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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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#26
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Mir ist schon klar was da steht - ich kenn die FEV auch
ABER versteh doch bitte der "79" ist KEIN "C1E" sondern ein kleiner "CE" - und der große "CE" gilt eben für Fahrzeuge und Züge über 7,5 Tonnen Deswegen hat man immernoch alle Rechte aus dem "C1E" - da kannst du dich drehen und wenden wie du willst. Meinst du mit dem Eintrag der Sonderfahrklasse "CE79" darf man weniger, als wenn man sich diesen nicht eintragen lässt? Es handelt sich dabei um eine "Erweiterung" auf Antrag für LKW mit Anhängern und nicht für Sattelzüge Übrigends sind das nicht meine Quellen, sondern nur Seiten auf denen es übersichtlich erklärt wird.
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Beste Grüße aus HST vom Andreas |
#27
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Du hast die Anlage 9 anscheinend nicht gelesen. Dort steht ausdrücklich, dass es nicht für Sattelzüge über 7,5t gilt. Wenn deine Argumentation schlüssig wäre, müsste da stehen, dass es nicht für Sattelzüge über 12t gilt.
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#28
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Falsch, denn dann würde der CE ja nicht mehr passen.
Komm lass gut sein, fahr wie du willst ich weis, dass ich recht hab. Fakt ist man darf mit C1E auch Sattelkombinationen bis 12 Tonnen fahren. Ganz egal was im CE79 steht. Du vergleichst eben Äpfel mit Tomaten Schau in die FEV was man mit C1E fahren darf und nicht danach was man mit CE79 darf.
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Beste Grüße aus HST vom Andreas |
#29
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Ich habe mir vor einiger zeit mal die Mühe gemacht, beim Verkehrsministerium nachzufragen.
Hier ist die Antwort, den entscheidenden Satz habe ich fettgedruckt: Sehr geehrter Herr xxx, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18. Dezember 2010. Zunächst muss ich darauf hinweisen, dass nach der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Verteilung der staatlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bund und Länder, die Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften im Einzelfall den Ländern obliegt. Dem Bundesministerium ist es verwehrt zu Einzelfällen Stellung zu nehmen, was mir auch nur erlaubt, allgemeine Ausführungen zur Rechtslage zu machen. Grundsätzlich gilt folgend: Die durch die Schlüsselnummer 79 eingeschränkte Klasse CE wahrt die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen (Zugfahrzeug und Anhänger) die mit der ehemaligen Klasse 3 geführt werden konnten und nunmehr in die Klasse CE fallen. Das Zugfahrzeug darf die zulässige Gesamtmasse von 7.500 kg nicht überschreiten!Die zulässige Gesamtmasse des Zuges (Zugfahrzeug und Anhänger) darf jedoch 12 t (bis max. 18,5 t) und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreiten. CE 79 = beschränkt die Klasse CE auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen C1 = Kfz zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg E = Anhänger über 750 kg C1E > 12.000 kg = Zulässige Gesamtmasse des Zuges darf 12 t überschreiten (bis max. 18,5 t) und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreiten. L=<3 = dreiachsige Züge Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. Sattelzüge bestehen aus einem Sattelzug und einem Auflieger, also gilt hier die zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg. Mit dem Umtausch des "alten" Führerscheins in den EU- Kartenführerschein ist eine Erweiterung der Klasse C1E verbunden, dass es insoweit nicht mehr auf die Anzahl der Achsen ankommt. Für alle weiteren Fragen weise ich darauf hin, Ihr zuständiger Ansprechpartner ist Ihre örtliche Fahrerlaubnisbehörde. Im Zweifelsfall steht es Ihnen selbstverständlich frei, sich an die Oberste Behörde auf Landesebene (Landesministerium) zu wenden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Beate Thielecke |
#30
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Blöd nur, dass das neue Fahrerlaubnisrecht keinen Unterschied mehr zwischen Sattel- und Gliederzügen macht.
Gemäß Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr (BMVBW) vom 20.01.2000 stellen Sattel-Kfz fahrzeugrechtlich Fahrzeugkombinationen, bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger, dar. Nach dieser Entscheidung werden bei einem Sattelkraftfahrzeug die zGM der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers getrennt berechnet.
