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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 08.12.2010, 19:11
Verdrängerwilli Verdrängerwilli ist offline
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Kalle sein Beitrag zur Lichterführung
http://www.czierpka.de/wassersport/t...a/lichter.html
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Servus Willi
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  #27  
Alt 08.12.2010, 19:44
almdudi almdudi ist offline
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Zitat:
Zitat von GoldWing Beitrag anzeigen
Röchtöch... denn merke: Plus auf Masse das knallt klasse
Na ja, wer weiß, wie das bei hochwertigen chinesischen Massenwaren ist.
Als ich den KFz-Führerschein machte, gab es durchaus noch Autos, die Plus an Masse hatten (wenn ich mich recht erinnere, überwiegend Franzosen).
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  #28  
Alt 08.12.2010, 20:34
Benutzerbild von monk
monk monk ist offline
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
Bei genauer Lesung von § 3.13 BinSchStrO gibt es IMHO nur sehr wenig Interpretationsspielraum.

Niemals würde ich mein Boot so ausrüsten. Das kann nur jemandem eingefallen sein, der selbst noch nie damit gefahren ist: ein "helles" (also nicht ein "gewöhnliches") weißes Topplicht oder - noch schlimmer - Rundumlicht VOR dem Steuerstand gehört nicht vorgeschrieben, sondern das gehört wegen Blendung verboten.

Ob das nun einen Meter höher oder tiefer hängt, ist schon völlig bedeutungslos.

Das Licht vor dem Steuerstand kann nur bedeuten, dass ich entsprechend anderer Bestimmungen gar nicht bei Nacht fahren darf, weil ich natürlich mit einem weißen Licht vor mir andere ja nicht mehr wahrnehme und daher mich und andere gefährde = Fahrverbot.

Das möchte ich sehen, wie lange der § 3.13 in der Form noch hält.

(Bei uns haben sie es gelassen wie es war: Topplicht/Rundumlicht gleich oder mind. 1m höher als Seitenlichter, aber keine Angabe ob vor oder hinter den Seitenlichtern.)
Hallo Andreas,

was mir hier neu war ist dies:

Zitat:
Wird das Topplicht mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt, so können die Seitenlichter auch mittschiffs an beiden Seiten angebracht sein.
Das fand ich gar nicht mal so schlecht weil diese Version auch auf See zulässig ist. Grad das mit der Rundumleuchte ist bei Booten mit Aussenbordern interessant. Das würde mir auch für unser Boot gefallen.

Ich muß dazu allerdings sagen das ich noch nie bei Nacht gefahren bin.

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Gruß Holger


Meine Baustelle DE23.

"Wie sprechen Menschen mit Menschen? Aneinander vorbei!" (Kurt Tucholsky)
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  #29  
Alt 08.12.2010, 22:53
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
...(Bei uns haben sie es gelassen wie es war: Topplicht/Rundumlicht gleich oder mind. 1m höher als Seitenlichter, aber keine Angabe ob vor oder hinter den Seitenlichtern.)
Das ist ja nach der derzeitigen Fassung der BinSchStrO bei uns ähnlich. Das Toplicht/Rundumlicht mind. 1m höher als die Seitenlichter und keine Vorschrift, ob vor oder hinter den Seitenlichtern. Es muß also nicht quasi als Blendlicht vor dem Steuerstand angebracht sein!
Wegen des im Antwortschreiben des Bundesverkehrsministeriums auf meine Anfrage im August 2007 enthaltenen Hinweises, dass man prüfe, ob die Regelung trotz der Bedenken der WaSchPo beibehalten werde, habe ich heute erneut an das Ministerium geschrieben und werde die Antwort natürlich hier bekanntgeben.
Gruß
Wepi
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  #30  
Alt 08.12.2010, 23:05
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Zitat:
Zitat von monk Beitrag anzeigen
Hallo Andreas,

was mir hier neu war ist dies:
Zitat:
Wird das Topplicht mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt, so können die Seitenlichter auch mittschiffs an beiden Seiten angebracht sein.
Das fand ich gar nicht mal so schlecht weil diese Version auch auf See zulässig ist. Grad das mit der Rundumleuchte ist bei Booten mit Aussenbordern interessant. Das würde mir auch für unser Boot gefallen.

