#376
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Axel,
Bei uns in Bayern heißt es: Mit'm redn macht mas aus. Nicht per Mail, was meinst Du was die für Anfragen bekommen, den Spitzl gibts, man glaubt's ned. Ruf an, und wenn Reddig merkt das Du ein echter Kaufinteressent bist, wird er Dir wahrscheinlich vieles erzählen. Schönen Gruß aber ich muss jetzt meinem Trailer nach Krk Gassi gehen.
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Gruß Hans, der Bojenfeldhasser |
#377
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Zitat:
da Du ja Vllt. Ernsthaft mit dem Gedanken spielst Dich vergrößern zu wollen, mach es doch ganz einfach. Kauf Dir erst einen SIGMA
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Gruß Andreas Besser im Schiff zu schlafen, als im Schlaf zu schiffen.
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#378
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Ich habe in einigen Foren usw. gestöbert und komme für mich zu dem Ergebnis, dass SIGMA hier sehr geschickt und clever die aktuelle Rechtslage ausnutzt.
-der Trailer wiegt im abgekuppelten Zustand inkl. richtig beladenem Boot die erlaubten 3650kg. -im angekuppelten Zustand beträgt die angehängte Achslast/Anhängelast die erlaubten 3500 kg (somit gilt auch noch die Zulassung der Bauteile) -dies geht nur mit Kombilimousinen nach M1G nach der neuen Richtlinie 2007/46 EG die die alte 70/156 EWG abgelöst hat und 3500kg Anhängelast sowie 150 kg Stützlast eingetragen haben. Im §42 STVZO wird aber gerade diese Richtlinie 70/156EWG für GW und 3500kg inkl. Stützlast als Max.wert genannt. Interessant ist auch die Einleitung zur aktuellen STVO Stand 1.8.2013. Für die Definition der Anhängelast findet man nirgends eine verbindliche Formulierung auch nicht beim BVM ob diese im angehängten oder abgekuppelten Zustand ermittelt wird. Da aber im §42 STVZO ausdrücklich von der gezogenen Anhängelast die Rede ist, gehe ich vom angekuppelten Zustand aus. Dies findet sich so auch bei "Wissenswertes für Fahrlehrer" wieder. Zitat:
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Gruß vom Oberrhein.
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#379
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Auch in der von dir verlinkten StVZO steht immer noch eineindeutig
"Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen." Das nenne ich nicht "Hausaufgaben gut gemacht", sondern eher einen Schummelversuch in der Hoffnung, dass es niemandem auffällt. |
#380
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Zitat:
Andererseits, wenn ein M1G kein PKW ist, dann darf er Hänger über 3,5t nicht mit der Kugelkopfkupplung ziehen. Nach §43 StVZO, zumindest nicht in der Fassung, die sich im Internet so anfindet. |
#381
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Zitat:
Zitat: Fahrzeugklassen werden gemäß der folgenden Einteilung festgelegt: (In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter "zulässiger Gesamtmasse" die "technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand" gemäß Abschnitt 2.8 des Anhangs I zu verstehen.) Klasse M: | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. | Klasse M1: | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. | Klasse M2: | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen. | Klasse M3: | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen. | M3 sind übrigens Omnibusse. Auch diese gelten als PKW´s weswegen sie auch in Strassen fahren dürfen die z.B. für LKW gesperrt sind. Ist mein Vater mal mit dem Bus im Allgäu stecken geblieben die Strasse war nicht nur für LKW zu eng aber das Verbot eben nur für LKW.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#382
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Zitat:
Der Gesetzgeber unterscheidet übrigens nicht nur PKW und LKW. Es gibt auch noch diverse Sonstige Kfz und sowas wie KOM ... |
#383
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Zitat:
Quelle: Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen http://www.gesetze-im-internet.de/st...lage_2_62.html meist ist ein Zusatzschild drunter dann ist auch für Busse veboten
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#384
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Entschuldige Billi,
ich habe das wieder einmal mit Wohnmobilen verwechselt, die auch oft als PKW bezeichnet werden (was sie ja sachlich betrachtet auch sind). In Bezug auf KOM hast du natürlich Recht. Aber die dürfen dort nicht fahren, weil sie PKW sind, sondern weil sie ausdrücklich vom Verbot ausgenommen sind. Das wiederum beweist, dass Busse keine PKW sind, sonst bräuchte man sie ja nicht extra zu erwähnen |
#385
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Zitat:
Zitat:
Mal eine Frage an die Besitzer der Sigma 3650: wie lange ist die HU gültig, ein oder zwei Jahre? Und hier das Amtsblatt der Eurp. Union mit der entsprechenden Verordnung, S.33 Nr. 9: Zitat:
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Gruß vom Oberrhein. Geändert von alaska (29.09.2013 um 12:18 Uhr) |
#386
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2 Jahre.
