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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Kurze Rechtsfrage zum Schleppen/Abschleppen
Hallo Zusammen!
Habe mal eine Frage zum Abschleppen. Wenn ich ein anderes Boot längsseits nehme oder Abschleppe, muss der Führer des geschleppten Bootes zwingend im Besitz eines SBF sein? Beim KFZ sieht es ja so aus, dass jede Person die körperlich und geistig dazu in der Lage ist, berechtigt ist das geschleppte Fahrzeug zu führen. Ist dies hier ebenfalls der Fall? Habe einen Kameraden im Verein der NOCH nicht im Besitz eines SBF ist und das Boot muss dennoch verholt werden. Danke und Gruss, Paule |
#2
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dann ist das kleinere der beiden Boote halt dein Dingi...
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schöne Grüße Tommi Ich fahr lieber mit dem Fahrrad zum Boot, als mit dem Auto zur Arbeit... |
#3
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Tommi, ob die mir das abnehmen bei 11,50m Zugpferd und 10m Dingi ?
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#4
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Die BSO sagt zum Thema, dass es bei Verbänden immer nur einen Schiffsführer geben darf. Meines Erachtens wird also nur ein Führerscheinbesitzer benötigt.
Das sagt einer, der gerade den Führerschein Binnen macht.
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#5
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Also ich weiß es nicht, würde aber so interpretieren:
Bis 15 PS braucht man gar keinen Führerschein, warum also für ein Boot "Ohne Antrieb"? Schöne Grüße, Jan
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#6
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Ein längsseits gekuppeltes Fahrzeug kann ja seinen Kurs und seine Geschwindigkeit sowieso nicht bestimmen, also ist es wurscht, wer dort an Bord ist. Muss da überhaupt einer an Bord sein? Beim Schleppen mittels Schleppleine kann das geschleppte Boot seine Geschwindigkeit nicht und seinen Kurs nur sehr eingeschränkt bestimmen, vor allem fährt es ohne eigenen Antrieb, also auch dort keine Erfordernis eines SBF. Der Schiffsführer des schleppenden Kleinfahrzeuges ist komplett verantwortlich.
Am besten schleppt es sich übrigens, wenn das zu schleppende Boot längsseits gekuppelt wird, und zwar etwas nach vorne versetzt, so dass das Heck des schleppenden Bootes frei ist. Das ist auch die risikoärmste Methode. Zu beachten ist lediglich, dass das Schleppen von und durch Kleinfahrzeuge auf bestimmten Abschnitten verboten ist, zum Beispiel auf der Berliner Innenstadtspree. Matthias
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#7
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Das war im Grunde mein Grundgedanke. Das geschleppte Schiff fährt ja nunmal nicht aus eigener Kraft. Ich denke es ist auch sinnvoller das Boot längsseits zu nehmen als an langer Leine zu schleppen. Gibt es sicher rechtlich auch Unterschiede?! Na ich werde sehen...
Danke erstmal für Eure Antworten! Gruss, Paule |
#8
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@ Matthias: Danke!!! Das war genau das was ich hören wollte! Super Antwort!
Gruss von der Hansesail, Paule |
#9
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Nö, da gibt es keine Unterschiede. Aber es ist ja logisch, dass beim Schleppen mit Schleppleine alle möglichen blöden Sachen passieren können, bis hin zum Auffahrunfall, wenn sich hinten der Bremsfallschirm nicht öffnet. Folglich würde ich schon aus Prinzip die längsseitige Verkoppelung wählen, so richtig mit vier Leinen. Dann kann das zu schleppende Boot nichts machen, was man nicht möchte.
Matthias
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#10
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Kommt darauf an wo Du schleppen möchtest.
Falls unterwegs mit Wellen gerechnet werden muss erst die lange Strecke an langer Leine schleppen und erst vor dem Hafenmanöver längs nehmen um besser manövrieren zu können. Längsseits über Strecke mit Schwell kann übel sein und Klampen ausrupfen und bei Seglern zusätzlich die Riggs verheddern.
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Gruß Kai
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#11
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Ich ging natürlich von einem freundlichen Binnengewässer aus, das vergaß ich zu erwähnen.
