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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#101
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Ich glaube ja noch nicht einmal, daß das Boot tatsächlich nur 2to wiegt. Ich gehe von 2,5 bis 2,8to aus. Und dann würde der Trailer eh nicht ausreichen. Die Angabe vom Trailer mit 2,4 to, soll das Gesamt- oder Nutzlast sein. Könnte alles sehr knapp bis nicht ausreichend sein.
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MfG Roland "Geht nicht" gibt´s nicht!
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#102
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Ich untertreibe mal mit den Maßen und gehe von einem V-Körper aus, alles andere erhöht noch das Gewicht.
Breite mal halber Tiefgang = 2,4 x 0,35 = 0,84m² getauchte Spiegelfläche 0,84m² x 4m = 3,36 m³ = 3,36 to Nur mal so über den Daumen
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MfG Roland "Geht nicht" gibt´s nicht! |
#103
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Zitat:
Könnte da nur die Aussage des ADAC-RA wiedergeben wie sie im anderen Forum bereits steht, dass es sich bei den Trailern um eine Grauzone handeln würde. Darauf dann meine Anfrage beim Verk.ministerium, die Emailantwort in Verbindung der Reg.Nr. ist meines Erachtens schon eine Rechtsgrundlage auf die man sich berufen kann.
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Gruß vom Oberrhein. |
#104
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Vielleicht kannst du bei tramp mz05 einige Informationen über dein Boot austauschen. Gruß Susi
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#105
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Zitat:
und die Sache gründlich hinterfragen.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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#106
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#107
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Zitat:
Auf die Prüfung habe ich max.10 Min. gewartet,dann kam der schärfste Prüfer aus dem Dittschi Land.Th**de Der Herr ist immer wieder auf dem Hof hin und her gedüst,hat sich die Gabel angeschaut,ob da nicht vielleicht doch etwas Öl kommt! Selbst ein Autohändler aus Linden(Nest Nähe Heide)hat mir dringend von der TÜV Station abgeraten. Aber ein Kohl Bauer mit seinem Uralt Trecker hatte seine Marke nach 5 min. 2010 bekommt mein Motorrad wieder seine Plakette bei der GTÜ Station in Neustadt,ganz ohne Zicken in 5 Min. Beste Grüße aus Ostholstein,Thorsten
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Thorsten,made in Germany. |
#108
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Der Gesetzgeber unterscheidet mit voller Absicht zwischen Probefahrten und Überführungsfahrten.
Überführungsfahrten sind innerhalb Deutschlands und der EU mit Kurzzeitkennzeichen unbegrenzt, was die Entfernung angeht. Außerhalb der EU halt mit einem Ausfuhrkennzeichen. Diese sind also unbeladen statthaft. Probefahrten/Testfahrten und darunter fällt auch die Lastprobefahrt enden i.d.R. an der gleichen Stelle wo sie auch begonnen haben, daher ist das ja auch zur Probe und keine Überführung. Endet die Fahrt an einem anderen Ort ist es per definitionem eine Überführung an einen anderen Ort. Was spricht denn dagegen, den Trailer erst zu "tüven", verkehrssicher sollte er auch mit Kurzkennzeichen sein (eine defekte Bremse kann man auch nicht mit einem Kurzzeitkennzeichen "legalisieren".), dann evt. auch noch für die längere Fahrt fitmachen und dann überführen. Der Zeitaufwand sollte, vorausgesetzt der Trailer ist überhaupt noch einigermaßen für den Straßenverkehr geeignet, geringer sein, als das Aufbringen von Antifouling und Überführung auf eigenem Kiel zzgl. der Trailerüberführung leer. Und dann auch in jedem Fall weitaus günstiger als ein Speditionstransport oder ein Strafverfahren, vom schlimmsten Fall eines Unfalls ganz zu schweigen. Ist der Trailer in einem "hoffnungslosen" Zustand, brauchst du ohnehin einen Neuen und dann würde ich ihn gegen Abschlag gar nicht erst mitkaufen, bzw. zurückgeben. Dann kannst du den ja noch nicht mal leer guten Gewissens mit Kurzeitkennzeichen überführen. Übrigens haftpflichtversichert ist der Trailer im verbundenen Zustand immer über die Haftpflicht des Zugfahrzeuges unabhängig vom Kennzeichen (die uneingeschränkte Verkehrstauglichkeit wird natürlich immer von der Versicherung vorausgesetzt, d.h. fährt man wissentlich = Vorsatz mit z.B. defekten Bremsen heißt das in jedem Fall Regreß!) Insofern verstehe ich dieses ganze Rumgeiere überhaupt nicht. (Den Spruch von wegen: "Wer dafür schon keine Kohle hat,...." spare ich mir hier einfach. Allerdings sollte man sich bei allem was man so kauft vorher Gedanken darüber machen, wie man das Teil überhaupt nach Hause bekommt.)
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gregor |
#109
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Zitat:
Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen Überführungs- und Probefahrten, sondern nennt diese in der FZV §16 immer zusammenhängend. Den Ausdruck "Lastprobefahrten" finde ich in der FZV gar nicht. Zur Anerkennung des Kurzzeitkennzeichen im Ausland schreibt der ADAC Zitat:
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Gruß vom Oberrhein. |
#110
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habe ich schon! Habe viel über die Geschichte usw. erfahren! Morgen fahr ich zur Zulassungsstelle und lass mir die Sache (überführung) mal offiziel erklären und vielleicht kann man es mir auch schriftlich geben.(davon gehe ich mal nicht aus) Dann kann ich am Abend noch mal mit dem Verkäufer reden.(telefonisch) Gruß Jens Ps.:ich galube er sagte der Kranführer habe gesagt, das Boot wiegt 2,4 t!