Ich muß dazu allerdings sagen das ich noch nie bei Nacht gefahren bin.

Das hättest Du genau am Tag Deiner Registrierung hier lesen können!
Gruß
Wepi
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  #31  
Alt 09.12.2010, 08:47
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Zu der Zeit hatte ich nur unsere Dinghis im Kopf und für die war das Thema Lichterführung uninteressant.
Ist aber schon witzig.

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Gruß Holger


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  #32  
Alt 09.12.2010, 09:28
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Zitat:
Zitat von Wepi Beitrag anzeigen
... Das Toplicht/Rundumlicht mind. 1m höher als die Seitenlichter und keine Vorschrift, ob vor oder hinter den Seitenlichtern. Es muß also nicht quasi als Blendlicht vor dem Steuerstand angebracht sein!
Wegen des im Antwortschreiben des Bundesverkehrsministeriums auf meine ...
Hm, ich hätte das im Gesetz anders verstanden:

§ 3.13 BinSchStrO:
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:
entweder
a) ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen;
b) Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
c) ein Hecklicht;
... Bild 18 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)

oder

d) das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muß jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;
e) die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter müssen jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;
... Bild 19 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)
f) ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, daß anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.
... Bild 20 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)

Die Abbildungen dazu zeigen dann auch:
Entweder:
Gleiche Höhe und Topplicht VOR den Seitenlichtern (was in den meisten Fällen heißen dürfte Topplicht vor dem Steuerstand, es sei denn die Seitenlichter sind mindestens einen Meter hinter dem Steuerstand.)

Oder:
Topplicht 1m über einer Zweifarblaterne, die typischerweise ja auch VOR dem Steuerstand montiert wird.

Dass in Infobroschüren (auch amtlichen) dies bisweilen anders dargestellt wird, ändert in meinem Verständnis nun nichts am § 3.13, egal ob dazu nun Bußgelder eingehoben werden oder nicht. Aber im Gesetz stehts meinem Verständnis nach ENTWEDER a)+b)+c) ODER d)/f)+e)
__________________
Gruss Andreas

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  #33  
Alt 09.12.2010, 09:38
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Aber es ist doch immer noch so, daß Kleinfahrzeuge, die bei Tag und guten Sichtverhältnissen unterwegs sind, gar keine Lichter führen müssen!
Demzufolge braucht man auch gar keine Lichter an Bord zu haben, bzw. wenn meine Lichter nicht den Vorschriften entsprechend angebracht sind und auch nicht Vorschriften entsprechen, hat das auch bei Tag und guter Sicht keine Polizei zu interessieren.
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  #34  
Alt 09.12.2010, 10:45
Wepi Wepi ist offline
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
Hm, ich hätte das im Gesetz anders verstanden:

§ 3.13 BinSchStrO:
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:
entweder
a) ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen;
b) Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
c) ein Hecklicht;
... Bild 18 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)

oder

d) das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muß jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;
e) die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter müssen jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;
... Bild 19 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)
f) ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, daß anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.
... Bild 20 (BGBl. I 1998, Nr. 69, Anlageband S. 27)

Die Abbildungen dazu zeigen dann auch:
Entweder:
Gleiche Höhe und Topplicht VOR den Seitenlichtern (was in den meisten Fällen heißen dürfte Topplicht vor dem Steuerstand, es sei denn die Seitenlichter sind mindestens einen Meter hinter dem Steuerstand.)

Oder:
Topplicht 1m über einer Zweifarblaterne, die typischerweise ja auch VOR dem Steuerstand montiert wird.

