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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 12.01.2012, 17:34
m_n m_n ist offline
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Standard Gewährleistung

Hi,

muss ein Bootshändler beim Gebrauchtboot Gewährleistung geben?

wenn ja wie lange?
was fällt beim Boot unter Gewährleistung?
__________________
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ng michael
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  #2  
Alt 12.01.2012, 18:03
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vestus vestus ist offline
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Zitat:
Zitat von m_n Beitrag anzeigen
Hi,

muss ein Bootshändler beim Gebrauchtboot Gewährleistung geben?

ja

wenn ja wie lange?

ein Jahr

was fällt beim Boot unter Gewährleistung?

alle auftretenden Mängel, die bei Übergabe nicht schon vorhanden gewesen und protokolliert worden sind, ausser Verschleissteile
Ist wie beim Auto. Darauf achten dass der Händler auch der Verkäufer ist und nicht nur Vermittler. Nach sechs Monaten musst Du beweisen dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag.
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Gruss Vestus
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  #3  
Alt 12.01.2012, 18:35
XXXXXXX
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Hi,

wenn es kein Vermittlungsverkauf ist und der Händler als Verkäufer am Kaufvertrag aufscheint und nichts anderes vereinbart ist hast du 1 Jahr Gewährleistung auf Mängel die bereits vor dem Kauf vorhanden, aber vom Käufer nicht entdeckt wurden.

Keine Gewährleistung gibt es auf Verschleißteile und Teile die einer natürlichen Abnützung unterliegen.

Wichtig: Der Erfüllungsort der Gewährleistung ist IMMER der Übergabeort des Fahrzeuges/Bootes.
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  #4  
Alt 12.01.2012, 19:00
Jon Jon ist offline
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Hallo,
soweit ich informiert bin, wurde der Begriff Gewährleistung durch den Begriff Sachmangelhaftung abgelöst. Diese beträgt zunächst einmal grundsätzlich 2 Jahre, wenn nichts anderes vereinbart wird. Ein privater Verkäufer kann die Sachmangelhaftung ausschließen, ein gewerblicher Verkäufer gegenüber einem gewerblichen Käufer auch. Ein gewerblicher Verkäufer gegenüber einem privaten Käufer kann die Sachmangelhaftung auf min. 1 Jahr begrenzen.

Verschleißteile können benannt und ausgenommen werden und im Vertrag bezeichnete Vorschäden zählen natürlich auch nicht. Der Begriff "Bastlerboot" allein dürfte aber nicht genügen, weil zu allgemein.

Es geht immer um Schäden, die zu Zeitpunkt der Übergabe schon angelegt waren. In den ersten 6 Monaten ab Kauf geht man davon aus, dass der Schaden beim Kauf schon da war, danach muss der Käufer das beweisen (vorher der Verkäufer das Gegenteil, wenn er nicht haften will).

Sollte sich inzwischen schon wieder was geändert haben, oder dies aus irgendeinem Grund für Boote nicht zutreffen, so korrigiert mich bitte.

Beste Grüße
Jörn
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  #5  
Alt 12.01.2012, 19:00
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Zitat:
Zitat von GeorgTa Beitrag anzeigen
Hi,

wenn es kein Vermittlungsverkauf ist und der Händler als Verkäufer am Kaufvertrag aufscheint und nichts anderes vereinbart ist hast du 1 Jahr Gewährleistung auf Mängel die bereits vor dem Kauf vorhanden, aber vom Käufer nicht entdeckt wurden.

Keine Gewährleistung gibt es auf Verschleißteile und Teile die einer natürlichen Abnützung unterliegen.

Wichtig: Der Erfüllungsort der Gewährleistung ist IMMER der Übergabeort des Fahrzeuges/Bootes.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

Bei Gebrauchtartikeln kann der Gewerbetreibende diese auf ein Jahr reduzieren, was auch in 99,99% aller Fälle passiert.
__________________
Gruss Vestus
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  #6  
Alt 12.01.2012, 19:00
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SR 220 PEPE SR 220 PEPE ist offline
Commander
 
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Moin!

Grundsätzlich stimmt das so!

Nur zwei Anmerkungen:

Es sind zwei Jahre Gewährleistung, die vom Händler auf ein Jahr reduziert werden können, dass muss aber schriftlich fixiert sein, lohnt sich schon mal drauf zu achten...

