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  #1  
Alt 24.08.2017, 21:41
Levin Levin ist offline
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Standard Trailer ohne Bremsen und alles einfach mit 6 kmh Schild beschriften?

Guten Abend,
ich habe mir vor einer kurzen Zeit ein neues Segelboot gekauft. Jedoch hat der Trailer keine Bremsen und alles, ist also nur ein haventrailer. Darauf hin wollte ich wissen ob jemand zufällig weiß ob es ausreicht an den Trailer einfach ein 6 kmh Schild ranzuhängen, damit ich den einen Kilometer der zwichen Grundstück und boot liegt legal zu bewältigen.
Ich freue mich sehr über eine Antwort
MFG Levin
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  #2  
Alt 24.08.2017, 21:55
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adama adama ist offline
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Servus Levin,
meines wissens gibt es keine 6kmh zulassungen mehr. Des weiteren hättest du auch dafür keinen versicherungsschutz.

update: Der Hafentrailer hat auch bestimmt keine Zulassung, von daher hat der sowieso nichts auf der Straße zu suchen, keine Bremsen, keine Beleuchtung, verkehrssicher? Reifen bestimmt auch nicht die besten... Sprech da mal mit dem Tüv und Zulassungsstelle.

Lg
Roland

Geändert von adama (24.08.2017 um 22:04 Uhr)
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  #3  
Alt 24.08.2017, 22:11
uhx uhx ist offline
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Eine 6km/h-Zulassung kann es gar nicht geben, da Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h per Definition keiner Zulassungspflicht unterliegen.

§1 FZV:

"Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger."

Das war auch schon mit der StVZO (hier im Wortlaut der Fassung vom 18.10.1988) so; § 13 Zulassungspflichtigkeit:

"Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchsgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhanger [...] dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind."

Es hat also auch nie eine 6km/h-Zulassung gegeben.Was tatsächlich mit der auf EU-Recht basierenden Fahrerlaubnisverordnung (FEV) und dem damit verbundenen Wegfall der entsprechenden Paragraphen in der StVZO entfallen ist, ist die generelle Befreiung von der Fahrerlaubnispflicht für solche Fahrzeuge; § 4 (1) StVZO:

"Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug [...] mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h führen will, bedarf der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnis)."

Die Fahrerlaubnisverordnung fasst dies deutlich enger und beschränkt die Befreiung von der Fahrerlaubnispflicht (§4 Abs. 1 Nr. 3) auf

"Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden."

Letzteres aber nur am Rande, denn es hat mit der ursprünglichen Frage nichts zu tun.
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Schöne Grüße,
Ulli

Geändert von uhx (24.08.2017 um 22:40 Uhr)
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  #4  
Alt 24.08.2017, 22:49
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Also wieder zurück zur Frage. Die FEV besagt außerdem in §2:

"Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

[...]

3. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge

[...]"


Sobald du also einen Anhänger an ein Kraftfahrzeug, das der Zulassungspflicht unterliegt, hängst, ist er automatisch selbst zulassungspflichtig.
__________________
Schöne Grüße,
Ulli

Geändert von uhx (25.08.2017 um 07:58 Uhr)
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  #5  
Alt 24.08.2017, 23:14
uhx uhx ist offline
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Zu guter letzt läuft es auf die Frage hinaus: Sind Fahrzeuge, die aufgrund einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h nicht der Zulassungspflicht unterliegen, auch von den Bau- und Betriebsvorschriften befreit?

Nein. Die StVZO kennt nach dem Wegfall von §13 keine generelle Beschränkung auf Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mehr. Somit gilt jetzt:

"§ 16 Grundregel der Zulassung.

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung."

D.h. Fahrzeuge, die nicht unter §16 Abs 2 fallen, müssen "den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen". Hafentrailer sind in besagtem Paragraphen nicht genannt und somit nicht von den Vorschriften der StVZO befreit. Dein Hafentrailer müsste also z.B. mit einer Bremse entsprechend §41 (Bremsen und Unterlegkeile) und einer Beleuchtungsanlage gemäß §§ 49a - 52 ausgerüstet sein.

Edit: Rechtschreibfehler korrigiert
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Schöne Grüße,
Ulli

Geändert von uhx (25.08.2017 um 15:11 Uhr)
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  #6  
Alt 25.08.2017, 00:01
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Wie sieht das denn aus, wenn ich z.B. ein Pferd als Zugtier anspanne?
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  #7  
Alt 25.08.2017, 07:57
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Zitat:
Zitat von huebi Beitrag anzeigen
Wie sieht das denn aus, wenn ich z.B. ein Pferd als Zugtier anspanne?
Dann gilt §66a StVZO. Falls Du ihn mit einem Fahrrad ziehst, gilt hingegen §67a StVZO, während für Handwagen §17 Abs. 5 StVO gilt.

Edit: Die genannten Paragraphen regeln die Beleuchtung. Für Bespannung ist außerdem §63, §64 und §64b interessant. Außerdem sieht §65 für Bespannung keine Ausnahme von der Ausrüstungspflicht mit einer Bremse vor.
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Schöne Grüße,
Ulli

Geändert von uhx (25.08.2017 um 09:14 Uhr)
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  #8  
Alt 25.08.2017, 07:59
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Pferd = rumänische Zugmaschine ....!

