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Ja, soll ein Schreiben geben, also eventuell oder vielleicht. Nehme an auch alles nur heiße Luft. Wahrscheinlich ein Kumpel der "Sigma Freunde".
Gruß Uli07 |
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Naja das war wohl 2008. Ich denke hier wurde eine Falschmeldung von BMW rausgegeben.
hier die aktuelle Verssion 2013 der STVZO http://www.stvzo.de/stvzo/inhalt.htm#1 in Paragraph 42 steht immer noch drinnen http://www.stvzo.de/stvzo/B4.htm#42 Hab jetzt mal BMW direkt angeschrieben und warte auf Antwort.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map |
#353
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Hab hierzu auf der BMW seite gefunden:
Dazu kommt die Anhängerkupplung , die nicht nur eine Anhängelast zwischen 2,7 und 3,5 t (je nach Motorisierung) bewältigt, sondern auch einen hohen Grad an Sicherheit bietet: Vielleicht ist ja das Schreiben so was ähnliches wie dei Mails die ich manchmal von meiner Bank bekomme wenn sie mal wieder Tan nummern sammeln
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#354
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Hallo
Ausnahmeregelungen gibts ja immer wieder. Dh im Umkehrschluss traegt ein Pruefer so etwas ein, muss er sich ja auch entsprechende §§ berufen und ist dafuer auch verantwortlich (mMn). Nun stellt sich die Frage an die "Rennleitung": Werden solche Eintraege in den Papieren vor Ort bei einer Ueberpruefung ausgehebelt ( trotz anfuehrung der §§ ) oder wird es als Ausnahme-Regel akzeptiert??? ( sorry wenn ich das hier irgendwo schon ueberlesen habe) Vor allem wenn es ausgehebelt wird, welche Konsezuenzen ergeben sich fuer den Fahrzeugfuehrer daraus, denn er vertraut ja auf die rechtsichere Eintragung und Pruefung durch das Kontrollorgan (TUEV etc). mfg Haiko |
#355
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Gruß Andreas Besser im Schiff zu schlafen, als im Schlaf zu schiffen.
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#356
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Weitere erkenntnisse
Hallo liebe Forumsteilnehmer,
möchte nun auch meine weiteren Erkenntnisse hier kundtun. Nachweise in Form einer Rechtsgrundlage kann ich nachwievor nicht liefern - traurig aber wahr. Aufgrund einer juristischen Würdigung des § 42 STVzO hat irgendein schlauer Mensch erkannt, das die dortigen Begrifflichkeiten nicht eindeutig sind. Also; wie die Anhängelast, Gesamtmasse etc. zu bestimmen sind. Auch findet sich im Gesetz keine entsprechende Definition der Anhängelast. Somit hat dieser schlaue Mensch mit dem Hintergrund einiger in diesem Zusammenhang ergangegenen Urteile (zur Definiton der Anhängelast) beim Bundesverkehrsministerium eine Sachverhaltskonstellation vorgetragen zu diesem das Bundesverkehrsministerium auch Stellung bezogen hat. Das Ergebnis dürfte hinlänglich bekannt sein: Wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens ist, darf in diesem Fall das tatsächliche Gewicht des Anhängers um den Betrag der Stützlast größer als die Anhängelast sein. Hinter diese - in meinen Augen durchaus plausible Würdigung durch das Bundesverkehrsministerium - soll die damit rechtswidrige Beschränkung auf 3,5 to. wegen Verstoß gegen materielles Recht -> "...darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen" zurücktreten. O-Ton: In jeder Zulassungsbescheinigung ist die maximal zulässige Anhängelast eingetragen. Nach der geltenden Rechtsauffassung ist die Anhängelast die gezogene Last am Pkw (Also die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast). Würde man § 42 STVZO restrikitv auslegen wäre es keinem Pkw mehr möglich die maximale Anhängelast von 3,5 to. zu nutzen. Anders gesagt: Der § 42 Abs 1 Satz 2 STVzO leidet an einem derart schwerwiegendem Mangel, das nicht erwartet werden kann, diesen als verbindlich anzuerkennen. Nun habe ich heute vergeblich versucht, irgendwo die Stellungsnahme des Bundesverkehrsministeriums dazu ausfindig zu machen. Kein Aktenzeichen, kein Datum, kein Garnichts - das macht die Sache nicht einfacher. Wassersportliche Grüße von der Elbe Boris