Die Rechtsprechung tendiert wohl dazu, das sehr kundenfreundlich zu sehen, mir ist kein Fall bekannt, wo zumindest in den ersten sechs Monaten (der Zeitraum, in dem der Händler beweisen muss, dass der Mangel bei Kauf noch nicht vorhanden war) der Händler gerichtlich recht bekommen hat.

Gruß
Jan
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  #7  
Alt 12.01.2012, 19:28
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Zitat:
Zitat von SR 220 PEPE Beitrag anzeigen

Die Rechtsprechung tendiert wohl dazu, das sehr kundenfreundlich zu sehen, mir ist kein Fall bekannt, wo zumindest in den ersten sechs Monaten (der Zeitraum, in dem der Händler beweisen muss, dass der Mangel bei Kauf noch nicht vorhanden war) der Händler gerichtlich recht bekommen hat.
Das sind mir andere Fälle bekannt:

Z.B. raus mit dem frisch erworbenen Bötchen aus dem Händlerhafen - Impeller zerbröselt - Motorschaden wegen Überhitzung = normaler Verschleiss.
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Gruss Vestus
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  #8  
Alt 12.01.2012, 21:48
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Danke für eure Hilfe!
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  #9  
Alt 12.01.2012, 22:04
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Ich habe da auch mal ne frage ,
Ich habe hier einen Kaufvertrag dessen Text lautet so
" Kaufvertrag für ein Gebrauchtboot
Vermittelt durch Firma xy ,Adresse..........
Verkäufer: die Firma xy
Käufer :ich
Dann die Daten und so das übliche Anzahlung usw...

Jetzt habe ich den Rest bis auf 10%bezahlt und Rest bei Übergabe wenn alles ok.
Mir wurde jetzt die Rechnung zugeschickt ,dort steht wir verkaufen ihnen im kundenauftrag von Herrn sowieso .............

Zu Anfang war nie die rede vom in Kundenauftrag
Meine frage kaufe ich jetzt vom Händler oder im kundenauftrag?
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Gruss Malte
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  #10  
Alt 12.01.2012, 23:01
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KUNDENAUFTRAG. So steht es ja schon im Vertrag: VERMITTELT durch xy.
Da würden bei mir alle Alarmglocken schellen.

Viel wichtiger ist jedoch, ob ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Muss nämlich nicht und dann ist ggf. Herr Sowieso dein Ansprechpartner. Ausserdem wird immer wieder gerne "vergessen", dass der Verkäufer offenbarungspflichtig ist. Soll heißen, dass jeder versteckte Mangel beschrieben sein muss.
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"Das immer wieder Schwierige im Leben ist nicht so sehr, andere zu beeinflussen und zu ändern -
am schwierigsten ist es, sich entsprechend den Bedingungen, mit denen man konfrontiert wird, selbst zu ändern."
Nelson Mandela
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  #11  
Alt 12.01.2012, 23:06
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Hi ich hab da eben mal einen eigenen trōöd draus gemacht ,so verfälscht es hier wohl das Thema !
Dachte nur weil im Vertrag als Verkäufer die Firma steht.
Wenn du Antworten möchtest dann besser in meinem trööd
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Gruss Malte
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  #12  
Alt 12.01.2012, 23:16
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Zitat:
Zitat von bada bing Beitrag anzeigen
Hi ich hab da eben mal einen eigenen trōöd draus gemacht ,so verfälscht es hier wohl das Thema !
Dachte nur weil im Vertrag als Verkäufer die Firma steht.
Wenn du Antworten möchtest dann besser in meinem trööd
Habe ich. Eigentlich macht es ja Sinn, einen Vertrag genau zu lesen, bevor man ihn unterschreibt. Da so ein Böötchen schnell etwas mehr als eine Packung Kaugummi kosten kann, macht es evtl. sogar Sinn, einen Rechtsgelehrten zu konsultieren. Jetzt hier Fragen dazu zu stellen, halte ich für etwas fragwürdig. Endgültige WSicherheit kann dir sowieso nur ein RA bei voller Kenntnis des Vertrages geben. Bei Falschauskunft haftet er dann auch dafür.
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  #13  
Alt 13.01.2012, 16:24
Big Guro Big Guro ist offline
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Hallo, hier wird einiges durcheinander geworfen.

