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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #26  
Alt 24.11.2014, 12:31
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Das Zitat deckt sich aber mit der StvO nicht. Der Hinweis, "je nach Zulassung", deutet auch darauf hin, dass nur Nischenfälle hin fahrverbotsfrei sind.
Je nach Zulassung deutet aus meiner Sicht auf das eingetragene Gesamtgewicht hin, unter 7,5 to kein Sonntagsfahrverbot
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  #27  
Alt 24.11.2014, 13:39
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Zitat:
Zitat von fiske Beitrag anzeigen
Ein Unimog wäre z. B. denkbar (ca. 12 Tonnen Anhängelast).
Vorteil, daß die Zugmaschine anderweitig genutzt werden kann und im Urlaub als noch akzeptabler fahrbarer Untersatz dient.
Auf der Ladefläche ist mehr als genug Platz für Gepäck.
Gewichts -oder anderen technische Grenzen kann man gelassen entgegensehen.
Ein Oldtimer wäre im Unterhalt sehr günstig.
Ein weiterer Vorteil, die Zugmaschine kann jederzeit gegen eine andere getauscht werden ohne jedesmal diese aufwendigen Umbauten machen zu müssen.
MfG Peter
Ohje.... ich stelle mir gerade eine Unimogfahrt D > HR und retour vor..... grausam!

Im Übrigen mutiert so ein Unimog zur Geldvernichtungsmaschine wenn Reparaturen und Ersatzteile nötig werden. Für einen Unimog als Zugmaschine spricht daher im Grund nicht viel, wenn Strassenfahrten angedacht sind.
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  #28  
Alt 24.11.2014, 19:19
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Minisattelzüge sind vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen und können sogar mit der Fahrerlaubnis BE gefahren werden. Es gibt dazu ein paar gute Ausführungen eines Kollegen der Fachhochschule Polizei in NRW:

http://www.bernd-huppertz.de/Fachart...T%202005-3.pdf

Ich denke aber, dass diese Fragen ohnehin philosophischer Natur sind, weil sowohl Kauf als auch Eigenbau unwirtschaftlich, da viel zu teuer sind. Deswegen habe ich die Minisattelzüge in den FAQ auch nicht berücksichtigt.


Ich möchte aber noch einmal auf diese Aussage eingehen, weil sie mir sehr gefährlich auch für andere Verkehrsteilnehmer und wenig nachahmenswert erscheint:

Zitat:
Zitat von Peter Kruse Beitrag anzeigen
...Ich verzurre das Boot daher auch nicht übermäßig fest, lediglich der 5 to. Gurt der links und rechts vom Rahmen kommend und unter der Badeplattform herläuft wird ordentlich angezogen
Nicht ohne Grund sind Gurtdimensionen/Anzahl der Gurte und Vorspannkräfte in der VDI Richtlinie 2700 vorgeschrieben (derzeit gültige einzig gerichtsverwertbare Vorschrift für Ladungssicherung)
Bei jeder Bodenwelle reduziert sich der Reibungswiderstand durch die Massenträgheit. Ist die Bodenwelle entsprechend groß kann der Reibungskoeffizient sogar 0 sein (das Boot hängt quasi in der Luft), wenn ausreichende Vorspannkräfte beim Niederzurren fehlen. Man geht dabei von mind. 400 daN (!) aus. Das ist die Kraft, „die eine durchschnittlich kräftige Person“ mit dem Hebelarm einer normalen Gurtratsche erreichen kann. Ein Gurt muss daher auch so dimensioniert sein, dass er bei direktem Zug im Einzelstrang (vgl. Gurtfahne) mind. 500 daN aufnehmen kann (alle anderen Gurte haben auch deutlich kleinere Ratschen).
Nachsichern ist Pflicht, um die Dehnung der Gurte nach kurzer Fahrt zu kompensieren. Sonst sind sie wirkungslos.
Wie viele Gurte verwendet werden müssen, ist weiter von der Auflagefläche, dem Material der Auflage und natürlich vom Gewicht des Bootes abhängig. Bei den Booten, die noch mit einem 7,5Tonner transportiert werden können, reichen 6 Gurte immer aus. Sie dürfen aber weder eingerissen oder sonst wie beschädigt sein noch dürfen mehr als 10% der Fasern verletzt (zerrieben) sein. Allein eine fehlende Gurtfahne bedeutet bei einer Kontrolle den sofortigen Austausch, wenn man weiterfahren möchte.