Dass in Infobroschüren (auch amtlichen) dies bisweilen anders dargestellt wird, ändert in meinem Verständnis nun nichts am § 3.13, egal ob dazu nun Bußgelder eingehoben werden oder nicht. Aber im Gesetz stehts meinem Verständnis nach ENTWEDER a)+b)+c) ODER d)/f)+e)
Hallo Andreas,
Du verwendest offenbar eine veraltete Fassung der BinSchStrO, die leider auch immer noch auf diversen Internetseiten herumgeistert. Der Gesetzestext unter dem Buchstaben e wurde am 01.03.2000 geändert und schreibt nicht mehr, wie zuvor geregelt, zwingend die Anbringung der Seitenlichter im Bugbereich vor. Wenn Du es nicht glaubst, schicke ich Dir gern eine Kopie des Antwortschreibens des Bundesverkehrsministerium auf meine diesbezüglich Anfrage zu. Näheres bitte per PN.
Gruß
Wepi
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  #35  
Alt 09.12.2010, 10:54
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Zitat:
Zitat von huebi Beitrag anzeigen
Aber es ist doch immer noch so, daß Kleinfahrzeuge, die bei Tag und guten Sichtverhältnissen unterwegs sind, gar keine Lichter führen müssen!
Demzufolge braucht man auch gar keine Lichter an Bord zu haben, bzw. wenn meine Lichter nicht den Vorschriften entsprechend angebracht sind und auch nicht Vorschriften entsprechen, hat das auch bei Tag und guter Sicht keine Polizei zu interessieren.
Das stimmt zwar, aber ist höchstens bei kurzen Ausflügen zu empfehlen. Wie willst Du bei längeren Fahrten absolut sicher sein, dass keine Sichtverschlechterung eintritt. Und dann sofort in den nächsten Hafen?Außerdem kommt es immer wieder vor, dass einzelne Beamte der WaschPo dies anders interpretieren und verlangen, dass korrekte Lichter für den Fall vorhanden sind, dass die Sichtverhältnisse sich verschlechtern. Mit richtig angebrachten Lichtern geht man auf jeden Fall unnötigem Ärger aus dem Weg.
Gruß
Wepi
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  #36  
Alt 09.12.2010, 11:00
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Zitat:
Zitat von Wepi Beitrag anzeigen
... Wenn Du es nicht glaubst, schicke ich Dir gern eine Kopie des Antwortschreibens des Bundesverkehrsministerium auf meine diesbezüglich Anfrage zu...i
Wepi,

Ich glaube alles.
Ich bin nur erstaunt, dass das Bundesministerium für Justiz veraltete Gesetze veröffentlichen soll, zumal als Aktualitätsdatum angegeben wird:

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 § 3 Nr. 3 V v. 19.12.2008 I 2868; 2010, 380

Ich habe auch garnicht Bezug genommen, auf den geforderten Anbringungsort einer Zweifarblaterne (siehe oberes Posting: Zweifarblaterne zB am Plichtdach), sondern auf das Topplicht VOR den Seitenlaternen, und das scheint ja zu gelten). Aber wurscht, wiewohl müßig, halte ich die Lichterführungsvorschrift, wie sie veröffentlicht ist, für außerordentlich praxisfremd und untauglich.
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Gruss Andreas

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  #37  
Alt 09.12.2010, 11:05
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Zitat:
Zitat von Wepi Beitrag anzeigen
Das stimmt zwar, aber ist höchstens bei kurzen Ausflügen zu empfehlen. Wie willst Du bei längeren Fahrten absolut sicher sein, dass keine Sichtverschlechterung eintritt. Und dann sofort in den nächsten Hafen?Außerdem kommt es immer wieder vor, dass einzelne Beamte der WaschPo dies anders interpretieren und verlangen, dass korrekte Lichter für den Fall vorhanden sind, dass die Sichtverhältnisse sich verschlechtern. Mit richtig angebrachten Lichtern geht man auf jeden Fall unnötigem Ärger aus dem Weg.
Gruß
Wepi
Danke, das wußte ich aber schon.
Und Ärger gehe ich grundsätzlich nicht aus dem Weg, da kommt nämlich Spaß und Freude auf
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  #38  
Alt 09.12.2010, 13:05
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Zitat:
Zitat von ghaffy Beitrag anzeigen
Wepi,