Die Gewährleistungsfrist -Verjährung der Mängelansprüche-beträgt grundsätzlich 2 Jahre und gilt auch für Verschleißteile. (BGB § 438)

Entscheidend ist nur ob der Mangel bei Übergabe schon vorhanden war. (BGB § 434)

Bei gebrauchten Sachen (Verbrauchsgüterkauf) kann die Frist auf ein Jahr verkützt werden. (BGB § 475)

Nur beim Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer = Unternehmer - Käufer = Verbraucher bzw. Privatperson) kann die Gewährleistung nicht ganz ausgeschlossen werden, sonst ist der Gewährleistungsausschluss grundsätzlich möglich.

Beim Verbrauchsgüterkauf ist zudem die Beweislastumkehr nach BGB § 476 zu beachten.
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  #14  
Alt 13.01.2012, 17:04
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Zitat:
Zitat von Big Guro Beitrag anzeigen
Hallo, hier wird einiges durcheinander geworfen.

Beim Verbrauchsgüterkauf ist zudem die Beweislastumkehr nach BGB § 476 zu beachten.
Du wirfst hier einiges durcheinander. Ich als Fahrzeug und Bootshändler hatte vor kurzem einen Lehrgang Rechtstraining Garantie und Gewährleistung. Es würde den Rahmen sprengen hier alles niederzuschreiben.

Richtig ist bei Neukauf z.B. Boot ist die Gewährleistung gesetzlich 2 Jahre, bei Gebrauchtkauf gesetzlich nur 1 Jahr. Verschleißteile sind ausgenommen. Das Fahrzeug muss bei der Übergabe den gesetztlichen Bestimmungen entsprechen.

Grundsätzlich kann das Gewährleistungsrecht aus verschiedenen Blickwinkel betrachtet werden. Darum wichtig: RECHTSCHUTZVERSICHERUNG

Ich habe im Oktober einen Rechtsstreit wegen Gewährleistung bei einem Motorboot vor dem Bezirksgericht gewonnen. Solche Sachen können teuer werden, da in dem Fall der Richter ohne Gutachter keine Entscheidung trifft. In meinem Falle sind Gutachetkosten und Anwaltskosten und Gerichtskosten von 7000,00 Euro angelaufen.
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  #15  
Alt 13.01.2012, 18:12
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Zitat:
Zitat von GeorgTa Beitrag anzeigen
Richtig ist bei Neukauf z.B. Boot ist die Gewährleistung gesetzlich 2 Jahre, bei Gebrauchtkauf gesetzlich nur 1 Jahr. Verschleißteile sind ausgenommen.
Gewährleistung ist gesetzlich 2 Jahre und kann bei gebrauchten Verbr.gütern auf 1 Jahr verkürzt werden.
Selbstverständlich gilt dies auch für Verschleissteile, aber es muss natürlich der Nachweis erbracht werden, dass bei Übergabe/Kauf das Bauteil bereits verschliessen war.
Wer kauft ein Auto mit abgefahrenen Reifen oder Bremsbelägen?
Wen das Bauteil nach dem Kauf verschleisst und vom Kunden bemängelt wird, hat er selbstverständlich keinen Anspruch auf kostenlose
Mangelbeseitigung.
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Gruß vom Oberrhein.
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  #16  
Alt 14.01.2012, 10:48
Big Guro Big Guro ist offline
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Zitat:
Zitat von GeorgTa Beitrag anzeigen

Verschleißteile sind ausgenommen.
Das ist eine der großen Rechtsirrtümer. Es gibt weder ein Urteil noch einen § der deine Meinung belegen könnte.


Zitat:
Zitat von GeorgTa Beitrag anzeigen
bei Gebrauchtkauf gesetzlich nur 1 Jahr.
Das ist auch falsch. Die gesetzliche Frist ist 2 Jahre. Es besteht aber die Möglichkeit diese Frist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen.


§ 438 BGB


(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,

besteht,
2.in fünf Jahrena)bei einem Bauwerk und
b)bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und

3.im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.



---

§ 475 BGB

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
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  #17  
Alt 14.01.2012, 13:15
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alaska alaska ist offline
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Es gibt zur Mängelhaftung hier eine schöne Erklärung die ausnahmsweise
mal in verständlichem deutsch und nicht in der Juristensprache verfasst ist. Letzter Absatz erklärt das zu den Verschleißteilen.
__________________
Gruß vom Oberrhein.
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