Kontrollen durch das BAG muss übrigens niemand mit einem privaten Lkw befürchten. Es ist nur für den gewerblichen Güterverkehr zuständig (§11 GüKG). Umso genauer schaut aber die Polizei hin; so z.B. regelmäßig im Rahmen der Ferienreiseverkehrskontrollen auf den Autobahnen.
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  #29  
Alt 24.11.2014, 20:14
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Also ich würde in jedem Fall immer dem Unimog den Vorzug geben.
Einziger Nachteil, in Bergstrecken fällt er von der Geschwindigkeit schnell ab, was auf der Autobahn beim heutigen Verkehr für hinterherfahrende Lkw-Fahrer in Überholverbotszonen schon mal nervig sein kann und mit einem Hupkonzert quittiert wird.

Unimog U 90, Bj. 1993, Höchstgeschwindigkeit 85 km/h. Saisonkennzeichen 04-10, Steuer in der Saison 249,-Euro, Versicherung 240,-Euro.

Hier mit Bayliner 285, Gewicht mit Alutrailer und Ausrüstung 4,5 t.
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Alt 24.11.2014, 20:18
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Mercurius ich glaube wir sollten mal die Kirche im Dorf lassen. Die Bodenwelle musst du mir mal zeigen die ein knapp 4to schweres Boot bei 80km/h so hoch hebt das die Rebung gleich = 0 ist.
Darüber hinaus knalle ich dir jeden Gurt so fest an das das Laminat an den Klampen sicher Schaden nimmt. Du kannst mir glauben das ich nicht auf der Brennsuppen daher komme und sicher weiß was ich tue. Mein Boot steht sicher auf meinem Brummi ohne jegliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darzustellen. Apropos Polizei, auch eine Polizeikontrolle in die ich letztes JAhr gekommen bin hat keinerlei Beanstandung ergeben.
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Alt 25.11.2014, 07:24
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Zitat:
Zitat von Meadow Beitrag anzeigen
Also ich würde in jedem Fall immer dem Unimog den Vorzug geben.
Einziger Nachteil, in Bergstrecken fällt er von der Geschwindigkeit schnell ab, was auf der Autobahn beim heutigen Verkehr für hinterherfahrende Lkw-Fahrer in Überholverbotszonen schon mal nervig sein kann und mit einem Hupkonzert quittiert wird.

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Zum Unimog hab ich wie gesagt ne andere Meinung, bin MB-Trac-geschädigt und das ist die gleiche Technik.

Aber zu Deinem Anhänger eine Frage......hat der eine Maulkupplung? Sieht so niedrig aus. Oder ist das etwa Kugelkopf
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  #32  
Alt 25.11.2014, 07:26
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Zitat:
Zitat von Meadow Beitrag anzeigen
Also ich würde in jedem Fall immer dem Unimog den Vorzug geben.
Einziger Nachteil, in Bergstrecken fällt er von der Geschwindigkeit schnell ab, was auf der Autobahn beim heutigen Verkehr für hinterherfahrende Lkw-Fahrer in Überholverbotszonen schon mal nervig sein kann und mit einem Hupkonzert quittiert wird.

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Mich würde das auch interresieren. Was für ein Trailer ist das, Wie ist die Zulassung geregelt.
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Alt 25.11.2014, 15:48
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Der Haken bei dem Gespann ist, dass der Trailer nicht mehr auflaufgebremst sein darf (§ 41 Abs.10 Nr.3 StVZO) also über eine Druckluftbremse verfügen muss. Außerdem greifen die Ferienreiseverordnung (§ 1 FerReiseV) und das Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO).
Für die Kurzstrecke also sicherlich eine Alternative, wenn man das nötige Kleingeld hat, aber für eine Urlaubsfahrt an die Adria aufgrund der vielen Einschränkungen vielleicht doch nicht so sehr geeignet.
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  #34  
Alt 25.11.2014, 17:39
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Der Trailer hat eine Ringkupplung, zzG 4,5 t, Fabrikat Stöger Bj. 1993 und hat Druckluftbremse.
Das Gespann fällt zutreffender Weise unter das Sonntagsfahrverbot, was mich aber weiter nicht stört, da ich mir meine Fahrzeiten als Ruheständler einteilen kann.

