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  #26  
Alt 09.10.2014, 23:31
Fronmobil Fronmobil ist offline
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Zitat:
Zitat von Pusteblume
Ein Schallsignal hätte nicht verhindert, daß der Kollege sich im Fährseil verhakt.
und seien wir froh, daß die Wapo das Nichtgeben von Schallsignalen nicht ahndet.
Da stimme ich dir zweimal zu!

Ich zitiere § 4.01 BinSchStrO:

"Soweit in dieser Verordnung das Geben eines Schallzeichens und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, muss es wie folgt gegeben werden:

  1. auf einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, mittels eines mechanisch betriebenen Schallgerätes, das genügend hoch angebracht ist, dass sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach achtern frei ausbreiten kann;
  2. auf einem Fahrzeug ohne Maschinenantrieb und auf einem Kleinfahrzeug mittels eines Schallgerätes, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns."
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  #27  
Alt 10.10.2014, 01:52
Benutzerbild von Ahnha
Ahnha Ahnha ist offline
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Zitat:
Zitat von Fronmobil Beitrag anzeigen
Zitat von Ahnha
Wie ich mich richtig beim An- und Vorbeifahren an Fähren zu verhalten habe, dass war ein wichtiger Bestandteil bei meiner Sportbootführerscheinprüfung

Das war sicher nicht so! Außer du kannst mir die entsprechende Prüfungsfrage zitieren.
Hallo Klaus,

meine Prüfung ist nun inzwischen 12 Jahr her, daher ist ein Zitat nicht möglich - ich bitte dies zu entschuldigen, denn ich kann ich mich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern . Ich habe damals den Lehrgang und die Prüfung hier im Revier gemacht, in Bollmannsruh/Beetzsee bei Steffen Pauli. Aufgrund der hiesigen Besonderheiten - eine Reihe von Fähren, freifahrende und nicht freifahrende auf der Havel und Gierseilfähren auf der Elbe war dies ein ausführliches Thema im Rahmen des Lehrganges, der sehr praxisbezogen gestaltet war . In der Prüfung selbst, so glaube ich mich zu erinnern, bezog sich eine meiner Aufgaben auf das Hinweiszeichen "Nicht frei fahrende Fähre" und der Frage nach dessen Bedeutung und Verhaltensregeln.



Was mich aber beim Stand der Diskussion sehr interessiert, muss ich mit meinem "Kleinfahrzeug" bei dem Zeichen
vor der Fähre ein Signal abgeben oder kann ich ein Zeichen abgeben.
Wenn ich das machen würde, dann wäre ich wohl der einzige, der diesem Gebot nachkommt. Bei meinen Ausfahrten konnte ich kein anderes Sportboot beobachten, dass an diesen Stellen ein Signal abgegeben hat, selbst die WSP 10 oder WSP 8 machten es nicht, diese konnte ich mehrmals beim Passieren der Fähren in Neuendorf, Ketzin und Pritzerbe beobachten. Auch in Ketzin, beim Liegen an der Gaststätte "An der Fähre" waren keine Signale von Booten zu hören, auch nicht von den Berufsschiffern.

Es würde wohl niemand mehr ins Buhnenhaus an der Fähre Neuendorf zum Essen gehen, wenn jedes Schiff dort ein Signal abgeben würde, denn das wäre dann ein unterbrochenes Lärmen, vor allen im Sommer.

Welche Erfahrungen habt Ihr gemacht, hupen oder nicht ?
__________________
- - - -
Harald

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  #28  
Alt 10.10.2014, 02:31
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[QUOTE=Ahnha;3645241

Welche Erfahrungen habt Ihr gemacht, hupen oder nicht ?[/QUOTE]


§ 4.02 BinSchStrO - Gebrauch der Schallzeichen
1.
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs – in den in Anlage 6 genannten Fällen die dort jeweils genannten Schallzeichen geben.
2.
Ein Kleinfahrzeug kann erforderlichenfalls die allgemeinen Schallzeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.
3.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen jeweils sicherstellen, dass nach Nummer 1 vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden.
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  #29  
Alt 10.10.2014, 05:48
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Kladower Kladower ist offline
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Es ist doch tatsächlich schon wieder 2 Jahre her, dass wir dieses Thema durchgekaut haben. Siehe dazu Antwort der WSV.