Wer weiß, wie es dir ausgelegt wird ?

Aber interessantes Thema, da doch viele Trailer (6 km Schild) mit schnellerem Zugfahrzeug bewegt werden.
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  #9  
Alt 25.08.2017, 08:31
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Moinsen
Wenn's nur um nen Kilometer geht, besorg dir nen Mover ( Boels verleiht fast alles). Für'n km oder so reicht die Batterie locker.
Oder 5 Kästen Bier, die JA und die üblichen Verdächtigen des Vereins, ( wenn du auf 1000% Sicherheit aus bist schraub die Kupplung ab) und ab geht die Handkarre.
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  #10  
Alt 25.08.2017, 08:35
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Zitat:
Zitat von huebi Beitrag anzeigen
Wie sieht das denn aus, wenn ich z.B. ein Pferd als Zugtier anspanne?
Geht mit nem Trailer ohne größere Umbauten nicht, ( Deichsel muss weg) oder du nimmst zwei Pferde
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  #11  
Alt 25.08.2017, 09:03
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Pferde haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 KM/H

LG
Thomas
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Die Methode, mit einem Holzboot ein kleines Vermögen zu machen, setzt voraus, daß man vorher ein Großes hatte ...
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  #12  
Alt 25.08.2017, 09:07
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Zitat:
Zitat von aunt t Beitrag anzeigen
und ab geht die Handkarre.
StVZO, §65 Abs 1:

"Bei Handwagen [...] ist eine Bremse nicht erforderlich."

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Schöne Grüße,
Ulli
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  #13  
Alt 25.08.2017, 11:42
dieter01 dieter01 ist offline
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Kommt es nicht auf die Zugmaschine an?
Gruß
Dieter
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  #14  
Alt 25.08.2017, 11:49
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Zitat:
Zitat von dieter01 Beitrag anzeigen
Kommt es nicht auf die Zugmaschine an?
Gruß
Dieter
Auf was bezieht sich deine Frage? Was ist "es"?
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Schöne Grüße,
Ulli
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  #15  
Alt 25.08.2017, 13:02
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Die Zugmaschine darf nicht mehr als 6km/h fahren können
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  #16  
Alt 25.08.2017, 14:08
Levin Levin ist offline
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Der Trailer hat eine Anhängerkupplung für einen Traktor könnte man den Trailer dann einfach mit einen 6 kmh schnellen Trecker ziehen?
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  #17  
Alt 25.08.2017, 14:14
Benutzerbild von Sea Ray 18
Sea Ray 18 Sea Ray 18 ist offline
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Was soll diese Frage?????

Warum wendest Du Dich nicht an Deine zuständige Zulassungsstelle. Was Du benötigst ist eine rechtsverbindliche Auskunft.

Es hilft Dir wenig wenn Du einem der "tollen" Vorschläge die hier gemacht worden sind folgst, dann Pech hast und auf dem Kilometer den Du Trailerst von der Pozilei gestoppt wirst.

Denen erzählst Du dann das im Boote Forum der Kollge XY aber geschrieben das Du das so machen kannst. Ich lach mich kaputt

Gruß
Alexander II.
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  #18  
Alt 25.08.2017, 15:08
uhx uhx ist offline
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Zitat:
Zitat von Levin Beitrag anzeigen
Der Trailer hat eine Anhängerkupplung für einen Traktor könnte man den Trailer dann einfach mit einen 6 kmh schnellen Trecker ziehen?
Hmm, eigentlich hatte ich gedacht, dass es unmissverständlich sein müssten, wenn man die Antwort ausführlich anhand der anzuwendenden Vorschriften erläutert Wenn ich mich mal selber zitieren darf:

Zitat:
Zitat von uhx Beitrag anzeigen
Zu guter letzt läuft es auf die Frage hinaus: Sind Fahrzeuge, die aufgrund einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h nicht der Zulassungspflicht unterliegen, auch von den Bau- und Betriebsvorschriften befreit?

Nein. Die StVZO kennt nach dem Wegfall von §13 keine generelle Beschränkung auf Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mehr. Somit gilt jetzt:

"§ 16 Grundregel der Zulassung.

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung."


D.h. Fahrzeuge, die nicht unter §16 Abs 2 fallen, müssen "den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen". Hafentrailer sind in besagtem Paragraphen nicht genannt und somit nicht von den Vorschriften der StVZO befreit. Dein Hafentrailer müsste also z.B. mit einer Bremse entsprechend §41 (Bremsen und Unterlegkeile) und einer Beleuchtungsanlage gemäß §§ 49a - 52 ausgerüstet sein.
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Ulli
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  #19  
Alt 26.08.2017, 15:10
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FunkelfeuerHB FunkelfeuerHB ist offline
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Zitat:
Zitat von uhx Beitrag anzeigen
Hmm, eigentlich hatte ich gedacht, dass es unmissverständlich sein müssten, wenn man die Antwort ausführlich anhand der anzuwendenden Vorschriften erläutert Wenn ich mich mal selber zitieren darf:
Du hast das sooo schön beschrieben, vielen Dank dafür,
Und eigentlich auch unmissverständlich [emoji23]
Zweifle nicht[emoji106]

vom Streichelphone gesendet
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Die Hälfte meines Geldes geht drauf für Sportboot & Alkohol - den Rest verschwende ich
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