Der Trailer ist ganz normal als Sportanhänger (grünes Kennzeichen) zugelassen, muss aber, da über 3,5 t zGG, jedes Jahr zum Tüv.
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Alt 25.11.2014, 18:17
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Eine weitere Variante ist eine 7,5t Sattelzugmaschine in Verbindung mit der alten Führerscheinklasse 3.

Der darf dann nochmal das 1,3 fache (meine ich zu wissen, weiß das jemand genau?) seines zulässigen Gesamtgewichts ziehen, macht für den Zug über 17 t Gesamtgewicht. Ich meine mich zu erinnern, die Grenze liegt sogar irgendwo bei gut 18 t.

Dei Zugmaschine wiegt dann ca 4 t, der Sattelhänger ca 6 t bleiben fürs Boot über 7t.

Ob ich das noch wirklich fahren will, bin ich mir allerdings nicht so ganz sicher.

Andreas
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  #36  
Alt 25.11.2014, 19:16
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Zitat:
Zitat von Täuberich Beitrag anzeigen
Eine weitere Variante ist eine 7,5t Sattelzugmaschine in Verbindung mit der alten Führerscheinklasse 3.

Der darf dann nochmal das 1,3 fache (meine ich zu wissen, weiß das jemand genau?) seines zulässigen Gesamtgewichts ziehen, macht für den Zug über 17 t Gesamtgewicht. Ich meine mich zu erinnern, die Grenze liegt sogar irgendwo bei gut 18 t.

Dei Zugmaschine wiegt dann ca 4 t, der Sattelhänger ca 6 t bleiben fürs Boot über 7t.

Ob ich das noch wirklich fahren will, bin ich mir allerdings nicht so ganz sicher.

Andreas
Stimmt mit dem alten 3er darf man Sattelzug bis 18to, allerdings mit der Einschränkung das man vor dem 50 Geburtstag eine ärztliche Untersuchung hat machen lassen, wenn nicht dann nur 12 to.

Wenn wir uns hier über Bootsgewichte jenseits der 4to unterhalten müssen wir uns im klaren sein das wir in den meisten Fällen Bootsbreiten über 2,55m haben. Somit brauchen wir eine Sondergenehmigung für Überbreite. In D kein Problem, In A auch nicht man braucht aber für jedes Bundesland durch das man fährt eine extra Genehmigung, in SL geht´s auch einigermaßen, beantragen über spezielle Speditionen, an der Grenze wird sie dann ausgehändigt. In HR geht nichts ohne Begleitfahrzeug, aufwenig und teuer
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  #37  
Alt 26.11.2014, 07:25
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Zitat:
Zitat von Täuberich Beitrag anzeigen
Eine weitere Variante ist eine 7,5t Sattelzugmaschine in Verbindung mit der alten Führerscheinklasse 3. Der darf dann nochmal das 1,3 fache (meine ich zu wissen, weiß das jemand genau?) seines zulässigen Gesamtgewichts ziehen....
Mit der FE Kl.3 durfte man Sattelzüge (also mit aufgesatteltem Trailer) mit einem zGG bis 7,5t fahren (§ 5 Abs.1 StVZO/alt). Das zGG eines Sattelzuges hat sich damals wie folgt errechnet (§ 34 Abs.7 StVZO/alt):

zGG Zugmaschine + zGG Sattelanhänger - höherer Wert zul. Sattellast Zugmaschine oder zul. Aufliegelast Sattelanhänger = zGG Sattelzug

