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Finde da nichts außer halt die Achslasten...
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Gruß - Georg |
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unter F1 und F2
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da ist nur das Zugfahrzeug angegeben mit jeweils 2950 KG....
Kann aber nicht das Zuggesamtgewicht sein.....
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Gruß - Georg |
#730
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das steht im freien textfeld nr. 22, bei mir: zul. Ges. Gew. d. Zuges max.6650kg
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In Feld 22 ist nur die Angabe aus F1 udn F2 von 2950 auf 3050 KG erhöht spez. bei Anhängerbetrieb.....
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Gruß - Georg |
#732
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scanne mal den schen vom zugfahrzeug und sende mir den als pn
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geht als PN nicht, aber ist auch nichts geheimes dran....
hoffe man kann es lesen.....
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Gruß - Georg Geändert von gbeck (17.12.2013 um 15:40 Uhr) |
#734
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nimm aber wieder raus, nicht das hier irgendjemand deine Fahrgestell-nr gebrauchen kann.
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hab´s geändert wieder eingestellt - wegen dem sonst fehlenden Zusammenhang.
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Gruß - Georg |
#737
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bei mir siehst du es im freien Feld…..
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hab´s gelesen..., aber auch mit ganzer Nummer drin....
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Gruß - Georg |
#739
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Warte nur noch auf die Eingänge per WU.
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Gruß Michael NUR DER HSV / unaufsteigbar Leidenschaftlicher Dieselfahrer |
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und schon raus, hatte leider kein entsprechendes Programm hier….
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na 10 % für die Überlassung kannst aber schon wohl mal springen lassen....
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Gruß - Georg
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lach…...
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Ich habe heute mit einem TÜV Sachverständigen gesprochen der die Abnahmen für einen namhaften Hersteller durchführt. Er wusste genau über die Knott Bescheid, ebenso über die EG Richtlinien.
Ich werde über das Gespräch aber nur auf allgemeinen Wunsch hier berichten, denn es wirft alles wieder über den Haufen was bisher geschrieben wurde. Das bedeutet, wir würden dann wieder 30 Seiten diskutieren. Also, gebt Bescheid ob Ihr´s hören wollt - ansonsten bin ich still. |
#744
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Zumindest könnte man erkennen, ob sich's lohnt drüber nachzudenken....
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Gruß - Georg |
#745
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na, jetzt bin ich aber auch gespannt, habe heute wie gesagt den trailer zugelassen, mit knott-kupplung, typ muß ich raussuchen, die zulassungspapiere waren alle vom tüv, gerne kann ich hier für deinen tüv-prüfer per pn im den abnehmenden tüv-prüfer benennen und die sollten sich ersteinmal miteinander unterhalten, das würde die Sache sehr vereinfachen
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#746
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Also, die gute Nachricht zuerst: wenn im Fahrzeugschein 3500kg Achslast und 350kg Stützlast eingetragen sind, dürfen wir nach der EG Richtlinie die Trailer exakt so beladen. Das bedeutet in diesem Fall: 3850kg tatsächliches Gesamtgewicht.
Allerdings ist die Auflastung des zulässigen Gesamtgewichtes nach seiner Auskunft Humbug. Im Agrarbereich gäbe es Trailer mit einer Tonne Stützlast und mehr, und trotzdem käme niemand auf die Idee bei diesen Trailern dann das zulässige Gesamtgewicht hochzurechnen. Es mag ja sein dass einige Trailerhersteller so machen, aber das wäre eine absolute rechtliche Grauzone und im Haftungsfall problematisch. Der Grund sei einfach: die Bremsen der Knott- und Alko Achsen sind nur bis 3500kg geprüft. Wenn der Trailer nun abgekuppelt wird, wirkt aber eine höhere Last auf die Bremsen. Wenn also dann was passiert, ist der Trailer überladen - mit den entsprechenden Konsequenzen. Deshalb könne der Hersteller auch nicht einfach das zulässige Gesamtgewicht heraufsetzen, solange er Knott oder Alko Achsen und Auflaufvorrichtungen verwendet. Seine Empfehlung ist so einfach wie bestechend: