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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#26
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Zitat:
da ich sehr grenznahe wohne, hat er mich auch gleich gefragt in Deutschland oder Österreich. In Österreich darfst du die Fahrzeuge so abstellen, aber leider in Deutschland nicht. Da sind die Gesetzgebungen unterschiedlich. |
#27
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning |
#28
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... und schickt diesen zurück mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug weder zum genannten Zeitraum, noch in der Zeit seit ablaufen der HU/AU am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat aber aus versicherungstechnischen Gründen angemeldet sein muß. So schon lange praktiziert.
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Ein Herz für Außenseiterboote
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#30
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Der muss sich erst im BF anmelden und einen "Zugfahrzeug-Trööt" aufmachen.
@glumpo: Das war garantiert nicht rechtens. Auf deinem Privatgrundstück darf jede Art von Fahrzeug stehen....mit oder ohne TÜV. Das geht den netten Herren einen Schei$$ an. Gruß, Frank.
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Wer dauernd im Dreieck springt, hat offensichtlich Kreislaufprobleme.
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#31
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dann zieh die kerzenstecker ab^^ dann hast die möglichkeit nicht so ohne weiteres^^
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#32
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Wenn Du ein Schreiben von der Justiz, mit dem Termin des Antritts Deiner Erzwingungshaft erhältst, denkst Du nicht mehr so locker darüber. Zitat:Die Mail des Ministeriums.... zum Thema TÜV und Garage.... Sehr geehrte Frau , vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13. Mai 2006. Die Vorschriften über die so genannte Fälligkeits- oder Rückdatierung gehen zurück auf die 28. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und sind am 01.12.1999 in Kraft getreten. Diese Vorschrift ist enthalten in Nr. 2.3 der Anlage VIII zu § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Vorschrift war aufgrund von Stellungnahmen einiger Länder im Anhörverfahren zur o. g. Verordnung aufgenommen worden. Überschreitungen der Untersuchungsfristen werden darüber hinaus geahndet. Für die Anwendung der Vorschriften kann es nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen die Fristen von Fahrzeughaltern nicht eingehalten wurden oder werden. Im Weiteren gilt, dass zugelassene Fahrzeuge mit eigenem amtlichen Kennzeichen den Vorschriften der regelmäßigen technischen Überwachung unterliegen und zwar unabhängig davon, ob sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen oder nicht. Andere Regelungen sind wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht durchführbar. Im Übrigen besteht für die Halter der Fahrzeuge jederzeit die Möglichkeit, Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen und die Zulassung durch "Abmeldung" aufzuheben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Referat Bürgerservice und Besucherdienst Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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#33
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Zitat:
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#34
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Hallo Loki
Bei mir fehlt jegliche art der Logik wenn ein Polizist aus Östereich die geschwindigkeit eines fahrenden PKW schätzen darf. Nobi
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#35
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sooooooooo, nun hab ich mir auch mal etwas Mühe gemacht und eben mit Polizei und TÜV telefoniert. Aussage Polizei: Dat geit mi gornix an, wir würden gar nicht auf die Idee kommen, ein Fahrzeug auf einem Privatgrundstück zu überprüfen. Die "Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr oder nicht" sieht er nur in Bezug auf aktiv (also fahrend) oder passiv (also auf öffentlichem Weg/Platz parkend) als gegeben, jedoch nicht auf Privatgrund, wo ich ja selbst ohne Führerschein fahren darf. Aussage TÜV: Dat geit die gornix an , einzig zu beachten wäre, dass die erste Fahrt nach der Standzeit unverzüglich und auf dem direkten Wege zur HU/AU-Vorführung geschehen muss. Komischer Weise konnten beide keinen entsprechenden Paragraphen nennen und auch die STVZO drückt sich da nicht eindeutig aus. Damit das aber mal geklärt wird, fahre ich nachher mal zu meinem Haus- und Hofanwalt (Gebiet: Verkehrsrecht) im Ort und fühle ihm mal ein wenig auf den Zahn...der wird das ja wohl wissen. Gruß, Frank.
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Wer dauernd im Dreieck springt, hat offensichtlich Kreislaufprobleme.
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#36
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Die StVzO erklärt das aber im Paragraph 29 Abs. 2.3 in Verbindung mit 2.7 der Anlage VIII mE eindeutig. Zusammengefasst besteht in D eine Untersuchungspflicht und in Abs. 2.7 steht eindeutig, zu welchen Zeiten (abgemeldet...) man von dieser Pflicht entbunden ist.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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#37
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muss es zur Hauptuntersuchung rechtzeitig vorgestellt werden, ansonsten stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar und wird in der Regel geahndet, egal wo das Fahrzeug steht! Im Bussgeld-Katalog heißt es Zitat:
Gruß UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. |
#38
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Moin Uwi ,
schön, dass ich dich grad dran habe: Kennst du den TÜV-Prüfer? Er sagte nämlich: "So´n Blödmann, einfach auf´n Hof gehen und anzeigen, warum sagt der nix? Nur sprechenden Menschen kann geholfen werden". Kam mir irgendwie bekannt vor... Gruß, Frank.