Durch die Formel des § 34 konnte sich ein höheres tatsächliches zGG als 7,5t ergeben, das aber trotzdem mit der FE Kl.3 gefahren werden durfte.
Dieses Fahrerlaubnisrecht genießt Bestandsschutz (§ 6 Abs.6 FEV)
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  #38  
Alt 26.11.2014, 09:16
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Zitat:
Zitat von Mercurius Beitrag anzeigen
zGG Zugmaschine + zGG Sattelanhänger - höherer Wert zul. Sattellast Zugmaschine oder zul. Aufliegelast Sattelanhänger = zGG Sattelzug
Boah ... noch komplizieter geht es wohl kaum ... typisch deutscher Bürokratismus.
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  #39  
Alt 26.11.2014, 11:37
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Zitat:
Zitat von Peter Kruse Beitrag anzeigen
Boah ... noch komplizieter geht es wohl kaum ... typisch deutscher Bürokratismus.
Hmm? Gesunder Menschenverstand fällt mir dazu nur ein.
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Schöne Grüße,
Ulli
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  #40  
Alt 26.11.2014, 12:37
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Selbst mit dem zitierten "gesunden Menschenverstand" fällt es mir schwer, zu verstehen, wieso die Sattellast (ok; präzise der höhere Wert von zul. Zugmaschinensattellast und zul. Sattelanhängeraufliegelast) quasi in der Luft hängt.
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Beste Grüße

John
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  #41  
Alt 26.11.2014, 12:50
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Was, John, meinst Du denn mit "in der Luft hängt"

Zulässige Sattellast bezieht sich auf das Zugfahrzeug (also seine technische Nutzlast)

Zulässige Aufliegelast bezieht sich auf den Sattelauflieger (also seine technische Stabilität des Schwanenhalses)

Wobei Zulässig nicht mit Tatsächlich zu verwechseln ist.
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Gruss Wolfgang
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  #42  
Alt 26.11.2014, 15:10
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Ich versuchs mal mit einem einfachen Beispiel zu erklären:

Annahme:
  • Zugfahrzeug mit zulässiger Gesamtmasse von 5t und tatsächlicher Gesamtmasse von 4t, zulässige Sattellast 1t
  • voll beladener Sattelauflieger mit zulässiger Gesamtmasse von 5t, zulässige Aufliegelast von 1t sei voll ausgenutzt
Nun ist es so, dass bei Sattelaufliegern die Aufliegelast (genauso wie die Stützlast beim Zentralachsanhänger) im angekuppelten Zustand dem Zugfahrzeug zugerechnet werden muss. Denn: Sobald ich den Sattelauflieger ankuppele, bringt das Zugfahrzeug (Eigengewicht 4t, Aufliegelast 1t) über seine Achsen 5t auf die Waage. Technisch ist es dem Zugfahrzeug egal, ob die Last durch Ladung oder durch Sattellast zustande kommt. Daher ist die juristische Definition der zulässigen Gesamtmasse so wie sie ist auch sinnvoll.

In unserem Beispiel stellen wir also fest:
  • Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist im abgekuppelten Zustand voll ausgereizt.
  • Die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeug ist im angekuppelten Zustand voll ausgereizt.
Der Zug als Einheit bringt 9t auf die Waage. Mehr geht nicht, denn es würde entweder das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers oder das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs überschritten.

Die tolle Formel
Zitat:
Zitat von Mercurius Beitrag anzeigen
zGG Zugmaschine + zGG Sattelanhänger - höherer Wert zul. Sattellast Zugmaschine oder zul. Aufliegelast Sattelanhänger = zGG Sattelzug
ist nun eine der einfacheren Varianten, um diesem Umstand Rechnung zu tragen. Wenig überraschend kommt denn auch heraus:

5t + 5t - 1t = 9t

Fazit: Das was in § 34 Abs.7 StVZO steht, hat sich niemand mit besonderer Vorliebe für Bürokratismus, sondern jemand mit gesundem Menschenverstand ausgedacht
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Schöne Grüße,
Ulli

Geändert von uhx (26.11.2014 um 20:16 Uhr)
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  #43  
Alt 26.11.2014, 18:34
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.... und es hat sich auch nichts daran geändert, weil es den § 34 Abs.7 STVZO im gleichen Wortlaut auch heute noch gibt.

