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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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#1
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Frage zu Vereinsrecht-Außerordendliche Versammlung
Hallo Forumsfreude ,
bei uns im Verein soll mit einer Außerordendlichen Versammlung ( Antrag mit den erforderlichen Unterschriften nach Satzung erfolgt ) der amtierende Vorstand abgesetzt und neue Vorstände gewählt werden . Ist das zulässig , oder kann der neue Vorstand nur in der jährlich ordendlichen Mitgliederversammlung gewählt werden ? In unserer Satzung ist darüber nichts genaues geschrieben . Danke schonmal und Grüsse aus München
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Hoffentlich wird es nicht so schlimm,wie es schon ist . ( K. Valentin ) Gruß Josef |
#2
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Hallo Josef,
klick dich mal hier durch, findest Du alle Fragen zu Fristen - Einladung ..... http://www.bmj.de/DE/Buerger/gesells...cht/_node.html Wolfgang |
#3
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Zitat:
Idealerweise steht in der "Einladung" bzw Tagesordnung von Anfang an drin, dass (auch) außerordentliche Neuwahlen stattfinden sollen/werden. Hat hier in der Gegend auch mal ein Verein so gemacht und seinen "Alt-"Vorstand in die Wüste geschickt. Gruß Martin
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#4
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Zitat:
Wenn das in der Satzung nicht eindeutig geregelt ist, sollte man besser einen fundierten Anwalt aufsuchen. Wenn da etwas nicht sauber abläuft, kann das teure Prozesse nach sich führen...
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"Das immer wieder Schwierige im Leben ist nicht so sehr, andere zu beeinflussen und zu ändern - am schwierigsten ist es, sich entsprechend den Bedingungen, mit denen man konfrontiert wird, selbst zu ändern." Nelson Mandela
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#5
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Als letztes Mittel kann dann auch schonmal auf der Versammlung der Antrag auf Auflösung des Vereins gestellt werden (was ist in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen und Sachbestand vereinbart??), mit anschließender Neugründung eines Vereins mit ähnlichem Namen.
Laßt euch gut beraten, es geht auf alle Fälle später vor Gericht (wir mußten auch mal ein Mitglied loswerden was anschließend versuchte zu klagen).
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Grüße Karl-Heinz ---------------- "Elektronische Bauteile kennen 3 Zustände: Ein-Aus-Kaputt". (Wau Holland)
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#6
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Zitat:
bei der Abberufung des Vorstandes entscheiden ganz allein die Mitglieder..... normalerweise mit 2/3 der Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes sagt |
#7
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Zitat:
Dem "Antrag mit den erforderlichen Unterschriften nach Satzung" entnehme ich, dass es sich um die "Berufung (der MV) auf Verlangen einer Minderheit" nach §37 BGB handelt. Der Vorstand ist nun in der Pflicht, die MV unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einzuberufen. Wird dem nicht entsprochen bleibt nur der Gang zum zuständigen Amtsgericht (siehe §37 (2) BGB). Entsprechend §27 BGB kann der Vorstand jederzeit "abgesetzt" (die Bestellung widerrufen) werden. Die Wahl (Berufung) eines neuen Vorstandes ist nach §32 BGB nur dann möglich, wenn dies als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur MV mitgeteilt wurde (Der Gegenstand bei der Berufung genannt wird). Entweder ihr bekommt den amtierenden Vorstand sauber zum Harakiri (Einberufung der MV mit den Tagesordnungspunkten "Absetzung" des Vorstandes und Neuwahl des Vorstandes oder ihr werdet das AG bemühen müssen. Wird die Neuwahl nicht in der Einladung bekannt gegeben, kann der Vorstand den Beschluss der MV zum "Widerruf seiner Bestellung" anfechten und hat gute Aussichten auf Erfolg. Würde die Frage bleiben, ob (und wenn ja warum) ein Vorstand gegen den Willen der MEHRHEIT der Mitglieder weiter im Amt bleiben möchte Gruß Lutz P.S. eine gute Seite ist auch Vereinsknowhow.de, da erhältst Du auf Deine Fragen im Forum Antwort von Anwälten, die sich mit dem Vereinsrecht auskennen.
