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Mittelmeer und seine Reviere Alles rund um Adria, westliches Mittelmeer, Ligurisches und Tyrrhenische Meer, Ionisches Meer, Ägäis und die italienischen Seen. |
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Themen-Optionen |
#26
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Wie jetzt Geiz mein Trailer ist Vollkasko versichert den Rest sehe ich einfach nicht ein.
Wenn ich die letzten 5 Jahre rechne wären das auch schon 125 € nur für eine Doppelversicherung
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Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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#27
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Fred, das der Deutsche sehr "versicherungsfreundlich" eingestellt ist,
ist bekannt. Trotzdem muss eine Doppelversicherung nicht sein. Insebesonder wenn man die "Paketversicherung" aus dem Forum hat.
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Gruß vom Oberrhein. |
#28
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Kann mir jemand sagen ob ich auch für 1 Monat eine Versicherung abschließten kann?
Sonst bleibt nur für das ganze Jahr versichern. Gruss Holger
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Ich habe keine Macken ,das sind Special Effects. |
#29
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Zitat:
Nur wer sich spart bei promille Anteil am Hobby, der kann sich auch die Privathaftpflicht sparen. |
#30
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Ich hatte meinen letztes Jahr für Kroatien,bzw.noch wichtiger für die Fahrt durch Slowenien kurzzeitig extra versichert.
Muss man nicht - ist aber empfehlenswert und kostet soviel wie ne`Tüte Frühstücksbrötchen. Gruss Andreas |
#31
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Grundsätzlich ist eine grüne Karte in Slowenien und Kroatien nicht mal mehr für das Auto notwendig, da alle Mitgliedsstaaten der EU, sowie einige Anrainerstaaten wie z.B. auch Kroatien das Kennzeichenabkommen unterschrieben haben.
http://de.wikipedia.org/wiki/Kennzeichenabkommen Danach genügt das KFZ-Kennzeichen als alleiniger Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung. Trotzdem ist es ratsam für das Auto eine grüne Karte mitzunehmen, da sie im Schadensfall die Kommunikation mit Polizei und Unfallgegner erheblich vereinfacht. Für den Trailer wird aber keine gebraucht, da die „Grüne-Karte-Büros“, die die Schadenabwicklung bei Auslandsschäden vornehmen, ja genau wissen, wie die jeweiligen Landesgesetze sind und dass Sportanhänger in Deutschland über das Zugfahrzeug mitversichert sind. Grundsätzlich ist eine Trailerversicherung zwar nicht vorgeschrieben aber dennoch sehr wichtig. Ob sie nun in der Bootshaftpflicht bereits enthalten ist, oder man sie separat abschließt, spielt dabei lediglich preislich eine Rolle und in der Höhe der Deckungssumme. Hier ist mal ein Schaubild auf dem gut zu erkennen ist, in welchen Ländern die grüne Karte nicht mehr vorgeschrieben ist. Alle blauen Bereiche gehören dazu. Das Hellblau ist nur zusätzlich für die Schweiz heller gefärbt, weil dort noch Besonderheiten für KFZ mit schweizer Kennzeichen bestehen. Ist etwas verwirrend, aber das Bild ist aus der Schweiz, weil ich so spontan leider nichts vergleichbar Übersichtliches aus Deutschland gefunden habe. Gruß Norman
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#32
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Zitat:
Gruß Holger
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Ich habe keine Macken ,das sind Special Effects. |
#33
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Ja,kann ich.....
Würtembergische Versicherung Gruss Andreas |
#34
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Interessant wäre noch zu wissen, wieviel die Württembergische Versicherung für deinen Trailer verrechnet hat, welcher Wert versichert wurde und wie lange.
Ich vermute, dass du einen günstigen Jahrestarif erhalten hast. Denn die Trailerversicherung liegt meist zwischen 20 -35 Euro im Jahr.
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Gruß vom Oberrhein. |
#35
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Hatte eine kurzzeitige Versicherung für einen Monat für wirklich sehr schmale Münze - schlag mich tot wegen dem genauen Betrag.
War aber auch nur die Haftpflicht für den Trailer,keine Bootsversicherung extra. Gruss Andreas |
#36
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Gruß Gerd Der beste Beweis für Mißtrauen ist: Der Blitzableiter auf der Kirchturmspitze. |
#37
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Zitat:
Dieser §18 wurde im Jahr 2010 gelöscht und ist nicht mehr existent!!!!