Wenn wir nun schon so ins Detail gehen, dann mal ganz genau, denn der alte Kl.3 war noch für weitere Überraschungen gut (§ 5 Abs.1 StVZO/alt):
  • Man kann nicht nur den bereits beschriebenen Sattelzug fahren, der schwerer sein darf als die eigentlich max. zul. 7,5t. Das zGG der Zugmaschine selbst darf theoretisch ebenfalls größer als die insgesamt erlaubten 7,5t des Zuges sein, solange nicht abgekuppelt wird.
  • Kleiner Wehrmutstropfen: Die beschriebenen Kombinationen dürfen nicht mehr als drei Achsen haben, wobei wiederum Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0m voneinander als eine Achse gelten (Tandemachse), und
  • der Trailer darf nicht gem. § 18 Abs.2 Nr.6 StVZO vom Zulassungsverfahren ausgenommen sein (grünes Kennzeichen)

Eine alte FE Kl.3 eröffnet ihren glücklichen Inhabern also einige Möglichkeiten, sie aber für einen Bootstransporter wirklich auszureizen, ist nicht gerade einfach.

Alles das findet man nach der Umschreibung in einen Kartenführerschein als FE CE, Schlüsselzahl 79 wieder (§ 6 FEV), die man aber ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre nach einer Gesundheitsprüfung neu beantragen muss. Dafür ist als Bonbon die Einschränkung mit dem "grünen Kennzeichen" nicht mehr enthalten.

Geändert von Mercurius (26.11.2014 um 18:46 Uhr)
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  #44  
Alt 26.11.2014, 20:21
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Zitat:
Zitat von Mercurius Beitrag anzeigen
.....
Eine alte FE Kl.3 eröffnet ihren glücklichen Inhabern also einige Möglichkeiten, sie aber für einen Bootstransporter wirklich auszureizen, ist nicht gerade einfach.
Alles das findet man nach der Umschreibung in einen Kartenführerschein als FE CE, Schlüsselzahl 79 wieder (§ 6 FEV), die man aber ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre nach einer Gesundheitsprüfung neu beantragen muss. Dafür ist als Bonbon die Einschränkung mit dem "grünen Kennzeichen" nicht mehr enthalten.
Das betrifft aber nur die 18to, für 12 To. braucht man die Gesundheitsprüfung nicht
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  #45  
Alt 26.11.2014, 22:03
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Es gibt weder im alten noch im aktuellen Fahrerlaubnisrecht eine Begrenzung auf 18t.

Nach der Umschreibung auf den Kartenführerschein haben die Inhaber der alten Kl.3 eine Fahrerlaubnis CE (und zwar nur CE, nicht C und CE) mit der SZ 79 erhalten, die ihnen erlaubt Züge mit einer zGM über 12t zu fahren, wenn sie nicht mehr als drei Achsen haben. Eine Tonnagenbegrenzung nach oben gibt es nicht. Grenze ist nur der § 34 Abs. 7 StVZO.
Gleichzeitig haben sie auch die FE C1 und C1E erhalten, die zum Führen von Kombinationen bis zu einem zGM von 12t berechtigen.

Die FE CE ist ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre nach einer Gesundheitsprüfung neu zu beantragen.

Ich glaube aber, dass wir uns langsam ganz schön weit vom Thema entfernt haben, da es wohl nur sehr, sehr wenige Inhaber dieser Klassen gibt, die sich mit dem Gedanken tragen, einen Sattelzug als Bootstransporter für den Privatgebrauch zu verwenden. Das ist ohnehin nichts für den kleinen Geldbeutel und lohnt sich daher kaum.
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  #46  
Alt 26.11.2014, 22:07
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Stimmt es gab keine Begrenzung auf 18t. Sie war auf 18,5 t und kann beim Umschreiben von Klasse 3 auf Plastekarte beantragt werden.

http://www.schaffenwir.de/fuehrersch...chein-klasse-3

Zitat:

Nur auf Antrag kann auch die Klasse C/CE erteilt werden, allerdings mit Einschränkungen:
Zugfahrzeug max. 7,5 t
Achszahl im Zug maximal drei Achsen
max. Gesamtgewicht des Zuges 18,5 t
Wenn die Klasse C/ CE zusätzlich erteilt worden ist, steht folgende Codierungszahl im neuen (Scheckkarten-)Führerschein: CE = 79 (C1E>12000 kg, L 3) [max. Gesamtgewicht des Zugs über 12 t. Zwischen "L" und der "3" steht ein Symbol das bedeutet "kleiner/ gleich"; die Zahl 3 bezieht sich auf die max. im Zug zu fahrende Achszahl]
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Alt 27.11.2014, 07:28
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Tja, das kommt davon, wenn man googlet und glaubt, was irgendwo mal irgenwann irgendjemand in einen Blog gestellt hat, wäre der Weisheit letzter Schluss.