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#357
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Hallo,
das Ganze muss aber nicht nur mit dem §42 zu tun haben, sondern speziell auch mit den Fahrzeugherstellern. Ich habe an die Trailerfirma eine Anfrage gestellt, welche Fahrzeuge für diesen 3,65t-Trailer in Frage kommen. Das würde in meine Kaufentscheidung mit einspielen, wenn ich mir ein Auto kaufe. Denn 150kg mehr ziehen dürfen, wäre ausschlaggebend. Leider kann man mir aber keine Auskunft geben. Ich muss den Fahrzeugschein einsenden, dann kann man mir sagen, ob es geht oder nicht. Ohne Auto kein Fahrzeugschein und ohne Aussage, mit welchem Auto es geht auch kein Auto Gruß Axel
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#358
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Anderer Gedanke
Meiner Meinung nach gilt die 3,5 to Grenze für den Anhänger als Gesamtmasse.
Aber ich denke, dass eine Überladung erst ab einer Überladung von mehr als 5% geahndet wird. Bei 3500 KG x 1,05% = 3675 KG, was ja schon in der Nähe von 3650 KG liegt. Weiterhin vermute ich, dass die Rennleitung die Weiterfahrt verbieten dürfte, wenn der Trailer vom zulässigen Gesamtgewicht überladen wäre. Deshalb die Zulassung mit 3650 KG. Nur so meine Gedanken dazu......
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Viele Grüsse il capo |
#359
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Zitat:
wenn ich richtig informiert bin bis 5% ordnungsidrigkeit darüber gibts dann punkte und ab 10% Weiterfahrt verboten. Hier würde aber der vorsatz (man hat sich das im Hänger ja extra eintragen lassen) die Sachlage verschärfen. In Österreich ist man da meines wissens Stränger und ab 2% überladung bleibt das Gefährt stehen.
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#360
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Habe heute mal mit einem sehr großen Aufbauhersteller für LKW und Anhänger telefoniert....
Ein erster Trick muss schon in den Papieren für den Trailer zu finden sein, schon hier muss eine Lücke gefunden worden sein (eventuell eine Eintragung zu einer Mindeststützlast von 150Kg), da sonst ohne durchgängige Bremsanlage keine Abnahme erfolgen würde. Wobei selbst bei der Eintragung mit der mind. Stützlast eigentlich gegen die 3500kg Regel verstossen wird....da aber vom Hersteller eine jurischte Beratung angeboten wird, verlässt man sich wohl darauf das diese Regel auch weitrechender Interpretiert werden kann, eventuell gibt es hier ein Rferenzurteil eines Gerichtes, dass dies bestätigt. Dem LKW Aufabuer der auch ANhänger im Bereich 3500Kg baut, ist keine Kugelkupplung bekannt die eine Zulassung über 3500kg hat, sollte auch Sigma keine speziellen 3650Kg Kupplungskomponenten haben, verlässt man sich hier auf weiterreichende Auslegungen des Gesetzestextes mit der Stützlast. Ein weiterer Hinweis darauf, das sich alles um die Stützlast dreht, ist der, dass eigentlich alles was über 3500Kg wiegt nur an einem als LKW zugelassenen Fahrzeug gezogen werden darf, dies ist im Gesetz sehr eindeutig geregelt. Das es nur mit speziellen Fahrzeugen geht, kann mit dem Leergewicht im Verhältnis zum zul. Gesamtgewicht zu tun haben... Ich bin deswegen so daran interessiert zu wissen wie es geht, da ich mir sofort einen solchen Anhänger bauen lassen würde um Maschinen bei mir im Betrieb zu transportieren... |
#361
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Das kann es nicht sein, da der Fahrzeugschein des BMW, für den Sigma grünes Licht gab, nur eine Stützlast von 140 kg ausweist. Dieser Wagen würde eine Mindeststützlast von 150 kg verfehlen.
