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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #126  
Alt 01.01.2009, 23:56
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Das heißt das Du das auf eigene Verantwortung, incl aller Fölgen machen würdest.
Stell Dir vor Du hast einen Unfall
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Gruß 45meilen

In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative
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  #127  
Alt 02.01.2009, 00:00
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Ja- so sehe ich das leider auch!
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  #128  
Alt 02.01.2009, 00:02
jensen jensen ist offline
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Zitat:
Zitat von 45meilen Beitrag anzeigen
Das heißt das Du das auf eigene Verantwortung, incl aller Fölgen machen würdest.
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...ist das letztendlich nicht bei allem so?!
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  #129  
Alt 02.01.2009, 12:31
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Versicherungsschutz müsste über das Zugfahrzeug gegeben sein. Frag mal bei deiner Versicherung nach.
Unversicherte(HP) Fahrzeuge gibt es meines Wissens nach nicht auf deutschen Strassen.
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Jörg von der (ex)Freibeuter
...
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  #130  
Alt 02.01.2009, 12:37
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Zitat:
Zitat von jensen Beitrag anzeigen
...ist das letztendlich nicht bei allem so?!
Ich denke eher nicht, da genau für diese Fälle die Versicherung da ist
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  #131  
Alt 02.01.2009, 12:46
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Zitat:
Zitat von Freibeuter Beitrag anzeigen
Versicherungsschutz müsste über das Zugfahrzeug gegeben sein.
Ja, immer, wie ich schon schrieb mit den genannten Einschränkungen:

Zitat:
Zitat von Dicke Lippe Beitrag anzeigen
...
Übrigens haftpflichtversichert ist der Trailer im verbundenen Zustand immer über die Haftpflicht des Zugfahrzeuges unabhängig vom Kennzeichen (die uneingeschränkte Verkehrstauglichkeit wird natürlich immer von der Versicherung vorausgesetzt, d.h. fährt man wissentlich = Vorsatz mit z.B. defekten Bremsen heißt das in jedem Fall Regreß!)
Also im angekuppelten Zustand ist man haftpflichtversichert! Wissentlich, d.h. mit Vorsatz wäre z.B. bei einer Überführung einen Unfall zu bauen und einen (durchgefallenen) TÜV-Bericht im Auto liegen haben mit dem Vermerk: "Bremsanlage ohne Funktion, -, wegen schwerer Mängel durchgefallen." Diese Mängel müßten (schon aus eigenem Interesse) vor der Überführung beseitigt werden.
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gregor

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  #132  
Alt 02.01.2009, 13:15
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Zitat:
Zitat von 45meilen Beitrag anzeigen
Das heißt das Du das auf eigene Verantwortung, incl aller Fölgen machen würdest.
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Aber damit wäre ja geklärt das es zuindest Legal ist...
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MFG René

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  #133  
Alt 02.01.2009, 14:23
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Zitat:
Zitat von jensen Beitrag anzeigen
So- vorgestern bin ich zur Zulassungsstelle gefahren und die sagten mir , nachdem ich alles Haarklein erzählt habe, das die Überführung mit Boot auf "eigene Gewähr" stattfinden kann.Was das genau heißt konnte mir leider keiner sagen.
Diese Aussage des Amtes ist, mit Verlaub, Blödsinn - denn

entweder sie geben dir die Ausnahmegenehmigung nach §§29, 46 StVO
oder nicht.

In jedem Fall ist in der Ausnahmegenehmigung das Kennzeichen des Fahrzeuges aufgeführt, mit dem die überbreite Ladung befördert werden darf.
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  #134  
Alt 02.01.2009, 16:44
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Zitat:
Zitat von divefreak Beitrag anzeigen
Aber damit wäre ja geklärt das es zuindest Legal ist...
Ich denke auch das ist noch lange nicht klar
Grund, siehe Slider seine Ausführung oben
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Gruß 45meilen

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  #135  
Alt 02.01.2009, 17:35
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Zitat:
Zitat von 45meilen Beitrag anzeigen
Ich denke auch das ist noch lange nicht klar
Grund, siehe Slider seine Ausführung oben
Ich hatte nicht an die Überbreite gedacht...
__________________
MFG René

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  #136  
Alt 02.01.2009, 18:27
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§29, 46 StVO
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen...

von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4);


(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide.
(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.


