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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #26  
Alt 30.07.2011, 17:41
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Mir ist schon klar was da steht - ich kenn die FEV auch

ABER versteh doch bitte der "79" ist KEIN "C1E" sondern ein kleiner "CE" - und der große "CE" gilt eben für Fahrzeuge und Züge über 7,5 Tonnen

Deswegen hat man immernoch alle Rechte aus dem "C1E" - da kannst du dich drehen und wenden wie du willst.

Meinst du mit dem Eintrag der Sonderfahrklasse "CE79" darf man weniger, als wenn man sich diesen nicht eintragen lässt?

Es handelt sich dabei um eine "Erweiterung" auf Antrag für LKW mit Anhängern und nicht für Sattelzüge



Übrigends sind das nicht meine Quellen, sondern nur Seiten auf denen es übersichtlich erklärt wird.
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  #27  
Alt 30.07.2011, 17:50
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Du hast die Anlage 9 anscheinend nicht gelesen. Dort steht ausdrücklich, dass es nicht für Sattelzüge über 7,5t gilt. Wenn deine Argumentation schlüssig wäre, müsste da stehen, dass es nicht für Sattelzüge über 12t gilt.
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  #28  
Alt 30.07.2011, 17:55
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Falsch, denn dann würde der CE ja nicht mehr passen.

Komm lass gut sein, fahr wie du willst ich weis, dass ich recht hab.

Fakt ist man darf mit C1E auch Sattelkombinationen bis 12 Tonnen fahren.
Ganz egal was im CE79 steht.

Du vergleichst eben Äpfel mit Tomaten

Schau in die FEV was man mit C1E fahren darf und nicht danach was man mit CE79 darf.
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  #29  
Alt 30.07.2011, 17:55
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Ich habe mir vor einiger zeit mal die Mühe gemacht, beim Verkehrsministerium nachzufragen.

Hier ist die Antwort, den entscheidenden Satz habe ich fettgedruckt:

Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18. Dezember 2010.

Zunächst muss ich darauf hinweisen, dass nach der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Verteilung der staatlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bund und Länder, die Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften im Einzelfall den Ländern obliegt. Dem Bundesministerium ist es verwehrt zu Einzelfällen Stellung zu nehmen, was mir auch nur erlaubt, allgemeine Ausführungen zur Rechtslage zu machen.

Grundsätzlich gilt folgend:

Die durch die Schlüsselnummer 79 eingeschränkte Klasse CE wahrt die
Berechtigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen (Zugfahrzeug und Anhänger) die mit der ehemaligen Klasse 3 geführt werden konnten und nunmehr in die Klasse CE fallen.
Das Zugfahrzeug darf die zulässige Gesamtmasse von 7.500 kg nicht überschreiten!Die zulässige Gesamtmasse des Zuges (Zugfahrzeug und Anhänger) darf jedoch 12 t (bis max. 18,5 t) und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreiten.

CE 79 = beschränkt die Klasse CE auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen
C1 = Kfz zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
E = Anhänger über 750 kg
C1E > 12.000 kg = Zulässige Gesamtmasse des Zuges darf 12 t überschreiten (bis max. 18,5 t) und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreiten.
L=<3 = dreiachsige Züge

Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

Sattelzüge bestehen aus einem Sattelzug und einem Auflieger, also gilt hier die zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg.

Mit dem Umtausch des "alten" Führerscheins in den EU- Kartenführerschein ist eine Erweiterung der Klasse C1E verbunden, dass es insoweit nicht mehr auf die Anzahl der Achsen ankommt.

Für alle weiteren Fragen weise ich darauf hin, Ihr zuständiger Ansprechpartner ist Ihre örtliche Fahrerlaubnisbehörde. Im Zweifelsfall steht es Ihnen selbstverständlich frei, sich an die Oberste Behörde auf Landesebene (Landesministerium) zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Beate Thielecke
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  #30  
Alt 30.07.2011, 18:04
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Blöd nur, dass das neue Fahrerlaubnisrecht keinen Unterschied mehr zwischen Sattel- und Gliederzügen macht.
Gemäß Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr (BMVBW) vom 20.01.2000 stellen Sattel-Kfz fahrzeugrechtlich Fahrzeugkombinationen, bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger, dar. Nach dieser Entscheidung werden bei einem Sattelkraftfahrzeug die zGM der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers getrennt berechnet.
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  #31  
Alt 30.07.2011, 18:07
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Du erklärst mir gerade, dass du es besser weißt als das Bundesverkehrsministerium?
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  #32  
Alt 30.07.2011, 18:08
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Du, ich beziehe mich auf das Bundesministerium wenn du mal genauer schaust von was ich im Text drüber geschrieben habe
"Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr (BMVBW) vom 20.01.2000"
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  #33  
Alt 30.07.2011, 18:13
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kannst auch gerne noch mal beim TÜV nachlesen wenn du dem mehr glauben willst als mir
http://www.tuev-nord.de/de/Zugkombinationen_3155.htm
Es müssen eben nur 2 Randbedingungen erfüllt sein, die dort eben auch erläutert sind.

