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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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#26
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Ich wurde mit dem Firmenbus und Hänger angehalten.
Beide Fahrzeuge nicht überladen. Nur das Gesamtzuggewicht war 5% drüber, also durfte ich auf nen Kollegen warten der ein Teil meiner Ladung übernommen hat. Bus durfte 2800 und Hänger 3000Kg. Gesamtzuggewicht 5500 Gekostet hat es mich nix, hat Cheffe bezahlt Grüße
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Marco, Ich bin so wie ich bin, die einen kennen mich und die anderen können mich... |
#27
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Was zählt beim Schein eigentlich, das tatsächliche oder zulässige Gesamtgewicht des Gespanns?
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#28
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Hollo zusammen,
die freundliche Polizeibeamtin meines Vertrauens teilte mir mit, dass dies bis 20% im Ermessensspielraum des Beamten liegt??? Kommt dann auf den Neidfaktor an (Zitat der Beamtin). Darüber hinaus ist jedoch Schluss mit der Weiterfahrt. Meine Scand ist da auch schon mehr als grenzwertig, sodass wir mit 2 Fahrzeugen unterwegs sind. Erst wiegen und dann voll packen? Naja - mehr Luft nehmen die Reifen nicht mehr auf und haben im Leerzustand schon mein Mitgefühl. Zugfahrzeug ist ein Jeep, Trailer 3,5t, Tank natürlich leer, dann kommt noch ein Kombi dazu indem aber auch alles was sich ohne Aufwand lösen lässt verstaut wird. Da sind dann auch die Polster, Fahrer/Beifahrersitz, selbst die Holz-Revisionsplatten aus den Staukisten drin. Ist zwar etwas mühseelig, aber bevor mir die Sondergenehmigung für die Überbreite noch entzogen wird mache ich das gerne. Gruß Jörg |
#29
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Zitat:
Quelle: §6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV) Daher darf man mit Führerscheinklasse BE z.B. niemals auflaufgebremsten Anhänger mit > 3500kg zulässiger Gesamtmasse ziehen (obwohl diese unter bestimmten Bedingungen zulassungsfähig sind), auch wenn die tatsächliche Gesamtmasse unter 3500kg liegt.
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Schöne Grüße, Ulli
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#30
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Wo hast Du denn das her ?
Wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhänger größer als 2 to ist, gilt bei Gewichtsüberschreitung folgendes: 2 bis 5% 30 Euro kein Punkt 5 bis 10% 80 Euro 1 Punkt Darüber bleibt es bei einem Punkt, das Bussgled steigt. Bei Anhängern bis 2 to sind die Regelungen etwas großzügiger. Wer also mit einem 2,2to trailer unterwegs ist, 1,5to ziehen darf aber 76kg zuviel hat, ist mit einem Punkt dabei. |
#31
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Gilt für Anhänger bis zwei Tonnen, habe ich aus dem Bußgeldkatalog.
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#32
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Hallo in die Runde, ich verstehe da was nicht, vielleicht kann man mir helfen.
Am Anfang wird geschrieben: Der Trailer hat ein gewogenes Gesamtgewicht von 2.300 kg. Dann ziehen wir 100 kg Stützlast ab und sind bei einem bewertbaren Gesamtgewicht von 2.200 kg. Wenn z.B. ein Trailer ein zul. ges. Gewicht von 1300kg haben darf, bin ich bisher davon ausgegangen das er nicht schwerer sein darf. Jetzt wird in dem Beispiel die Stützlast abgezogen. Ist das richtig? An meinem vorherigen Trailer stand sogar auf dem Typenschild dass das zul. ges. Gewicht inkl. der Stützlast wäre. Wir haben extra einen neuen größeren Trailer zum zuletzt gebraucht gekauften Boot besorgt weil wenn etwas passiert (und es muss ja nicht gleich alles über die Autobahn zum Zusammenfegen verstreut sein.) die Versicherung für den Anhänger und das Zugfahrzeug erlischt! Da reicht es schon einen Radfahrer beim Abbiegen zu übersehen. Vielleicht bin ich zu vorsichtig, aber das Risiko war mir zu groß.
