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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #26  
Alt 01.10.2018, 18:16
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billi billi ist offline
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Zitat:
Zitat von JohnnyCash Beitrag anzeigen
Moin,

Ich finde das schon wieder typisch deutsch und kann nur hoffen, dass die Handfunke für Binnen auch in Deutschland zugelassen werden.

Interessant ist das für mich und mein neues, kleines Holzboot. Dort werde ich sicher nicht die Optik verschandeln durch einen Festeinbau.

Gut zu wissen wäre es, was die WSP dazu sagt. In Berlin brauche ich ja zu gewissen Zeiten in gewissen Bereichen ein Funk Gerät.
Aber wenn die Bundesnetzagentur sagt ich darf eine Handfunke anmelden und auch auf dem Boot haben, aber eben nur nicht benutzen, würde mich interessieren, was unter benutzen fällt. Die Inbetriebnahme, oder tatsächlich erst das Absetzen eines Funkspruchs?

wenn du ein Boot freiwillig mit Funk asrüstet bist du verpflichtet das Fnkgerät während der Fahrt Empfangsbereit auf Kanal 10 zu Betreiben....
dies gilt als Benutzen... du darfst auch nicht Fahren wenn der Funkscheinihaber nicht an Bord ist...


Lernt man eigentlich allesn bei der UBI schulung ...also nochmal in den Lernstoff reinschauen..
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  #27  
Alt 01.10.2018, 18:29
JohnnyCash JohnnyCash ist offline
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Moin Billi,

Das ein Funkscheininhaber an Bord sein muss weiß ich genauso wie das es eingeschaltet sein muss, aber mir war nicht klar, dass das Einschalten bereits die Benutzung darstellt. Hätte ja auch sein können, dass erst das Funken an sich als Benutzung gilt. Ich weiß, dass wäre unlogisch, Wäre aber nicht das einzige Unlogische in D.

Lernen sollte ich in der Tat nochmal, ist alles lange her.

Danke für deine Antwort. Werde mir dennoch ein Handfunkgerät holen. Gibt es Empfehlungen?
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Johnny

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  #28  
Alt 01.10.2018, 19:11
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  #29  
Alt 01.10.2018, 19:21
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Uwe1968 Uwe1968 ist offline
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Weder im Handbuch Binnenenschifffahrtsfunk Regionaler Teil Deutschland 2018 noch im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk Allgemeiner Teil 2017 steht ein Verbot das man Handfunkgeräte nicht benutzen darf.

Im Allgemeinen Teil 2017 steht unter

3.1 Buchstabe i
Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen steht es Verwaltungen, die dies wünschen, frei, innerhalb der Landesgrenzen die Verwendung von Handsprechfunkgeräten zu Sicherheitszwecken für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde an Bord von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen zu gestatten. Verwaltungen, welche die Verwendung solcher Funkgeräte gestatten, sollen hierauf im Regionalen Teil im Anhang des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk hinweisen.
Verwaltungen, die diese Art der Nutzung gestatten, wird empfohlen, bei ihren Überlegungen die folgenden Aspekte gebührend zu berücksichtigen:
 das Handsprechfunkgerät muss einem Schiff zugeordnet sein und darf nur an Bord dieses Schiffes benutzt werden;
 das Handsprechfunkgerät muss auf der Genehmigung aufgeführt sein;
 die bedienende Person muss Inhaber eines entsprechenden Funkzeugnisses sein.

3.3.1 Allgemeines
Die Verwendung von Handsprechfunkgeräten ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt, es sei denn, nationale Verwaltungen haben deren Verwendung als eigenständige oder zusätzliche Anlagen auf Kleinfahrzeugen für alle Verkehrskreise innerhalb ihrer Landesgrenzen nach Nummer 3.1 Buchstabe i gestattet.

