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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #1  
Alt 31.05.2012, 18:38
Benutzerbild von hyperspacer
hyperspacer hyperspacer ist offline
Cadet
 
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Standard Schock bei Trailerummeldung

Heute wollte ich den Trailer für unser neu erworbenes Boot ummelden. Kein Problem, dachte ich, waren doch alle Unterlagen komplett vorhanden: Fahrzeugschein, Betriebserlaubnisse (3 Stück: von 1977, 1994 und 2000) und das letzte TÜV-Gutachten.

Aber:

Leider war der Fahrzeugschein nicht vollständig, sondern bestand nur aus der ersten Seite, die direkt an die Betriebserlaubnisse angetackert war. Sonst war alles in Ordnung, Stempel, Vermerke, etc. waren alle da.
Meine Vermutung war ja, dass sich der vorherige Aussteller bei der Behörde einfach die ganze Schreibarbeit sparen wollte, die Daten auf den Schein zu übertragen, aber wer weiss...

Jedenfalls rief die Dame von der hiesigen Zulassungstelle bei den Leuten von der vorherigen Zulassungstelle an und fragte, ob das so in Ordnung sein könnte. Nach einigem Hin und Her schien man sich schließlich darauf zu einigen, dass das sehr wohl in Ordnung sein könnte, und ich erhielt einen Antrag für ein neues grünes Kennzeichen.

Stiefelte also los, besorgte das Kennzeichen und kam wieder zurück zur Zulassungsstelle und wartete darauf, zur Kasse gerufen zu werden um meinen Obulus zu entrichten. Und wartete. Und wartete. Inzwischen waren schon drei Nummern nach mir aufgerufen worden, bis ich schließlich wieder in das Zimmer gerufen wurde, wo ich schon zuvor gewesen war, ohne vorherigen Umweg zur Kasse.

Kasse war allerdings auch nicht nötig, weil:
Leider konnte der Trailer nicht zugelassen werden, weil das laut letzter Betriebserlaubnis ausgewiesene zulässige Gesamtgewicht nicht zur eingetragenen Achslast passen würde. Das Programm bei der Zulassungsstelle weigerte sich einfach, die in den Papieren stehenden Angaben zu akzeptieren.

Jetzt muss ich also erst mal zum TÜV um feststellen zu lassen, was jetzt stimmt: Das Gesamtgewicht oder die Achslast?
Da es ein separates Gutachten von 2000 vom TÜV Nord explizit über das erhöhte Gesamtgewicht gibt, vermute ich einfach, dass die damals einfach vergessen haben, den Wert bei der betreffenden Ziffer für die Achslast mit zu ändern. Die anderen Ziffern für Gewicht und Zulässiges Gesamtgewicht wurden nämlich geändert. Aber wie dem auch sei: Nächste Woche gehts also erst mal zum TÜV.

Ich will mich ja nicht beklagen, immerhin war die Dame von der Zulassungsstelle wirklich bemüht und auch freundlich und nett, aber ich hätte mir trotzdem gewünscht, dass diese Angelegenheit etwas unbürokratischer ablaufen würde.

Immerhin konnte ich den Antrag und das bereits angefertigte Nummernschild behalten - wenn alles klappt, kann ich das dann nach dem TÜV Termin vieleicht irgendwann dann doch anschrauben...

Also mein Tipp, bei nachträglichen Änderungen am Trailer: Immer gut aufpassen, dass auch ja alles richtig eingetragen wird!

Mal sehn wie das noch weiter geht...
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  #2  
Alt 31.05.2012, 18:46
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Kuddel Kuddel ist offline
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.. das deutsche Beamtentum legt sich halt auch öfter selbst rein , die letzte Zulassung wäre dann ja wohl rechtswidrig gewesen?

Bernd.
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Auch ein Komma kann lebenswichtig sein!
Richterspruch A: Hinrichten, kann man nicht laufen lassen!
Richterspruch B: Hinrichten kann man nicht, laufen lassen!
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  #3  
Alt 31.05.2012, 18:50
nethunter nethunter ist offline
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...die Änderung zu 16 auf 1300 kg fehlt! Hat der Prüfer wohl gepennt!

