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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#26
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Zitat:
Binnen ab 16!!! See (Nord/Ost nicht Binnensee)ab körperlicher Eignung Somit ist es nicht seltsam das man sich im Seebereich ab 12 eins leihen darf
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#27
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§ 1 Fahrerlaubnis
(1) 1Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). 2Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. 3Keiner Erlaubnis bedürfen 1.Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in jeweils geltender Fassung oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, 2.ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, es sei denn, dass in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Wasserstraßen, die mit den Seeschifffahrtsstraßen vergleichbar sind, ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben ist; in diesem Fall sind die Inhaber des in dem Staat ihres Wohnsitzes geltenden Befähigungsnachweises ausgenommen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, 3.Führer von Sportbooten, wenn die Sportboote keinen Motorantrieb haben oder mit einem Motorantrieb ausgerüstet sind, dessen größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 3,68 Kilowatt oder weniger beträgt. Wer nochmal zusammenhängend lesen möchte...amtlicher geht es nicht. http://www.gesetze-im-internet.de/sp...fsv/index.html
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Jörg von der (ex)Freibeuter ...
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#28
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Der ADAC schreibt übrigens, daß Binnen mit jedem Motor die Altersbegrenzung 16 ist und es auf Seeschifffahrtsstraßen bis 5PS keine Altersbegrenzung gibt.
Den Link habe ich versemmelt. Das war ein angehängtes PDF im Schlauchboot-Forum. edit: Cyrus war schneller. |
#29
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Zitat:
Auch als Rudergänger musst du "Binnen" auf einer Binnenschifffahrtsstrasse 16 Jahre alt sein. Egal wie stark die Antriebsmaschine ist. Wir hatten letztes Jahr einen riesen Zirkus mit unseren "Kleinen" Schlauchbootfahrern, da sie nicht mehr auf dem Main trainieren dürfen, auch nicht in der Bucht. Man benötigt für den Wettkampf und das Training der unter 16 Jährigen eine Ausnahmegenehmigung.
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Gruß Sepp Vorsicht, lesen gefährdet die Dummheit!!! Navigation ist --- Punkte und Orte wieder zu erkennen, die man vorher noch nie gesehen hat.
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#30
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Da ist mein 2. Steuerstand Geld wert.
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#31
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Hälfte vergessen..
Eingekleidet in: Bei einem Unfall wird aus strafrechtlichen- und/oder Haftungsgründen die Schuldfrage gestellt. Wird der Unfall z. B. durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, ist die Schuldfrage ziemlich eindeutig. Grob Fahrlässig handelt z. B. jemand, der ohne ausreichendes Wissen und/oder Können handelt.ist die Sache rund. Man übt mit dem Zwerg und dann los...wird auch in jedem Hafen praktiziert. ...GILT FÜR SEE Bei Binnen kann der Eigentümer der Wasserstrasse die Spielregeln selbst aufstellen. Also bei der örtlichen WP nachfragen.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#32
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Der Sohn meines Bekannten hat seinen Binnenspezialschein im Sommer mit 12 Jahren gemacht. Bis 5PS.. und die sind an einer Moskitoart drann.. Mußte Theorie und Praktisch ablegen..
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By Karsten
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#33
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-.-
Jaja, ich weiß ich nerve aber man muss bei Binnen wirklich bis 16 warten da gibts keine andere möglichkeit???
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#34
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Doch, paddeln.
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#35
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Zitat:
Siehe ein höher es gibt eine Ausnahmegenehmigung ab 12.
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mit sportlichem Gruß Hendrik __________________ (Stan 4 / Abt. FW) |
#36
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Guten Morgen
Binnen hängt das Alter von den verschiedenen Schifffahrtsstrassen ab. In der Moselschifffahrtsverordnung steht 18 Jahre. Gruss aus Luxemburg Roger |
#37
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so .. hier steht es genau: LIZENZENKenntnisse
Notwendige Kenntnisse für die Erlangung der Lizenzen An dieser Stelle wollen wir den Ausbildern und Prüfenden vor Ort - nicht zuletzt aber auch den Lernenden eine Hilfe geben, welchen Stoffumfang sie beherrschen müssen, um die "ausreichenden Leistungen" für die einzelnen Lizenzprüfungen nachzuweisen. Die Lizenz A kann ab acht Jahren erworben werden und hat Gültigkeit bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres. Die Lizenz B kann ab zwölf Jahren erworben werden und hat Gültigkeit bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres. Die Lizenz B1 berechtigt ab 12 Jahren zum Führen eines Bootes mit max. 5 PS auf dafür freigegebenen Wasserstraßen . Für die Lizenz B1 ist die ausreichende Beantwortung eines der Fragebögen und das bestehen der praktischen Prüfung Vorbedingung Die geforderten Kenntnisse für die C-Lizenz sind dieselben wie für die B-Lizenz - sie wird ab 18 Jahren erstellt und erfordert den Besitz eines Boots-Führerscheins. Achtung: Ab 2005 dürfen Lizenzprüfungen nur noch von Trainer-C (motorisierter Wassersport) abgenommen werden. und hier der Link: http://www.dmyv.de/jugend/lizenzen/index.html
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By Karsten
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#38
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hier die Strecken....
