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alles bereits hier im Threat verlinkt du must nur lesen. ich würde es dir ja raussuchen aber dass kannst du getrost auch selber machen.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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Aber ist doch auch grundsätzlich pille-palle wo und was dort steht.
Die Zulassungsbehörde hat die werte in die Fahrzeugbriefe eingetragen. Also ist es zugelassen. Ich als Nutzer muss mich darauf verlassen können, was in den Paieren steht. ICh bin bestimmt nicht verpflichtet bevor ich auf eine Fahrt gehe zu schauen ob mein Trailer der sich innerhalb der grenzen meiner Zulassung befindet sich noch schon außerhalb irgendeiner Verordnung aufhält. Dazu sind die Grenzwerte da die mir die Zulassungstelle in die Papiere einträgt.
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Ich denke Du meinst das hier: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...0070101:DE:PDF Punkt 2.2.2.2. Betrifft aber nur nach Pos.O zugelassene Trailer. GBeck hat hier einen FZ--Schein seines Ruschmeier Trailers eingestellt, in den 3650kg eingetragen wurden... aber in den Pos.F1 und F2 und die Achstlast unter 7.1 und 8.1, also keine EU Zulassung. Passt irgendwie auch schon wieder nicht... ? Oder geht das auch bei Einzelabnahme? Geändert von Chris Craft Düsseldorf (21.12.2013 um 12:37 Uhr) |
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also wenn die Zulassungsstelle auf gutachten des Herstellers, bzw. tüv das einträgt ist dem so, wenn es nicht eingetragen ist, wie bei h........k, dann darfst du das auch nicht als zgg haben, ziemlich einfach! z.b. wenn es im freien textfeld steht und als eine option gilt....
du wirst auch keinen h.........k im Nachhinein auch wenn sie schreiben das das Gewicht technisch zulässig wäre auflasten. eine falsche Plakette am trailer, die nicht identisch mit den papieren ist, finde ich natürlich echt schon sehr hart über die grenze der Legalität gehoben, das möchte ich einem geschulten pol.-beamten vor Ort lieber nicht erklären wollen. ich weiß gar nicht ob nicht das typenschild schon als urkunde gilt und somit der verdacht einer Urkundenfälschung besteht. oder nehmt ihr lieben Nutzer von h........k bei einer Kontrolle die ausrede: "... ich habe leider den fzg.-schein vergessen!", denn das wäre noch das kleinere übel..... wieviel Preisnachlass hat eigentlich h.......k, für die gebrochenen traversen, falschen Typenschilder und falschen fzg.-papiere eingeräumt??? das wäre mal mega-interessant. Geändert von tosa-sec (21.12.2013 um 15:56 Uhr)
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dann frage mal einen metallbaubetrieb, dort den Meister, was er zu geschweißtem Alu sagt......, das sagt nicht nur herr reddig
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Das ist aber unerheblich. Eintragungen im KFZ Schein können auch beanstandet werden, wie man an den vielen Harleys gesehen hat die ihre Brüll-Anlagen ebenfalls eingetragen hatten. War nachher im Zweifel vor dem Richter auch keine Rettung. Nein, ich denke wirklich legal ist der 3650er nur in Verbindung mit einer Trailerzulassung nach Pos.O ... und bisher habe zumindestens ich nur von Sigma solche Scheine gesehen. Und dagegen wäre die letze Bastion des TÜV Ingenieurs halt, dass die Bremsanlage nur bis 3500kg zugelassen (!) ist und demnach zumindestens im abgekoppelten Zustand die Zulassung erlischt. Ob das jetzt technisch logisch ist oder sonst irgendwie relevant sei mal dahingestellt, es ist halt seine Meinung... Geändert von Chris Craft Düsseldorf (21.12.2013 um 16:40 Uhr) |
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mehr brauch sie ja auch nicht mike, weil die achslast ja nur 3500kg ist.... das ist doch ganz einfach....
ich gebe dir recht, das die einzigen echten Fahrzeugpapiere für die 3650kg nur von sigma kommen, andere habe ich auch noch nicht gesehen, und ich habe mich wirklich vorher richtig schlau versucht zu machen, siehe hier auch das schreiben vom kba etc..... glaube mir das ich auch am schwimmen war, jetzt bin ich mir aber sicher..... zumindest kann ich meine traversen (sofern diese überhaupt brechen sollten) auch zur not selber austauschen und muß nicht den ganzen trailer unbedingt zurückbringen (denn ich kann nicht schweissen, aber einen Schraubenschlüssel bedienen). ich habe mal ein paar ganz alte Sachen von ehemals stölger gefunden, der hat übrigens auch alles geschraubt, wird wohl seinen Grund gehabt haben...... (denn ich denke schweissen konnten die auch schon....) |
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danke, ganz dickes danke,.....