Warum der allerdings einen Nachtrag zum Volumen des Tankinhaltes hat....ist fraglich

gruss
peter
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Die Schiffahrtsstrassenordnung behindert meinen Fahrstil.
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  #4  
Alt 31.05.2012, 18:50
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Nicht nur bei nachträglichen Änderungen!
Ich hatte einen neuen Trailer einige zeit mit dem Wiederholerkennzeichen gezogen, brauchte dann aber nach der Vorschriftenänderung eine eigene Zulassung.
War nicht, weil einfach in den Originalpapieren keine Reifengröße stand. Ich mußte dann auch zum TÜV und wollten die Felgen nicht abnehmen ohne Berechnung. Erst nach Hinweis, daß der Hersteller das wohl bestätigen könne und mehreren telefongesprrächen mit dem Felgenhersteller glaubte man mir und dem Trailerhersteller, daß alles original war.
Halber Tag vertan und diverse Gebühren für die Katz.....
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Gruß
Ewald
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  #5  
Alt 01.06.2012, 07:49
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MJohny1 MJohny1 ist offline
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Zitat:
Zitat von Kuddel Beitrag anzeigen
.. das deutsche Beamtentum legt sich halt auch öfter selbst rein , die letzte Zulassung wäre dann ja wohl rechtswidrig gewesen?

Bernd.
... was hat das mit dieser Wertung zu dem hier beschriebenen Problem zu tun ...??? Gott sei Dank machen andere, ohne Beamte zu sein, keine Fehler!

Gruß
MJ

Geändert von MJohny1 (01.06.2012 um 07:50 Uhr) Grund: Ich bin Beamter
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  #6  
Alt 04.06.2012, 12:29
HansH HansH ist offline
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Da wurde ein Fehler vorher gemacht. Offenbar hat man ein zul. Gesamtgewicht von 1300kg eingetragen ohne zu beachten, dass die Achse nur 1200 Kg trägt. Die Achslast kann man nicht nachträglich erhöhen.
Du hast auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Fehler wiederholt wird.
Gruß
HansH
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  #7  
Alt 04.06.2012, 13:46
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stehlo stehlo ist offline
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Hallo Zusammen, wenn man 100kg Stützlast dazu rechnet, werden aus
1200 kg Achslast 1300kg zul.Gesamtgewicht. Das bedeutet, daß bei 50 kg Stützlast auch nur 1250kg der Trailer auf die Waage bringen darf.
Habe selber zul.Achslast von1500 kg aber zul. Gesamtgewicht von 1600 kg. Hat Zulassung ohne Beanstandung eingetragen.
lg Stefan
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  #8  
Alt 04.06.2012, 15:07
DieterM DieterM ist offline
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Falsch, die Stützlast kann nicht vom GG abgezogen werden, das hat was mit dem Zugfahrzeug zu tun.

Wenn die Achse nur 1200 kg trägt, dann hat der Trailer grundsätzlich auch nicht mehr als ein GG von 1200 kg! Wenn in dem Schein 1300 kg GG in Kombination mit einer 1200 kg Achse stehen, dann hat man hier etwas falsch eingetragen.
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Gruß
Dieter
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  #9  
Alt 04.06.2012, 19:51
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stehlo stehlo ist offline
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Nicht falsch, stell dir mal die Hängerkupplung als 2. Achse vor, auf der 100 kg liegen. Die Last beider "Achsen" ergibt somit 1300 kg, wobei auf der richtigen Achse 1200 kg liegen und 100 kg auf der gedachten Achse. Die Stützlast hat nicht nur mit dem Fahrzeug zutun, sondern auch mit der max. Stützlast des Hängers. Aus diesem Grund kann die zul. Achslast plus die max Stützlast des Hängers als zul. Gesamtgewicht des Hängers eingetragen werden. Auf die Verteilung mußt du selbstverständlich selber achten. Aber dafür gibt es Stützlastwaagen.
lg Stefan

Geändert von stehlo (04.06.2012 um 19:57 Uhr) Grund: Erweiterung
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  #10  
Alt 04.06.2012, 20:13
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Kapitän Balu Kapitän Balu ist offline
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Boot: immer mal ein anderes
Rufzeichen oder MMSI: Ich rufe nicht,werde aber immer angeschrien
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Bei dem BJ hätte ich ein H-Kennzeichen beantragt,da hätten die auf dem Amt sich die Kugel gegeben!!
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Kraft kommt von Kraftstoff
Gruss Basti
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  #11  
Alt 04.06.2012, 22:21
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holzwurm holzwurm ist offline
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Zitat:
Zitat von Kapitän Balu Beitrag anzeigen
Bei dem BJ hätte ich ein H-Kennzeichen beantragt,da hätten die auf dem Amt sich die Kugel gegeben!!
#

Statt steuerfrei dann günstige ca 170 €
So kann man sich glatt selbst ne Kugel geben
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Ich bin nicht blöd.
Ich hab nur soviel Pech beim denken.