Man muss also tuten. In der Praxis macht das aber niemand, ich auch nicht.
__________________
Viele Grüße
Gerhard

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  #30  
Alt 10.10.2014, 06:58
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Zitat:
Zitat von Fronmobil Beitrag anzeigen
... Das Verkehrszeichen B.7 wird vom WSA vor Fähren ja nicht aus Jux aufgestellt, sondern dient dazu, den Schiffsführer der Fähre darüber zu informieren, das ein Boot sich annähert, weil die Situation für den Fährmann nicht oder schlecht einsehbar ist. ...
Das Schallsignal eines sich annähernden Kleinfahrzeuges wäre irrelevant, da es sich bei der Fähre um Berufsschifffahrt handelt, der das Kleinfahrzueg so oder so ausweichen muss.

Daher ist das "Tuten" von Kleinfahrzuegen (in diesem Fall) auch Überflüssig wie ein Kropf.

Ich interpretiere den Sachverhalt so:
Das Zeichen B.7 (aus Anlage 7 - Schifffahrtszeichen) ist das Gebot ein Schallzeichen nach Anlage 6 zu geben, und davon ist das Kleinfahrzeug nach § 4.02 befreit.

Zitat:
Zitat von Kladower Beitrag anzeigen
... Siehe dazu Antwort der WSV. ...
Offensichtlich ist die WSP in diesem Punkt blickiger als die WSV oder hat die WSV schlicht Unrecht

Zur "Qualität" der WSV-Antwort noch einmal diese Argumentation "beleuchtet":
"So müssen Kleinfahrzeuge auf bestimmten Wasserstraßen rechts fahren, jedoch wenn ein Schifffahrtszeichen den Wechsel der Fahrwasserseite vorsieht, dann muss diesem Gebot gefolgt werden."

Gemeint können da ja nur die Zeichen
B.2 a. oder B.2.b.
(eventuell auch noch B.3 und B4) sein.
Dazu steht im § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs:
*) amtlicher Hinweis:
Vorschrift, ausgenommen der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

Wat denn nu

Gruß Lutz
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  #31  
Alt 10.10.2014, 07:35
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Die Pflicht zu Hupen soll Vermutlich den Fährmann darauf aufmerksam machen, dass ein Fahrzeug kommt das er eventuell noch nicht sehen kann. Denn dann darf er nicht ablegen.

§ 6.23 ist da eindeutig

1. Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2. Für nicht frei fahrende Fähren gilt außerdem folgendes:

a. solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;

b. Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, dass sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näherkommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig

"einen langen Ton" geben;

c. die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

Bei diesem Paragraph wird nicht unterschieden zwischen Kleinfahrzeugen und Berufschiffahrt.
Es wäre bei manchen Fähren Sinnvoll mal die Regelung mit der WAPO zu besprechen, da einige Fährmänner scheinbar sogar absichtlixch ablegen wenn sich Sportboote nähern.
ANdere Fähren könnten wohl den Betrieb ganz einstellen wenn dies Hart durchgesetzt würde, da sie dann nie vom Fleck kommen.

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Gruß Volker
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  #32  
Alt 10.10.2014, 07:55
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Giligan Giligan ist offline
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Na, wieder mal ganz typisch für diese Leute.....die Niederländer schreiben es an ihre Fähren sogar extra noch mal dran, sie kennen sich aus.

Geändert von Giligan (12.03.2015 um 09:31 Uhr)
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  #33  
Alt 10.10.2014, 09:33
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Das Schallsignal eines sich annähernden Kleinfahrzeuges wäre irrelevant, da es sich bei der Fähre um Berufsschifffahrt handelt, der das Kleinfahrzueg so oder so ausweichen muss.

Daher ist das "Tuten" von Kleinfahrzuegen (in diesem Fall) auch Überflüssig wie ein Kropf.

Ich interpretiere den Sachverhalt so:
Das Zeichen B.7 (aus Anlage 7 - Schifffahrtszeichen) ist das Gebot ein Schallzeichen nach Anlage 6 zu geben, und davon ist das Kleinfahrzeug nach § 4.02 befreit.


Offensichtlich ist die WSP in diesem Punkt blickiger als die WSV oder hat die WSV schlicht Unrecht

Zur "Qualität" der WSV-Antwort noch einmal diese Argumentation "beleuchtet":
"So müssen Kleinfahrzeuge auf bestimmten Wasserstraßen rechts fahren, jedoch wenn ein Schifffahrtszeichen den Wechsel der Fahrwasserseite vorsieht, dann muss diesem Gebot gefolgt werden."