leider habe ich nicht die lust gehabt das hier alles niederzuschreiben, aber danke das du dir die zeit genommen hast.... |
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Lt. §41 Satz 10 sind Auflaufbremsen bei Anhängern bis zu einem zul. Gesamtgewicht (neu. zul. Gesamtmasse) von 3500 kg zulässig. Die eingestellten Fz.scheine weisen aber 3650 kg als zul. Gesamtmasse und 3500 kg als Achslast aus. Ist aber sicherlich irgendwo geregelt, möglicherweise in der ECE R-13 Punkt 5.2.2.2. War mir aber heute zu viel zum Lesen.
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Gruß vom Oberrhein. |
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9.2. Allgemeine Prüfungen für alle Bremsbauarten >PIC FILE= "T0002669"> 9.2.2. Gewichte 9.2.2.1. Das Gesamtgewicht GA des Anhängers darf nicht grösser sein als das Gesamtgewicht G'A, für das die Auflaufeinrichtung zugelassen ist. 9.2.2.2. Das Gesamtgewicht GA des Anhängers darf nicht grösser sein als das Gesamtgewicht GB, das von allen Bremsen des Anhängers gemeinsam abgebremst werden kann. Zu #41 kommt sicher das Gegenargument, dass das EU Recht höhergestellt sei. Aber 9.2 ist EU Verordnung... |
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Zu 9.2.2... es gibt ja Auflaufvorrichtungen die bis 3650kg zugelassen sind. Zu 9.2.2.2. ... für ungebremste Trailer bis 750kg gibt es bremsbare Stützräder! ( z.B. http://www.anhaengerland.de/pkw-anha...kg-1300-k.html ) Wenn Der Trailer nun nach Pos.O zugelassen ist und sowohl o.g. Auflaufvorrichtung besitzt als auch ein solches abbremsbares Stützrad, wären ja beide Bedingungen erfüllt. Sofern das Stützrad für einen bestimmten Bremswert tatsächlich geprüft ist. Denn es heisst ja "alle Bremsen gemeinsam". Vielleicht ist das ja Sigma's Geheimnis? |
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oh mann, jetzt muß auch noch das stützrad mitlaufen.... ich glaube das ist nicht das Geheimnis..... lach.....
nein, es ist nicht das Geheimnis!
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war auch nicht ganz ernst gemeint
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ich wollte hier schon lange meine ungefragte Meinung kundtun
Die Bremsen des Anhängers sind doch nur bedingt Lastabhängig, die haben die Fuhre zu verzögern- voll, leer, oder überladen- und das mit einem bestimmten Mindestwert. Die Feststellbremse muss diesen Wert nie erreichen. Meine Feststellbremse wirkt bei einem 2,7t Trailer nur auf eine Achse. Wurde nachgerüstet, bei meinem hydraulisch- Scheibengebremsten Amitrailer. Auszug aus StVZO §41 (9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger – ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m – müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muss eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s² – bei Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s² – erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s², wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). Die Bremse muss feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muss ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muss selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden. (11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen. Frohe Weihnachten
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Uwe ich suche nicht mehr, ich hab ein... ..,=====,o00o //__l_l_,\____\,__ l_---\_l__l---[]lllllll[] _(o)_)__(o)_)--o-)_)___.....Wassertaxi |
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alles richtig... hilft aber nix, wenn der prüfende Ingenieur sich daran festbeisst ob die Bremse auch fur das max.zulässige GA zugelassen ist, siehe ja auch Punkt 9.2.2.2 der EU Verordnung
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und wann sollte er sich daran festbeissen???
also du siedelst gerade dekra und tüv oberhalb einer Behörde an. nur zur Erinnerung, bei den prüforganisationen handelt es sich immer noch um kommerzielle firmen! die Zulassungsstelle, das kba, das Verkehrsministerium sind Behörden und obendrein auch in teilen die überwachungsbehörden dieser prüforganisationen. |
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Es muss einen vernünftigen Grund haben, warum renommierte Trailerfirmen wie Ohlmeier nicht auf den 3650er Zug aufspringen. Der Wettbewerbsvorteil für die Firmen wäre zu gross als dass sie diesen einfach den anderen überlassen würden. Die COC Zulassung haben deren Trailer ja auch, allerdings bis 3500kg.