Erhard
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  #12  
Alt 05.06.2012, 12:35
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191€, um genau zu sein ... Dazu die Kosten für das Gutachten ...
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  #13  
Alt 05.06.2012, 23:14
DieterM DieterM ist offline
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Zitat:
Zitat von stehlo Beitrag anzeigen
Nicht falsch, stell dir mal die Hängerkupplung als 2. Achse vor, auf der 100 kg liegen. Die Last beider "Achsen" ergibt somit 1300 kg, wobei auf der richtigen Achse 1200 kg liegen und 100 kg auf der gedachten Achse. Die Stützlast hat nicht nur mit dem Fahrzeug zutun, sondern auch mit der max. Stützlast des Hängers. Aus diesem Grund kann die zul. Achslast plus die max Stützlast des Hängers als zul. Gesamtgewicht des Hängers eingetragen werden. Auf die Verteilung mußt du selbstverständlich selber achten. Aber dafür gibt es Stützlastwaagen.
lg Stefan
Ich weiß ja nicht wo Du Zuhause bist, aber hier in Bayern muß die tragende Achse oder Tandem-Achsen und die Traglast der Reifen das GG des Trailers erfüllen. So gilt es auch im benachbarten Österreich, Italien und der Schweiz, ev. auch weiteren Ländern.
__________________
Gruß
Dieter
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  #14  
Alt 06.06.2012, 14:12
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Hallo DieterM
Warum wissen das die Leute des bayerischenTrailerherstellers nicht? Von denen kam die TÜV-Bescheinigung für eine Auflastung von einem 1500er Trailer auf einen 1600er Trailer mit einer 1500er Achse mit der Eintragung bei max 100kg Stützlast. Eingetragen wurde es auch durch unsere deutschen Behörden.
zGG Trailer : 1600 kg
max.Achslast: 1500 Kg
max Stützlast: 100 kg (eingetragen in den Bemerkungen)
lg Stefan
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  #15  
Alt 06.06.2012, 14:59
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charlyvoss charlyvoss ist offline
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es ist tatsächlich so, dass das zul. Gesamtgewicht eines Starrdeichselanhängers sich aus der Achslast und der Stützlast zusammen setzt.

Da die Stützlast aber variabel ist, verfahren die meisten Hersteller nach dem Motto: Achslast = zul. Gesamtgewicht.

Es gibt dann die möglichkeit eine Auflastung beim TÜV zu beantragen. Das wird dann aber oft nicht in die Spalte zulGG sondern unter Bemerkungen eingetragen. Z.B. "das zul. GG beträgt -unter Ausnutzung der Stützlast- xxx kg. Achslast und Stützlast dürfen nicht überschritten werden."

Das Bundesverkehrsministerium wurde in dieser Sache angeschrieben.

Hier die Antwort:

Sehr geehrter Herr XXXXXXX,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach Rücksprache mit dem Fachreferat kann ich Ihnen Folgendes
mitteilen:

Eine Definition für das tatsächliche Gesamtgewicht eines Anhängers ist in § 42 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
enthalten: "Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich
Stützlast
) jedoch in keinem Fall mehr als 3.500 kg betragen." Das tatsächliche Gesamtgewicht eines Starrdeichselanhängers ist also die Summe aus Achslast und Stützlast.

Allgemein ist das zulässige Gesamtgewicht in § 34 Abs. 3 Satz 2
geregelt: "Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten."
In Absatz 2 Satz 2 ist das technisch zulässige Gesamtgewicht definiert: "Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35(Motorleistung);
§ 41 Abs. 10 und 18(Auflaufbremse);
§ 41 Abs. 15 und 18(Dauerbremse)."

Die StVZO ist im Internet zu finden unter der Adresse:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/index.html.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

MXXXXXXXX BXXXXXXXXX


Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- Politische Planung und Kommunikation -
Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin

Tel.: +49 (0)30 - 18 300 3060
Fax: +49 (0)30 - 18 300 1942
E-Mail:
buergerinfo@bmvbs.bund.de
Internet:
www.bmvbs.de
__________________
Charly
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  #16  
Alt 06.06.2012, 16:52
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Vielen Dank für die fachliche Darlegung.
lg Stefan
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  #17  
Alt 07.06.2012, 11:00
DieterM DieterM ist offline
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Danke Charly,

man lernt nicht aus!

Trotzdem würde ich im Ausland vorsichtig sein, denn die deutsche amtliche Auslegung gilt nur in D. Im Ausland bestehen andere Regeln und aus diesem Bereich weiß ich z.Bsp. das die Stützlast nicht angerechnet wird.