solange die Trailer angekuppelt sind, entsprechen sie auch mit Hinzurechnung der Stützlast den gesetzlichen Bestimmungen. Denn die Stützlast wird ja durch das Zugfahrzeug abgebremst. Das zulässige Gesamtgewicht ist im angekuppelten Zustand identisch mit der angehängten Masse. Wir dürfen die Trailer halt eben nur nicht auf öffentlichen Strassen beladen abkuppeln! (sofern sie mit max.Achs- und Stützlast beladen sind) Meinen Einwand, dass bei einer evtl. Polizeikontrolle ja der Trailer auch abgekuppelt werden müsste, konterte er wie folgt: in der EU gilt die bereits genannte Richtlinie, und das muss heutzutage auch die Polizei wissen. Solange wir die Fahrzeuge im Verkehr angekuppelt bewegen, entsprechen sie den Richtlinien. Er warnte nur davor, mit einem solchermassen beladenen Trailer in die Schweiz zu fahren - da würden wir gleich zur Kasse gebeten. Es ist also offensichtlich tatsächlch so: in der EU dürfen wir nicht nur beim Zugfahrzeug die Stützlast hinzurechnen, sondern auch beim Trailer - sofern er angekuppelt ist. Zusammen mit dem BKA Schreiben ergibt das jetzt für uns eine relativ entspannte Gesetzeslage. Es ist also überhaupt nicht nötig, im KFZ Schein das zulässige GG hochzufrisieren. Denn im Schadensfall mit abgekuppeltem aber voll beladenem Trailer wäre das eh nichts wert. Die ganze Geschichte wäre also im Grunde furchtbar einfach... Gruss Mike
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#747
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hallo mike,
danke für deine Stellungnahme. also wir würden mit Sicherheit nie unser boot im öffentlichen verkehrsraum vom zugfahrzeug abkuppeln, warum auch, wir wollen fahren..., aber selbst das problem der Haftung habe ich heute geklärt, ich habe neben der Zulassung als sportbootanhänger (grünes Kennzeichen), einfach noch meine evb-nummer der Versicherung angegeben, dieser ist somit extra versichert. also nicht wie üblich über das zugfahrzeug oder bootsversicherung. die 30 euro im Jahr habe ich auch noch über, dafür habe ich eine Teilkasko bei Diebstahl auch ohne boot und zugfahrzeug etc..... in diesem Antrag habe ich die zgg 3650 angegeben, somit kann hier auch die Versicherung nichts sagen. abgestellte Fahrzeuge im Straßenverkehr unterliegen aber auch nur bedingt der stvo/stvzo, d.h. das du auf deinem trailer der 3500kg haben darf auch ein boot mit 10t (sofern es paßt und er noch steht) laden darfst, nur fahren darfst du damit nicht. die Eintragung des zgg von 3650 in dem fahrzeugschein gibt mir die Sicherheit das alles legal ist. ich mußte auch heute in der Zulassungsstelle zum technischen Mitarbeiter welcher die Angelegenheit prüfte, mein veröffentlichtes kba schreiben habe ich ihm erst danach gezeigt und das bestätigte nur seine Meinung. also bei mir ist alles legal..... |
#748
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Meines wissen wurde niergends behautet, das ausschließlich Knot und Alko achsen bei den Herstellern verwendet werden.
Das erhöhte Gewicht wird ja so auch in den Paieren eingetragen (Bisher sind mir nicht mehr als 3650 kg bekannt) somit muss auch für die verwendeten Teilen eine Baumusterabnahme für das erhöhte Gewicht vorliegen, sonst kann keine Auflastung auf 3650 erfolgen. Wenn also 3650 KG in den Paieren eingetragen sind darf man auch dieses Gewicht draufladen wenn nicht ein anderer Umstand dagegen spricht (z.B. das Zugfahrzeug darf nicht 3500kg ziehen). Aber zum Thema TÜV-Prüfer hab ich so ne eigene Meinung. DIpl.Ing. im KFZ bereich die von der KFZ-Industrie keine Anstellung bekommen gehen a gerne zum TÜV. ÜBer deren Qualifikation lässt sich dann streiten.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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#749
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also bei mir sind das die tüv-gutachten gewesen, diverse Seiten, alles als einzelabnahme, wie bei schweren Anhängern üblich.....
damit dürfte auch alles o.k., sein, ich freue mich schon auf meinen ersten hu-termin, da stehe ich dann vor den dekra-leuten die gesagt haben das ist illegal.... grins |
#750
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@Mike,
Ist also wie befürchtet auch wieder nur eine Meinung.... Und wenn im Feld F1 nur die 3500 KG stehen als Gesamtmasse, das ist spätestens im Versicherungsfall klar, das der Trailer eben dieses Gewicht inkl. Der Stützlast nicht überschreiten darf. Gleiches gilt für den Hersteller, der dafür grade steht, alle Komponenten für diese Last ausgelegt zu haben und dies auch garantieren muss. Daher nach wie vor, wenn in allen Feldern nur die 3500 KG stehen, dann kannst Du eben nicht da die Stützlast einfach noch drauf rechnen...
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Gruß - Georg
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