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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#201
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Das heist das Boot darf auf dem Bootstrailer bleiben da der Hauptzweck der Überführung, die Verbringung des gekauften Trailers an seinen neuen Heimatort ist.
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW)
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#203
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Prinzipiell...
... sind das aber dann alles anschließende Erklärungen / Formulierungen für die Befragung bzw. fürs Gericht.
Der einzige Weg ist wohl die Sache einfach anzupacken. Mit allen notwendigen Papieren zur Zulassungsstelle hin, die Sachlage erklären und ein Kurzeitkennzeichen inkl. der Überbreitegenehmigung begehren. Dann sollte man gegen eine entsprechende Gebühr (im Einzelfall: ) auch alle für den Transport benötigten Dokumente erhalten und dann halt fahren. Getreu dem Motto: "Das habe ich dafür bekommen und das sollte reichen!" oder, wenn man damit gar nichts zu tun haben will und absolut jedem "Gedöhns" aus dem Weg gehen will,... transportieren lassen.
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gregor
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#204
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Erst einmal besten Dank Ralf.
Zitat:
2. Das kann regional unterschiedlich sein. In Berlin zB. regelt die Überbreite (nach Aussage einer leitenden Person der Zulassungsbehörde) die Verkehrslenkungsbehörde. Aber das ist ja nicht mehr so wichtig hier, da ja mit KZK eh nicht möglich.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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#205
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Es ging jetzt nicht mehr um die Überbreite, sondern um den "Normalfall":
Ich kaufe irgendwo ein Boot innerhalb zulässiger Maße und Gewichte mit Trailer? Darf ich den Trailer mit dem Boot drauf mit KZK überführen? Also für mich lautet die Antwort eindeutig ja ....
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#206
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Moin, auch wenn das Thema schon etwas älter und vielleicht nicht mehr ganz aktuell ist: Nach der StVZOsind für die Breite 2,55m, bei Kühlaufbauten max. 2,60m zulässig, in der Höhe 4,00m. Die Kurzzeitkennzeichen sind, wie die roten (..null-sechser..) für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten zulässig. Bei einer Kontrolle sollte man dann darauf verweisen, daß man eben eine Probefahrt unter Last macht. Solange die einem nicht das Gegenteil beweisen können, bräuchtest Du Dir keine Gedanken zu machen. Problematsch wird es aber eben mit der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, ob es die auch auf ein Kurzzeitkennzeichen gibt, wage ich zu bezweifeln,das hatte ich in der Praxis noch nicht. Von irgendwelchen Experimenten mit zweifelhaften Trailern rate ich aber dringend ab, es ist bestimmt nicht lustig, mit seinem Kahn auf einem einsamen Autobahnparkplatz zu stehen, wenn einem die Grün-Weissen die Weiterfahrt untersagt haben (..vom zu erwartenden Bußgeld mal ganz abgesehen..) Gruß aus Berlin Christian von der Pellworm
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#207
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Um genau dieses nicht tun zu müssen und womöglich von der Tagesform eines Beamten abhängig zu sein, haben wir hier die letzten Seiten vollgeschrieben.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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#208
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Außerdem stellt eine Fahrt von A nach B immer einer Überführungsfahrt dar; eine Probefahrt geht von A nach A, also zurück zum Ausgangspunkt.
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#209
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Zitat:
Der zitierte Beitrag hält in keinem Satz einer rechtlichen Prüfung statt. Selbst gesetzliche Vorgaben werden falsch zitiert. Da Beiträge ja nicht gelöscht werden, die zwar rechtlich falsch, aber den Forumsregeln entsprechen, kann ich nur empfehlen, das Zitierte einfach zu ignorieren. |
#210
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Zitat:
Ansonsten verstehe ich die vielen Spekulationen und lange Fragerei nicht: Man geht zum Straßenverkehrsamt und läßt sich dort die Auskünfte AMTLICH geben, ob man so ein Boot überführen darf oder nicht. BF-Tipps sind gut, aber nicht amtlich und werden von der Autobahnpolizei leider nicht anerkannt, bei Fehlern von Bürohensgsten auf dem Straßenverkehrsamt sind die Grünen sicher toleranter... Ein Kurzzeitkennzeichen ist meines Wissens nur ein Kennzeichen, mit dem man zeitich begrenzt z.B. ein Fahrzeug überfahren darf. Okay, kaufe ich nen Gemüselaster, auf dem beim Kauf noch Tomaten ware, wird das vermutlich keinen stöhren, wenn die Tomaten das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten, aber die Überführung eines Bootes auf einem Trailer mit Überführungskennzeichen dürfte eher die bei einer Überführung zulässigen Bedingungen überschreiten. |
#211
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Über das Thema muß man hier nicht lange spekulieren, die ist immer zu beantragen und genehmigungspflichtig, und die genehmigende Behörde wird dann schon genaus wissen wollen, wieseo, weslhalb, warum und was da womit transportiert werden soll.
Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO betrifft meines Wissens außerdem nur das Fahrzeug, wenn es eine Überbreite oder ein Übertgewicht hat und nicht, wenn die Ladung Maße hat, die die die Fahrzeugmaße - in diesem Fall, die Breite, übersteigen. Soweit ich weiß, haben aber auch schon Unternehmen, die Transporte mit Ausnahmegenehmigung durchführen wollen die Verpflichtung, nachzuweisen, warum die Lasung mit einem Straßenfahrzug transportiert werden muß bzw. den Transport nicht auf der Straße vorzunehmen, wenn dies möglich ist. |
#212
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Die letzte Einzelabnahme eines Anhängers den ich gebaut habe hat aus der Erinnerung zwischen 100 und 120€ gekostet
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Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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#213
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Zitat:
Also bitte lies Dir alles durch und korrigiere Dein Geschreibsel.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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#214
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Wozu? Weil Du es nicht im Zusammenhang mit dem, was vorher geschrieben wurde, verstehtst?
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#215
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Weil das meiste nicht der Realität entspricht, was Du geschrieben hast.
Weil Du Leuten die sich hier gekümmert haben, in den "Hintern tritts". Weil Dir so ein Auftritt höchst peinlich sein sollte.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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#216
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Naja das wird hier ja langsam zum Normalfall ...
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MFG René
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