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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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#26
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Zitat:
Bitte nicht bös sein, aber lesen ist nun mal ne Grund- und Schlüsselqualifikation. An diesem Text ist doch nichts unklar. Es ist genau so, wie mehrfach oben dargestellt: Die gezogene Last darf die angegebene maximale Zuglast des Zugfahrzeugs nicht überschreiten. Wenn die angegebene maximale Zuglast 2200kg ist, dann dürfen damit maximal 2200 kg gezogen werden, steht in der von dir zitierten Bestimmung. Ob der Anhänger für 2200 oder 3500 kg zugelassen ist, tut dabei nichts zur Sache. Der alles erhellende Satzteil sind die ersten drei Worte: Die gezogene Anhängelast ... und weiter steht dann, dass bestimmte Verhältnisse zwischen Anhänger und Zugfahrzeug zu beachten sind UND das, was in den Papieren des Autos steht. Es könnte nämlich sein, dass zB das 1,5-fache des Gesamtgewichts des Zugfahrzeuges zB 3000kg ist, der Hersteller des Autos aber nur 2200kg erlaubt. Dann zählt die niedrigere Anhängelast. usf. EDIT: Na, Torben, da waren deine Finger schneller. (Dafür aber nicht so ausgefeilt geschrieben wie meins. )
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu
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#27
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Grob vereinfacht:
B erlaubt mir, Fahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht zu bewegen, dass E dahinter erlaubt mir, Anhänger mit dem tatsächlich vorhandenen Gewicht zu ziehen, die der Hersteller für das Zugfahrzeug frei gegeben hat, gruss dieter |
#28
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"Wir brauchen keinen Alkohol um lustig zu sein, aber heute gehn wir auf Nummer sicher" Gruß Ralf
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#29
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#30
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Hallo lest mal genau durch ....... oder amtlich als zulässig erklärten Wert..........
Mir wurde damals auf der Polizei Wache erklärt, das das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers, der amtlich als zulässig erklärte Wert ist, der an meiner Hängerkupplung hängt. Hätte ich es nicht erlebt würde ich es auch nicht glauben. Als ich vor 4 Wochen mein neues Auto bestellt habe mit Anhänge Kupplung hat der Autohersteller auch gefragt, welches zulässige Gesamtgewicht der Hänger hat und die hat die Anhängelast ab Werk erhöht.
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#31
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Zitat:
MfG Michael
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Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky) |
#32
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Haben wir gemacht.
Zitat:
Ich hab dir das aus deinem Zitat in einen Satz zusammenkopiert. Wenn dir die Herren vom Amt was anderes gesagt haben, dann haben sie geirrt. Wenn du dennoch glaubst, dass das nicht erlaubt ist, dann irrst auch du. Die "gezogene Anhängelast" ist nicht die "höchst zulässige Gesamtmasse". Dieter hat es auf den Punkt gebracht. Man darf aber auch was Falsches glauben, dass ist noch keine Ordnungswidrigkeit.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#33
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Ich möchte hier niemanden verunsichern.
Noch bin ich Richter oder Anwalt. Ich wollte hier nur berichten was mir passiert ist (und anscheinend anderen auch) Damit es euch nicht passiert. Falls was falsch sein sollte, sorry. Möchte hier keinen Streit auslösen. Schönen Abend noch Jan
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#34
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Moin,
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mfg Martin |
#35
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der sollte es wissen, Ergebnis > wie von Ghaffy bzw. mir beschrieben < , bei falscher Interpretation von seiten der Polizei sollten diese noch mal in die Lehre gehen gruss dieter |
#36
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Mal ne Frage, was passiert dann bei nem Unfall? Der eine Wachmeister zul. Gesamtgewicht und der andere das reale Gewicht. Wenn du deinen keinen vernünftigen Anwalt hast, ist es ja sofort fahren ohne Schein und die Versicherung zahlt nicht.
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#37
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und lässt sich überzeugen.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher. |
#38
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Aber nur, wenn er ein iPad in der Tasche hat.