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Gruß Gerd Der beste Beweis für Mißtrauen ist: Der Blitzableiter auf der Kirchturmspitze. |
#38
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Zitat:
Der Inhalt des § 18 steht jetzt in der Fahrzeugzulassungsverordnung FZV § 3. http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/inhalt_fzv.htm ...unter §3 e) haben wir wie gewohnt auch unser Bootstrailer wieder: Zitat:
Norman |
#39
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Zitat:
Unter §3 e finde ich: e) motorisierte Krankenfahrstühle, Ich ja ein Fuchs und habe gerade bei unserer grünen Trachtengruppe angerufen. Der gute Beamte sagte mir: Selbstverständlich muss der Bootstrailer zugelassen und dem zur Folge auch versichert werden. Jetzt rufe ich bei der Allianz Versicherung in Berlin an... Statusmeldung kommt gleich...
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Gruß Gerd Der beste Beweis für Mißtrauen ist: Der Blitzableiter auf der Kirchturmspitze. |
#40
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Zitat:
Da kannste auch deinen Bäcker anrufen und fragen, wieviel Öl dein PKW braucht
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Gruß, Markus.
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#41
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Zitat:
Versichert ist er automatisch über das Zugfahrzeug. |
#42
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Zitat:
Wenn sich etwas geändert hätte, würde es auch irgendwo stehen, wenn es sonst schon niemand mitbekommen hat. Bitte lass Dir dann von demjenigen auch gleich sagen wo es steht. Vermutungen und Hörensagen verwirren meistens mehr als sie helfen. Gruß Norman
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#43
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Zitat:
Habe ich gerade gemacht. Er wusste es und sagte: Dein Auto braucht kein Öl. Stimmt!!!!
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Gruß Gerd Der beste Beweis für Mißtrauen ist: Der Blitzableiter auf der Kirchturmspitze. |
#44
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Also ich muss wirklich lachen!!!!
Armes Deutschland sage ich nur.... Also folgender Sachverhalt: Erste Version: Ich habe gerade mit der Allianz Versicherung gesprochen. Die sagten mir, das auch ein zulassungspflichtiger Anhänger für Sportzwecke versichert sein muss. Kostenpunkt ca. 40 Euro wenn auch eine Kasko drin sein soll. Zweite Version: Ein Anruf bei der hiesigen Zulassungsstelle ergab die Antwort am Telefon, das ein "zulassungsfreiere" Anhänger für Sportzwecke "zulassungspflichtig" ist. Eine eigene Versicherung bedarf es nicht, da der Anhänger hinter dem Zugfahrzeug mitversichert ist. Ist er nicht am Zugfahrzeug, besteht "keinerlei" Versicherung!" Sollte allerdings ein Boot auf dem Trailer stehen sollte man sich mit der Bootsversicherung unterhalten das dann der Trailer mit versichert ist. Für mich persönlich ist das immer noch alles schwer "deutsch"!! Und wenn ich ehrlich bin würde ich mir auch keinen Kopf machen wenn ich nochmal nen Trailer zulassen müsste. 40 Euro sind ja nun wirklich kein Geld oder???
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Gruß Gerd Der beste Beweis für Mißtrauen ist: Der Blitzableiter auf der Kirchturmspitze. |
#45
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ja 40 euro und es kann dir alles egal sein stimmt.
nur war die frage ja ob der tailer muss versichert sein für hr. ich wurde in 30 jahren noch nie danach gefragt in hr.
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Gruss Ralf Erfahrung ist eine nützliche Sache. Leider macht man sie immer erst kurz nachdem man sie braucht. In all meinen Beiträgen gebe ich meine persönliche Meinung wieder. |
#46
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Zitat:
Wenn Dir "Deutsch" zu schwer ist: Spende die 40.- € lieber an die DGzRS, dann hast Du sie wenigstens nicht sinnlos zum Fenster rausgeschmissen! |
#47
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Auszug aus der stvzo
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1. folgende Kraftfahrzeugarten: a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, c) Leichtkrafträder, d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, e) motorisierte Krankenfahrstühle, f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, g) elektronische Mobilitätshilfe. 2. folgende Arten von Anhängern: a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, d) Arbeitsmaschinen, e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen, g) Anhänger für Feuerlöschzwecke, h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren. Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. (3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden. (4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.
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Gruss Ralf Erfahrung ist eine nützliche Sache. Leider macht man sie immer erst kurz nachdem man sie braucht. In all meinen Beiträgen gebe ich meine persönliche Meinung wieder. |
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