Es gibt eine alte Juristenweisheit: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung

Quellenhinweise gibt es hier ja nun genug. Einfach mal nachlesen. Du bekommst mit der alten Kl. 3 weder den C noch gibt es im alten oder neuen Fahrerlaubnisrecht eine Gewichtsbegrenzung auf 18 oder 18,5t.

Und wenn Du dann noch einmal in Deinen (umgeschriebenen) Karten-FS schaust und den Text dort richtig liest, brauchst Du noch nicht einmal mehr ins Gesetz zu schauen:
Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Wenn die Klasse C (nein, die steht dort gar nicht, schau mal genau hin)/ CE zusätzlich erteilt worden ist, steht folgende Codierungszahl im neuen (Scheckkarten-)Führerschein: CE = 79 (C1E>12000 kg, L 3) [max. Gesamtgewicht des Zugs über 12 t. Zwischen "L" und der "3" steht ein Symbol das bedeutet "kleiner/ gleich"; die Zahl 3 bezieht sich auf die max. im Zug zu fahrende Achszahl]
heißt also: Der Inhaber dieser CE 79 darf fahren: Züge schwerer als 12t (das ist die Grenze des C1E), wenn sie nicht mehr als drei Achsen haben (das ist die Beschränkung aus dem § 5 StVZO/alt).

Nicht mehr und nicht weniger
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  #48  
Alt 27.11.2014, 07:40
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so sieht ein umgeschriebenenr 3er aus. Die Erweiterung steht natürlich bei CE da es um den Hänger geht.

http://www.600ccm.info/pages/x_fish/.../130604_02.jpg

hier sieht man bei CE dass es erlaubt ist Züge mit mehr als 12T und max. 3 Achsen zu führen. Dies ist der alten Regelung geschuldet, dass die Zugmaschine mit dem 3er max. 7,5t und der Hänger max 11t Wiegen durfte.
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  #49  
Alt 27.11.2014, 08:03
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Kreiseltaucher Kreiseltaucher ist offline
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Also für mich ist die Sache eindeutig:

Zitat TÜV Nord

Führen von Zugkombinationen mit den Klassen C1E, BE und der "alten" Klasse 3

............ Eine Ausnahme bildet die Besitzstandsregelung zur Berücksichtigung des alten Fahrerlaubnisrechts der StVZO. Bei der Umschreibung der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 wird die Klasse CE beschränkt auf die Schlüsselnummer CE 79 erteilt, damit jedoch ausschließlich der Umfang des alten Rechts.


....... Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3
erhalten bei der Umstellung (neben der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger) automatisch auch die Klassen C1 und C1E. Mit dieser neuen Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t und Züge bis 12 t gefahren werden. Dabei gibt es keine zeitliche Befristung und keine Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Gesundheitsuntersuchungen.
Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Züge mit max. 3 Achsen bis max. 18,5 t zulässiger Gesamtmasse; Sattelkraftfahrzeuge bis 7,5 t zul. Gesamtmasse) erhalten bleiben, muss diese Umstellung besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (eingeschränkt auf den bisherigen vollen Klasse 3-Umfang) erteilt, die bis zum 50. Lebensjahr befristet wird. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre ist möglich. Zur Umstellung und zur Verlängerung sind eine ärztliche Untersuchung und eine Überprüfung des Sehvermögens erforderlich.
Ohne Umstellung der Klasse 3 erlischt mit Erreichen des 50. Lebensjahres die Berechtigung für die eingeschränkte Klasse CE.


Zitat Ende


Das entspricht genau dem was Billi und ich geschrieben. OK wir haben nicht geschrieben das die Umstellung bis zum 50. Lebensjahr erfolgt sein muss.
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Gruss - Peter

Man sollte dem Leib etwas gutes bieten, damit die Seele Lust hat darin zu wohnen


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  #50  
Alt 27.11.2014, 14:05
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jetzt bin ich aber erstaunt, bei mir steht beim umgeschriebenen CE: 79... etc... aber dann: L>3

Wie was nun: Was soll nun auf jeden Fall mehr als 3 Achsen haben, und warum soll es bei anderen kleiner gleich 3 heissen? versteht das einer?
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