Das ist genauso wie mit der 100 kmh Sonder-Zulassung unserer Bootsanhänger, die auch nur in D gilt. Da gibt es im Ausland andere Vorschriften nach denen man sich zu richten hat.
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Gruß
Dieter
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  #18  
Alt 07.06.2012, 11:58
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charlyvoss charlyvoss ist offline
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Hallo Dieter, die 100 km Zulassung ist eine Verkehrsvorschrift. Das heißt, mit bestimmten Anhängern darf man 100 fahren. Genauso wie z.B. in Frankreich, da darf man mit bestimmten Anhängern 130 fahren.

Für die Verkehrsvorschriften gelten für jedes Land die eigenen Vorschriften.

Dagegen haben sich die europ. Länder verpflichtet die Zulassungsvorschriften der anderen Länder anzuerkennen.

Wie gesagt man kann nicht einfach Achslast und Stützlast addieren. Das ganze muss vom TÜV abgenommen und eingetragen sein. Dabei reicht es, wenn es in der Zulassungsbescheinigung unter Bemerkungen steht (genauso wie eine andere Reifengröße oder eine erhöhte Zuglast bei 8 %).
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Charly
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  #19  
Alt 07.06.2012, 15:57
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christian_2911 christian_2911 ist offline
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Zitat:
Zitat von Kapitän Balu Beitrag anzeigen
Bei dem BJ hätte ich ein H-Kennzeichen beantragt,da hätten die auf dem Amt sich die Kugel gegeben!!
mhm, letztens am Rhederlaag habe ich einem mit grünem Saisonkennzeichen gesehen . Habe ihn gefragt warum er sowas macht?? Er sagte nur, dass er im Winter nicht mit dem Boot unterwegs ist. Ich schön die Fr...e gehalten, hätte ne lange Diskussion werden können.

By the way, die Sache mit dem eingetragenen Rauminhalt des Tanks hier im Fred kann ich toppen, bei mir ist das Datum zur Emmissionsschutzklasse eingetragen worden!
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Es grüsst aus dem schönen Ruhrgebiet!

Christian
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  #20  
Alt 16.06.2012, 21:26
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hyperspacer hyperspacer ist offline
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So, gestern habe ich endlich einen neuen Fahrzeugschein und ein neues Kennzeichen für den Trailer bekommen.

Ich habe den Trailer beim TÜV vorgeführt und denen dort den Sachverhalt geschildert.
Ein TÜV-Sachverständiger hat sich den Trailer und die Papiere genau angesehen und festgestellt, daß die TÜV-Stelle, die zuvor die Änderungen hatte eintragen lassen, wohl schlampig gearbeitet hat:
Der Anhänger wurde damals mit einer neuen Achse und Verstärkungen im Rahmen versehen. Die Achse hat laut Stanzung des Herstellers eine Tragkraft von 1.800 kg. Der Tüv hätte damals also ein zulässiges Gesamtgewicht und eine maximale Achslast von 1.800 kg eintragen müssen. Sie haben aber nur das zulässige Gesamtgewicht und die Nutzlast geändert und die Änderung bei der Achslast wohl vergessen. Und auch bei allen nachfolgenden TÜV-Terminen ist das niemandem aufgefallen.

Ich bekam also vom Tüv ein neues Gutachten mit allen nötigen Angaben, kostete nur 22 Euro. Damit konnte ich dann zur Zulassungsstelle gehen.

Zuerst gab es dort noch ein Problem, weil der komplette Fahrzeugschein nicht bei den Unterlagen war, sondern nur der kleine angetackerte Schnipsel mit den Halterdaten. Da der Fahrzeugschein vor 2005 ausgestellt war, liess sich auch durch Rückfragen bei der vorherigen Zulassungstelle nicht mehr feststellen, ob damals überhaupt ein Fahrzeugschein ausgestellt wurde - anscheinend werden diese Unterlagen erst seit 2005 gescannt und archiviert. Deshalb musste ich noch eine Verlusterklärung ausfüllen. Aber jetzt hab ich endlich meinen neuen Fahrzeugbrief, inklusive korrekter Angaben: 2 x 3 Seiten lang... und einen neuen Schnipsel mit den Halterdaten hab ich auch, der ist wieder an die alten Betriebserlaubnisse angetackert. Aus mir unerfindlichen Gründen haben Sie das vorherige Schnipsel mit den alten Halterdaten ebenfalls dran gelassen - ich hoffe das führt später nicht noch mal zu irgendwelchen behördlichen Problemen ...
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