IMHO
Wenn Sportanhänger in eigentlicher Nutzung mit Kurzzeitkennzeichen betrieben werden darf. Ist die Ausnahmegenehmigung fast nur Formsache.

Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass der Sb ein 29erHU Protokoll bzw. Mängelprotokoll einfordert, um auf Nummer sicher zu gehen. (Würde ich jedenfalls fordern, um mein Gewissen zu beruhigen)

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Jörg von der (ex)Freibeuter
...
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  #137  
Alt 02.01.2009, 18:55
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Zitat:
Zitat von Freibeuter Beitrag anzeigen

Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass der Sb ein 29erHU Protokoll bzw. Mängelprotokoll einfordert, um auf Nummer sicher zu gehen. (Würde ich jedenfalls fordern, um mein Gewissen zu beruhigen)

Ich wette, er fordert die Erteilung eines Kennzeichens - ansonsten ...

Entlassen ... absolut inkompetent ....

Es handelt sich um einen GuS - lies mal die Erlasse dazu ...
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  #138  
Alt 02.01.2009, 18:58
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Hy zusammen,
das Thema ist ja recht interessant,
also für meine Begriffe ist in dem Fall noch nicht alles 100%ig geklärt. Mir persönlich wäre eine Überführung mit rotem Kennzeichen und Überbreite zu heikel, somal dir selbst die Angestellten auf den Ämtern nichts genaues sagen können. Stell dir vor, du wirst in einen Unfall verwickelt, gerade bei dieser Witterung. Wenn dann irgend etwas nicht koscher ist mit Genehmigung oder Versicherungsschutz bist du absolut am Ar...
Da reicht schon wenn du nur eine Teilschuld bekommst.
Mein Rat, mach erst alles klar und überführe das Boot dann, oder leih dir einen zugelassenen Hänger und überführe deinen Trailer später.
Man kann gar nicht so dumm denken, wie alles kommen kann.

mfG Uwe
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  #139  
Alt 02.01.2009, 20:08
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ich kann zu diesem Thema folgendes beitragen:
Ein mir gut bekannter Bootshändler hat eine Anzeige von der Rennleitung bekommen, weil er ein Boot auf Trailer mit roter Nummer zu einer Bootsmesse transportierte. Danach klärte ich das Ganze auf der Zulassungsstelle und auf der Regierung für ihn ab. Der Bootshändler hat jetzt eine Sondergenehmigung von der Regierung von Unterfranken erhalten, die von der Zulassungsstelle dann ausgestellt wurde. Die Begründung dafür war, dass der Transport von Booten auf einem Bootstrailer mit der ihm erteilten roten Nummer zur Messe oder zum Kunden zum täglichen Geschäft und Haupterwerb des Händlers gehört. Das war im Frühjahr 2008.
Im Sommer hat er dann noch eine Sondergenehmigung für eine Überbreite bis 3,00m auf das rote Kennzeichen erhalten. War nicht ganz einfach, es waren mehrere Anläufe nötig, hat aber letztendlich geklappt.
Viele Bootshändler wissen nicht, dass sie mit einem roten Kennzeichen auf dem Bootstrailer kein Boot zum Kunden oder zur Messe fahren dürfen, da sie noch nicht angehalten wurden.
__________________
Gruß Sepp

Vorsicht, lesen gefährdet die Dummheit!!!

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  #140  
Alt 05.01.2009, 17:19
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Bzgl. der offenen Anfrage Alaskas hab ich noch mal Kontakt mit der Senatsverwaltung Stadtentwicklung aufgenommen.
Nach einigen erfolglosen Querverbindungsversuchen verwies man auf die Oberste Verkehrsbehörde des Landes.
Nach weiteren Verbindungsversuchen landete ich bei einer leitenden Person des Zulassungswesens.
Nach kurzer Erläuterung war klar, daß eine hauptzweckliche Überführung mit Boot legitim ist. Im Gespräch waren dabei "OLG Celle VRS 6765 und OLG Zweibrücken VRS 49150" (findet man auch bei Google, wäre aber schön, wenn jemand einen "Schlüssel" zum gesamten Textlaut hätte)

Zur 2,80m-Sondergenehmigung konnte keine Aussage getroffen werden.
Man teilte mit, daß für Ladung und deren Breite die jeweilige Verkehrslenkung zuständig sei.

