#301
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Eigentlich wollte ich ja nichts mehr schreiben, aber naja. Was mir bei euch nicht in den Kopf will ist, das dieser Trailer TÜV hat, und eben mit den 3650 KG Gesamtgewicht, also bedeutet doch das ohne wenn und aber das dieses Ding konform ist. Auch die Zulassungsstelle hat den Trailer ohne irgendwelche Rückfrage zugelassen. Deshalb gibt es aus meiner Sicht dazu keinerlei Anlass darüber zu diskutieren. Anbei nochmals ein Auszug des KFZ-Scheines. Warum schreibt Sigma nicht ganz deutlich wie es sich mit den 3650 KG verhält, ganz einfach: Versuch mal in eine Bäckerei zu gehen und frag dort nach dem Brotrezept! Was mir als Selbständiger Gewerbetreibender noch tierisch auf den Zeiger geht ist, das sich manche Nichtwissende erdreisten eine Firma schlecht zu reden, das geht gar nicht.
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Gruß Hans, der Bojenfeldhasser |
#302
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das glaubt hier auch jeder, dass dies so ist. Evtl. hat Sigma ja auch eine Kupplung gefunden, die bis 3,65t geht (evtl. auch nur mit einem Trick). D.h. aber nicht, dass es von einem Auto gezogen werden darf, welches nur 3,5t ziehen darf. Und dies wollen wir hier in Erfahrung bringen, wie das gehen soll. Gruß Axel
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#303
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Was jeden hier einfach interessiert ist, mit welchem Trick, Gesetzeslücke oder Gesetz es Sigma schafft, dass dieser Trailer mit einem M1G gezogen werden darf. Allerdings hast du vollkommen Recht, ein Bäcker verrät sein Backrezept auch nicht.
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Gruß vom Oberrhein. |
#304
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Hallo Axel
Also Du meinst das es evtl. ein Trailer ist den gar keiner ziehen darf, der aber TÜV hat, das ist schon ein wenig absurd was Du schreibst? Übrigens noch ein Tipp, es ist tatsächlich so das nicht alle Fzg. mit 3,5 t Anhängelast den Trailer ziehen dürfen, das sind aber nur ca. 5% und hat mit einer Eintragung im Fzg.-Schein zu tun, bzw. Nichteintragung.
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Gruß Hans, der Bojenfeldhasser
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#305
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keiner beschtreitet, dass der Trailer konform ist (also Axel und ich zumindst nicht). Allerdings bestreiten wir, dass du ihn voll ausgeladen hinter einen PKW hänge darfst, welcher ja, laut dem von mir so oft zitierten §42 STVZO, nicht mehr als 3500kg ziehen darf. Wenn du mir jetzt noch den Trick verrätst bin ich ruhig. Die Stützlast darfst du nicht dem PKW zurechnen wie ganz klar im §42 steht. Daher frage ich mich immer noch wie es geht. gib mal ein Fahrzeug an das dies ziehen darf ?
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#306
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Ihr könnt noch so lange bohren, ich verrate es euch nicht.
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Gruß Hans, der Bojenfeldhasser
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Dann nenn mal ein Fahrzeug welches es angeblich kann
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#308
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Hallo Hans, ein Trailer, der TÜV bekommt, hat ja nichts damit zu tun, mit wem oder was er nachher gezogen wird. Mein Trailer hat auch TÜV und ne Zulassung, ich darf ihn aber trotzdem nicht an den Smart hängen, da dieser keine so hohe Anhängelast hat. Dein 2. Absatz ist schon sehr interessant. Jetzt wäre nur zu wissen, ob es dann so ist, dass man nur mit bestimmten Fahrzeugen diesen Trailer ziehen darf. Umso wichtiger ist es doch aber, dass Sigma dieses "Geheimnis" verrät. Ich werde mir ja für das neuen Boot auch ein neues Auto kaufen müssen. Blöd wäre es dann, wenn es genau das Falsche ist. Das Prinzip des Sigma-Trailers, wenn es denn legal ist, ist klasse, keine Frage. Der Preis auch ok, für jeden anderen Alutrailer zahlt man auch über 8000,-. Und wenn ich noch 150kg mehr an Zuladung haben kann, dann wäre ich doch blöd, ich nutze es nicht, wenn ich jetzt was kaufe. aber ich wüsste gerne vorher, um was es geht. Gruß Axel |
#309
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Das ist nun gar kein Problem, ruf Hr. Reddig an, sag ihm Dein Auto, und er sagt Dir obs geht oder ned.