Ich glaube alles.
Ich bin nur erstaunt, dass das Bundesministerium für Justiz veraltete Gesetze veröffentlichen soll, zumal als Aktualitätsdatum angegeben wird:

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 § 3 Nr. 3 V v. 19.12.2008 I 2868; 2010, 380

Ich habe auch garnicht Bezug genommen, auf den geforderten Anbringungsort einer Zweifarblaterne (siehe oberes Posting: Zweifarblaterne zB am Plichtdach), sondern auf das Topplicht VOR den Seitenlaternen, und das scheint ja zu gelten). Aber wurscht, wiewohl müßig, halte ich die Lichterführungsvorschrift, wie sie veröffentlicht ist, für außerordentlich praxisfremd und untauglich.
Hallo Andreas,
wenn in der von Dir angegebenen neuesten Fassung der BinSchStrO tatsächlich der Text unter dem Buchstaben e wieder in der vor 200 geltenden Form stehen sollte, dann hat möglicherweise, wie im Schreiben des BuVeMin von 2007 ja angedeutet wurde, die Prüfung der Bedenken der WaschPo wieder zur Änderung in die ursprüngliche Form geführt.
Ich warte die Antwort des Ministeriums auf meine gestern abgeschickte diesbezügliche Anfrage ab und werde dann auch hier darüber berichten.
Eine solche Änderung wäre sehr ärgerlich und teuer für mich, weil ich mein Boot gerade gemäß der Regelung von 2007 mit LED-Leuchten ausgerüstet habe. Verflixte deutsche Bürokratie!
Übrigens habe ich gerade kontrolliert: Die BinSchStrO scheint tatsächlich wieder in die Ursprungsfassung geändert worden zu sein! In der RhSchPoVo steht weiterhin die Formulierung, die auch 2000 in die BinSchStrO übernommen worden war. Sie ist allerdings rot gedruckt, das heißt, sie gilt nur vorläufig. Auch in der Mosel- und Donauschifffahrtpolizeiverordnung steht unter § 3.13 1 e weiterhin unverändert: "...diese Lichter können ..."
Schwachsinn zum Quadrat! Auf Rhein, Mosel oder Donau darf ich also mit mittschiffs angebrachten Seitenlichtern und 1 m höher montierten Toplicht oder Rundumlicht fahren, aber auf einem mickrigen deutschen Kanal nicht!
Zitat:
RhSchPoVo:
1 e die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne in der
Schiffsachse gesetzt sein;
Und besonders zu beachten: Wenn nach 3.13 1f an Stelle des Toplichts ein Rundumlicht geführt wird, geht das ausschließlich nach 3.13. 1d-f, also Rundumlicht 1m höher und Seitenlichter am Bug oder in Bugnähe bzw. dort in einer Laterne. Bei Anbringung nach 3.13 1a-c ist das Führen eines Rundumlichts an Stelle eines Top- und Hecklichts nicht zulässig!
Ist auch verständlich wegen der Position aller dieser Lichter auf gleicher Höhe.
Gruß
Wepi

Geändert von Wepi (09.12.2010 um 15:41 Uhr) Grund: Ergänzung
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  #39  
Alt 10.12.2010, 13:20
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Wenn ich jetzt in ELWIS suche steht es da aber auch noch so:

Zitat:
e. die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter können jedoch
unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am
Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;
Quelle

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Gruß Holger


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  #40  
Alt 10.12.2010, 13:24
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Dann ist doch alles klar:

e. die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;

können heißt nicht müssen!