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#39
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Das stimmt definitiv nicht. Es geht hier im § 42 um die Definition der Anhängelast und nicht um die zul. Gesamtmasse. Und die Anhängelast wird vom Hersteller angegeben oder als amtlich zugelassener Wert bestimmt. Dieser Wert kann z.B. von einem Sachverständigen (TÜV) in einer Einzelabnahme ermittelt werden und gilt dann nach Eintragung in die Fahrzeugpapiere- als amtlich zugelassener Wert. Siehe auch hier und hier. Man beachte, dass dies anders ist wenn man nur den Führerschein der Klasse B hat. Da ist das Gesamt-Zuggewicht auf 3500 kg beschränkt. Und das Gesamt-Zuggewicht ist die Addition der zul. Gesamtgewichte von Hänger und Zugfahrzeug
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Charly |
#40
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Das ist aber auch nur die halbe Wahrheit und daher nicht ganz richtig. Anhänger bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 750kg dürfen grundsätzlich mit Führerschein Klasse B gezogen werden. Das geht auch dann, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs überschreitet, und auch wenn das Zugfahrzeug bereits ein zulässiges Gesamtgewicht von 3500kg hat. Somit ist mit Führerschein Klasse B sogar ein Gesamt-Zuggewicht von 3500kg + 750kg = 4250kg möglich! Das in jedem Fall das tatsächliche Anhängergewicht die Anhängelast des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf, dürfte klar sein. Weitere Fallbeispiele: Steht bei dem Anhänger nun statt 750kg z.B. 800kg zulässiges Gesamtgewicht in den Papieren, darf man ihn nicht mehr mit diesem Zugfahrzeug ziehen, auch nicht wenn er tatsächlich nur 200kg wiegt. Das dürfte man nichtmals, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nur bspw. 2800kg beträgt. Auf der anderen Seite darf man aber hinter einem Zugfahrzeug mit einem Leergewicht von 1400kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2100kg einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1400kg ziehen. Alles klar? (Ich glaube zuletzt konnte mir nur noch folgen, wer die Klasse B Regeln wirklich verinnerlicht hat. So schön ist das. )
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Gruß Hendrik Geändert von Hendrik (24.01.2011 um 13:19 Uhr)
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#41
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Bin ich froh, daß ich meine alte Klasse 3 habe!
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''Freedom is just an other word for nothing left to loose'' Kölle Alaaf - Robert "Keine Frau ist so schön wie die Freiheit und kein Mann ist so schön wie sein Geld ... .. und die See ist die Chance der Matrosen, auf der See fahren sie rund um die Welt" Shanty
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#42
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Ja, die habe ich auch extra noch nachgeschaut, mein Zugfahrzeug hat ein Leergewicht von 1260Kg aber seine zugelassene Anhängelast ist 1400Kg was darf ich den jetzt
darf ich den bis auf 3500Kg Gesamtmasse gehen ich werde das Beamtendeutsch nie verstehen Andreas
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Willst du fliegen, einfach zu Boden werfen und ihn verfehlen. "ich hab was, was Du nicht hast..."
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#43
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Bei Dir gilt, Leergewicht+Anhängelast+Zuladung (die Auflagelast der Zugdeichsel gehört dazu) dürfen das max. Zuggewicht des Gespannes (steht in den techn. Daten des Zugfahzeuges)nicht überschreiten. Die jeweils einzelnen ZGG dürfen dabei auch nicht außer acht gelassen werden.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher. |
#44
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Richtig ist: Fahrerlaubnisrechtliche Fragen werden mit dem ZGG beantwortet. Dh. wenn du eine FE der Klasse BE besitzt, dann darf dein Zugfahrzeug maximal 3,5t zgg wiegen und die Fahrzeugkombination maximal 12 t zgg haben. Wenn du einen umgeschriebenen 3er auf Karte hast, dann darfst du sogar bis 18,5 t fahren, jedoch zwischen 12-18,5 nur mit einer Achbeschränkung von 3 achsen (tandemachser zählen als einachser). Bei B siehts anders aus, da darf die Kombination maximal 3,5t zgg haben, wobei beachtet werden muss, dass das Leergewicht des Zugfahrzeuges die des ZGG des Anhängers nicht überschreitet. Nachzulesen unter §6 FEV So und nun zur Anhängelast: Richtig ist, dass du hinten bis zu deiner Anhängelast anhängen darfst und zwar tatsächliches gewicht... sogar ein bisschen drüber. Dh. Wenn dein Fahrzeug 2 t Anhängelast hat und meinetwegen 80kg Aufliegelast, dann kannst du theoretisch 2080 kg tatsächliches gewicht anhängen.. da spielt das zgg keine Rolle. Auch wenn der Hänger 5 t zgg hat. Wenn du auf die Waage kommst, zählt dieses ergebnis. Bedenke aber, dass die Achse gewogen wird, also Hängergewicht + bootsgewicht - Anhängelast, da diese aufm Fahrzeug aufliegt und diesem zugerechnet werden kann. Hierzu siehe auch §42 StVZO... und bitte, genau lesen, falls einer nachlesen sollte und nicht irgendwelche haltlosen behauptungen einstellen, wo event. mancher Bfler dann drauf reinfallen sollte. Was die Punkte anbelangt, vl hattest du da einfach jemanden von der Rennleitung, der sich nicht auskannte... und wo kein Kläger, da kein Richter. UND UM DEINE FRAGE ZU BEANTWORTEN: JA, du darfst das Gespann in der Kombination so fahren. Fahrzeug hat 3,5t zgg (gerade an der grenze), anhängelast 2.2t erlaubt, theoretisch errechnetes gewicht 1700 kg tatsächlich.. (da sind noch 500 kg drinnen plus aufliegelast, also so um die 580 kg ist noch luft) und 12t gesamtgewicht wird auch nicht überschritten (3,5t + 3t).