3.4.2 Ausgangsleistung bei Handsprechfunkgeräten zur Verwendung auf Binnenschifffahrtsstraßen
Bei Handsprechfunkgeräten muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,5 W und 6 W eingestellt sein; es gelten aber folgende Ausnahmen:
a) in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Schiff-Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord wird die Ausgangsleistung bei Schaltung auf einen dieser Kanäle automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W begrenzt;
b) im Verkehrskreis Nautische Information kann von den Verwaltungen ein Betrieb mit einer reduzierten Ausgangsleistung zwischen 0,5 W und 1 W für Schiffe in ihrem Hoheitsgebiet gefordert werden.
3.5 ATIS
Alle Sprechfunkanlagen und Handsprechfunkgeräte an Bord müssen mit einer Codiereinrichtung für die Aussendung des ATIS-Signals ausgerüstet sein.
Die Aussendung erfolgt auf allen geschalteten Kanälen nach Loslassen der Sendetaste automatisch.
Die Verwaltungen können Sprechfunkanlagen für Funkstellen zulassen, bei denen der Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden kann.

Jetzt wäre es super wenn mir noch wer erklärt was das alles bedeutet ��

Ich verstehe es so: wenn ich bei der Bundesnetzagentur einen Antrag stelle für mein Handfunkgerät für mein Boot mit ATIS Kennung und diese auch erhalte, dann darf ich mein Handfunkgerät auch benutzen. Oder ��

Gruß Uwe
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  #30  
Alt 01.10.2018, 19:35
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Zitat:
Zitat von Uwe1968 Beitrag anzeigen
Weder im Handbuch Binnenenschifffahrtsfunk Regionaler Teil Deutschland 2018 noch im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk Allgemeiner Teil 2017 steht ein Verbot das man Handfunkgeräte nicht benutzen darf.

Im Allgemeinen Teil 2017 steht unter

3.1 Buchstabe i
Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen steht es Verwaltungen, die dies wünschen, frei, innerhalb der Landesgrenzen die Verwendung von Handsprechfunkgeräten zu Sicherheitszwecken für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde an Bord von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen zu gestatten. Verwaltungen, welche die Verwendung solcher Funkgeräte gestatten, sollen hierauf im Regionalen Teil im Anhang des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk hinweisen.
Verwaltungen, die diese Art der Nutzung gestatten, wird empfohlen, bei ihren Überlegungen die folgenden Aspekte gebührend zu berücksichtigen:
 das Handsprechfunkgerät muss einem Schiff zugeordnet sein und darf nur an Bord dieses Schiffes benutzt werden;
 das Handsprechfunkgerät muss auf der Genehmigung aufgeführt sein;
 die bedienende Person muss Inhaber eines entsprechenden Funkzeugnisses sein.

3.3.1 Allgemeines
Die Verwendung von Handsprechfunkgeräten ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt, es sei denn, nationale Verwaltungen haben deren Verwendung als eigenständige oder zusätzliche Anlagen auf Kleinfahrzeugen für alle Verkehrskreise innerhalb ihrer Landesgrenzen nach Nummer 3.1 Buchstabe i gestattet.

3.4.2 Ausgangsleistung bei Handsprechfunkgeräten zur Verwendung auf Binnenschifffahrtsstraßen
Bei Handsprechfunkgeräten muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,5 W und 6 W eingestellt sein; es gelten aber folgende Ausnahmen:
a) in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff, Schiff-Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord wird die Ausgangsleistung bei Schaltung auf einen dieser Kanäle automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W begrenzt;
b) im Verkehrskreis Nautische Information kann von den Verwaltungen ein Betrieb mit einer reduzierten Ausgangsleistung zwischen 0,5 W und 1 W für Schiffe in ihrem Hoheitsgebiet gefordert werden.
3.5 ATIS
Alle Sprechfunkanlagen und Handsprechfunkgeräte an Bord müssen mit einer Codiereinrichtung für die Aussendung des ATIS-Signals ausgerüstet sein.
Die Aussendung erfolgt auf allen geschalteten Kanälen nach Loslassen der Sendetaste automatisch.
Die Verwaltungen können Sprechfunkanlagen für Funkstellen zulassen, bei denen der Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden kann.