Aber Vorsicht, ELWIS ist kein amtlicher Gesetzestext!
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  #41  
Alt 10.12.2010, 13:42
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Zitat:
Zitat von monk Beitrag anzeigen
Wenn ich jetzt in ELWIS suche steht es da aber auch noch so:

Zitat:
e. die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter können jedoch
unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am
Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;
Quelle
Schön wäre es, wenn das auch so in der derzeit gültigen Fassung der BinSchStrO stehen würde. Im Internet kursieren aber leider 2 angeblich gültige Fassungen der BinSchStrO, in denen mal "können" und mal "müssen" steht. Ich weiß inzwischen, dass die BinSchStrO derzeit gerade wieder revidiert wird und werde am Montag wahrscheinlich von dem zuständigen Referatsleiter Genaues erfahren.
Gruß
Wepi

Geändert von Wepi (11.12.2010 um 10:47 Uhr) Grund: Korrektur nach eingehender Internetrecherche
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  #42  
Alt 11.12.2010, 19:18
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Zitat:
Zitat von huebi Beitrag anzeigen
Dann ist doch alles klar:

e. die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;

können heißt nicht müssen!

Aber Vorsicht, ELWIS ist kein amtlicher Gesetzestext!
Alles ist klar, aber nicht so wie von dir interpretiert.

Auf ELWIS steht eine veraltete Version der Binnenschifffahrtsstraßenordnung. Die Änderungen aus 2008 fehlen.

Merke: Verwende niemals Gesetzestexte aus Sekundärquellen!
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  #43  
Alt 11.12.2010, 22:23
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Zitat:
Zitat von Rheinsegler Beitrag anzeigen
Alles ist klar, aber nicht so wie von dir interpretiert.

Auf ELWIS steht eine veraltete Version der Binnenschifffahrtsstraßenordnung. Die Änderungen aus 2008 fehlen.

Merke: Verwende niemals Gesetzestexte aus Sekundärquellen!
Das stimmt nicht. Es wird bei ELWIS als Stand 22.11.2010 angegeben und als letzter Änderungstermin der 19.12.2008. Ich teile allerdings Deine Skepsis bezüglich Gesetzestexten aus Sekundärquellen. Auf der Seite des Bundesjustizministeriums wrd nämlich auch eine Fassung von 2008 angezeigt, in der im Satz e nicht das Wort "können" sondern "müssen" steht. Daher auch meine Anfrage beim zuständigen Referat 25 des Bundesverkehrsministeriums. Montag weiß ich wahrscheinlich mehr.
Gruß
Wepi
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  #44  
Alt 13.12.2010, 10:14
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Standard Erfreuliche Nachricht zu BinSchStrO §3.13, 1e

Hallo,
hier eine erfreuliche Nachricht. Mein Gespräch mit dem zuständigen Beamten des Bundesverkehrsministeriums hat ergeben, dass die Formulierung in §3.13 Satz 1e der BinSchStrO: "die Seitenlichter können ..." weiterhin Bestand hat (ist zwar noch in Rot als vorläufig gekennzeichnet) und sehr wahrscheinlich bei der gerade anstehenden Revision der BinSchStrO endgültig übernommen wird. Man kann also für Boote unter 12m für den Binnenbereich wie für die See dieselbe Anordnung der Positionslichter verwenden, z.B. Seitenlichter mittschiffs und davor, darüber oder dahinter ein Rundumlicht mindestens 1m höher.
Die über die Internetseite des Bundesjustizministeriums ladbare Fassung der BinSchStrO ist also falsch! Genau so, wie immer wieder auftauchende ähnliche, falsche Aussagen diverser Verbände, Bootsschulen und Bootszeitschriften!
Ich persönlich würde das Rundumlicht dabei gleichzeitig 1m vor den Seitenlichtern plazieren, da dies meines Wissens in NL so vorgeschrieben ist. Aber beachten, dass keine Blendwirkung im Steuerstand entsteht!
Gruß
Wepi

Geändert von Wepi (13.12.2010 um 23:51 Uhr) Grund: Tippfehler korrigiert
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  #45  
Alt 14.12.2010, 15:11
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Die gestrige telefonische Auskunft des Bundesverkehrsministeriums wurde mir heute auch schriftlich bestätigt. Es besteht demnach keine Absicht mehr, den § 3.13 Abschnitt 1 e wieder in die alte Form zu ändern. Die Formulierung: ... die Seitenlichter können ..." wird also Bestand haben.
Eine vernüftige Lösung, die ein Umrüsten beim Einfahren von See überflüssig macht und mit der Regelung auf Rhein, Mosel und Donau übereinstimmt.
Gruß
Wepi
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  #46  
Alt 06.04.2013, 10:44
MAB MAB ist offline
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Hallo zusammen!

