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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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LKW Fahrverbot mit Sportboottrailer ?
Hallo zusammen , bin neu hier und hoff aber trotzdem das ich ein paar Antworten bekomme ,
Zu mir : bin 32 habe ein 6,5m RIB und ein kleines Problem : ich möchte mein Boot innerhalb Europas auf dem Trailer transportieren und habe als Zugfahrzeug : US Pick-Up Ford F150 , 3200kg zulässiges Gesamtgewicht, Länge 5800mm, mit LKW Zulassung. Hänger: Sportgeräte dingsbums mit Grünem Kennzeichen, in Deutschland ist es ja so das für LKW mit Anhänger Grundsätzlich ein Sonntagsfahrverbot gilt . Ausnahme eben diese Sportgeräteträger Hänger oder wie das heißt. Mich würde jetzt interssieren: Wie ist das mit dem Fahrverbot außerhalb von Deutschland, Welche sonstigen Sonderregelungen bez. Ferienzeit usw. gibt es zu beachten? Vielen Dank |
#2
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ein freund von mir durfte schon einmal zahlen.
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everybody ist perfekt - not mi! |
#3
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[QUOTE in Deutschland ist es ja so das für LKW mit Anhänger Grundsätzlich ein Sonntagsfahrverbot gilt . Ausnahme eben diese Sportgeräteträger Hänger oder wie das heißt.[/QUOTE]
§ 30 StVO verbietet in Deutschland auch den Sportanhänger hinter Lkw und zwar ohne Gewichtsbeschränkung.... "(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr), die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichem Obst und Gemüse, Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen, Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
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Andreas
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#4
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http://www.campen.de/attachments/mob...fahrverbot.pdf
evtl hilft dir das schonmal weiter für den innerdeutschen Bereich |
#5
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Zitat:
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Gruß Jens Haste kleine Mit, willste ohne Große!
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#6
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ich hab das auch nur auf die schnelle gegooglet, das aktuelle schreiben muss man sich einfach anfordern. Die mündlichen Aussagen von TÜV, grünen Männchen usw. waren bisher immer gleich, Sportgeräte dürfen.
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#7
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Es gibt eine "Idee" der Länder, gewisse Anhänger auszunehmen. In einigen Bundesländern wird das - intern - auch so gehandhabt. Aber die Gesetzeslage ist klar: Fahrverbot von LKW mit Anhänger an Sonn- und Feiertagen.
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#8
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Hallo zusammen,
in Rheinland-Pfalz gibt es eine Anordnung vom Innenministerium, dass das Schreiben (siehe in einer anderen Antwort) und der Sitzungsbeschluß der Länder anerkannt wird. Will heißen: LKW mit ZGG bis 3500kg mit Zulassung als LKW dürfen mit Anhänger fahren und sind zubeanstanden. Falls gewünscht, suche ich die Anordnung noch heraus. Grüße Heiinjoy |
#9
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Was jetzt, "dürfen fahren" oder "sind zu beanstanden"?
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#10
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das eine schließt das andere doch nicht aus
Weiterfahren aber mit Anschiss
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Beste Grüße aus HST vom Andreas |
#11
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Hallo Leute
Wollt nur mal anmerken das Rocknroll interresiert war an Regelungen außerhalb von Deutschland.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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#12
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Erstmal vielen Dank für die Antworten , bin mittlerweile auch ein bisschen Schlauer geworden, Fakt ist das nach wie vor in Deutschland kein Sonntagsfahrverbot für LKW mit SPORTGERÄTE Anhänger gibt wenn das ZUGFAHRZEUG nicht über 3500kg und der komplette Zug nicht über 7500kg wiegt. Im Ausland ist gilt ein Fahrverbot erst ab 7500kg gesamt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Wochenendfahrverbot ausser Schweiz , die habe 5t. was ich aber immernoch nicht weiß sind die Sonderregelungen bzw Ferienzeit ??? |
#13
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Zitat:
oder stützt Du dich auf Aussagen, daß er nicht angewendet wird?
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Beste Grüße John
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#14
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Zitat:
Achtung: So wie Du schreibst ist es meines Wissens nicht. Von erlaubt kann keine Rede sein, es wird vielleicht nicht überall geahndet. Ein Bekannter hat mit einem Sportanhänger (Flieger) auch schon gezahlt (in Bayern). Zugfahrzeug war ein Renault Kangoo mit LKW-Zulassung. Er hat seinen Flieger dann stehen lassen müssen. Gruß Axel
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#15
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... und deshalb antwortet auch keiner so richtig zu der Auslandsfrage. Weil er unterwegs schon stillgelegt wird, bis der Sonntag vorbei ist. Und Montag ist es dann ja kein Problem mehr, weder im In- noch im Ausland
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#16
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Irgendwo erwischt es einen Steuersparer halt.
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Beste Grüße John
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#17
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Zitat:
sich auch einig, daß eine Neuregelung des § 30 STVO angestrebt wird. Noch enthält der §30 aber ein Sonntagsfahrverbot, und eine Landesregierung kann ein Bundesgesetz, wie die STVO, nicht einfach außer Kraft setzen. Deshalb wenden einige Länder den § 30 an und dort gilt das Sonntagsfahrverbot auch für Sportanhänger hinter Lkw <7,5 t oder sogar <3,5 t solange, bis die STVO geändert ist.
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Beste Grüße John Geändert von JohnB (25.03.2011 um 15:14 Uhr) Grund: Tippfehlerkorrektur |
#18
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Ich kenne es auch nur in Deutschland, so dass es hinter jedem LKW verboten ist den Hänger am Sonntag zu ziehen.
Ich hatte das Problem früher auch sehr oft. Aber Es gibt Ausnahmegenehmigungen !!! Die sind ganz einfach beim Landratsamt zu bekommen, haben 15.- € gekostet und sind bei uns problemlos ausgestellt worden. Die wollten beim Amt nur eine Begründung wissen, eine Sportveranstalltung oder ein Oldtimertreffen hat denen immer gereicht. Gruß Jan |
#19
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Zitat:
Die Regelungen im Ausland sind zu kompliziert. Hier muss schon die genaue Reiseroute mitgeteilt werden um helfen zu können. ADAC liefert Fakten!
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Andreas
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#20
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Was nun aber wohl nicht heißen soll, dass man dabei lügen darf.
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Beste Grüße aus HST vom Andreas |
#21
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Lügen ist nicht erforderlich, weil die Verkehrsminister sich einig waren und für Wassersportler mit LKW eine Ausnahmegenehmigung schaffen wollten. Es geht ja nur um Geld und es gibt eigentlich nur einen steuerlichen Unterschied für die üblichen kleinen Lkw....
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Andreas |
#22
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Zitat:
Für diese erwähnte "Ausnahmegenehmigung" wird im Gegenzug die Bootesteuer eingeführt !
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Gruß Fred ------------------------------------- Bootfahren in Kroatien ------------------------------------- |
#23
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Haben wir auch nie, sind ja immer auf Oldtimer Rennen gefahren.
Gruß Jan |
#24
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Hallo
Also in NL ( Holland ) gibt es kein Fahrverbot für LKW an Sonn und Feiertagen. Für den Privatgebrauch zB.Umzug darf man auch an Sonn und Feiertage mit dem LKW bis 7,5t fahren Gruß Detlef |
#25
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Du darfst auch HIER 7,5 Tonner am Sonntag fahren, sogar gewerblich - nur eben nicht mit Anhänger
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Beste Grüße aus HST vom Andreas |
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