Gemeint können da ja nur die Zeichen
B.2 a. oder B.2.b.
(eventuell auch noch B.3 und B4) sein.
Dazu steht im § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs:
*) amtlicher Hinweis:
Vorschrift, ausgenommen der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

Wat denn nu

Gruß Lutz
Es ist nun mal ein Gebot, welches auch für Kleinfahrzeuge gilt. Dass dies Blödsinn ist, weiß auch die WSP. Ich erinnere mich an einen früheren Beitrag über ein Gespräch mit der Brandenburger Waschpo, wonach z. B. eine Anzeige eines dienstgeilen Jungpolizisten nicht vollständig ausgeschlossen werden könne.
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Gruß Wilfried
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  #34  
Alt 10.10.2014, 09:47
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Mork Mork ist offline
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Zitat:
Zitat von Superpapa Beitrag anzeigen
...so wie in den gebrauchten Bundesländern


Geil. Kannte ich noch nicht.


Und hier:



bin ich ja froh, meist eine modebewusste Bootsfrau an Bord und somit meist einen Schal zur Hand zu haben.
Wink' ich dann damit und wenn ja, welches Bewegungsmuster?

Edit:
As to "erfahrener Skipper":

Nach mehreren tausend Seemeilen bilde ich mir durchaus ein, ein gewisses Maß an Skippererfahrung zu besitzen.
Diese beschränken sich bis auf sehr wenige Meter kroatische Flüsse und einige Stunden Boden- und Ammersee
allerdings ausschließlich auf "see", also buten.

Ich möchte daher nicht ausschließen, dass mir das nicht auch hätte passieren können, auf dem Meer gibt's keine
Kabelboote.

Ja, SBF Binnen vorhanden, aber eben null Praxis. Gelernt sicherlich, aber nie gebraucht.
Hier vor dem Monitor erscheint es sehr einfach und das Verhalten des Hausbootskippers dämlich, ob's dann live
ebenso ist bleibt abzuwarten.
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...::: Gruß, Erik :::...

- commeo ergo sum! -

Es muss nicht immer alles Sinn machen.
Oft reicht es schon wenn es Spaß macht.
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  #35  
Alt 10.10.2014, 10:12
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Also ich tute immer bei dem Zeichen.
Ist mir egal ob ich muss oder kann oder nicht brauche.
Wenn was passiert, habe ich mich auf alle Fälle korrekt verhalten und keiner kann mir deswegen an der Karren pissen.
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  #36  
Alt 10.10.2014, 11:37
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Heimfried Heimfried ist offline
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
[...]
Zur "Qualität" der WSV-Antwort noch einmal diese Argumentation "beleuchtet":
"So müssen Kleinfahrzeuge auf bestimmten Wasserstraßen rechts fahren, jedoch wenn ein Schifffahrtszeichen den Wechsel der Fahrwasserseite vorsieht, dann muss diesem Gebot gefolgt werden."

Gemeint können da ja nur die Zeichen
B.2 a. oder B.2.b.
(eventuell auch noch B.3 und B4) sein.
Dazu steht im § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs:
*) amtlicher Hinweis:
Vorschrift, ausgenommen der Regelung durch das Tafelzeichen B.1 (Anlage 7), gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.

Wat denn nu

Gruß Lutz
Die Fußnote mit der Ausnahme für Kleinfahrzeuge geht auf die Bestimmung in § 6.02 Nr. 2 BinSchStrO zurück, in der die einzelnen Vorschriften aufgezählt sind, die für Kleinfahrzeuge nicht gelten:
https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec....02/index.html

Eine solche Ausnahme ist aber in § 4.01 Nr. 1 BinSchStrO nicht in dieser Form enthalten und in § 4.02 Nr. 1 ist ausdrücklich von den "in Anlage 6 genannten Fällen" die Rede, in denen Kleinfahrzeuge keine Schallsignale geben müssen. Nach der Systematik des Gesetzes ist damit das Gebotszeichen B7 von dieser Ausnahme nicht erfasst.

Ich stimme Klaus zu (#24).