Matthias |
#12
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Kurze Rechtsfrage zum Schleppen/Abschleppen
https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec....02/index.html
Ich verstehe das so, dass jedes Fahrzeug einen geeigneten Schiffsführer braucht. Die Verantwortung trägt das Zugfahrzeug. Ob man jetzt auch ohne Führerschein geeignet ist bei einem eigentlich Führerscheinpflichtigen Fahrzeug ? Logisch währe es für mich schon, aber verlassen würde ich mich nicht dadrauf. Bei einem Segelfahrzeug unter Segeln kommt es beispielsweise auch nicht darauf an, ob der Motor nur läuft, ausgeschaltet ist oder defekt ist. Es kommt darauf an ob er eingebaut ist, um das Fahrzeug führerscheinpflichtig zu machen. Edit: @ pianist, ja hatte ich auch schon bemerkt und editiert. Danke Geändert von Inspra (08.08.2013 um 10:32 Uhr)
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#13
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Du bist da gerade in der Donauschifffahrtspolizeiverordnung, da ist es ein wenig anders als in der Binnenschifffahrtsstraßenordnung formuliert, bedeutet im Ergebnis aber dasselbe. Der Schiffsführer des Maschinenfahrzeuges an der Spitze ist Führer des Verbandes.
Matthias |
#14
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Das ist doch ganz klar, auch das geschleppte Fahrzeug bedarf eines Schiffführers und dieser muß Fleppen haben, sobald eine Maschiene mit mehr als 5PS vorhanden ist.
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Gruß Marco ....... Sent from my Composter using Tabaktalk ......................................... Gott schütze uns vor Sturm und Wind und Booten die gechartert sind Vögeln soll man 3 mal täglich Wasser geben |
#15
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Zitat:
Bei dem geschleppten Boot handelt es sich zweifelsfrei um ein Fahrzeug, welches in einem Verband fahrend oder in Fahrt ist § 1.01 1., 3. und .24 Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein, lediglich geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband benötigen keinen eigenen Schiffsführer § 1.02. 4. und 3. Letztendlich ist also ein Schiffsführer, der im Besitz des entsprechenden Befähigungszeugnisses ist erforderlich 1.02 1. Ob das aber nun bei Sportbooten so eng gesehen wird Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#16
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Zitat:
warum sollte das da nicht so eng gesehen werden? Das einzige was bei Kleinfahrzeugen entfällt ist die Anmeldepflicht.
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Gruß Marco ....... Sent from my Composter using Tabaktalk ......................................... Gott schütze uns vor Sturm und Wind und Booten die gechartert sind Vögeln soll man 3 mal täglich Wasser geben |
#17
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Hier steht z.B. das nur der Schiffsführer ein Patent benötigt (Paragraf 4, Absatz 2):
http://www.bravors.brandenburg.de/si..._01.c.47258.de Ob man das Übertragen kann ? |
#18
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Selbstverständlich braucht nur der Schiffsführer ein "Patent", aber eben der Schiffsführer des schleppenden Bootes UND der Schiffsführer des geschleppten Bootes
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#19
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Das lese ich etwas anders, denn es wird ja explizit auf gekuppelte Fahrzeuge eingegangen. Sonst könnte man ja schreiben, das jeder Schiffsführer ein Patent benötigt, aber hier wurde ja eine Einschränkung vorgenommen.
Edit : Ich habe jetzt bei der WSP Potsdam angerufen und das geschleppte Boot kann sogar unbenannt sein. Geändert von gummi1 (08.08.2013 um 12:55 Uhr)
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#20
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Hallo,
ich wundere mich immer wieder, wie oft Behauptungen aufgestellt werden, ohne genaue Kenntnis zu haben. Ich ei wusste es auch nicht genau und habe deshalb die Wasserschutzpolizei angerufen. Aussage der Polizei: der geschleppte muss keinen Führerschein haben, er muss nur geeignet sein. mfg jörg Edit: obiger Beitrag war zum Beginn meiner Bearbeitung noch nicht online, er sagt aber das gleiche ausl
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#21
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Zitat:
Und in der BinSchStrO sind nun mal explizit die geschobenen genannt, die keinen eigenen Schiffsführer brauchen. Umkehrschluss (auch nach Deiner Logik): geschleppte und gekuppelte müssen einen eigenen Schiffsführer haben. Zitat:
(Sorry, aber bei der Steilvorlage) Offensichtlich interessiert es die WSP aber nicht, ob und wie nicht selbst fahrende Sportboote besetzt sind. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#22
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Upps, scheiss Tablet. Habe mich auch ungünstig ausgedrückt: Wenn sie an der Längstseite festgemacht sind dürfen sie unbemannt sein. Wenn sie geschleppt werden, sollte natürlich jemand an Bord sein. Laut WSP muss derjenige aber keinen Führerschein haben, solange die Maschine nicht läuft.
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