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Technik-Talk Alles was nicht Bootspezifisch ist! Einbauten, Strom, Heizung, ... Zubehör für Motor und Segel |
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#1
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Änderung zum Kurzzeitkennzeichen-> deutliche Verschlechterung für Verbraucher
Für private Fahrzeugkäufer ist das ja mehr als ungünstig.
Kurzzeitkennzeichen: Neue Regeln — 19.09.2014Quelle Autobild
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Jörg von der (ex)Freibeuter ...
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#2
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Das wäre ja großer Mist
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#3
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Jupp! Ein typischer Privatverkauf über eBay oder anderer Offerte wird damit deutlich erschwert und spielt nur den Händlern zu.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ...
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#4
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Hier der derzeitge Verordnungstext, den der Bundesrat geändert sehen will: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/d...cationFile&v=1
Leider schlecht lesbar, da nicht konsolidierter Text. Die Qualität dieser Verordnug sieht man an der redaktionellen Arbeit: "Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen sind, .." (Nr. 7, neuer §16a) "In der Verordnung soll auf Wunsch des Bundesrates außerdem geregelt werden, dass Fahrzeuge nach nicht bestandener Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mit einem Kurzzeitkennzeichen auch zu einer geeigneten Werkstatt fahren können. Zudem möchte der Bundesrat ein erhöhtes Verwarnungsgeld von 20 Euro festzulegen, wenn der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt wird. Die Bundesregierung hat nun zu entscheiden, ob sie die Verordnung mit den gewünschten Änderungen in Kraft setzt."
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Beste Grüße John Geändert von JohnB (27.09.2014 um 08:50 Uhr)
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#5
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Danke John.
Die Kernänderungen sollen sein: Fahrzeug muss HU haben. Die Zuteilung ist spezifisch -es muss eine FIN vor Vergabe genannt werden und diese wird beim Amt gleich - unwiederrufbar- in die Papiere eingetragen. Geld einpacken und am Wochenende x- beliebiges Auto kaufen geht nicht mehr. Auch sind eBay-Aktionen damit schwieriger zu händeln, da man mit den neuen Rules vor Übergabe immer eine finanzielle Vorleistung erbringen und somit bei Scheiterung der Übergabe "nasse" macht. Auf direktem Weg zur Zulassung, darf ich meine Fahrt auch bei einer Werkstatt unterbrechen ohne, dass das Fahrzeug überhaupt zugelassen ist. Also: "so what", was bringt diese Änderung dem Bürger und welchem möglichen Betrug wird denn vorgebeugt?
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Jörg von der (ex)Freibeuter ...
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#6
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Die Änderung betrifft die Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
1. §16, der bislang für Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen galt, betrifft nur noch die roten Kennzeichen. 2. Ein neuer §16a wird für die Kurzzeitkennzeichen eingeführt. Er regelt im wesentlichen: - Ohne Betriebserlaubnis dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, durch geführt werden. - Hat man keinen TÜV, dürfen nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. - Beim Antrag auf Kurzzeitkennzeichen sind das Datum der nächsten Hauptuntersuchung anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Die Verordnung ist handwerklich schlampig. So stimmen wichtige Querverweise nicht, z.B. bei Festlegung der zu speichernden Daten. Dort ist ein Verweis auf "die nach §16a Absatz 3 mitzuteilenden Fahrzeugdaten" zu finden. §16a Absatz 3 nennt jedoch keine mitzuteilenden Daten. In einer TV-Show hieße es: "Absatz 4 wärrre Ihr Prrrreiß gewesen." Auch ist es ulkig, dass Fahrten "zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk" erlaubt sind. Ohne Tüv darf ich also von Flensburg nach Berchtesgaden gondeln, wenn ich mir dort das Kurzzeitkennzeichen ausstellen lies. Ein Sicherheitseffekt wird durch die neue Regelung also gar nicht erreicht. Im Ergebnis hat Jörg völlig recht. Mit Kurzzeitkennzeichen auf Vorrat zu einem Auto- oder Trailerkauf zu fahren, fällt zukünftig flach. Leider ist diese Auswirkung kein Versehen, auf dessen Korrektur man hoffen kann. Der Bund geht selbst davon aus, dass sich durch die Neuregelung die Anzahl der Kurzzeitkennzeichen um rund 40 Prozent verringert.
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Beste Grüße John
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#7
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Eine Möglichkeit für Privatüberführungen, ohne zuvor die Fahrzeugpapiere zu haben, gibt es, wenn die Landratsämter pragmatisch handeln. Beim Antrag muss man die FIN angeben und (nur) auf Verlangen nachweisen (§ 6 (7) FZV). Es kann also ein Kurzzeitkennzeichen für ein Fahrzeug ausgegeben werden, dessen FIN man z.B. nur per E-Mail erhalten hat.
Wie gesagt, muss dazu die Zulassungsstelle mitspielen.
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Beste Grüße John |
#8
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ja toll, aber wenn ich los fahre, nach Hannover z.B. wo mir 3 Autos zusagen, ich aber nicht weiß welches ich haben will kann ich mir doch keine 3 Kurzzeitkennzeichen holen.
Das ist mal wieder der Beweis dafür dass die da oben nix zu tun haben! Geht mal wieder voll gegen uns Bürger...
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#9
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Was ist unter der Sicherheitsprüfung zu verstehen?
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#10
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Langsam werde ich alt: Nach dem letzten Landgang kam ich mit geschnitteten Haaren, Postkarten und Briefmarken pünktlich zum Abendessen wieder an Bord.
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