(Edit: die amtliche Antwort zur Fahrwasserseite sehe ich aber auch als falsch (oder wenigstens unverständlich) an, da stimme ich Lutz zu.)

Gruß, Günter

Geändert von Heimfried (10.10.2014 um 11:55 Uhr)
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  #37  
Alt 10.10.2014, 11:59
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Zitat:
Zitat von Kielholer Beitrag anzeigen
Es ist nun mal ein Gebot, welches auch für Kleinfahrzeuge gilt. Dass dies Blödsinn ist, weiß auch die WSP. Ich erinnere mich an einen früheren Beitrag über ein Gespräch mit der Brandenburger Waschpo, wonach z. B. eine Anzeige eines dienstgeilen Jungpolizisten nicht vollständig ausgeschlossen werden könne.
Da ja die WaschPo bei der Ordnungsgeldgenerierung derzeit so schön auf das Kennzeichengesetz zurückgreifen kann, habe ich da noch recht wenig Sorgen.
Wenns mit dem Kennzeichengesetz nicht mehr klappt oder das Geld nicht mehr reicht, wird sicherlich irgendwann die Schallzeichengebepflicht ordnungsgeldgenerierend benutzt werden.
Es gibt ja schließlich noch mehr beknackte Regelungen. Da würde sich die Berliner Segelscheinpflicht, die auch für Optis gilt, anbieten, die verlangt dass der Schiffsführer mit entsprechendem Schein ausnahmslos an Bord zu sein hat.
Ich bin für ein Verfallsdatum aller Gesetze und Verordnungen, bei deren Verlängerung dessen Nutzen nachgewiesen werden muss.
Gruß
Michael, der noch nie tutete, aber ne Tröte in irgendeiner Schubladenecke bei hat.
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  #38  
Alt 10.10.2014, 12:06
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Zitat:
Zitat von Superpapa Beitrag anzeigen
Ich bin für ein Verfallsdatum aller Gesetze und Verordnungen, bei deren Verlängerung dessen Nutzen nachgewiesen werden muss.
Das wäre mal ein Sinnvoller Vorschlag ob man nun alle Gesetze einschließen muss wage ich zu bezweifeln, aber die meisten und vor allem Verordnungen sollten ein solches haben.
Teilweise ist das Gelebte halt sinnvoller als jede Rechtsvorschrift.

Vielleicht sollten sind aber die Vorschriften schon in Ordnung aber die Durchführung nur fehlerhaft.

wenn dort keiner hupt und es auch keinen Sinn macht eine Huppflicht einzuführen, ist es leichter, das Schild in Frage zu Stellen und dies zu entfernen, als die Verordnung in Frage zu stellen, da es an anderer stelle vielleicht Sinnvoll ist, dass es das Schild und die Verordnung gibt.

Vielleicht sollte mal jemand aus dem Gebiet das betreffende WSA anfragen warum das Schild dortsteht und ob es nicht sinnvoller wäre dies zu Entfernen.
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  #39  
Alt 10.10.2014, 13:16
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Zitat:
Zitat von Heimfried Beitrag anzeigen
... in § 4.02 Nr. 1 ist ausdrücklich von den "in Anlage 6 genannten Fällen" die Rede, in denen Kleinfahrzeuge keine Schallsignale geben müssen. Nach der Systematik des Gesetzes ist damit das Gebotszeichen B7 von dieser Ausnahme nicht erfasst. ...
Was für ein Schallsignal muss denn am Zeichen B.7 gegeben werden

Gruß Lutz
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  #40  
Alt 10.10.2014, 13:20
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Das richtet sich nach dem Schild darunter: Wenn da ein Punkt drauf ist, dann 1x kurz, und wenn da ein Querstrich drauf ist, 1x lang.

Matthias
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  #41  
Alt 10.10.2014, 20:17
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Und das Schild sieht dann so aus:
Angehängte Grafiken
 
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  #42  
Alt 10.10.2014, 20:20
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper
Herrlich mit welcher Überzeugungskraft hier Unwahrheiten verbreitet werden
Ob Du es nun wahrhaben möchtest oder nicht, für Kleinfahrzeuge ist es eine KANN-Bestimmung.
Na Lutz,
wie wäre es jetzt, wenn du das zurück nimmst und das Gegenteil bestätigen würdest?
Würde mich freuen. Danke.