Jetzt wäre es super wenn mir noch wer erklärt was das alles bedeutet ��

Ich verstehe es so: wenn ich bei der Bundesnetzagentur einen Antrag stelle für mein Handfunkgerät für mein Boot mit ATIS Kennung und diese auch erhalte, dann darf ich mein Handfunkgerät auch benutzen. Oder ��

Gruß Uwe

Klares : NEIN


lies mal für was die Kanäle 15 und 17 zugelassen sind...


dies steht in 2.6 klar geeregelt... nur dafür sind Handfunkgeräte in Deutschland zugelassen... natürlich benätigen sie auch da eine ATIS-Kennung


Zitat:


2.6
Verkehrskreis Funkverkehr an Bord
Aufgabe:
Herstellung von Funkverbindungen an Bord von Fahrzeugen und
Verbänden.
Betriebsart: Simplex; automatische
Leistungsreduzierung (siehe 3.4.1 a).
Inhalt der Nachrichten:
Es dürfen nur solche Nachrichten übermittelt werden, die sich auf
den Schutz von Personen oder auf die Fahrt oder auf die
Sicherheit von Schiffen beziehen.
Besonderheit:
Einsatz von Handsprechfunkgeräten ist nur auf den Kanälen 15
und 17 zulässig (siehe 3.3.1).



hier müssten lt. 3.1 die ausnahmen stehen wo Handfunkgeräte erlaubt sind: http://www.fvt.wsv.de/handbuch/handbuch2018_6_z.pdf






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  #31  
Alt 01.10.2018, 19:47
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Uwe1968 Uwe1968 ist offline
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3.3.1 Allgemeines
Die Verwendung von Handsprechfunkgeräten ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt, es sei denn, nationale Verwaltungen haben deren Verwendung als eigenständige oder zusätzliche Anlagen auf Kleinfahrzeugen für alle Verkehrskreise innerhalb ihrer Landesgrenzen nach Nummer 3.1 Buchstabe i gestattet.
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  #32  
Alt 01.10.2018, 19:51
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Zitat:
Zitat von Uwe1968 Beitrag anzeigen
3.3.1 Allgemeines
Die Verwendung von Handsprechfunkgeräten ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt, es sei denn, nationale Verwaltungen haben deren Verwendung als eigenständige oder zusätzliche Anlagen auf Kleinfahrzeugen für alle Verkehrskreise innerhalb ihrer Landesgrenzen nach Nummer 3.1 Buchstabe i gestattet.

dann zeig mir mal eine Ausnahme nach 3.1i...




DIES MÜSSTE JA: welche die Verwendung solcher Funkgeräte gestatten, sollen hierauf im Regionalen Teil im Anhang des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk hinweisen.
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  #33  
Alt 01.10.2018, 19:51
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Zitat:
Zitat von Bergi00 Beitrag anzeigen
Welche Handfunke wäre denn zu empfehlen ? Mal rein hypothetisch ....


Ich habe ein ICOM IC-M91D.
Das kann See und Binnen und schwimmt


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  #34  
Alt 01.10.2018, 20:00
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Hallo zusammen .


Ich habe noch keine Funkscheine Binnen u. See .

Trotzdem führe ich immer in unserem 4m Tender Böötschen,
ZAR ZF-3 ein griff- u. einsatzbereites Handfunkgerät mit .

Ein schwimmfähiges : ICOM IC-M25

Zu Beginn sind wir mal mitten im Kölner Rhein-Fahrwasser zum Stillstand
gekommen, weil in der Yamaha-AB-Verdrahtung ein Fehler war .


Wir hatten riesen Glück das in diesem Moment keinerlei große Schifffahrt
in der Nähe war !

Also Paddel raus u. über 10 min. zur Deutzer Platte ankern,
um den Fehler zu finden u. zu beseitigen .


Was hätten wir sonst nur gemacht ? Klar die bekannten Zeichen, super .

Einer schwenkt die rote Jacke, während der übrige um die eigene Achse im Kreis paddelt .