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Gruß Hans, der Bojenfeldhasser |
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Gruß Hans, der Bojenfeldhasser
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#311
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Naja kann es sein, das du den Eintrag meinst 3500KG bei 12% Steigung ?
Bei kleineren Anhängern kann man da natürlich bei änderung auf 8% auch die Gewichtsklasse anpassen. d.H. bei einer Reduzierung der steigung steigt auch die Anhängelast. Bei 3500kg ist aber §42 eindeutig und da ist schluss da kann auch 50% stehen wirds bei weniger Steigung nicht mehr.
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#312
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Kann jemand den Schein eines X5 Posten?
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Beste Grüße John |
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Hallo Hans,
das wirst Du doch aber sicher sagen können (dürfen): Steht dann im Schein was drin oder gibt es eine zusätzliche Bescheinigung? Oder hast Du irgendwo ein rechtlich einwandfreies Schriftstück bekommen, in dem drin steht, dass der X5 oder X6 das darf? In den techn. Daten steht ja nur 3,5t und weiterhin gilt §42. Gruß Axel |
#314
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hab mal die vom X6 rausgesucht
Da steht zwar bei 12% steigung aber bei weniger Steigung verhindert der §42 die erhöhung. Technisch ist natürlich mehr drin. Aber rechtlich nicht.
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#315
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Ich meinte nicht die Daten, sondern die Zulassungsbescheinigung Teil I, in der auch Sonderangaben etc stehen.
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Beste Grüße John |
#316
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Gruß Hans, der Bojenfeldhasser |
#318
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Na da steht ja Anhängelast 3500kg wo darfst du jetzt 3650kgziehen ?
oder meinst du die Erhöhung des zlGg (F1 und F2) das betriefft ja das zugfahrzeug und ändert nichts an der Anhängleast. Das bedeutet nur das du die normale zlGg um die Stützlast erhöht bekommst. nicht aber das du automtaish mehr Anhängelast dranhängen darfst.
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#319
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Beim Auto wird die Stützlast angerechnet
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Hier könnte mein Name stehen!!! |
#320
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Panna du wiederholst dich und damit wird es auch nicht richtiger.
Lies dir nochmal §42 durch. (noch mal für dich. Anhängelst inkl Stützlast darf 3500kg nicht übersteigen). Die Stützlast wird dem PKW zugerechnet bis 3500kg dann ist schluss.
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#321
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@ Panna
§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht (1) Die gezogene Anhängelast darf bei [...] Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen.
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Mfg Martin |
#322
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Und jetzt wiederhole ich mich nochmal.
Einfach auf das unwissen eines Beamten hoffen.
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#323
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Na endlich hat das Versteckspiel ein Ende.
Die Argumentation von Sigma dürfte wie folgt gehen: 1. Der Trailer ist bis 3,65 t zugelassen. 2. Der Zugwagen hat 3,5 t Anhängelast. 3. Der Zugwagen hat die Eintragung "Geländefzg. Pers. Bef." und nicht Personenkraftwagen, weshalb die Beschränkung des §42 STVZO für ihn nicht gilt. Die Stützlast zählt somit nicht zur Anhängelast. Probleme sehe ich hier: a) Ist ein "Geländefzg. Pers. Bef." rechtlich nicht auch ein Personenkraftwagen? b) Darf die Kugelkopfkupplung an Anhängern mit 3,65 t verwendet werden? c) Gehen 3,65 t mit Auflaufbremse?
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Beste Grüße John
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#324
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(1) Die gezogene Anhängelast darf bei
und somit gilt eigentlich nur der Satz von Panna: Auf die dummheit der Beamten Vertrauen. also Rechtlich nicht zulässig.
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#325
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Ok, hier nochmal der gesamte Paragraph..
Zitat:
Edit: Volker war schneller.
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Mfg Martin
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