Über den Sinn und Unsinn an den jeweiligen Aufstellungsorten des Verkehrszeichens B.7 kann man sicher lange und trefflich dikutieren. Aber wenn das WSA es aufstellt, dann ist es eben so. Punkt.
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  #43  
Alt 10.10.2014, 20:21
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Zitat:
Zitat von Fronmobil Beitrag anzeigen
Und das Schild sieht dann so aus:
Was dann das Schallsignal "Achtung" nach Anlage 6 A. ist.

Gruß Lutz
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  #44  
Alt 10.10.2014, 21:28
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Nein!

Es ist ein Gebotszeichen nach Anlage 7 was "zufällig" das gleiche Schallsignal vorschreibt
wie ein allgemeines Manöversignal "Achtung" nach Anlage 6 A.
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  #45  
Alt 10.10.2014, 22:10
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Klaus,
bevor Dir noch wirklich Hörner wachsen
Du hast recht, es ist ein MUSS-Regel ...

... deren NICHT-Einhaltung durch Sportboote (Kleinfahrzeuge) bundesweit von der WSP toleriert wird.

Gruß Lutz
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  #46  
Alt 10.10.2014, 22:29
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
... § 6.23 ist da eindeutig

1. Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
...


Der § 6.02 ist genauso "eindeutig":
1. Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, muss
b. allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

Da der §6.02 Fähren nicht ausdrücklich ausschließt, schließt der Begriff "alle übrigen Fahrzeuge" die Fähren mit ein, denn nach §1.01. 13. ist eine Fähre ein Fahrzeug, das ...

Gruß Lutz
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  #47  
Alt 11.10.2014, 10:26
Fronmobil Fronmobil ist offline
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@Lutz:

Danke.
Man kann auch ohne persönlich zu werden hart diskutieren und unterschiedliche Standorte vertreten. Und wenn man dabei einen
Fehler macht, dann muss man auch die Eier in der Hose haben zu sagen,"Sorry, hab mich getäuscht."
Denn Jeder macht mal nen Fehler.

@ zur Sache:

Damit können wir die Sache "Hupen am Schifffahrtszeichen B.7" ein für alle mal zu den Akten legen.

Fronmobil, der manchmal auch vergisst ein Schallsignal zu geben
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  #48  
Alt 11.10.2014, 14:18
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
(...)
Du hast recht, es ist ein MUSS-Regel ...

... deren NICHT-Einhaltung durch Sportboote (Kleinfahrzeuge) bundesweit von der WSP toleriert wird. (...)
spätestens im Schadensfall wird Dir dieser Verstoß aber vorgeworfen, die Aussage "macht ja sonst auch keiner" hilft einem da nicht mehr.

Ich kann nur sagen, dass niemand dafür bestraft werden kann, wenn er vorgeschriebene oder wie hier Angeordnete Schallzeichen gibt.

Bis dann

Dominic
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  #49  
Alt 11.10.2014, 15:10
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Zur weiteren Diskusion zum Verhalten an Fähren:

1. Natürlich haben Fähren Vorfahrt vor Kleinfahrzeugen. (§ 6.02)
2. Natürlich dürfen Fähren auch nicht unnötig andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder behindern. (§ 6.23)
3. Das Schallsignal beim Verkehrsschild B.7 dient demnach auch nicht dazu sich Vorrang zu verschaffen ("Hoppla jetzt komm ich!"), sondern dient dem Fährmann den Querverkehr, insbesonders an schlecht einsehbaren Stellen, wahrzunehmen.
Deshalb steht ja auch nicht an jeder Fähre ein Schild B.7.

Was mich oft stört ist, das wenn man vor einer Seilfähre aufstoppt, weil diese quert, dann hängen einem die nachfolgenden (Sport-)Boote schon fast auf der Badeplattform, weil sie keinen Abstand halten bzw. dicht auffahren. Natürlich mache ich vor dem Aufstoppen einen Schulterblick nach Achtern, aber trotz blauem Hinweisschild auf die Seilfähre fahren nachfolgende Boote gefährlich dicht auf.
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Geändert von Fronmobil (11.10.2014 um 15:20 Uhr)
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Alt 11.10.2014, 16:11
krohmie krohmie ist offline
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Na du könntest die anderen dann auch mit 3 kurzen Tönen warnen ...

Nur ob die "Dicht Auffahrer" das verstehen?
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