110 gerufen ? "Wer sind Sie ? Wo bitte sind Sie ? Nun welche Zuständigkeit ermitteln ?

Welches Schiff ist vielleicht doch in der Nähe um uns zu überfahren ?

Und ............... .


Nein, seit diesem Vorfall kommt der Kanal 10 immer mit !


Ich erzählte es auch immer wieder WSP-Beamten,
die es für den Notfall alle bisher so eingesetzt positiv begrüßten .

Und es würde auch so keinerlei Strafe nach sich führen .


Ebenfalls immer wieder gerne auf der "BOOT" in D-Dorf,
Behörden-Halle ein gutes Thema .



Grüße : TOMMI
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Alt 01.10.2018, 20:33
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Hey Volker, das kann ich natürlich nicht.

Ich möchte doch nur wissen was das im Allgemeinen Teil 2017 3.1 Buchstaben i bedeutet und ob mir wer den Abschnitt erklären kann.

Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen steht es Verwaltungen, die dies wünschen, frei, innerhalb der Landesgrenzen die Verwendung von Handsprechfunkgeräten zu Sicherheitszwecken für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde an Bord von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen zu gestatten. Verwaltungen, welche die Verwendung solcher Funkgeräte gestatten, sollen hierauf im Regionalen Teil im Anhang des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk hinweisen.
Verwaltungen, die diese Art der Nutzung gestatten, wird empfohlen, bei ihren Überlegungen die folgenden Aspekte gebührend zu berücksichtigen:
 das Handsprechfunkgerät muss einem Schiff zugeordnet sein und darf nur an Bord dieses Schiffes benutzt werden;
 das Handsprechfunkgerät muss auf der Genehmigung aufgeführt sein;
 die bedienende Person muss Inhaber eines entsprechenden Funkzeugnisses sein.
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  #36  
Alt 01.10.2018, 20:41
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Zitat:
Zitat von Uwe1968 Beitrag anzeigen
Hey Volker, das kann ich natürlich nicht.

Ich möchte doch nur wissen was das im Allgemeinen Teil 2017 3.1 Buchstaben i bedeutet und ob mir wer den Abschnitt erklären kann.

Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen steht es Verwaltungen, die dies wünschen, frei, innerhalb der Landesgrenzen die Verwendung von Handsprechfunkgeräten zu Sicherheitszwecken für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde an Bord von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen zu gestatten. Verwaltungen, welche die Verwendung solcher Funkgeräte gestatten, sollen hierauf im Regionalen Teil im Anhang des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk hinweisen.
Verwaltungen, die diese Art der Nutzung gestatten, wird empfohlen, bei ihren Überlegungen die folgenden Aspekte gebührend zu berücksichtigen:
 das Handsprechfunkgerät muss einem Schiff zugeordnet sein und darf nur an Bord dieses Schiffes benutzt werden;
 das Handsprechfunkgerät muss auf der Genehmigung aufgeführt sein;
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Es gibt in Deutschland Bundeswasserstrassen und Landeswasserstrassen... wenn z.B. Brandneburg auf seinen Landeswasserstrassen Handfunkgeräte für Kleinfahrzeuge zulässt, wird es im Regionalen Teil Deutschland dort stehen...
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  #37  
Alt 02.10.2018, 07:51
Wolff123 Wolff123 ist offline
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Zitat:
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Die Handfunke habe ich auch. Wird aber bald verkauft, habe für‘s neue Boot einen Festeinbau geordert.
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  #38  
Alt 03.10.2018, 11:06
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Moin Uwe,

Zitat:
Zitat von Uwe1968 Beitrag anzeigen
Hey Volker, das kann ich natürlich nicht.