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Gruß Hans, der Bojenfeldhasser
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#387
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Zitat:
-------- Zitat -------- Die Anhängelast ist in § 42 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Eine Definition für das tatsächliche Gesamtgewicht eines Anhängers ist in § 42 Abs. 1 Satz 2 StVZO enthalten: "Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3.500 kg betragen." Das tatsächliche Gesamtgewicht eines Starrdeichselanhängers ist also die Summe aus Achslast und Stützlast. Die gezogene, tatsächliche Anhängelast ist das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast, sie entspricht also der tatsächlichen Achslast des mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhängers. Eine entsprechende Definition findet sich in der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 vom 12.12.2012 in Artikel 2 Nr. 9: "technisch zulässige Anhängelast bezeichnet die Höchstmasse eines oder mehrerer Anhänger, die von einem Zugfahrzeug gezogen werden können, entsprechend der Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger". Die StVZO ist im Internet unter der Adresse http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/index.html und die EU-Verordnung unter der Adresse http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?u...OM%3ADE%3AHTML zu finden. -------- Zitat Ende -------- Das ist eindeutig, nicht nur nach nationalem Gestzt, sondern auch gemäß EU-Regelungen. Anhängelast = Achslast des Anhängers im angekuppelten Zustand.
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Beste Grüße John |
#388
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Wenn das Gesammtgewicht des Anhängers also 3500 kg nicht überschreiten (1. Absatz) darf , bei einem Anhänger der eine Stützlast von 150kg hat die max. Achslast 3350 kg Betragen.
wenn er 100kg Stützlast hat ist dies dann 3400kg usw.
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#389
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Zitat:
Ganz richtig, wenn man statt "max. Achslast" -- tatsächliche Achslast -- schreibt.
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Beste Grüße John |
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Zitat:
Da bleibt wieder die Frage: Warum gilt dies scheinbar nicht bei SIGMA ?
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#391
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Da keine nachvollziehbare Begründung geliefert wird, aber viele gegenteilige Paragraphen in den Verordnungen und Richtlinien stehen, sieht es für mich eher so aus, also ob die Eintragungen und Dokumente eher als Argumentationshilfen bei Kontrollen gedacht sind. Und ich glaube auch, dass sie in den meisten Fällen funktionieren werden. Den Aufwand dafür, der Sache auf den Grund zu gehen, wird sich kein kontrollierender Beamter erlauben.
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#392
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Zitat:
der von 3500kg inkl. Stützlast ausgeht und die Ausführung der EU- Richtlinien. Diese Lücke macht sich IMHO Sigma zu Nutzen.
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Gruß vom Oberrhein. |
#393
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Das ginge vielleicht über eine Ausnahmegenehmigung. Aber wozu dann die Heimlichtuerei?
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#394
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Na weil der Bäcker sein Rezept auch nicht verrät.
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Gruß vom Oberrhein. |
#395
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die differenz hab ich auch gefunden wie ich nachlesen musst geht EU-recht über nationales Recht.
ich denke Sigma beruft sich darauf: Begriffsbestimmung: 9. „technisch zulässige Anhängelast" (TM) bezeichnet die Höchstmasse eines oder mehrerer Anhänger, die von einem Zugfahrzeug gezogen werden können, entsprechend der Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger; Anhang 1 3.1.1.2. Die technisch zulässige Anhängelast darf jedoch in keinem Fall 3 500 kg überschreiten.
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#396
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Zitat:
Lt. der EU- Richtlinie geht es zum einen um die "techn. zul. Anhängelast". Diese muss bei den Zugfahrzeugen eingetragen sein und darf lt. Anhang+ §42 STVZO die 3500kg nicht überschreiten. Zum anderen gibt diese EU-Richtlinie weiter vor, dass die Gesamtmasse der Achslast an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger ermittelt wird. Dadurch entsteht meiner Auffassung nach diese Lücke in der die Stützlast auch bei 3500kg Gesamtmasse addiert werden darf.
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Gruß vom Oberrhein. Geändert von alaska (30.09.2013 um 08:11 Uhr) |
#397
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Hi Ralf
habs jetzt auch gefunden und Akzeptiert. aber ich finde da hätte man schon Ross und reiter nennen können.
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Ich dachte bisher, dass Ausnahmegenehmigungen veröffentlicht werden müssen. Hat sich das geändert?
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#399
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Dann wäre es zu einfach.
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien sind eben oft allgemeingültig gehalten.
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Gruß vom Oberrhein. |
#400
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ausnahmegenehmigung ist nicht nötig. Wenn man sich ans EU-recht hält. Wie du siehst hab ich meine Meinung dazu nach lesen der Gesetzeslage geändert.
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