Zugfahrzeug der Klasse C1
(bis max. 7,5 t zulässiger Gesamtmasse = zGM) + Anhänger über 0,75 t zGM (Zentralachsanhänger/ Mehrachsanhänger/ Sattelanhänger/ ohne Beschränkung auf nur 3 Achsen)

jedoch mit 2 wesentlichen Randbedingungen:
  1. Die zGM des Anhängers (auch des Sattelanhängers) muss ≦ der Leermasse des Zugfahrzeugs sein (keine Berücksichtigung von Stütz-, Sattel- oder Aufliegelasten)
  2. Die zGM der Kombination (also Zug oder Sattelkraftfahrzeug) muss ≦ 12 t sein
    (Berechnung der zGM durch Addition der zGM der Einzelfahrzeuge; gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge ohne Berücksichtigung der Aufliegelast)

Edit: mit CE79 fällt sogar die Bedingung 1 weg solange man kleiner-gleich 12 Tonnen bleibt
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Geändert von Stralsunder (30.07.2011 um 18:32 Uhr)
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  #34  
Alt 30.07.2011, 21:10
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Wenn du meinst, dass der Tüv als privater Verein über dem Gesetz steht ...
Frag doch selber beim Verkehrsministerium nach, führe an, worauf du deine Ansicht stützt, dass du die Antwort der BMVBS-Mitarbeiterin nicht glaubst und veröffentliche deren Antwort.
Leider finde ich das Urteil nicht, das ich suchte, aber du würdest sicher auch das nicht gelten lassen.

Für mich ist die Sache klar: Gesetz steht bei mir über Privatmeinung und Verein, aber ich bin sicher viel zu pieselig

Kann natürlich auch sein, dass du lieber nicht nachfragst, weil du die Antwort fürchtest
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  #35  
Alt 30.07.2011, 21:16
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Du musst mal anfangen den Gesetzestext zwischen den Zeilen zu lesen und nicht nur stur die Wörter. Dann würdest du das auch verstehen.

Meinst du wirklich der TÜV oder die DEKRA oder sonst wer schulen seit nem jahrzehnt mit falschen Angaben?
Was meinst du was da los ist, wenn urplötzlich das alles falsch wäre und tausende von Fahrern auf einmal ihren Job verlieren würden.
Regress ohne Gnade - du glaubst doch wohl nicht, dass sich diese Unternehmen das leisten würden.

Wie gesagt, denk was du willst ich bin raus.
Hat keinen Sinn mit dir darüber zu diskutieren.
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  #36  
Alt 31.07.2011, 15:33
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Du hast gar nicht verstanden, was ein Sattelkraftfahrzeug überhaupt ist ... Frag doch einfach mal in einer Fahrschule, ob du Sattelzüge über 7,5t mit dem C1E fahren darfst
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  #37  
Alt 31.07.2011, 15:36
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Könnt Ihr bitte Euer mittlerweile etwas aus dem Ruder gelaufenes
Führerscheinthema nicht in einen eigenen Thread verlagern?
Hier ging es doch um was ganz anderes.
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Beste Grüße

John
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  #38  
Alt 31.07.2011, 15:48
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Stimmt, aber der ursprüngliche Transport ist doch abgehandelt und wir beide kümmern uns um künftige Transporte ))
Ich habe den Tüv mal angeschrieben und nachgefragt, wie die auf ihre Darstellung - die ja dem Gesetzt widerspricht - kommen. Sobald ich eine Antwort habe, setze ich die hier rein. Und Stralsunder sicher die Antwort auf seine Anfrage beim Verkehrsminsterium.
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  #39  
Alt 15.08.2011, 13:31
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Nein, ich habe das nicht vergessen ... Der TÜV hat auf meine Frage sehr schnell geantwortet, die Antwort wird dir aber nicht gefallen. Die schrieben
Zitat:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider verstehe ich Ihre Frage nicht, denn auf unserer Homepage ist zu finden:
...
altes Recht: Fahrerlaubnis Klasse 3 bzw. CE mit Schlüsselnr. 79
Sattelkraftfahrzeug bis 7,5 t zGM

Ich habe dann noch einmal hingeschrieben:
Zitat:
das ist richtig, aber weiter oben behaupten Sie, man dürfe mit C1E Sattelzüge bis 12t fahren, wenn die SZM unter 7,5t bleibt. Das widerspricht dem Zulassungsrecht, wonach das Sattelkraftfahrzeug ein Fahrzeug ist, keine Kombination. Des weiteren wird in einigen (vielen) Landkreisen die 79 nur auf Antrag vergeben. Wer die nicht beantragt, der hat dann "nur" den C1E und darf auf einmal - nach Ihrer Website - Sattelzüge über 7,5t fahren.
Verstehen Sie meine Frage jetzt?
Es geht letztendlich weniger um den umgeschriebenen 3er, mehr um den C1E.
Darauf kam keine Antwort mehr ... Heute habe ich die Frage erneut gesendet.
Hast du schon eine Antwort vom Verkehrsministerium?
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