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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#126
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Das heißt das Du das auf eigene Verantwortung, incl aller Fölgen machen würdest.
Stell Dir vor Du hast einen Unfall Die Kosten könnten Dich ruinieren
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Gruß 45meilen In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative
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#127
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Ja- so sehe ich das leider auch!
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#128
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Zitat:
...ist das letztendlich nicht bei allem so?! |
#129
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Versicherungsschutz müsste über das Zugfahrzeug gegeben sein. Frag mal bei deiner Versicherung nach.
Unversicherte(HP) Fahrzeuge gibt es meines Wissens nach nicht auf deutschen Strassen.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#130
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Ich denke eher nicht, da genau für diese Fälle die Versicherung da ist
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Gruß 45meilen In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative |
#131
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Ja, immer, wie ich schon schrieb mit den genannten Einschränkungen:
Zitat:
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gregor
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#132
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Zitat:
Aber damit wäre ja geklärt das es zuindest Legal ist...
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MFG René
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#133
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Zitat:
entweder sie geben dir die Ausnahmegenehmigung nach §§29, 46 StVO oder nicht. In jedem Fall ist in der Ausnahmegenehmigung das Kennzeichen des Fahrzeuges aufgeführt, mit dem die überbreite Ladung befördert werden darf.
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#134
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Ich denke auch das ist noch lange nicht klar
Grund, siehe Slider seine Ausführung oben
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Gruß 45meilen In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative
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#135
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Ich hatte nicht an die Überbreite gedacht...
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MFG René
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#136
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§29, 46 StVO
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen... von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4); (3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide. (4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen. IMHO Wenn Sportanhänger in eigentlicher Nutzung mit Kurzzeitkennzeichen betrieben werden darf. Ist die Ausnahmegenehmigung fast nur Formsache. Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass der Sb ein 29erHU Protokoll bzw. Mängelprotokoll einfordert, um auf Nummer sicher zu gehen. (Würde ich jedenfalls fordern, um mein Gewissen zu beruhigen)
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#137
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Zitat:
Entlassen ... absolut inkompetent .... Es handelt sich um einen GuS - lies mal die Erlasse dazu ... |
#138
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Hy zusammen,
das Thema ist ja recht interessant, also für meine Begriffe ist in dem Fall noch nicht alles 100%ig geklärt. Mir persönlich wäre eine Überführung mit rotem Kennzeichen und Überbreite zu heikel, somal dir selbst die Angestellten auf den Ämtern nichts genaues sagen können. Stell dir vor, du wirst in einen Unfall verwickelt, gerade bei dieser Witterung. Wenn dann irgend etwas nicht koscher ist mit Genehmigung oder Versicherungsschutz bist du absolut am Ar... Da reicht schon wenn du nur eine Teilschuld bekommst. Mein Rat, mach erst alles klar und überführe das Boot dann, oder leih dir einen zugelassenen Hänger und überführe deinen Trailer später. Man kann gar nicht so dumm denken, wie alles kommen kann. mfG Uwe
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#139
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ich kann zu diesem Thema folgendes beitragen:
Ein mir gut bekannter Bootshändler hat eine Anzeige von der Rennleitung bekommen, weil er ein Boot auf Trailer mit roter Nummer zu einer Bootsmesse transportierte. Danach klärte ich das Ganze auf der Zulassungsstelle und auf der Regierung für ihn ab. Der Bootshändler hat jetzt eine Sondergenehmigung von der Regierung von Unterfranken erhalten, die von der Zulassungsstelle dann ausgestellt wurde. Die Begründung dafür war, dass der Transport von Booten auf einem Bootstrailer mit der ihm erteilten roten Nummer zur Messe oder zum Kunden zum täglichen Geschäft und Haupterwerb des Händlers gehört. Das war im Frühjahr 2008. Im Sommer hat er dann noch eine Sondergenehmigung für eine Überbreite bis 3,00m auf das rote Kennzeichen erhalten. War nicht ganz einfach, es waren mehrere Anläufe nötig, hat aber letztendlich geklappt. Viele Bootshändler wissen nicht, dass sie mit einem roten Kennzeichen auf dem Bootstrailer kein Boot zum Kunden oder zur Messe fahren dürfen, da sie noch nicht angehalten wurden.
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Gruß Sepp Vorsicht, lesen gefährdet die Dummheit!!! Navigation ist --- Punkte und Orte wieder zu erkennen, die man vorher noch nie gesehen hat.
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#140
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Bzgl. der offenen Anfrage Alaskas hab ich noch mal Kontakt mit der Senatsverwaltung Stadtentwicklung aufgenommen.