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Beste Grüße aus HST vom Andreas |
#31
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Du erklärst mir gerade, dass du es besser weißt als das Bundesverkehrsministerium?
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#32
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Du, ich beziehe mich auf das Bundesministerium wenn du mal genauer schaust von was ich im Text drüber geschrieben habe
"Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr (BMVBW) vom 20.01.2000"
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Beste Grüße aus HST vom Andreas |
#33
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kannst auch gerne noch mal beim TÜV nachlesen wenn du dem mehr glauben willst als mir
http://www.tuev-nord.de/de/Zugkombinationen_3155.htm Es müssen eben nur 2 Randbedingungen erfüllt sein, die dort eben auch erläutert sind. Zugfahrzeug der Klasse C1 (bis max. 7,5 t zulässiger Gesamtmasse = zGM) + Anhänger über 0,75 t zGM (Zentralachsanhänger/ Mehrachsanhänger/ Sattelanhänger/ ohne Beschränkung auf nur 3 Achsen) jedoch mit 2 wesentlichen Randbedingungen:
Edit: mit CE79 fällt sogar die Bedingung 1 weg solange man kleiner-gleich 12 Tonnen bleibt
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Beste Grüße aus HST vom Andreas Geändert von Stralsunder (30.07.2011 um 18:32 Uhr) |
#34
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Wenn du meinst, dass der Tüv als privater Verein über dem Gesetz steht ...
Frag doch selber beim Verkehrsministerium nach, führe an, worauf du deine Ansicht stützt, dass du die Antwort der BMVBS-Mitarbeiterin nicht glaubst und veröffentliche deren Antwort. Leider finde ich das Urteil nicht, das ich suchte, aber du würdest sicher auch das nicht gelten lassen. Für mich ist die Sache klar: Gesetz steht bei mir über Privatmeinung und Verein, aber ich bin sicher viel zu pieselig Kann natürlich auch sein, dass du lieber nicht nachfragst, weil du die Antwort fürchtest |
#35
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Du musst mal anfangen den Gesetzestext zwischen den Zeilen zu lesen und nicht nur stur die Wörter. Dann würdest du das auch verstehen.
Meinst du wirklich der TÜV oder die DEKRA oder sonst wer schulen seit nem jahrzehnt mit falschen Angaben? Was meinst du was da los ist, wenn urplötzlich das alles falsch wäre und tausende von Fahrern auf einmal ihren Job verlieren würden. Regress ohne Gnade - du glaubst doch wohl nicht, dass sich diese Unternehmen das leisten würden. Wie gesagt, denk was du willst ich bin raus. Hat keinen Sinn mit dir darüber zu diskutieren.
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Beste Grüße aus HST vom Andreas |
#36
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Du hast gar nicht verstanden, was ein Sattelkraftfahrzeug überhaupt ist ... Frag doch einfach mal in einer Fahrschule, ob du Sattelzüge über 7,5t mit dem C1E fahren darfst
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#37
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Ihr seid off-topic!
Könnt Ihr bitte Euer mittlerweile etwas aus dem Ruder gelaufenes
Führerscheinthema nicht in einen eigenen Thread verlagern? Hier ging es doch um was ganz anderes.
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Beste Grüße John
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#38
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Stimmt, aber der ursprüngliche Transport ist doch abgehandelt und wir beide kümmern uns um künftige Transporte ))
Ich habe den Tüv mal angeschrieben und nachgefragt, wie die auf ihre Darstellung - die ja dem Gesetzt widerspricht - kommen. Sobald ich eine Antwort habe, setze ich die hier rein. Und Stralsunder sicher die Antwort auf seine Anfrage beim Verkehrsminsterium.
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#39
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Nein, ich habe das nicht vergessen ... Der TÜV hat auf meine Frage sehr schnell geantwortet, die Antwort wird dir aber nicht gefallen. Die schrieben
Zitat:
Ich habe dann noch einmal hingeschrieben: Zitat:
Hast du schon eine Antwort vom Verkehrsministerium? |
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