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Schleichfahrt ist was für U-Boote
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#33
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Ein Trailer darf wiegen was er wiegen darf incl. der Stützlast, ein Auto darf ziehen was es ziehen darf, plus der Stützlast.
So habe ich es verstanden. Gruß Willy |
#34
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als ich mich mal in der CH erkundigt hatte in solcher Sache... kam interessantes raus:
1. rechtlich wenig Spielraum 2. Wenn die Achslasten überzogen sind, geht der Spielraum nochmals runter! Wenn die Achslasten stimmen aber der Hänger etwas zu schwer für das Zugfahrzeug ist, eher nicht soooo schlimm (darum hätten viele gewerbliche Anhänger "überdimensionierte" Achsen, damit sie neben der Busse wenigstens weiterfahren können. 3. Bei Stützlast wäre in CH nur 10% Toleranz... Kann man also nur hoffen nicht gewogen zu werden... |
#35
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Zitat:
Außerdem wissen viele Leute gar nicht, wie hoch das Leergewicht ihres Autos tatsächlich ist, was im Fahrzeugschein steht, muß ja nicht stimmen. Es fahren ja nicht nur überladene Trailer rum............
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Der Hübi, zu allem bereit, aber zu nix zu gebrauchen |
#36
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Wozu?
Das Stützlast Zuladung ist, weiß wohl jeder. Und dass man sein Auto wiegen sollte, wenn man es genau wissen will, dürfte sich auch herumgesprochen haben. Oder fahren nur Dösköppe durch die Gegend? Ich, kein Döskopp, war mit dem Jeep auf der Waage,...ok, beim Grünschnitt entsorgen, jedenfalls bin ich im Bilde. Willy
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#37
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Zitat:
tatsächliche Gesamtmasse = tatsächliche Anhänglast + tatsächliche Stützlast Im Fahrzeugschein des Zugfahrzeugs sind höchstzulässige Anhängelast und Stützlast einzeln angegeben. Maßgeblich sind die tatsächliche Anhänge- und Stützlast. Anders dagegen bei den Führerscheinklassen, da bezieht sich die Klasseneinteilung auf die höchstzulässige Gesamtmasse und nicht auf die tatsächlichen Werte.
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Schöne Grüße, Ulli |
#38
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Mein Trailer hatte eine Gesamtmasse von 2000 Kg.
Damit war ich voll am Anschlag, hätte aber gerne mehr Spielraum gehabt. Nach Rücksprache mit dem TÜV, hab ich mir eine neue Auflaufeinrichtung gekauft mit 150KG Stützlast, dadurch konnte ich mir eine Gesamtmasse inklusiv Stützlast von 2150KG eintragen lassen. Ist wohl ne relativ neue Regelung. Wenn ich jetzt ein ein Fahrzeug mit 150KG Stützlast vorspanne darf ich 2150KG anhängen. Bei einem Fahrzeug mit 75 Stützlast, halt entsprechend weniger 2075KG. Wichtig ist nur das der Trailer alleine nicht überladen ist, so der TÜV.
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Viele Grüße aus dem Raum Paderborn. Uli |
#39
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Ganz nebenbei:
Das mit der abgezogenen Stützlast vom Gewicht des Trailers usw... Diese Regelung gilt nur in D, in Österreich z.B. gilt das nicht. Da ist z.B. bei einem 2000kg Trailer auch bei 2000kg schluß (+Toleranz), egal wie groß die Stützlast ist. Falls jemand zufällig nach Kroatien will. Schönen Gruß Michi
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#40
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Diese unsägliche "Stützlastrechnerei" machen eh' nur die, bei denen es von Haus aus schon zu knapp ist.
Ansich ist es doch so einfach: Das Auto darf max. anhängen ...steht in den Papieren. Der Trailer darf max. wiegen ... steht in den Papieren. Der Trailer wiegt effektiv ... steht auf dem Ausdruck der Wiegekarte einer Waage. Alles klar, noch Fragen?? |
#41
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In meinen Papieren steht nicht die Anhängelast von 3500kg, sondern aufgeschlüsselt in Anhängelast + Stützlast. Man muss also zusammenrechnen.
Somit darf ich nicht die vollen 3500 ziehen, weil mein Trailer nur eine Stützlast von 75 Kg hat. Willy |
#42
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Nö! Schau' mal genau nach!
