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  #1  
Alt 24.03.2011, 13:24
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rocknroll rocknroll ist offline
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Standard LKW Fahrverbot mit Sportboottrailer ?

Hallo zusammen , bin neu hier und hoff aber trotzdem das ich ein paar Antworten bekomme ,
Zu mir : bin 32 habe ein 6,5m RIB und ein kleines Problem :
ich möchte mein Boot innerhalb Europas auf dem Trailer transportieren und habe als Zugfahrzeug : US Pick-Up Ford F150 , 3200kg zulässiges Gesamtgewicht, Länge 5800mm, mit LKW Zulassung. Hänger: Sportgeräte dingsbums mit Grünem Kennzeichen,
in Deutschland ist es ja so das für LKW mit Anhänger Grundsätzlich ein Sonntagsfahrverbot gilt . Ausnahme eben diese Sportgeräteträger Hänger oder wie das heißt.
Mich würde jetzt interssieren:
Wie ist das mit dem Fahrverbot außerhalb von Deutschland, Welche sonstigen Sonderregelungen bez. Ferienzeit usw. gibt es zu beachten?

Vielen Dank
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  #2  
Alt 24.03.2011, 13:29
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ein freund von mir durfte schon einmal zahlen.
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  #3  
Alt 24.03.2011, 13:37
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chrisma chrisma ist offline
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[QUOTE in Deutschland ist es ja so das für LKW mit Anhänger Grundsätzlich ein Sonntagsfahrverbot gilt . Ausnahme eben diese Sportgeräteträger Hänger oder wie das heißt.[/QUOTE]


§ 30 StVO verbietet in Deutschland auch den Sportanhänger hinter Lkw und zwar ohne Gewichtsbeschränkung.... "(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),
die Beförderung von

frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

leichtverderblichem Obst und Gemüse,

Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
__________________
Andreas
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  #4  
Alt 24.03.2011, 13:47
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http://www.campen.de/attachments/mob...fahrverbot.pdf


evtl hilft dir das schonmal weiter für den innerdeutschen Bereich
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  #5  
Alt 24.03.2011, 13:52
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vader vader ist offline
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Zitat:
Zitat von Tias Beitrag anzeigen
http://www.campen.de/attachments/mob...fahrverbot.pdf


evtl hilft dir das schonmal weiter für den innerdeutschen Bereich
So hab ich das bis Dato auch gesehen, allerdings ist §30 von 2009, und der Schriebs aus 07, und sollte somit seine Gültigkeit verloren haben. Werd mich diesbzgl. mal bei nem Sherrif meines Vertrauens kundig machen
__________________
Gruß
Jens
Haste kleine Mit, willste ohne Große!
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  #6  
Alt 24.03.2011, 13:57
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Tias Tias ist offline
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ich hab das auch nur auf die schnelle gegooglet, das aktuelle schreiben muss man sich einfach anfordern. Die mündlichen Aussagen von TÜV, grünen Männchen usw. waren bisher immer gleich, Sportgeräte dürfen.
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  #7  
Alt 24.03.2011, 18:47
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Es gibt eine "Idee" der Länder, gewisse Anhänger auszunehmen. In einigen Bundesländern wird das - intern - auch so gehandhabt. Aber die Gesetzeslage ist klar: Fahrverbot von LKW mit Anhänger an Sonn- und Feiertagen.
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  #8  
Alt 25.03.2011, 06:56
heiinjoy heiinjoy ist offline
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Hallo zusammen,

in Rheinland-Pfalz gibt es eine Anordnung vom Innenministerium, dass das Schreiben (siehe in einer anderen Antwort) und der Sitzungsbeschluß der Länder anerkannt wird.
Will heißen:
LKW mit ZGG bis 3500kg mit Zulassung als LKW dürfen mit Anhänger fahren und sind zubeanstanden. Falls gewünscht, suche ich die Anordnung noch heraus.

