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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#26
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Zitat:
Also wenn, dann sowas wie die eingebaute Vorfahrt bei BMW oder Mercedes .
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Gruß Nils |
#27
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Zitat:
Da stimme ich zu, aber nur, wenn der erste Teil auch erfüllt war: Zitat:
Ich schalte jetzt auch mal den Klugsch...modus an: Da in der Ausgangsfrage von Vorfahrtsregeln die Rede war: Ich habe das so gelernt, das es im Gegensatz zum Strassenverkehr auf dem Wasser keinerlei Vorfahrtrechte gibt, es gibt ausschließlich Ausweichpflichten. Das ist zwar ein kleiner, aber manchmal wichtiger Unterschied.
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Gruß, Mike Es geht nicht um die Wahrheit, es geht um's Recht haben...
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#28
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Beim Beginn des Manövers (und ja auch streng genau genommen bei der Beendigung) wurde kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert.
Was Vorfahrtsrechte und Ausweichpflichten anbelangt: natürlich hätten wir es nicht auf eine Kollision ankommen lassen! Aus unseren 1-2 Knoten Fahrt hätten wir jederzeit schnell aufstoppen können.
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Gruß Nils |
#29
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Wenn wir uns schon im Klookschietmodus befinden:
SeeSchStrO: § 25 Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser ... (2) Im Fahrwasser haben dem Fahrwasserverlauf folgende Fahrzeuge unabhängig davon, ob sie nur innerhalb des Fahrwassers sicher fahren können, Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die 1. in das Fahrwasser einlaufen, 2. das Fahrwasser queren, 3. im Fahrwasser drehen, 4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.
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#30
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Zitat:
leider ist es in der SeeSchStrO so verblödet ausgedrückt. Zumindest lt. KVR gibt es den Begriff Vorfahrt nicht - dort gibt es den Ausweichpflichtigen und den Kurshaltepflichtigen. Das macht Sinn, denn dann kann das Manöver des letzten Augenblicks gefahren werden weil keiner auf seinem RECHT besteht! Hier backt halt wieder mal die BRD ihr eigenes Brötchen. In den Niederlanden ist es klar geregelt, Berufsschifffahr vor Freizeitschiffahrt (steht im Fahrreglement) also ist der Freizeitskipper immer ausweichpflichtig. Auf internationalen Gewässern gilt dann eben KVR - so wie seit 2007 in der Flensburger Förde.
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so long -> Tom Es gibt Leute, die wissen alles, das ist alles was sie wissen (Schiller) |
#31
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Zitat:
Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an. Leo Tolstoi |
#32
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Aber Hand aufs Herz: so wirklich belegen kann hier keiner, wie, ob und wenn ja, warum nicht sich die Brücke auf die SeeSchStr auswirkt, oder?
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Gruß Nils |
#33
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Warum sollte der von Rechts kommende keine "Vorfahrt" haben, nur weil er in eine Sackgasse einfährt
Entscheident ist doch immer wo er herkommt: vorn Vorn = Begegnen von Hinten = Überholen von Backbord = Ausweichpflichtiger von Steuerbord = Kurshalter Wenn an einer Kreuzung gleichberechtigter Straße einer von Rechts kommt, dann hat er Vorfahrt, unabhängig davon, ob er nach Rechts, geradeaus oder nach Links will. Und ob irgendeine Richtung eine Sackgasse ist tut überhaupt nichts zur Sache. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#34
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Zitat:
Offensichtlich sehen weder die SeeSchStrO noch die KVR die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Brücke in Betracht...
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Tot ziens vom Zeelandfan Christian In der Ruhe liegt die Kraft www.cvr-sailing.de
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#35
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Nanü - eine Lücke in unserem perfekt durchgestylten Rechtssystem?
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Gruß Nils
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#36
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... nö Nils. Es gilt das Regel/Ausnahme Prinzip. Das heißt, die vielfach genannten Regelungen gelten in ihrem Bereich immer, es sei denn, es ist ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen. Solange es also keine Bestimmung des Inhaltes "Vor einer geschlossenen beweglichen Brücke gilt ..." gibt, sind auch vor der Brücke die gleichen Spielregeln einzuhalten.
Weiterhin viel Spaß im deutschen und europäischen Gesetzesdschungel Gruß Jürgen
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#37
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...könnte der unter Motor laufende Segler nicht bis zur 500 m entfernten Brücken seinen Mast umlegen und somit die Brücke für ihn kein Hindernis sei? Die Seeschifffahrtsstraße ist doch auch eine solche, wenn 500m weiter durch einen Manövrierunfähigen plötzlich ein Hindernis auftritt.
Ergo - völlig egal, ob da eine Brücke oder sonst was kommen könnte. Bernd.
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Auch ein Komma kann lebenswichtig sein! Richterspruch A: Hinrichten, kann man nicht laufen lassen! Richterspruch B: Hinrichten kann man nicht, laufen lassen!
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#38
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Die Entfernung beträgt aber nur 300 Meter .
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Gruß Nils |
#39
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Dann muss sich der Segler mit dem Mastlegen noch mehr beeilen
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#40
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Kommt darauf an...
Mußt mal schauen, in den ostdeutschjen Binnerevieren fahren viele Jollis herum die recht komfortable Mastlegevorichtungen haben, Mastbacken weit hochgezogen, Großbaum an den Mastbacken (muß man ihn bei Mastlegen nich abbauen), Jüt und Federunterstützung (Wartburg-Achsfeder). Die fahren teils ohne Motor mit Restschwung durch... Wir schweifen ab. Auf Nils Frage: Was soll das Vorhandensein einer Brücke am Status der Schiffahrtsstraße ändern? |
#41
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Die Frage verstehe ich nun nicht. Ein Segelboot (in diesem Fall ca. 35 Fuß, Durchfahrtshöhe vermutlich 12 Meter) kann die geschlossene Brücke (Durchfahrtshöhe vielleicht 4 Meter) nicht passieren. Bis zu welchem Punkt bleibt es Vorfahrtsberechtigt? (jaja, ich weiß, es gibt keine Vorfahrt, nur Ausweichpflicht....)
Übertrieben dargestellt: wenn ein Boot direkt vor der Brücke quer langfahren würde, müsste es dann immer noch dem annahenden Sportboot ausweichen, das dann einen Zentimeter vor der Brücke aufstoppen würde, da es dort nicht durchkommt? Wäre es strenggenommen so? Wenn ja, dann habe ich ja meine Antwort .
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Gruß Nils |
#42
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Übertrieben und streng: ja, da Du dann immer noch das Fahrwasser kreuzt...
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Tot ziens vom Zeelandfan Christian In der Ruhe liegt die Kraft www.cvr-sailing.de
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#43
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Stimmt so auch nicht... es gibt eine Ausweichpflicht UND eine Kurshaltepflicht
*jetztabernixwiewech* |
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