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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Anmelden in Österr.
Was muß ich beim Anmelden bzw. melden eines Bootes (ca. 4,5m-55Ps) in Österr. beachten !
Was muß an Board sein usw. |
#2
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nachdem du schon bei der Landesregierung warst, wird man dir wohl gesagt haben, dass für dein Boot nur eine Binnenzulassung mit internationaler Zulassungsurkunde (unter 5m) ausgestellt wird.
Also mach den Antrag und dann wirst du erfahren, welche Ausrüstung vorgeschrieben ist.
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___________________ Gruß Werner |
#3
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Aus der Schiffstechnikverordnung 2009 (Anlage 4).
Die Details werden dann mittels Bescheid der Landesregierung vorgeschrieben (im Zulassungsschein). Artikel 2.05 Ausrüstung von Sportfahrzeugen Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen an Bord von Sportfahrzeugen mindestens vorhanden sein: a) ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 L tief OA; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen. Diese Ankermasse darf unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 10.02 Abs. 2 der Anlage 3 vermindert werden; b) entweder eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 L tief OA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 L tief OA und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 L tief OA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 L tief OA oder eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 L tief OA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 L tief OA c) ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 10.03 der Anlage 2 für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens 2 kg bei Fahrzeugen mit einer L tief OA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor über 11 kW, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen; bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig; d) ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 10.03 der Anlage 2 für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg bei Fahrzeugen mit einer L tief OA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen; bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig; e) ein Rettungsring gemäß Artikel 10.05 Abs. 1 der Anlage 2 oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig; f) eine Rettungsweste gemäß Artikel 15.09 Abs. 4 der Anlage 2 für jede Person an Bord; g) eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101:2006; h) zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 L tief OA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 L tief OA; i) ein Bootshaken; j) eine Einstiegshilfe, wenn das Boot nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#4
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Danke erstmal
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#5
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Hallo,in welchem bundesland möchtest du dein boot anmelden!
Lg saibling |
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