Grüße

Heiinjoy
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  #9  
Alt 25.03.2011, 07:07
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Zitat:
Zitat von heiinjoy Beitrag anzeigen
LKW mit ZGG bis 3500kg mit Zulassung als LKW dürfen mit Anhänger fahren und sind zubeanstanden.
Was jetzt, "dürfen fahren" oder "sind zu beanstanden"?
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  #10  
Alt 25.03.2011, 07:21
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Stralsunder Stralsunder ist offline
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das eine schließt das andere doch nicht aus

Weiterfahren aber mit Anschiss
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Beste Grüße aus HST vom Andreas
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  #11  
Alt 25.03.2011, 08:16
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Hallo Leute

Wollt nur mal anmerken das Rocknroll interresiert war an Regelungen außerhalb von Deutschland.
__________________
Gruß Volker
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und immer `ne Handbreit Sprit im Tank
http://www.msv-germersheim.de

Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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  #12  
Alt 25.03.2011, 09:58
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rocknroll rocknroll ist offline
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Erstmal vielen Dank für die Antworten , bin mittlerweile auch ein bisschen Schlauer geworden, Fakt ist das nach wie vor in Deutschland kein Sonntagsfahrverbot für LKW mit SPORTGERÄTE Anhänger gibt wenn das ZUGFAHRZEUG nicht über 3500kg und der komplette Zug nicht über 7500kg wiegt. Im Ausland ist gilt ein Fahrverbot erst ab 7500kg gesamt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Wochenendfahrverbot
ausser Schweiz , die habe 5t.

was ich aber immernoch nicht weiß sind die Sonderregelungen bzw Ferienzeit ???
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  #13  
Alt 25.03.2011, 10:23
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von rocknroll Beitrag anzeigen
[..] Fakt ist das nach wie vor in Deutschland kein Sonntagsfahrverbot für LKW mit SPORTGERÄTE Anhänger gibt wenn das ZUGFAHRZEUG nicht über 3500kg und der komplette Zug nicht über 7500kg wiegt. [..]
Inwiefern wurde § 30 StVO ("An Sonn- und Feiertagen dürfen Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren") geändert
oder stützt Du dich auf Aussagen, daß er nicht angewendet wird?
__________________
Beste Grüße

John
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  #14  
Alt 25.03.2011, 13:39
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Zitat:
Zitat von rocknroll Beitrag anzeigen
Erstmal vielen Dank für die Antworten , bin mittlerweile auch ein bisschen Schlauer geworden, Fakt ist das nach wie vor in Deutschland kein Sonntagsfahrverbot für LKW mit SPORTGERÄTE Anhänger gibt wenn das ZUGFAHRZEUG nicht über 3500kg und der komplette Zug nicht über 7500kg wiegt. Im Ausland ist gilt ein Fahrverbot erst ab 7500kg gesamt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Wochenendfahrverbot
ausser Schweiz , die habe 5t.

was ich aber immernoch nicht weiß sind die Sonderregelungen bzw Ferienzeit ???
Hallo Rocknroll,

Achtung: So wie Du schreibst ist es meines Wissens nicht. Von erlaubt kann keine Rede sein, es wird vielleicht nicht überall geahndet. Ein Bekannter hat mit einem Sportanhänger (Flieger) auch schon gezahlt (in Bayern). Zugfahrzeug war ein Renault Kangoo mit LKW-Zulassung. Er hat seinen Flieger dann stehen lassen müssen.

Gruß Axel
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  #15  
Alt 25.03.2011, 14:18
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... und deshalb antwortet auch keiner so richtig zu der Auslandsfrage. Weil er unterwegs schon stillgelegt wird, bis der Sonntag vorbei ist. Und Montag ist es dann ja kein Problem mehr, weder im In- noch im Ausland
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  #16  
Alt 25.03.2011, 14:41
JohnB JohnB ist offline
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Irgendwo erwischt es einen Steuersparer halt.
__________________
Beste Grüße

John
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  #17  
Alt 25.03.2011, 14:48
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von heiinjoy;2169573[..
Falls gewünscht, suche ich die Anordnung noch heraus. [..]
Die gibt es in einigen Bundesländern. Die Verkehrsminister der Länder sind
sich auch einig, daß eine Neuregelung des § 30 STVO angestrebt wird.

Noch enthält der §30 aber ein Sonntagsfahrverbot, und eine Landesregierung
kann ein Bundesgesetz, wie die STVO, nicht einfach außer Kraft setzen.

Deshalb wenden einige Länder den § 30 an und dort gilt das Sonntagsfahrverbot
auch für Sportanhänger hinter Lkw <7,5 t oder sogar <3,5 t solange, bis die STVO geändert ist.
__________________
Beste Grüße

John

Geändert von JohnB (25.03.2011 um 15:14 Uhr) Grund: Tippfehlerkorrektur
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  #18  
Alt 25.03.2011, 16:08
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Ich kenne es auch nur in Deutschland, so dass es hinter jedem LKW verboten ist den Hänger am Sonntag zu ziehen.