Meine Schlußbemerkung, daß es einem Wassersportler sehr schwer gemacht wird, sich gesetzeskonform zu verhalten, stimmte man zu.

(alles frei aus dem Gedächtnis)

PS: Es wäre schön, wenn jemand zu den beiden VRS was schreiben könnte.
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Gruß aus Berlin
Jörg

Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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  #141  
Alt 05.01.2009, 17:40
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Jörg,

die Urteile habe ich mehrfach als Hinweis gefunden - allerdings noch keinen Volltext. Ich schau morgen mal in Juris. Nur eines vorweg:

Ist der Hauptzweck der Fahrt die Überführung des Trailers, darf auch Ladung mitgenommen werden. Aber:

Der Begriff Überführungsfahrt bezieht sich auf das zu überführende Fahrzeug und nicht z.B. auf die Ladung eines Anhängers. Hauptzweck muss die Überführung eines Fahrzeugs von A nach B, nicht der Ladung sein. In diesem Fall dient die Fahrt jedoch primär der Überführung des Bootes zum Hafen.

Ich denke, am einfachsten geht es indem die eh erforderliche Erlaubnis beantragt wird. Dann gibts ne klare behördliche Genehmigung.
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  #142  
Alt 05.01.2009, 17:59
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Zitat:
Zitat von Slider Beitrag anzeigen

Ist der Hauptzweck der Fahrt die Überführung des Trailers, darf auch Ladung mitgenommen werden. Aber:

Der Begriff Überführungsfahrt bezieht sich auf das zu überführende Fahrzeug und nicht z.B. auf die Ladung eines Anhängers. Hauptzweck muss die Überführung eines Fahrzeugs von A nach B, nicht der Ladung sein. In diesem Fall dient die Fahrt jedoch primär der Überführung des Bootes zum Hafen.
Nochmal zum besseren Verständnis

Hauptzweck ist hier die Überführung des erworbenen Gespannes mit KZK zum Heimatort.
Der Erwerb kann ggf. nachgewiesen werden, somit ist die Sache eindeutig.
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Gruß aus Berlin
Jörg

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  #143  
Alt 05.01.2009, 18:09
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Zitat:
Zitat von checki Beitrag anzeigen
Nochmal zum besseren Verständnis
Hauptzweck ist hier die Überführung des erworbenen Gespannes mit KZK zum Heimatort.
Der Erwerb kann ggf. nachgewiesen werden, somit ist die Sache eindeutig.
Ich hab schon verstanden

Nur halte ich die Angelegenheit eben nicht für eindeutig, sondern für grenzlastig. Ist in diesem Fall aber egal, er braucht eh die Genehmigung wegen der Überbreite.

Aber ich such morgen mal die Urteile raus für diejenigen, die keine Überbreite haben.
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  #144  
Alt 06.01.2009, 12:55
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Tja, so richtig weitergekommen bin ich nicht

Die Urteile sind so alt, dass auch in Juris nur die Leitsätze stehen und bei den betroffenen OLG's gar nichts zu finden ist. Zum Urteil des OLG Celle habe ich immerhin das original Aktenzeichen gefunden: 2 Ss OWi 36/84 v. 22.2.84

Vielleicht hat ja jemand die alten VRS und kann dort nachlesen. Sorry....
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  #145  
Alt 06.01.2009, 13:26
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Hilfsvopo
 
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Boot: Sea Ray 240 SSE | Sprint Badeboot
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12.764 Danke in 4.831 Beiträgen
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...ich hab´s mal an unsere Juristin weitergeleitet...(die Blonde, die den Hund streichelt...)
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__________________
Grüße Ingo

...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe...

