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  #376  
Alt 28.09.2013, 05:31
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Axel,
Bei uns in Bayern heißt es: Mit'm redn macht mas aus.
Nicht per Mail, was meinst Du was die für Anfragen bekommen, den Spitzl gibts, man glaubt's ned.
Ruf an, und wenn Reddig merkt das Du ein echter Kaufinteressent bist, wird er Dir wahrscheinlich vieles erzählen.

Schönen Gruß aber ich muss jetzt meinem Trailer nach Krk Gassi gehen.
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Gruß Hans,
der Bojenfeldhasser
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  #377  
Alt 28.09.2013, 06:33
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Zitat:
Zitat von Trikeflieger2 Beitrag anzeigen
Hans, ich habe doch schon 3x geschrieben und erklärt, dass ich noch keinen Fahrzeugschein habe, da ich ein neues Auto kaufen werde. In den ersten 2 Antworten, hieß es, man könne mir kein Fahrzeug so nennen, sondern benötigt den Fahrzeugschein von meinem Auto. Auf meine 3. Mail, wo ich erklärt habe, dass ich keinen Schein habe, warte ich noch mit einer Antwort. Ich denke aber nicht, dass ich jetzt eine genauere Auskunft erhalten werde. Und ich denke nicht, dass die Antworten anders ausfallen, wenn ich anrufe.

Gruß Axel
Moin Axel,

da Du ja Vllt. Ernsthaft mit dem Gedanken spielst Dich vergrößern zu wollen, mach es doch ganz einfach.
Kauf Dir erst einen SIGMA
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Gruß Andreas

Besser im Schiff zu schlafen, als im Schlaf zu schiffen.
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  #378  
Alt 28.09.2013, 12:59
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Ich habe in einigen Foren usw. gestöbert und komme für mich zu dem Ergebnis, dass SIGMA hier sehr geschickt und clever die aktuelle Rechtslage ausnutzt.
-der Trailer wiegt im abgekuppelten Zustand inkl. richtig beladenem Boot
die erlaubten 3650kg.
-im angekuppelten Zustand beträgt die angehängte Achslast/Anhängelast
die erlaubten 3500 kg (somit gilt auch noch die Zulassung der Bauteile)
-dies geht nur mit Kombilimousinen nach M1G nach der neuen Richtlinie
2007/46 EG die die alte 70/156 EWG abgelöst hat und 3500kg Anhängelast sowie 150 kg Stützlast eingetragen haben.
Im §42 STVZO wird aber gerade diese Richtlinie 70/156EWG für GW und 3500kg inkl. Stützlast als Max.wert genannt.
Interessant ist auch die Einleitung zur aktuellen STVO Stand 1.8.2013.

Für die Definition der Anhängelast findet man nirgends eine verbindliche
Formulierung auch nicht beim BVM ob diese im angehängten oder abgekuppelten Zustand ermittelt wird. Da aber im §42 STVZO ausdrücklich von der gezogenen
Anhängelast die Rede ist, gehe ich vom angekuppelten Zustand aus.
Dies findet sich so auch bei "Wissenswertes für Fahrlehrer" wieder.
Zitat:

Die gängigen Definitionen müssen Fahrlehrer parat haben. Dazu gehört zum Beispiel die Anhängelast. Vor der Einarbeitung der EG-Bestimmungen definierte die StVZO Anhängelast als tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers abzüglich der Stützlast.
Heute ist Anhängelast die tatsächliche Gesamtmasse des mitgeführten Anhängers
zuzüglich der tatsächlichen Stützlast. Das bedeutet, dass zur Feststellung der
Anhängelast der Anhänger abgekuppelt werden muss, um Stützrad und Achse(n)
wiegen zu können.
Ich denke da hat sich SIGMA richtig angestrengt und die Hausaufgaben gemacht.
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Gruß vom Oberrhein.
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  #379  
Alt 28.09.2013, 17:00
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Auch in der von dir verlinkten StVZO steht immer noch eineindeutig

"Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen."