Ich hatte das Problem früher auch sehr oft.

Aber

Es gibt Ausnahmegenehmigungen !!!
Die sind ganz einfach beim Landratsamt zu bekommen, haben 15.- € gekostet und sind bei uns problemlos ausgestellt worden.
Die wollten beim Amt nur eine Begründung wissen, eine Sportveranstalltung oder ein Oldtimertreffen hat denen immer gereicht.

Gruß
Jan
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  #19  
Alt 25.03.2011, 16:22
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chrisma chrisma ist offline
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Zitat:
Zitat von bilderfuerst Beitrag anzeigen
Ich kenne es auch nur in Deutschland, so dass es hinter jedem LKW verboten ist den Hänger am Sonntag zu ziehen.

Ich hatte das Problem früher auch sehr oft.

Aber

Es gibt Ausnahmegenehmigungen !!!
Die sind ganz einfach beim Landratsamt zu bekommen, haben 15.- € gekostet und sind bei uns problemlos ausgestellt worden.
Die wollten beim Amt nur eine Begründung wissen, eine Sportveranstalltung oder ein Oldtimertreffen hat denen immer gereicht.

Gruß
Jan
Genau richtig und die Verkehrsminister der Länder haben nur die Regeln für Ausnahmegenehmigungen festgelegt. Wer mit LKW und Hänger an Sonn- oder länderunterschiedlichen Feiertagen fahren will braucht eine Ausnahmegenehmigung und die kostet Geld. Ohne Ausnahmegenehmigung kostet es noch mehr!!!!

Die Regelungen im Ausland sind zu kompliziert. Hier muss schon die genaue Reiseroute mitgeteilt werden um helfen zu können. ADAC liefert Fakten!
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Andreas
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  #20  
Alt 25.03.2011, 16:30
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Zitat:
Zitat von bilderfuerst Beitrag anzeigen
Die wollten beim Amt nur eine Begründung wissen, eine Sportveranstalltung oder ein Oldtimertreffen hat denen immer gereicht.
Was nun aber wohl nicht heißen soll, dass man dabei lügen darf.
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  #21  
Alt 25.03.2011, 16:48
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Zitat:
Zitat von Stralsunder Beitrag anzeigen
Was nun aber wohl nicht heißen soll, dass man dabei lügen darf.
Lügen ist nicht erforderlich, weil die Verkehrsminister sich einig waren und für Wassersportler mit LKW eine Ausnahmegenehmigung schaffen wollten. Es geht ja nur um Geld und es gibt eigentlich nur einen steuerlichen Unterschied für die üblichen kleinen Lkw....
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Andreas
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  #22  
Alt 25.03.2011, 16:57
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Zitat:
Zitat von chrisma Beitrag anzeigen
Lügen ist nicht erforderlich, weil die Verkehrsminister sich einig waren und für Wassersportler mit LKW eine Ausnahmegenehmigung schaffen wollten. Es geht ja nur um Geld und es gibt eigentlich nur einen steuerlichen Unterschied für die üblichen kleinen Lkw....
Geschenke vom Staat gibt es nicht !
Für diese erwähnte "Ausnahmegenehmigung" wird im Gegenzug die Bootesteuer eingeführt !
__________________
Gruß Fred
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  #23  
Alt 25.03.2011, 17:09
bilderfuerst bilderfuerst ist offline
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Zitat:
Zitat von Stralsunder Beitrag anzeigen
Was nun aber wohl nicht heißen soll, dass man dabei lügen darf.
Haben wir auch nie, sind ja immer auf Oldtimer Rennen gefahren.

Gruß
Jan
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  #24  
Alt 25.03.2011, 17:23
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Hallo
Also in NL ( Holland ) gibt es kein Fahrverbot für LKW an Sonn und Feiertagen.

Für den Privatgebrauch zB.Umzug darf man auch an Sonn und Feiertage mit dem LKW bis 7,5t fahren

Gruß Detlef
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  #25  
Alt 25.03.2011, 17:28
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Du darfst auch HIER 7,5 Tonner am Sonntag fahren, sogar gewerblich - nur eben nicht mit Anhänger
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