Nach einigen erfolglosen Querverbindungsversuchen verwies man auf die Oberste Verkehrsbehörde des Landes. Nach weiteren Verbindungsversuchen landete ich bei einer leitenden Person des Zulassungswesens. Nach kurzer Erläuterung war klar, daß eine hauptzweckliche Überführung mit Boot legitim ist. Im Gespräch waren dabei "OLG Celle VRS 6765 und OLG Zweibrücken VRS 49150" (findet man auch bei Google, wäre aber schön, wenn jemand einen "Schlüssel" zum gesamten Textlaut hätte) Zur 2,80m-Sondergenehmigung konnte keine Aussage getroffen werden. Man teilte mit, daß für Ladung und deren Breite die jeweilige Verkehrslenkung zuständig sei. Meine Schlußbemerkung, daß es einem Wassersportler sehr schwer gemacht wird, sich gesetzeskonform zu verhalten, stimmte man zu. (alles frei aus dem Gedächtnis) PS: Es wäre schön, wenn jemand zu den beiden VRS was schreiben könnte.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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#141
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Jörg,
die Urteile habe ich mehrfach als Hinweis gefunden - allerdings noch keinen Volltext. Ich schau morgen mal in Juris. Nur eines vorweg: Ist der Hauptzweck der Fahrt die Überführung des Trailers, darf auch Ladung mitgenommen werden. Aber: Der Begriff Überführungsfahrt bezieht sich auf das zu überführende Fahrzeug und nicht z.B. auf die Ladung eines Anhängers. Hauptzweck muss die Überführung eines Fahrzeugs von A nach B, nicht der Ladung sein. In diesem Fall dient die Fahrt jedoch primär der Überführung des Bootes zum Hafen. Ich denke, am einfachsten geht es indem die eh erforderliche Erlaubnis beantragt wird. Dann gibts ne klare behördliche Genehmigung. |
#142
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Zitat:
Hauptzweck ist hier die Überführung des erworbenen Gespannes mit KZK zum Heimatort. Der Erwerb kann ggf. nachgewiesen werden, somit ist die Sache eindeutig.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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#143
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Zitat:
Nur halte ich die Angelegenheit eben nicht für eindeutig, sondern für grenzlastig. Ist in diesem Fall aber egal, er braucht eh die Genehmigung wegen der Überbreite. Aber ich such morgen mal die Urteile raus für diejenigen, die keine Überbreite haben. |
#144
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Tja, so richtig weitergekommen bin ich nicht
Die Urteile sind so alt, dass auch in Juris nur die Leitsätze stehen und bei den betroffenen OLG's gar nichts zu finden ist. Zum Urteil des OLG Celle habe ich immerhin das original Aktenzeichen gefunden: 2 Ss OWi 36/84 v. 22.2.84 Vielleicht hat ja jemand die alten VRS und kann dort nachlesen. Sorry....
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#145
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...ich hab´s mal an unsere Juristin weitergeleitet...(die Blonde, die den Hund streichelt...)
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Grüße Ingo ...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe...
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#146
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Habe ich was übersehen
oder wollte jensen sich nicht auch selbst nochmal erkundigt haben
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Gruß 45meilen In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative |
#147
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Ich hoffe die sind noch am Ball.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#148
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Essig!
Hallo Leute....
Ich habe folgende Antwort vom Verkehrsministerium bekommen: Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxx, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07. Januar 2009. Nach * 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens nur für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten zulässig. Überführungsfahrten sind Fahrten zur beabsichtigten Verbringung eines nicht zugelassenen Fahrzeugs an einen anderen Ort zur weiteren dortigen Verwendung nach ordnungsgemäßer Zulassung. Bei Fahrzeugen, die mit einem Kurzzeitkennzeichen versehen sind, ist eine Güterbeförderung nicht zulässig. In dem von Ihnen geschilderten Fall liegt zum Einen keine Überführungsfahrt im Sinne der FZV vor, zum Anderen ist die Beförderung eines Bootes (Gütertransport) auf einem mit Kurzzeitkennzeichen ausgestatteten Trailers nicht zulässig. Ich kann Ihnen deshalb nur empfehlen, den Trailer ordnungsgemäß zuzulassen, um dann den Bootstransport durchzuführen. Mit allen weiteren Fragen wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an Ihre örtliche Zulassungsbehörde. Nach der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten obliegt die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall den Ländern. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag xxxxxxx xxxxxx Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG buergerinfo@bmvbs.bund.de Tel.: + 49 (0) 30 18 - 300 - 3060 Fax: + 49 (0) 30 18 - 300 - 1942 ....es sieht also nicht gut aus.
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#149
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Zitat:
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gruß detlef -- der mit seiner Sonne weiter macht |
#150
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Zitat:
Definition steht auch in der FZV §2 Begriffbestimmungen Satz 23-25 Zitat:
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Gruß vom Oberrhein. |
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