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Sportliche Grüße aus Unterfranken Andy Geändert von Larson-SEI180LX (24.01.2011 um 20:00 Uhr) |
#45
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ich habe die alte klasse 3, dafür drei XXX.
hier wird man ja irre mit den ganzen 3,5 t wahnsinn. |
#46
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Zitat:
Du darfst mit dem BE einen Unimog mit 3,5t zGM und Anhänger nach der Zugmaschinenregelung - 2,2 kW je t - führen. Hast du einen Mog mit 50 kW (ich weiß nicht, was für Leistungen die genau haben, nur mal als Beispiel), dann darfst du also ein Zuggesamtgewicht von gut 22t damit bewegen ... |
#47
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So, da das Thema mich auch interessiert habe ich einfach mal bei der Polizei angerufen und nachgefragt.
Also, laut deren Aussage ist es mit dem alten Führerschein egal welches zGg der Anhänger hat, es zählt nur das tatsächliche Gg des Anhängers. Anders sieht es bei der neuen Klasse B aus: da zählt das zGg! Grüße
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Marco, Ich bin so wie ich bin, die einen kennen mich und die anderen können mich... |
#48
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Lies mal ein paar Beiträge vorher. Ansonsten hast Du meine 100%ige Zustimmung! Wobei ich dazu sagen muss, dass der § 6 Fahrerlaubnisverordnung tatsächlich etwas unglücklich formuliert ist. Man kann schnell den Eindruck gewinnen, dass die Kombination grundsätzlich maximal 3,5t zgg in Summe haben darf. Dies bezieht sich aber nur auf den zweiten Teil, nicht aber auf die 750kg Regel. Vergleiche auch hier: http://www.fahrlehrerverband-bw.de/0...einklassen.htm Ist zwar keine "offizielle" Quelle, aber nur so habe ich es gelernt und bisher auch nie anders lautendes gehört.
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Gruß Hendrik
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#49
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Zitat:
Das mit dem ausschließlich zGg betrifft aber, wie bereits auch schon geschrieben, nur die Fahrerlaubnis Frage. In Bezug auf die maximal zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges, entscheidet natürlich das tatsächliche Anhängergewicht. Anders macht es auch keinen Sinn. Schließlich ist dies eine technische Größe, die davon abhängt wie Zugfahrzeugbremsen und Struktur ausgelegt sind. So steht es auch in der Zulassungsbescheinigung Teil 1, als "Technisch zulässige Anhängelast". Das sind immer zwei unterschiedliche Dinge, die man völlig getrennt betrachten sollte. Aber im Prinzip war auch diese Frage hier schon mehrfach beantwortet worden.
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Gruß Hendrik
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#50
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Zitat:
Egal ob alter 3er Schein oder umgeschriebener neuer, es gelten nur noch 12 Tonnen, mehr nicht, ( sagte er ) Ansonsten hat sich für einen 3er Besitzer oder umgeschrieben weiter absolut nichts zu früher geändert, leicht zu behalten ( sagte er ) Wer soll es sonst noch besser wissen gruss dieter |
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