Ich möchte doch nur wissen was das im Allgemeinen Teil 2017 3.1 Buchstaben i bedeutet und ob mir wer den Abschnitt erklären kann.
das ist eigentlich ganz einfach: das Handbuch Binnenschiffahrtsfunk - Allgemeiner Teil ist quasi eine 1:1-Wiedergabe des Textes des RAINWAT, des europäischen Abkommens für den Binnenschiffahrtsfunk. Die in 3.1 Buchstabe i erwähnten Verwaltungen, die innerhalb ihrer Landesgrenzen Handfunkgeräte auch für andere Verkehrskreise als Funkverkehr an Bord freigeben dürfen sind die nationalen Verwaltungen der Unterzeichnerstaaten des RAINWAT, z.B. die niederländische Verwaltung (die genau das gemacht hat). In Deutschland ist das bisher leider nicht der Fall (siehe Reginaler Teil des Handbuchs für Deutschland - keine entsprechende Ausnahme definiert), damit ist die Benutzung von Handfunkgeräte auf Kleinfahrzeugen binnen nicht gestattet (weil der Verkehrskreis Funkverkehr an Bord auf Kleinfahrzeugen generell nicht genutzt werden darf).

lg, justme, der sich auch wünschen würde daß Deutschland hier mal mal eine Veränderung vornehmen würde.

Geändert von justme (03.10.2018 um 11:07 Uhr) Grund: Dreckfuhler korrigiert
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  #39  
Alt 03.10.2018, 11:20
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Hallo Zusammen,

Zitat aus dem Zuteilungsschreiben der Bundesnetzagentur Außenstelle Hamburg zur „Zuteilung von Nummern des mobilen See- und Binnenschiffahrtsfunks Funkstelle (unser Boot)“

„Nach der regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk ist die Verwendung tragbarer UKW-Handfunkgeräte an Bord von Kleinfahrzeugen (kleiner als 20m) auf Binnenschiffahrtsstraßen in Deutschland nicht gestattet.“

Ich interpretiere das so: das Handfunkgerät hat eine Kennung bekommen, ist dem Boot zugeordnet und darf mitgeführt aber darf nicht verwendet werden. Also z.b. Nicht per Handfunke an der Schleuse anmelden.
In einem Notfall - Not kennt kein Gebot - wäre mir dieses Verbot egal.

Auf jeden Fall ist die Aussage der BNetzA (aus dem Jahre 2016) ziemlich eindeutig.

Mfg
Stephan




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  #40  
Alt 03.10.2018, 14:14
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Hallo Stephan,

die wirst staunen :

Ich sprach in unserem Böötschen auch schon mal mit einigen Schleusenwärtern .

Als Sie von mir hörten, dass ich das Icon immer dabei habe,
befürworteten sie einstimmig, dieses für die Schleusung ebenfalls zu nutzen .

Ordentlich gefunkt würde niemand da nachhaken .


Jetzt mal unabhängig, dass ich noch keine Scheine habe,
was aber über diesem Winter kommen wird .


Ich hatte in den letzten 2 Jahren seit Erhalt unseres Tenders nun fast
6600 km gefahren und insgesamt 3 Kontrollen vom Wasserschutz .
2 Rhein, 1 in Kiel , alle mit sehr angenehmen u. positiven Kontakt !

Aber was, wenn doch mal ein grimmiger, unbefriedigter Beamter auftaucht ?

Alle Seiten finden es Schwachsinn, aber Gesetz ist nun mal Gesetz,
in diesem Thema leider verfehlt .



Grüße : TOMMI
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  #41  
Alt 03.10.2018, 16:32
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Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
[...]



Wir hatten riesen Glück das in diesem Moment keinerlei große Schifffahrt
in der Nähe war !

Also Paddel raus u. über 10 min. zur Deutzer Platte ankern,
um den Fehler zu finden u. zu beseitigen .


Was hätten wir sonst nur gemacht ? Klar die bekannten Zeichen, super .

Einer schwenkt die rote Jacke, während der übrige um die eigene Achse im Kreis paddelt .


110 gerufen ? "Wer sind Sie ? Wo bitte sind Sie ? Nun welche Zuständigkeit ermitteln ?

Welches Schiff ist vielleicht doch in der Nähe um uns zu überfahren ?

Und ............... .


Nein, seit diesem Vorfall kommt der Kanal 10 immer mit !


