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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#26
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Moin, Moin
Deutsches Steuerrecht?? Fragen über Fragen warum einfach wenn es auch schwierig geht? fragt sich mit Grüßen aus HH Mic. P.S. das ist einThema, welches Deutschland niemals in den Griff bekommen wird |
#27
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Zitat:
http://jurion.de/login/login.jsp?goT...&docid=1-93671 |
#28
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Na also,
dann ist die Sachlage doch endlich geklärt: in der Überschrift steht "können" befreit werden. Ergo wenn der Vermieter optiert hat, kann auch MwSt. veranschlagt werden! Also alles Rechtens. (Schade eigentlich, hatte mich insgeheim schon auf Weihnachtsgeld von der Marina gefreut ) Gruß Tom |
#29
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Zitat:
Darum geht es aber eigentlich nicht. Selbst wenn er optieren dürfte, wäre der Hafenbetreiber sicher leicht davon zu überzeugen, nicht zu optieren. Warum soll jemand durch vermeidbare Steuern sein Produkt teurer und damit weniger konkurrenzfähig machen. "können" muß da stehen, da gewisse Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sein müssen (z.B. langfristige Vermietung). |
#30
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Wusstet ihr, daß ca 60% aller weltweit!!! gedruckte Literatur die sich mit Steuern befasst über das deutsche Steuerrecht handelt.
Weltweit !!!
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www.1000in1day.de https://www.facebook.com/1000in1day 1000in1day2014 - Baltic Tour |
#31
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Hallo,
habe nochmal nachgefragt und entscheident für unser Problem ist wohl dieser Passus: 2Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind; zu solchen "Betriebsvorrichtungen" zählen auch die Steganlagen. Viele Grüße Tom |
#32
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AAARGHHH!!
So um die Verwirrung komplett zu machen, ich hab grad noch folgende Info erhalten:
am 03. März 2005 hat der EuGH (C-428/02) entschieden: "Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung von Grundstücken die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die Lagerung dieser Boote an Land umfasst." somit wäre wir wieder Ust-frei |
#33
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Zitat:
Zitat:
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#34
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Hallo nochmal,
grad erfahren, das EuGH Urteil ist das aktuellste und absolut bindend. Es wurde aber wohl erst im Oktober veröffentlicht. Demnach haben wir nun die Möglichkeit, die Mwst. zurückzufordern. Bin mal auf die Reaktionen gespannt Viele Grüße Tom |
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