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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#101
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#102
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In die Fahrspur des Trailers 2 Holzbohlen gelegt. Rund um das Boot etwas Weidezaun so das die Pferde nicht daran können und gut ist. Dann steht es nicht auf öffentlichen Verkehrsraum und nach wie vor im freien. Dann hast du über den Winter genug Zeit dich um alles zu kümmern. Oder willst du da auch Arbeiten ausführen wie schleifen und Lacken?
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Gruß Harry ....... Dummheit kennt keine Grenzen.... ....aber verdammt viele Menschen!! |
#103
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Schon zahlt sich die Halle von selbst ab. So würde ich das machen. Tja wer mich zum Nachbarn hat, der .... Viele Grüße Jürgen
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#104
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also abgeschleppt wird der anhänger nicht wenn er den verkehr nicht stört oder behindert.Also keine Angst.
(wenn er ordnungsgemäß angemeldet ist..klar) Zum Abschleppen bedarf es schon einiges.. Nach der 2 Wochenfrist gibt es halt mitunter ein Ordnungsgeld.Mehr nicht. Einfach mal den Hänger verschieben (aber ein Meter hin und her reicht nicht..) oder sein Fahrzeug mit dem Hänger verbinden.Dann zählt das als eine Einheit (mit dem PKW) und man darf unbegrenzt so parken.
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Immer ne Handbreit Wasser unter dem Kiel.. Gruß JOJO |
#105
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Im Zweifel reicht da schon die Feststellung eines Polzeibeamten, dass das
Fz. oder Gespann verkehrsbehindernd oder -gefährdend rum steht.
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Gruß vom Oberrhein. ![]() |
#106
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So ein Gespann wäre doch völlig ausreichend wenn der Schlepper mit schwarzem Kennzeichen gemeldet wäre, oder das Boot als Fischereiboot eingesetzt würde
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Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus ![]() |
#107
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Zu hoch wäre das Risiko das man sich dagegen wehrt und die "Staatsmacht" dann die Kosten eventuell selbst tragen müßte. Aber hier ginge es um ein erstmal ordnungsgemäßes Parken des Hängers (nur halt zu lange...)
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Immer ne Handbreit Wasser unter dem Kiel.. Gruß JOJO |
#108
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Das ist ja ein Oximoron "ordnungsgemäß" und "zu lange" geparkt schließen sich gegenseitig aus.
![]() Wenn "zu lange" geparkt, dann ist das ordnungswidrig, wie eine abgelaufene Parkuhr. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#109
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Da steht nirgens das zu langes Anhängerparken mit einer abgelaufenen Parkuhr gleich zu setzen ist..Weder in der STVO noch STVZO oder im BKAT oder sonst was.
Bei einer Parkuhr entrichtet man eine zusätzliche Parkgebühr die ausgeweisen ist für ein gesondertes Parkrecht. Der vergleich ist wohl kaum anwendbar,da man für den Anhänger keine zusätzliche Parkgebühr entrichten muß für einen Parkzeitraum den man überschreiten könnte. Deshalb gibt es "nur" alle 2 Wochen mitunter ein neues Ordnungsgeld für das zu lange Abstellen....Mehr nicht.
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Immer ne Handbreit Wasser unter dem Kiel.. Gruß JOJO |
#110
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Nur mal so!
Geht man in der Betrachtungsweise nunmehr von einer gewöhnlichen Straße ohne Einschränkungen aus, so ist die Nutzung für Zwecke des ruhenden oder fließenden Verkehrs, also Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrzeuge aber auch zu Kommunikationszwecken zulässig. Nicht mehr zum Gemeingebrauch dagegen gehört das Abstellen eines Fahrzeugs, das aus tatsächlichen (z.B. betriebsunfähig, Wohnwagen und Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug über 2 Wochen - § 12 Abs.3b StVO) oder rechtlichen (z.B. abgemeldet) Gründen nicht jederzeit in Betrieb gesetzt werden kann oder aber vorrangig zu anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme aufgestellt wurde (z.B. reines Werbeinstrument. (vgl. BVerwG, GewArch 1979, 271; BVerwG, Der Städtetag 1983, 140). Abgestellte Fahrzeuge von der eben beschriebenen Art überschreiten den Gemeingebrauch außerhalb der verkehrsüblichen Grenzen. Ob auch verkehrsunsichere Fahrzeuge hierzu zählen wird bezweifelt, da diese Fahrzeuge nicht den Gemeingebrauch übersteigen, sondern lediglich Vorschriften der StVZO/StVO verletzen, aber am Verkehr teilnahmebereit sind. Das Abstellen dieser Fahrzeuge ist erlaubnispflichtige Sondernutzung. Das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlicher Straße rechnet auch dann nicht zum Gemeingebrauch, wenn es (technisch) fahrbereit ist und bei Bedarf jeweils nach Anbringen eines roten Kennzeichens zu Fahrten benutzt wird (BayObLG, DÖV 1977, 106). Das Straßenrecht bezieht sich jedoch nur auf Fälle, die nicht vom Tatbestand des § 32 Abs.1 StVO erfaßt werden (OLG Karlsruhe, VRS 59, 153).
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Gesundheit ist die langsamste Art zu sterben ![]() |
#111
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So nach der Dienstreise wieder zuhause, das Boot steht immer noch in der Strasse und ist sogar mit Kölner Kennzeichen, finde ich schon dreist vom Bootsbesitzer..........mal sehen was das Ordnungsamt sagt
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Gruss Gerd ![]() Zeit heilt nicht die Wunden....man gewöhnt sich nur an den Schmerz..... Wer driftet... braucht kein Kurvenlicht! Boot polieren aber richtig ![]()
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#112
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Dafür gibt es dann ein Bussgeld, von 5 € für < 30 Minuten bis 25 € für > 3 Stunden. Zitat:
na, richtig, weil es ORDNUNGSWIDRIG ist. Beides ist nach Ablauf einer bestimmten Zeit ordnungswidrig - daher mein Vergleich. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#113
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Hallo Gruß,
Ich finde es einfach eine Zumutung für andere seine Anhänger einfach auf der Straße abzustellen. Für ein paar Tage gibts ja nichts dagegen zu sagen, aber längere Zeit ist für mich intollerant. Es gibt sowieso viel zu viele zugeparkte Straßen in denen die Leute ihre Autos (Anhänger)aus bequemlichkeit abstellen obwohl sie eigentlich Einfahrten oder Garagen haben. Viele tun das aber auch nur um andere zu Ärgern wie man hier Lesen Kann. MFG Uwe
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#114
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Ah, die Herren Archäologen graben gerade alte Beiträge aus!!
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Grüße Karl-Heinz ---------------- "Elektronische Bauteile kennen 3 Zustände: Ein-Aus-Kaputt". (Wau Holland) |
#115
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Na ich hoffe bloß das du dein Boot wenns im freien steht vernünftig abgedeckt hast. Kürzlich ne Verkaufsanzeige inner Bucht mit nem Innenborder von wegen Wasserschaden vom letzten Winter, wenn du jetzt denkst Wasser kam von unten? Weit gefehlt. Das Boot hatte keine Plane.
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Gruß Sascha |
#116
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#117
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Typischer Fall von "Lenzstopfen vergessen"! ![]()
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Gruß Hendrik ![]() |
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