Und dieser Grund könnte nun eben eine unterschiedliche Interpretation der Paragraphen durch die jeweils prüfende Instanz sein. Dass bei einigen TÜVs Dinge gehen, welche anderswo nicht gehen ist ja nichts neues, auch z.B. beim Auto oder Motorrad. Die Zulassungsstelle trägt dann das ein was der TüV vorgibt und solange es nirgends an die grosse Glocke gehängt wird passiert auch nichts. So wie ich Dein KBA Schreibn verstanden habe geht es darin auch darum ob Du mit Deinem KFZ 3500kg plus Stützlast ziehen darfst - und das ist ja unstrittig. Soweit ich es verstanden habe wurde dort aber nicht explizit darauf eingegangen dass es sich um einen auflaufgebremsten Trailer handelt - oder hab' ich was übersehen? (ein Teil der 2.Seite fehlte ja zuerst im Scan) Hattest Du das KBA explizit nach einem auflaufgebremsten Trailer gefragt? |
#894
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ich habe dem kba meinen fahrzeugschein des zugfahrzeuges sicherheitshalber mutübersandt und hierauf diese aussage bekommen. ich fahre einen q7, der dürfte etwas schwer als Lkw zugelassen werden können, verfügt nicht über eine druckluftbremsanlage etc., eine maulkupplung ist auch nicht verbaut. zur Abklärung vor dem kauf mußte ich Herrn reddig von Süd west marine meinen fahrzeugschein übersenden, er prüfte diesen und gab mir grünes licht. das gleiche tat ich wie gesagt mit dem kba und auch die Zulassungsstelle (technischer aussendienst) prüfte meinen fahrzeugschein. es ist nicht so, daß meine Zulassungsstelle einfach den sigma-trailer einfach ungeprüft zugelassen hat, auch hier (weil es der 1. Anhänger mit diesem zgg im zulassungsbezirk war), prüfte man dieses ausreichend und dann ging es ganz schnell, der zeitliche aufwand dauerte 1h und ich fand es sogar gut...... also hier wurde nicht einfach dem tüv irgendwas geglaubt, sondern schon geprüft. |
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anders geht es ja auch gar nicht!!! ich denke mal das das selbst das kba weiß....
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§41 STVZO Satz 10. (Aber ich weiß, was du gemeint hast.)
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Gruß vom Oberrhein. |
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Ich hab´gerade nochmal das KBA Schreiben nachgelesen. Seite 1 bezieht sich eigentlich nur auf das Zugfahrzeug. Von Anhängern ist erst am Ende sie Rede. Da aber kommt´s dicke:
Dort steht tatsächlich...: "Welche Anhängelast bei den einzelnen Fahrzeugen zulässig ist, ergibt sich aus (...) ... Die in den Fahrzeugbriefen genannte Anhängelast berechnet sich aus dem tatsächlichen (!!! nicht zulässigen !!!) Gesamtgewicht des Anhängers abzüglich der Stützlast, weil diese dem ziehenden Fahrzeug angelastet wird." Und... "Somit enstpricht der Wert aus Feld O1der Zulassungsbescheinigung Teil 1der tatsächlichen Achslast des Herstellers. Nach Ihren Angaben beträgt diese 3500kg (maximal zulässige Achslast eines Anhängers mit Auflaufbremse)" Das ist das erste Mal, dass die Limitierung der Auflaufbremse des Trailers auf 3500kg explizit mit der ACHSLAST und nicht mit dem zul. GG in Verbindung gebracht wird. Und: in diesem Schreiben (hab´s zur Vereinfachung nochmal angehängt) ist nirgendwo von einem zul.GG des Trailers die Rede. Es wird nur von der tatsächlichen Achslast und von dem tatsächlichen Gesamtgewicht des Trailers gesprochen. Demnach hätte "mein" TÜV Ingenieur recht, und es ist Jacke wie Hose ob unter zul. GG 3500 oder 3650 eingetragen sind... jeder nach Pos.O zugelassene Trailer darf demnach 3500kg Achslast und zusaetzlich 150kg Stuetzlast haben. Von zulaessiger Gesamtmasse ist hier nur in Bezug auf das Gesamtzuggewicht die Rede, welches ja zul.GM des Trailers plus zul.GM des Zugfahrzeugs minus Stuetzlast ist... |
#899
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Nochmal explizit: Wenn ich also meinen 3500er Trailer so belade, dass ich 3650kg tatsächliche GM und 3500kg Achslast habe, bin ich laut KBA Schreiben legal - sofern mein Zugfahrzeug die 150kg Stützlast hat und die Kombination aus Trailer und Zugfahrzeugt die zul. Gesamtzugmasse nicht überschreitet.
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#900
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das scheinst du immer wieder zu übersehen. wenn dort nur eine Achslast von 3500 kg eingetragen ist dann hast du recht. Das Schreiben das KBA hebelt nicht die Einträge in den bestehenden papieren aus.
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