Du hast in deiner "Bescheinigung" unter Nummer 9 die Nutz/Aufliegelast, unter Nummer 15 das ZGG. Das sind die Werte, die maßgebend sind. Die Stützlast wird nicht angegeben, sondern wie folgt typisiert: Zul. Stuetzlast * Auflaufeinricht. Pruefz: (bei mir z.B.) M1570* Die Stützlast ist im Übrigen ein sehr variabler Wert. Die Auflaufeinrichtung hat auf dem Typschild eingeschlagen den max.Wert der Masse dieser Auflaufeinrichtung. Das Zugfahrzeug hat einen Aufkleber mit der max. Stützlast je nach Auto. Diese zwei Werte können durchaus erheblich variieren! Normalerweise befindet sich auf dem Anhänger ein Schild mit der Aufschrift: Aufliegelast min. 4% der Anhängelast. Mehr als 25 KG nicht erforderlich. Normalerweise deshalb, weil es meist ein Aufkleber ist der sich aber im laufe der Jahre "verflüchtigen" kann. Geändert von Janus (14.09.2015 um 16:17 Uhr) |
#43
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Fahrzeug 1 (EZ 1980) hat nur eine Anhängelast eingetragen, keine Stützlast.
1500 mit und 750 ohne Bremse. Fahrzeug 2 (EZ 1997) ebenso, allerdings 1575 / 675 Fahrzeug 3 (EZ 1999) ebenso, allerdings 3340 / 750 Die Stützlast ist, das habe ich wohl mit der BA verwechselt, nicht eingetragen. Unter 9 und 15 habe ich bei allen nichts eingetragen. Wahrscheinlich zu alt, die Autos. Willy |
#44
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Du verwechselst da übrigens die "Bescheinigung" für Anhänger (Früher Betriebserlaubnis)
und der "Zulassungsbescheinigung Teil I" für KFZ. (Früher Fahrzeugschein). Eine "Stützlast" ist in keinem der Scheine eingetragen. Darum sprach ich ja auch weiter oben von der "unsäglichen Stützlastrechnerei". |
#45
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Ich bin bei den KFZ Papieren, nicht bei den Anhängern. Und rechnen kann, muss man nun mal, wenn man die Last voll nutzen will, die man darf.
Is mir im Prinzip aber auch schnurz, weil ich reichlich Reserve habe. |
#46
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das zulässige Gesamtgewicht des Zuges ... das ist ausschlaggebend.
Oftmals begrenzt die zul. Masse der Fahrzeugkombination die Anhängelast. Die zul. Gesamtmasse der Kombination ist also oftmals geringer als die Summe der zul. Anhängelast plus zul. Gesamtgewicht des Zugwagens. Ein Beispiel: Sharan mit 115PS Benziner zul Gesamtgewicht: 2430kg zul Anhängelast: 1800kg Zul. Zuggesamtgewicht: 3600kg Bei vollbeladenem Zugwagen darf bei dem Modell also nur noch 1170kg angehängt werden.
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren.... |
#47
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Puh, da bringst du noch ein Gewicht ins Spiel.
Manche blicken ja nicht mal durch ihren Schein für Auto oder Bootsanhänger durch, geschweige dann was ne Stüzlast ist und jetzt du noch mit dem Gesamtzuggewicht ....
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ... |
#48
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... eigentlich das wichtigste.... denn das gilt!
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren.... |
#49
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Alternativ volle Anhängelast und das Auto nicht voll beladen
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Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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#50
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So auch nicht richtig.
Für uns "Alte" Führerscheininhaber gilt das nicht. Für die "Neuen" (ab 1999) Führerscheinklassen sind die Werte schon wichtig. Vielleicht nochmals hier zur Erinnerung: Klasse B : Anhänger bis 750 KG. Summe Anhänger+PKW max. 3,5 To Klasse B96: Anhänger über 750 Kg. Summe PKW+Anhänger 3500 - 4250 Kg. Klasse BE: Anhänger mit einem ZGG bis 3500 KG. Also, für NEUE Führerscheininhaber im Zweifel den BE nachmachen! |
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