Das nenne ich nicht "Hausaufgaben gut gemacht", sondern eher einen Schummelversuch in der Hoffnung, dass es niemandem auffällt.
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  #380  
Alt 28.09.2013, 17:26
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Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen.
Ich denke, dass die Auffassung hier sein muss, dass es sich bei "Geländefahrzeugen mit Personenbeförderung" oder M1G-Fahrzeugen nicht um Personenkraftwagen handelt. Sonst wäre die Fuhre nicht zulässig.

Andererseits, wenn ein M1G kein PKW ist, dann darf er Hänger über 3,5t nicht mit der Kugelkopfkupplung ziehen. Nach §43 StVZO, zumindest nicht in der Fassung, die sich im Internet so anfindet.
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  #381  
Alt 28.09.2013, 17:54
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Zitat:
Zitat von 123 Beitrag anzeigen
Ich denke, dass die Auffassung hier sein muss, dass es sich bei "Geländefahrzeugen mit Personenbeförderung" oder M1G-Fahrzeugen nicht um Personenkraftwagen handelt. Sonst wäre die Fuhre nicht zulässig.

Andererseits, wenn ein M1G kein PKW ist, dann darf er Hänger über 3,5t nicht mit der Kugelkopfkupplung ziehen. Nach §43 StVZO, zumindest nicht in der Fassung, die sich im Internet so anfindet.
Alle M eigestuften Fahrzeuge sind PKW´s Egal ob M1 oder M2 oder M3

Zitat:

Fahrzeugklassen werden gemäß der folgenden Einteilung festgelegt: (In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter "zulässiger Gesamtmasse" die "technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand" gemäß Abschnitt 2.8 des Anhangs I zu verstehen.)
Klasse M: | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. |
Klasse M1: | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. |
Klasse M2: | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen. |
Klasse M3: | Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen. |



M3 sind übrigens Omnibusse. Auch diese gelten als PKW´s weswegen sie auch in Strassen fahren dürfen die z.B. für LKW gesperrt sind. Ist mein Vater mal mit dem Bus im Allgäu stecken geblieben die Strasse war nicht nur für LKW zu eng aber das Verbot eben nur für LKW.
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Gruß Volker
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  #382  
Alt 28.09.2013, 18:44
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
M3 sind übrigens Omnibusse. Auch diese gelten als PKW´s weswegen sie auch in Strassen fahren dürfen die z.B. für LKW gesperrt sind.
Das lernt man beim Führerschein anders und auch das Verbotschild ist eindeutig, aber das wäre ein anderer Thread.
Der Gesetzgeber unterscheidet übrigens nicht nur PKW und LKW. Es gibt auch noch diverse Sonstige Kfz und sowas wie KOM ...
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  #383  
Alt 28.09.2013, 18:58
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Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Das lernt man beim Führerschein anders und auch das Verbotschild ist eindeutig, aber das wäre ein anderer Thread.
Der Gesetzgeber unterscheidet übrigens nicht nur PKW und LKW. Es gibt auch noch diverse Sonstige Kfz und sowas wie KOM ...
Ja das schild ist eindeutig laut STVO:
Quelle:

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen
http://www.gesetze-im-internet.de/st...lage_2_62.html




meist ist ein Zusatzschild drunter dann ist auch für Busse veboten
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  #384  
Alt 29.09.2013, 09:26
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Entschuldige Billi,

ich habe das wieder einmal mit Wohnmobilen verwechselt, die auch oft als PKW bezeichnet werden (was sie ja sachlich betrachtet auch sind). In Bezug auf KOM hast du natürlich Recht. Aber die dürfen dort nicht fahren, weil sie PKW sind, sondern weil sie ausdrücklich vom Verbot ausgenommen sind. Das wiederum beweist, dass Busse keine PKW sind, sonst bräuchte man sie ja nicht extra zu erwähnen
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  #385  
Alt 29.09.2013, 12:10
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Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Auch in der von dir verlinkten StVZO steht immer noch eineindeutig
"Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen."
Das nenne ich nicht "Hausaufgaben gut gemacht", sondern eher einen Schummelversuch in der Hoffnung, dass es niemandem auffällt.
Mein Verständnis sagt mir, dort steht unter §42 (1) eindeutig:
Zitat:
"§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht.
(1) Die gezogene Anhängelast darf bei ...
und darauf zielt auch der Link des Fahrlehrers ab.