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Beste Grüße John |
#362
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ok, wenn diese 140kg nicht von bmw aufgelastet werden....
steht dann also ein normaler Trailer mit 3650kg ohne durchgehender Bremsanlage auf der Waage.... irgendetwas "anderes" muss schon im Trailerschein stehen, sonst gäbe es keine Zulassung! |
#363
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Gruss Roger Manchmal komme ich mir vor, wie in einem Asterix-Comic. Umzingelt von den Kollegen Denktnix, Machtnix, Weissnix und Kannix... und das Schlimmste ist, ich gehöre auch bald dazu, also Erklärnix, weil das Bringtnix!!!
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#364
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Gruß Hans, der Bojenfeldhasser
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#365
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Ab 3% werden die Gendarmen bei unseren Österreichischen Freunden die Weiterfahrt verbieten, d. h. ab 3571 kg ist Schluss mit lustig.
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Gruß Hans, der Bojenfeldhasser
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#366
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Hallo Hans,
nein, bekomme ich nicht. Die wollen einen Fahrzeugschein sehen. Den habe ich nicht, wenn ich mir ein neues Auto kaufen möchte. Den habe ich erst dann, wenn das Auto beim Händler auf dem Hof steht. Dann ist es aber vielleicht zu spät. D.h. es ist dann reine Glückssache, ob das neu gekaufte Auto die Bedingungen erfüllt. Wenn nicht habe ich Pech gehabt. Da keiner, und auch Du nicht, rauslässt, auf was es nun ankommt, kann man nicht mal selber etwas dafür tun, um in den Genuss der zusätzlichen 150kg zu kommen. Gruß Axel
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#367
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#368
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Also, ich persönlich finde den §42 ja eineindeutig, ich verstehe nicht, was daran unklar und auslegbar sein könnte. Ich denke, der Hersteller spekuliert einfach darauf, dass die Wahrscheinlichkeit, dass einer dieser vermutlich relativ seltenen Trailer angehalten und gewogen wird und dass es in Folge zu einem wie auch immer gearteten Verfahren kommt, sehr gering ist.
Hinterher kann man dann immer noch sagen "Ach, das ist nicht erlaubt? Das wussten wir ja gar nicht ..."
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#369
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Die bekommt aber nicht der Hersteller, sondern der Fahrer.
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und dann die Srafe bei SIGMA wieder zurückholen
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Ist möglicherweise einkalkuliert.
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Was ist denn nun mit der selbsttätigen Kupplung? Muss eine solche am Zugwagen nachgerüstet werden, um den Sigma ankuppeln zu können, oder wird der einfach auf die Kugel gehängt?
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#374
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Ruf doch mal direkt bei Hr. Redigg an, ich bin mir sicher das er Dir sagt ob es mit Deinem Fahrzeug möglich ist.
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Gruß Hans, der Bojenfeldhasser |
#375
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Hans, ich habe doch schon 3x geschrieben und erklärt, dass ich noch keinen Fahrzeugschein habe, da ich ein neues Auto kaufen werde. In den ersten 2 Antworten, hieß es, man könne mir kein Fahrzeug so nennen, sondern benötigt den Fahrzeugschein von meinem Auto. Auf meine 3. Mail, wo ich erklärt habe, dass ich keinen Schein habe, warte ich noch mit einer Antwort. Ich denke aber nicht, dass ich jetzt eine genauere Auskunft erhalten werde. Und ich denke nicht, dass die Antworten anders ausfallen, wenn ich anrufe. Gruß Axel
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