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#111
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dann brauchst du min einen 3 t Trailer
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Thomas ------------------- Gruß vom Rhein
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#112
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Ne, ne, lies einfach mal alle Beiträge.
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gregor Geändert von Dicke Lippe (29.12.2008 um 23:54 Uhr) |
#113
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Für mich hat das Boot schon eine Stange Geld gekostet und ich musste auch einen Kredit aufnehmen, weil das angesparte nicht gereicht hätte insofern sind diese Kosten nicht eingeplant gewesen. Gruß Jens |
#114
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Wir können es aber so stehen lassen.
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Gruß vom Oberrhein. |
#115
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Bin sehr gespannt, welche Info von dort kommt.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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#116
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...ich auch! Ich kann mir jetzt nicht mehr vorstellen, das die mir sagen, das es funktionieren wird!
Gruß Jens
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#117
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gregor |
#118
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Ich hab ja sogar noch 2 Erfahrene Bootsmänner mitgenommen, die mein Misstrauen beschwichtigten.Tja -manchmal ist es wohl doch angebracht. Nun gut- ich geh jetzt mal in die Koje-muss ja morgen früh aufs Amt! Vielen Dank Euch allen!!! Gruß Jens
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#119
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IMHO
Das das Transportieren von Lasten durch nichtzugelassenen Anhänger in jeder Form verboten ist, steht ausser Frage. Es gibt aber meines Wissens nach eine Grauzone bei Sportanhängern. Der große Unterschied ist die Bezeichnung Sonderanhänger hier Sportanhänger. Dieser ist Zulassungsbefreit (§ 18 Abs. 2 Ziffer 6 m StVZO). Das Fahrzeug ist allerdings kennzeichenpflichtig nach Abs. 4 Ziffer 2. Es wäre sehr schön wenn es die Möglichkeit geben würde, dass wir das hier zusammen erarbeiten und dokumentieren könnten. Haben wir nicht einen Fachmann unter uns, der nicht nur vermutet, sondern weiss. P.S. Die offene Anfrage von Alaska ist ja richtig, handelt aber von Anhängern nicht von Sportanhängern.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#120
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Zitat:
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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#121
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Zitat:
"Gleiches trifft auch auf Fahrzeuge zu, die nach § 3 Abs. 2 FZV nicht zulassungspflichtig sind. " Dazu zählen § 3 FZV Zitat:
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Gruß vom Oberrhein.
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#122
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...das sind jetzt aber Fahrzeuge die generell nicht zugelassen sind/werden/müssen bzw. der Sonderregelung "grünes Kennzeichen" unterliegen. Die spezielle Frage war jedoch, darf/kann man LEGAL einen mit einem Boot beladenen Trailer mit einem Kurzzeitkennzeichen überführen. Ein rotes Händlerkennzeichen scheidet ja wohl nach der Neuregelung/Verschärfung der Nutzungsbedingungen aus.
Prinzipiell würde ich mich da Checkis Meinung anschließen, daß dies als Überführung zu sehen und somit legal möglich ist. Aber warten wir doch mal ein paar Tage und die Antwort der Behörde ab.
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Grüße Ingo ...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe...
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#123
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Zitat:
Nach § 16 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) dürfen Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. Gleiches trifft auch auf Fahrzeuge zu, die nach § 3 Abs. 2 FZV nicht zulassungspflichtig sind. Bedeutet: ABE Fahrzeuge ohne Zulassungs- aber Kennzeichnungpflicht duürfen ebenfalls mit Kurzzeitkennzeichen betrieben werden Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die für Sie örtlich zuständige Zulassungsbehörde. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Zweck der Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten sich rein auf den Anhänger bezieht und dieser somit nur unbeladen mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb genommen werden darf. Hier ist nur die Rede von Anhängern, nicht von Sportanhängern. Sportanhänger sind mit einem grünen, steuerbegünstigtem Nutzkennzeichen unterwegs. Wird der bestätigte Nutzrahmen (Bootstransport) nicht eingehalten ist es Steuerhinterziehung. Vom Aufbau her, ist aber nur die reine zugesagte Nutzung möglich. Um Steuerhinterziehung geht es auch bei einem normalen Anhänger, bloss bei den kann man x-belibige Güter bewegen und das soll damit ausgeschlossen werden. Die steuerliche Belastung ist deswegen Gewichtsabhängig. Geladen darf jedes Gut, das im Rahmen raufpasst. Darin liegt des Pudels Kern begraben.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ...
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#124
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Gehe mal in die Foren http://www.allrad-lkw-gemeinschaft.de/phpBB2/index.php sowie http://www.lkw-allrad.de/forum-I/index.php? und frage mal nach einer Möglichkeit das Schiff auf einem Tieflader mitzuüberführen.
Frage nach den Kostenübernahmemodalitäten (Sprit; Verpflegung; Ersatzteile, evtl. kannst Du die Jungs bei der Beschaffung dieser unterstützen )
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Grüße Karl-Heinz ---------------- "Elektronische Bauteile kennen 3 Zustände: Ein-Aus-Kaputt". (Wau Holland)
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#125
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So- vorgestern bin ich zur Zulassungsstelle gefahren und die sagten mir , nachdem ich alles Haarklein erzählt habe, das die Überführung mit Boot auf "eigene Gewähr" stattfinden kann.Was das genau heißt konnte mir leider keiner sagen.
Gruß Jens Ach ja- allen Forum Usern ein gesundes neues Jahr!
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