Ich erzählte es auch immer wieder WSP-Beamten,
die es für den Notfall alle bisher so eingesetzt positiv begrüßten .

Ich sehe das genauso. Ich nehme hier im Hamburger Hafen auf den 6m Charterboten auch immer "illegal" eine Handfunke mit.


Hier im Hafen ist viel los und die Berufler sprechen sich untereinander per Funk ab. Da wäre es nicht klug "taub" durch die Gegend zu fahren.


Bei meinem allerersten Fahrt im Hafen hatte ich noch keine Funke dabei. Da ist in einem Hafenbecken ein Schleppverband auf mich zugerast. Ich bin brav nach Steuerbord ausgewichen. Aber gerade da wollte er hin (und hat es dann auch getan ). Das war nicht schön. Wenn das heute passiert funke ich ihn an, frage ob rot-rot oder grün-grün und alles ist gut. Wenn die ganz großen Container Pötte manövrieren frage ich die Schlepper, ob ich noch vorbei darf oder nicht. Die freuen sich auch immer darüber, wenn die Sportboote fragen statt einfach (das falsche) zu machen.


Ich habe sogar versucht die Handfunke anzumelden. Das geht aber leider ohne eigenes Boot nicht wie mir die Netzagentur(?) mitteilte. So kommt sie halt doppelt "illegal" mit. Ich verzichte nicht auf diese Sicherheit. Ich gehe davon aus, dass die WaschPo das gut findet. Wenn nicht, hätten Sie mich schon mehrmals anhalten können, wenn ich in ihrer Nähe funke. Die wissen ganz genau, dass die kleinen gelben und orangenen Charterboote in Hamburg keinen Funk an Bord haben.
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Beste Grüße
Volker
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  #42  
Alt 06.11.2018, 21:46
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Hallo,

gibt es etwas Neues zu diesem Thema? Jemand etwas gehört aus seinen Quellen?

Viele Grüße
Alex
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  #43  
Alt 07.11.2018, 08:06
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Zitat:
Zitat von Tuuut Beitrag anzeigen
Ich sehe das genauso. Ich nehme hier im Hamburger Hafen auf den 6m Charterboten auch immer "illegal" eine Handfunke mit.


Hier im Hafen ist viel los und die Berufler sprechen sich untereinander per Funk ab. Da wäre es nicht klug "taub" durch die Gegend zu fahren.
Moin Volker,
da im HH Hafen sowohl Binnen- als auch Seefunk zugelassen ist, würde ich die Handfunke auf Seefunk stellen. Somit kommt zumindest niemand ins Grübeln, wieso du keine ATIS aussendest.
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Viele Grüße
Uwe

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  #44  
Alt 29.12.2021, 23:22
svenwo svenwo ist offline
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gibts hierzu schon etwas Neues? Wird es in nächster Zukunft Änderungen geben das es erlaubt Handfunkgeräte im Binnenbereich zu nutzen?
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  #45  
Alt 30.12.2021, 08:52
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Boot: Mission Craft Orca 430 / Suzuki DF 20 AS und Takacat 420 LX mit ePropulsion Spirit 1.0 Plus
359 Danke in 222 Beiträgen
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Die Änderungsabsichten wurden ja schon immer mal wieder thematisiert, z. B. hier:
https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=285237

Die Initiative zu einer Änderung kommt gewöhnlich aus dem zuständigen Ministerium. Hier gab es in der Vergangenheit schon mal Ansätze zu Änderungen. Ich erinnere mich noch an den Plan, alle Regeln für die Sportschifffahrt in einem Gesetz zusammenzuführen. Hierzu gab es eine Anhörung über die Verbände. Hiervon habe ich nichts mehr gehört.

Nun war im letzten Jahr erst einmal der Masterplan dran, dann Bundestagswahl und jetzt haben wir neue Minister. Mal sehen, ob da das Vorhaben, an der Handfunkregelung für Sportboote etwas zu ändern, noch auf der Agenda ist.

Gruß
Andreas
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