Da ich mir momentan überlege die Beleuchtung auf LED umzustellen und gleichzeitig den rechtlichen Vorschriften entsprechend umzubauen (passt momentan nicht ganz) hole ich das Thema mal wieder hoch. Immerhin gibt es hier ja einige rechtlich Feinheiten zu beachten.

Ich habe mir die BinSchStrO sowie die entsprechenden Regelungen für See angesehen und meine, dass es Binnen für kleinfahrzeuge - aufgrund der im Thread oben beschriebenen Änderungen - immer noch möglich ist, mit der "See-Beleuchtung" (siehe Abbildungen unten) zu fahren.

Ist es richtig, dass es nicht vorgeschrieben ist, auf welcher Höhe entlang der Längsachse des Bootes das Topplicht anzubringen ist?
Weiterhin scheint es ja möglich zu sein das Heck- und das Topplicht in einem 360°-Licht zusammen zu fassen. Das hätte für mich den großen Vorteil, dass ich neben den getrennten Seitenlichter nur ein weißes 360°-Licht bräuchte, welches ich am liebsten auf dem Geräteträger über dem AB montieren würde. Die Montage auf dem Bügel hätte auch den Vorteil, dass das Licht durch den AB nicht verdeckt werden würde.

Sind meine überlegungen soweit rechtlich korrekt bzw. sinnvoll?
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  #47  
Alt 06.04.2013, 12:18
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von MAB Beitrag anzeigen
(..)Sind meine überlegungen soweit rechtlich korrekt bzw. sinnvoll?
Ja.
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Beste Grüße

John
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  #48  
Alt 07.04.2013, 19:21
Wepi Wepi ist offline
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Zitat von MAB Beitrag anzeigen
...
Ist es richtig, dass es nicht vorgeschrieben ist, auf welcher Höhe entlang der Längsachse des Bootes das Topplicht anzubringen ist?
...Sind meine überlegungen soweit rechtlich korrekt bzw. sinnvoll?
Hallo MAB,
ich vermute, dass Du nicht die Höhe über den Seitenlichtern gemeint hast, sondern die Position auf der Längsachse des Bootes (achtern, mittig, vorn), denn Deine Bilder zeigen ja, dass das Toplicht (oder Rundumlicht) entweder auf gleicher Höhe wie die Seitenlichter, aber dann 1m davor oder mindestens 1m höher als die Seitenlichter an beliebiger Längsposition montiert sein muss. Wen Du ein Rundumlicht auf einem Geräteträger über dem AB anbringen willst, muss sichergestellt sein, dass es in keiner Richtung durch Aufbauten, Flaggenmasten, Windschutzscheiben, stehenden Fahrer o.ä. verdeckt werden kann.
Ansonsten, wie JohnB bereits knapp geantwortet hat, kein Problem.
Gruß
Wepi
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  #49  
Alt 21.12.2015, 12:04
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In letzter Zeit grabe ich nur noch alte Sachen aus glaube ich.

Eine Frage zum 360° Topplicht.

Darf ich diese hier verwenden? Soll ja als Rundum und Ankerlicht dienen.

Oder so etwas?


Oder geht beides?
Bin gerade etwas ratlos.

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Gruß Holger


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Geändert von monk (21.12.2015 um 12:27 Uhr)
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  #50  
Alt 21.12.2015, 12:15
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Binnen muss diese Kennzeichnung drauf sein

Name:  Unbenannt.JPG
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http://www.hellamarine.com/de/produc...ei%C3%9F.html#

diese hat so eine

Bei deinem ersten link sehe ich diese Zulassung leider nicht. dein zweiter Link funktioniert nicht.
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Gruß Volker
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