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  #146  
Alt 06.01.2009, 18:54
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45meilen 45meilen ist offline
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Registriert seit: 25.01.2007
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Habe ich was übersehen

oder wollte jensen sich nicht auch selbst nochmal erkundigt haben
__________________
Gruß 45meilen

In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative
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  #147  
Alt 12.01.2009, 14:35
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Freibeuter Freibeuter ist offline
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Zitat:
Zitat von 45meilen Beitrag anzeigen
Habe ich was übersehen

oder wollte jensen sich nicht auch selbst nochmal erkundigt haben
Ich hoffe die sind noch am Ball.
__________________
Jörg von der (ex)Freibeuter
...
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  #148  
Alt 12.01.2009, 20:09
jensen jensen ist offline
Lieutenant
 
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39 Danke in 30 Beiträgen
Standard Essig!

Hallo Leute....

Ich habe folgende Antwort vom Verkehrsministerium bekommen:

Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxx,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07. Januar 2009.

Nach * 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens nur für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten zulässig. Überführungsfahrten sind Fahrten zur beabsichtigten Verbringung eines nicht zugelassenen Fahrzeugs an einen anderen Ort zur weiteren dortigen Verwendung nach ordnungsgemäßer Zulassung.

Bei Fahrzeugen, die mit einem Kurzzeitkennzeichen versehen sind, ist eine Güterbeförderung nicht zulässig.

In dem von Ihnen geschilderten Fall liegt zum Einen keine Überführungsfahrt im Sinne der FZV vor, zum Anderen ist die Beförderung eines Bootes (Gütertransport) auf einem mit Kurzzeitkennzeichen ausgestatteten Trailers nicht zulässig.

Ich kann Ihnen deshalb nur empfehlen, den Trailer ordnungsgemäß zuzulassen, um dann den Bootstransport durchzuführen.

Mit allen weiteren Fragen wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an Ihre örtliche Zulassungsbehörde.
Nach der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten obliegt die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall den Ländern.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxxxxxx xxxxxx

Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG buergerinfo@bmvbs.bund.de

Tel.: + 49 (0) 30 18 - 300 - 3060
Fax: + 49 (0) 30 18 - 300 - 1942



....es sieht also nicht gut aus.
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  #149  
Alt 12.01.2009, 20:37
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Zitat:
Zitat von jensen Beitrag anzeigen
Hallo Leute....

Ich habe folgende Antwort vom Verkehrsministerium bekommen:

Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxx,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07. Januar 2009.

Nach * 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens nur für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten zulässig. Überführungsfahrten sind Fahrten zur beabsichtigten Verbringung eines nicht zugelassenen Fahrzeugs an einen anderen Ort zur weiteren dortigen Verwendung nach ordnungsgemäßer Zulassung.

Bei Fahrzeugen, die mit einem Kurzzeitkennzeichen versehen sind, ist eine Güterbeförderung nicht zulässig.

In dem von Ihnen geschilderten Fall liegt zum Einen keine Überführungsfahrt im Sinne der FZV vor, zum Anderen ist die Beförderung eines Bootes (Gütertransport) auf einem mit Kurzzeitkennzeichen ausgestatteten Trailers nicht zulässig.

Ich kann Ihnen deshalb nur empfehlen, den Trailer ordnungsgemäß zuzulassen, um dann den Bootstransport durchzuführen.

Mit allen weiteren Fragen wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an Ihre örtliche Zulassungsbehörde.
Nach der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten obliegt die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall den Ländern.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxxxxxx xxxxxx

Bundesministerium für Verkehr, Bau und
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....es sieht also nicht gut aus.
die Aussage in roter Schrift kann ich im §16FZV nicht finden. Unabhängig jetzt mal von der Überbreite
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  #150  
Alt 12.01.2009, 21:31
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Zitat:
Nach * 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens nur für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten zulässig.

Definition steht auch in der FZV §2 Begriffbestimmungen Satz 23-25
Zitat:
23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
24. Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort
.
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Gruß vom Oberrhein.
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