Mal eine Frage an die Besitzer der Sigma 3650: wie lange ist die HU gültig, ein oder zwei Jahre?

Und hier das Amtsblatt der Eurp. Union mit der entsprechenden Verordnung, S.33 Nr. 9:

Zitat:
„technisch zulässige Anhängelast" (TM) bezeichnet die Höchstmasse eines oder mehrerer Anhänger, die von einem Zugfahrzeug gezogen werden können, entsprechend der Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger;
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Gruß vom Oberrhein.

Geändert von alaska (29.09.2013 um 12:18 Uhr)
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  #386  
Alt 29.09.2013, 13:12
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Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen

Mal eine Frage an die Besitzer der Sigma 3650: wie lange ist die HU gültig, ein oder zwei Jahre?
2 Jahre.
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Gruß Hans,
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  #387  
Alt 29.09.2013, 19:27
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Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
(..) Für die Definition der Anhängelast findet man nirgends eine verbindliche
Formulierung auch nicht beim BVM ob diese im angehängten oder abgekuppelten Zustand ermittelt wird. (..)
Ich habe die Frage, was die Anhängelast denn ist, schon vor Beginn dieser Diskussion dem Bundesverkehrsministerium gestellt, und bekam damals folgende Antwort:

-------- Zitat --------
Die Anhängelast ist in § 42 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) geregelt.
Eine Definition für das tatsächliche Gesamtgewicht eines Anhängers ist
in § 42 Abs. 1 Satz 2 StVZO enthalten: "Bei Personenkraftwagen nach
Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers
(Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3.500 kg
betragen." Das tatsächliche Gesamtgewicht eines Starrdeichselanhängers
ist also die Summe aus Achslast und Stützlast.

Die gezogene, tatsächliche Anhängelast ist das tatsächliche
Gesamtgewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast, sie
entspricht also der tatsächlichen Achslast des mit dem Zugfahrzeug
verbundenen Anhängers.

Eine entsprechende Definition findet sich in der Verordnung (EU) Nr.
1230/2012 vom 12.12.2012 in Artikel 2 Nr. 9: "technisch zulässige
Anhängelast bezeichnet die Höchstmasse eines oder mehrerer Anhänger,
die von einem Zugfahrzeug gezogen werden können, entsprechend der
Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden
übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger".

Die StVZO ist im Internet unter der Adresse
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/index.html

und die EU-Verordnung unter der Adresse
http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?u...OM%3ADE%3AHTML
zu finden.

-------- Zitat Ende --------

Das ist eindeutig, nicht nur nach nationalem Gestzt, sondern auch gemäß EU-Regelungen.

Anhängelast = Achslast des Anhängers im angekuppelten Zustand.
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Beste Grüße

John
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Alt 29.09.2013, 19:42
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Wenn das Gesammtgewicht des Anhängers also 3500 kg nicht überschreiten (1. Absatz) darf , bei einem Anhänger der eine Stützlast von 150kg hat die max. Achslast 3350 kg Betragen.

wenn er 100kg Stützlast hat ist dies dann 3400kg usw.
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Gruß Volker
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  #389  
Alt 29.09.2013, 19:54
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Wenn das Gesammtgewicht des Anhängers also 3500 kg nicht überschreiten (1. Absatz) darf , bei einem Anhänger der eine Stützlast von 150kg hat die max. Achslast 3350 kg Betragen.

wenn er 100kg Stützlast hat ist dies dann 3400kg usw.
Fast richtig.

Ganz richtig, wenn man statt "max. Achslast" -- tatsächliche Achslast -- schreibt.
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John
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  #390  
Alt 29.09.2013, 19:57
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Fast richtig.

