um die Kennzeichnung des Trailers für diese eine Fahrt (Überführung). Eine sofortige Ummeldung auf eigene Kennzeichen muß erfolgen, um weitere Fahrten zu unternehmen. Ich hatte auch einmal gehört, dass man ein Fzg. ohne Kennzeichen zum TÜV oder zur Zulassungsstelle, z.B. zur Überprüfung der Fgst.Nr., fahren darf, was vorher zugelassen war, aber jetzt ohne Kennzeichen ist. - Ich bin mir aber nicht mehr ganz sicher, ob das so noch stimmt. Ich habe auch heute erfahren, dass meine Glastron V174 Crestflite von 1966 ist. Kennt sich jemand mit diesem Boot und dem Motor, GM 230 I/L6 150 PS aus, oder hatte jemand mal solch ein Boot und kann mir ein paar Tipps geben? Im Forum habe bis jetzt noch nichts darüber gefunden, die Glastrons hier, sind alle etwas jünger. Gruß Matthias Geändert von Queen66 (17.11.2014 um 12:21 Uhr) |
#10
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Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind... Der zur Disposition stehende Fall ist genauso wie der von Dir genannte jedoch eine klassische Überführungsfahrt. Du hast die Aussage der Polizei nur nicht richtig interpretiert, denn vollkommen richtig hast Du die Auskunft erhalten: Alternativ wäre nur noch § 16 FZV (Kurzzeitkennzeichen) möglich.
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#11
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Hallo,
natürlich sind Kurzkennzeichen die erste Wahl, aber in meinem Fall ging es nicht anders. Noch eine Alternative wäre das Boot mit Trailer auf enen Anhänger zunehmen, sofern das zulässige Gewicht passt. MfG Matthias |
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