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#8
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Danke an alle für Eure Beiträge .
Die Hauptfrage war , ob eine Außerordendliche Versammlung sozusagen die selben Rechte hat als die Ordendliche Versammlung . ( z.B. Abwahl und Neuwahlen ) Dies ist anscheinend der Fall , also kann in einer Außerordentlichen Versammlung eine Minderheit ( 10 % ) den Verein " übernehmen " , sofern der grosse Rest der Mitglieder nicht in ausreichender Zahl zu dieser Versammlung erscheint . Mal schaun was rauskommt ....
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Hoffentlich wird es nicht so schlimm,wie es schon ist . ( K. Valentin ) Gruß Josef |
#9
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Richtig, die Art der Berufung der Mitgliederversammlung (§36 oder §37 BGB) hat keinen Einflus auf die Beschlussfassung der MV (§32 BGB).
Theoretisch ist also eine "feindliche Übernahme" des Vereins möglich, wenn sich 10 % der Mitglieder einig sind und das den übrigen 90 % am A... vorbeigeht. Gruß Lutz P.S. Nur mal Interesse halber, bist Du im Vorstand oder in der "Opposition"
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#10
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im Prinzip ja,
aber man kann sich selbst dann, auch danach, noch vor Gericht treffen, wenn die Einladungen nicht form und fristgerecht sind, wenn das Protokoll nicht der geforderten Form entspricht, wenn einzelne Paragraphen der Vereinssatzung nicht eingehalten wurden, und wenn die Versammlung auf Grund der wenigen Anwesenden garnicht erst beschlussfähig ist. und merke, jeder Verein hat seine Quertreiber, das kann nach so einer Wahl, wenn du meinst alles in Sack und Tüten zu haben, erst recht zu Tage treten. Manche Meinungsumschwünge können dir da die Tränen in die Augen treiben.
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Grüße kay Schlagfertigkeit ist, einen Tag später die passende Antwort zu haben
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#11
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Üblicherweise wir genau dieser Fall in der Satzung geregelt.
Bei uns in der Satzung steht, daß in einer ordentlichen Versammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlußfassung ausreicht. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dann die 2/3 Mehrheit notwendig. Oder andersherum. Ihr macht jetzt mit 10% eine satzungskonforme "feindliche Übernahme". Und dann booten euch die restlichen 90% wieder aus.
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Grüße Ingo ...woher soll ich wissen was ich denke, bevor ich lese, was ich schreibe... |
#12
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Zitat:
Das BGB unterscheidet bei der Beschlussfassung nicht nach "ordentlicher" und "außerordentlicher" MV und im §32 heißt es: "Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen." Steht nichts Anderes in der Satzung, ist die MV unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#13
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Als Bsp. ein Verein mit 1.000 Mitgliedern (Vorstand z.B. 8 Personen)
a.o. MV durch Unterschriftenliste einberufen.. auf der a.o. MV sind nun insg. 40 Personen (inkl. "Alt-Vorstand) anwesend, davon 2/3= 27 Stimmen... |
#14
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Nun ja, 40 von 1.000, wie wahrscheinlich ist das
Aber wenn es 960 Mitgliedern am A... vorbeigeht was mit dem Verein passiert, dann müssen halt die übrigen 40 die Geschicke in die Hand nehmen Steht nichts Anderes in der Satzung, reichen sogar 21 von 40 Stimmen. Die Bundestagswahl 2009 war auch gültig, obwohl nur 70,8 % der Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Gruß Lutz P.S. Bei 1.000 Mitgliedern müssten mindestens 100 die a.o. MV gefordert haben. Wenn davon dann max 40 % erscheinen ...
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Nur Tonic ist Ginlos. |
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