Ganz richtig, wenn man statt "max. Achslast" -- tatsächliche Achslast -- schreibt.
ja die genaue Wortwahl machts.
Da bleibt wieder die Frage: Warum gilt dies scheinbar nicht bei SIGMA ?
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  #391  
Alt 29.09.2013, 21:22
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Warum gilt dies scheinbar nicht bei SIGMA ?
Da keine nachvollziehbare Begründung geliefert wird, aber viele gegenteilige Paragraphen in den Verordnungen und Richtlinien stehen, sieht es für mich eher so aus, also ob die Eintragungen und Dokumente eher als Argumentationshilfen bei Kontrollen gedacht sind. Und ich glaube auch, dass sie in den meisten Fällen funktionieren werden. Den Aufwand dafür, der Sache auf den Grund zu gehen, wird sich kein kontrollierender Beamter erlauben.
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  #392  
Alt 29.09.2013, 23:05
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Das ist eindeutig, nicht nur nach nationalem Gestzt, sondern auch gemäß EU-Regelungen.
Nach meinem Verständnis widersprechen sich hier der §42 STVZO
der von 3500kg inkl. Stützlast ausgeht und die Ausführung der EU- Richtlinien.
Diese Lücke macht sich IMHO Sigma zu Nutzen.
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  #393  
Alt 30.09.2013, 07:38
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Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
Nach meinem Verständnis widersprechen sich hier der §42 STVZO
der von 3500kg inkl. Stützlast ausgeht und die Ausführung der EU- Richtlinien.
Diese Lücke macht sich IMHO Sigma zu Nutzen.
Das ginge vielleicht über eine Ausnahmegenehmigung. Aber wozu dann die Heimlichtuerei?
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  #394  
Alt 30.09.2013, 07:49
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Zitat:
Zitat von 123 Beitrag anzeigen
Aber wozu dann die Heimlichtuerei?
Na weil der Bäcker sein Rezept auch nicht verrät.
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  #395  
Alt 30.09.2013, 07:57
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die differenz hab ich auch gefunden wie ich nachlesen musst geht EU-recht über nationales Recht.

ich denke Sigma beruft sich darauf:


Begriffsbestimmung:
9. „technisch zulässige Anhängelast" (TM) bezeichnet die Höchstmasse eines oder mehrerer Anhänger, die von einem Zugfahrzeug gezogen werden können, entsprechend der Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger;


Anhang 1
3.1.1.2. Die technisch zulässige Anhängelast darf jedoch in keinem Fall 3 500 kg überschreiten.
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  #396  
Alt 30.09.2013, 07:59
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Wenn das Gesammtgewicht des Anhängers also 3500 kg nicht überschreiten (1. Absatz) darf , bei einem Anhänger der eine Stützlast von 150kg hat die max. Achslast 3350 kg Betragen.
wenn er 100kg Stützlast hat ist dies dann 3400kg usw.

Lt. der EU- Richtlinie geht es zum einen um die "techn. zul. Anhängelast".
Diese muss bei den Zugfahrzeugen eingetragen sein und darf lt. Anhang+ §42 STVZO die 3500kg nicht überschreiten.
Zum anderen gibt diese EU-Richtlinie weiter vor, dass die Gesamtmasse
der Achslast an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger ermittelt wird.
Dadurch entsteht meiner Auffassung nach diese Lücke in der die Stützlast auch bei 3500kg Gesamtmasse addiert werden darf.
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  #397  
Alt 30.09.2013, 08:02
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Hi Ralf

habs jetzt auch gefunden und Akzeptiert.

aber ich finde da hätte man schon Ross und reiter nennen können.
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  #398  
Alt 30.09.2013, 08:09
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Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
Na weil der Bäcker sein Rezept auch nicht verrät.
Ich dachte bisher, dass Ausnahmegenehmigungen veröffentlicht werden müssen. Hat sich das geändert?
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  #399  
Alt 30.09.2013, 08:10
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
aber ich finde da hätte man schon Ross und reiter nennen können.
Dann wäre es zu einfach.
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien sind eben oft allgemeingültig gehalten.
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  #400  
Alt 30.09.2013, 08:47
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Zitat:
Zitat von 123 Beitrag anzeigen
Ich dachte bisher, dass Ausnahmegenehmigungen veröffentlicht werden müssen. Hat sich das geändert?
Hi Kurt

ausnahmegenehmigung ist nicht nötig. Wenn man sich ans EU-recht hält.

Wie du siehst hab ich meine Meinung dazu nach lesen der Gesetzeslage geändert.
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