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  #1  
Alt 04.07.2015, 22:44
herbertchen herbertchen ist offline
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>Die Ruhr ist von der Mündung in den Rhein bis zum Ruhr-Kilometer 41,6 (Zornige Ameise, Essen-Rellinghausen) für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb schiffbar.

Aber was ist mit dem Teil der Ruhr von Essen aufwärts, also zum Beispiel bei Schwerte? Ich finde im Web und den Verordnungen nichts und der Ruhrverein hat mir nicht weitergeholfen.

Darf man da nur als Paddler oder Kanufahrer unterwegs sein, oder ist Motorbetrieb an einem Schlauchboot auch erlaubt?

Gruß
herbertchen
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  #2  
Alt 04.07.2015, 22:52
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Hallo Herbert ,
oberhalb des Baldeneysees darfst du nicht mit Motorkraft fahren.
Ausnahmen nur für Ausflugsdampfer , DLRG etc.
Aber auch ohne Motor sollte man mal etwa per Kanu diese tolle Strecke besuchen.
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Immer eine Handbreit Wasser unter`m Prop!
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  #3  
Alt 04.07.2015, 23:03
herbertchen herbertchen ist offline
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Danke schonmal für die Info.
Gilt das auch für Elektroantriebe?

>Elektromotorboote mit einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 2,21kW gelten nicht als Fahrzeuge mit Maschinenantrieb im Sinne dieses Paragrafen.
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  #4  
Alt 04.07.2015, 23:05
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Gilt auch für E-Motor.
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  #5  
Alt 04.07.2015, 23:28
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warum sind die E-Motoren dann explizit ausgeklammert?
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Viele Grüße vom RK406,2
Ingo
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  #6  
Alt 05.07.2015, 10:26
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Heidenei...wo kann man denn das Befahrverbot entnehmen?

In der Ruhrschifffahrtsverordnung finde ich das nicht.
Und bei der freien Tonne sehe ich auch keine Schilder.

Auf der Seite der Bezirksregierung Düsseldorf steht:
Kanuten und Ruderern ist das Befahren der Ruhr auf der gesamten Ruhr, auch oberhalb Essen-Rellinghausen, gestattet.


Scheint wohl in der Art zu sein: "wenn's nicht da steht, ist es verboten"


Gruß
herbert
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  #7  
Alt 05.07.2015, 10:42
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Mensch Herbert ,
willst Du vor dem Europäischen Gerichtshof klagen ?
Nimm doch die Infos von einem Einheimischen und gut ist.
Oberhalb Essen - nix Motor !
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  #8  
Alt 05.07.2015, 12:01
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Das eine ist zu wissen, wie es ist. Dafür habe ich mich bedankt.

Das andere ist, zu verstehen warum es so ist und woher man diese Informationen überhaupt bekommt.
Für mich als Einsteiger ist es höchst verwirrend, welche Regeln wo gelten.
Meine Recherchen sind noch länger wie die Zeit auf dem Boot, noch so ein Kapitel sind Altrheinarme...ein einheitliches Regelwerk wie bei der StVZo wäre wünschenswert gewesen

Gruß
herbertchen
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Alt 06.07.2015, 18:31
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kaceka kaceka ist offline
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Schau dir in dem Zusammenhang mal den §33 Landeswassergesetz NRW und die folgenden Paragraphen an.
(nach oben scrollen)
__________________
Gruß
Wolfgang

Geändert von kaceka (06.07.2015 um 18:36 Uhr)
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  #10  
Alt 06.07.2015, 21:50
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Hallo,
aus Interesse woher sich das begründet und wo man noch alles so nachgucken muss habe ich bei der Bezirksregierung Düsseldorf nachgefragt.
Dort hat man mir sehr freundlich und kompetent folgende Auskunft gegeben:

Zitat:
wie Sie bereits richtigerweise selbst ermittelt haben ist das Befahren der Ruhr in der Ruhrschifffahrtsverordnung geregelt.
http://www.brd.nrw.de/verkehr/schiff...ruhr_schvo.pdf
Demnach ist das Befahren der Landeswasserstraße Ruhr, mit motorgetriebenen Fahrzeugen, von der Schlossbrücke in Mülheim (Ruhrstromkilometer 12,21) bis zur „Zornigen Ameise“ in Essen Rellinghausen (Ruhrstromkilometer 41,4) möglich.
Das Befahren der Ruhr darüber hinaus unterliegt dem Gemeingebrauch nach § 33 Abs. 2. des Landeswassergesetzes NRW:
„Die zuständige Behörde kann das Befahren mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch zulassen.“
Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die Stadt Essen, die in der Vergangenheit das Befahren nur in Ausnahmefällen genehmigt hat.
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