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Wer dauernd im Dreieck springt, hat offensichtlich Kreislaufprobleme.
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#39
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Na denn soll die Rennleitung mal bei uns auf den Stellplatz der Wowa schauen, da stehen mindestens 50 zugelassene OHNE Tüv!
Und die ganzen Dauercamper auf den Campingplätzen erst, das ist ja ein mGeldsegen für die Gemeinden. Grüße PS: Die Ösis ziehen einen sogar raus wenn man von einen Ösi-Lkw überholt wird und sagen man war zu schnell...
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Marco, Ich bin so wie ich bin, die einen kennen mich und die anderen können mich... |
#40
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Von Snackman:
PS: Die Ösis ziehen einen sogar raus wenn man von einen Ösi-Lkw überholt wird und sagen man war zu schnell... Das sagt loki dazu: Das mag ja schon sein, was du da behauptest, dafür wohnen wir in einem freien Land, in dem ich auf meinem Grundstück hinstellen kann, was immer ich will ( auch ohne TÜV). |
#41
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Zitat:
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www.1000in1day.de https://www.facebook.com/1000in1day 1000in1day2014 - Baltic Tour Geändert von Picton16ft (15.12.2009 um 17:16 Uhr)
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#42
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Zitat:
Und vielleicht sogar noch Kennzeichenmißbrauch. Weißt ja was die sich alles einfallen lassen. Grüße
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Marco, Ich bin so wie ich bin, die einen kennen mich und die anderen können mich... |
#43
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Das würde ich mir auch gern mal ansehen...gutes Argument.
Gruß, Frank.
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#44
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Ähm - könnte hier mal jemand aufräumen????
Den Hinweis darauf, dass der Trailer evtl. trotzdem er auf privatem Grundstück dann steht, TÜV-pflichtig sein könnte finde ich ja wichtig, aber mir war bisher auch nur bekannt, dass das erst auf der STraße gilt, auf dem privaten Grundstück hat das keinen zu interessieren - oder??? Hab mir die Kiste mal angeguckt, ist ein kleines Segelboot auf einem kleinen Trailer, der aber wohl trotzdem ca. 6 m lang ist. Ich glaube, der schafft es gar nicht in die Ecke vom Grundstück, in der er stehen sollte, er müßte rückwärts durch die Einfahrt und die ist eng - sehr eng. Und dann hinten an Bäumen und Hecken vorbei - ich glaub nicht daß das was wird. Aber schönen Dank erstmal, das mit dem Unterschreiben werde ich machen. Anneke |
#45
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Doch, doch, das ist schon so. Wen das stört, der meldet einfach ab. Und schon darf das Fahrzeug ohne HU auf dem Grundstück stehen. Bis jemand kommt und euch illegale Müllentsorgung vorwirft ...
@Loki Alleine dadurch, dass du Österreicher bist, bist du so vom Schicksal geschlagen, dass ich dir den kleinen Triumph von Herzen gönne. |
#46
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Zitat:
es zur Anzeige gebracht hat, wie jemand mit einem Fahrzeug vorgefahren ist, dass 8 Monate die HU überzogen hatte IMHO, das stellt sicherlich NICHT den Regelfall da Zitat:
wenigsten Fällen angemeldet Warum sollten sie auch, werden ja nicht mehr bewegt, außerdem muss man ja dann noch Kfz Steuer bezahlen Gruß UWE
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dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. |
#47
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Dazu muss er aufs Gelände rauf = Hausfriedensbruch = DAB/Anzeige.
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www.1000in1day.de https://www.facebook.com/1000in1day 1000in1day2014 - Baltic Tour
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#48
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Wieso, war/ist doch alles themenbezogen und vor allem interessant. Du fragst hier immer tausend Dinge. Gibt es dann einmal ein wichtiges Thema von Dir , soll es anschließend auch noch durchgefegt werden, warum
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Grüsse Ulli
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#49
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Zitat:
es wäre interessant zu erfahren was bzw. mit welchem Paragraphen eure "Ordnungswidrigkeit gem. STVZO" begründet wurde. §29 bezieht sich auf den Geltungsbereich der STVZO und dein Privatgrundstück, vorausgesetzt, es ist nicht öffentlich befahrbar, liegt nicht in diesem Geltungsbereich, genauso wenig wie der Campingplatz mit den Dauercampern. Dies war eben die Aussage meines Anwalts, die er mal eben aus dem Ärmel geschossen hat. Um das ganze Hieb- und Stichfest zu machen, würde er um den entsprechenden Paragraphen in der Zahlungsfestsetzung von euch bitten. Gruß, Frank.
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Wer dauernd im Dreieck springt, hat offensichtlich Kreislaufprobleme. |
#50
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Zitat:
Das Zitat des Verkehrsministeriums kommentiert das noch zusätzlich, daß es unabhängig vorm Ort des KFZ gilt, was brauchst Du noch? Mein Fall ist Jahre her, da hab ich nichts mehr von.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher. |
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