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By Karsten
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#39
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Zitat:
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#40
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Zitat:
Wenn ein Binnenbereich durch seinen Besitzer nicht besonders geregelt ist, gibt es keine Alterseinschränkung. Bestes Beispiel ist für Ausnahmen ist die Hamburger Alster. Dort gilt sowohl der Binnen als auch der Seeschein. Da kein Kardinalsystem getonnt ist, sagen sie einfach: -hier gilt für alle links vor rechts . Unter 5 PS macht es einfach keinen Unterschied, ob ich auf einer großen Luftmatratze umherschippere oder einem Boot mit Aussenborder. Die Eltern tragen die Sorgfaltspflicht und dürfen nicht fahrlässig handeln. Mit anderen Worten, ich muss die besonderen Regeln für das Revier bei dem Besitzer erfragen. Gibt es keine, kann EZF27 sein Quitschi mit dem Schlauboot rumdüsen lassen.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#41
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Kommt auf das Revier an. Hohenwartetalsperre ab 16 Jahre, wenn mit Maschinenantrieb.
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MfG, Marty. |
#42
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Das mit den 12 Jahren und den zugelassenen Gewässern gilt auf den Bundeswasserstraßen und ist im § 1.09 der BinSchStrO geregelt.
Alles andere, wie Freibeuter schon geschrieben hat, ist vom Eigentümer abhängig. Auf Landeswasserstraße z.B. von der LandesSchiffahrtsOrdnung des betreffenden Landes. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#43
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Kann mir mal einer das erklären:
Zitat:
Zitat:
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Mit sportlichen Grüßen ᴒɦᴚᴝϩ Mercruiser, Mercury, Mariner, Force, Westerbeke, Universal Propeller - Abgasanlagen - Generatoren Qualität zu kaufen ist die cleverste Art des Sparens. Siehe auch www.kegel.de Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 04508/777 77 10 stellen. Kontaktdaten und Impressum |
#44
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Grundlegend betrifft § 1 wohl die Berufsschifffahrt. z.B. Der Matrosenlehrling muss wenn er als Rudergänger eingesetzt wird min 16 Jahre sein und die Abweichung den Wassersport. Ist aber spekuliert... Kann das sein, dass genannte Liste besonders Anspruchsvolle Strecken listet und auf der besondere Gefahren lauern?
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... Geändert von Freibeuter (08.04.2008 um 12:43 Uhr) Grund: Vergessen |
#45
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Ich hätte gerne diese übersetzt:
Zitat:
Zitat:
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Mit sportlichen Grüßen ᴒɦᴚᴝϩ Mercruiser, Mercury, Mariner, Force, Westerbeke, Universal Propeller - Abgasanlagen - Generatoren Qualität zu kaufen ist die cleverste Art des Sparens. Siehe auch www.kegel.de Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 04508/777 77 10 stellen. Kontaktdaten und Impressum |
#46
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Da kennen wir den Wortlaut der Gesetze und wissen immer noch nicht wie es gemeint ist .
Hier meine Interpretation: Der Schiffsführer muss das vorgeschriebene Befähigungszeugnis besitzen und ist dafür verantwortlich, dass das Ruder mit einer mindestens 16 Jahre alten Person besetzt ist. Für Fahrzeuge mit einer Maschinenleistung unter 5 PS ist kein Befähigungszeugnis vorgeschrieben (= Führerscheinfrei). Der Schiffsführer ist trotzdem dafür verantwortlich, dass das Ruder mit einer mindestens 16 Jahre alten Person, in den genannten Ausnahmen mit einer mindestens 12 Jahre alten Person besetzt ist. Dabei kann der Schiffsführer natürlich auch der Rudergänger sein. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#47
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Zitat:
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#48
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Die Weser und die Müritz sind nach dieser Übersichtskarte Bundeswassersstraßen.
Auf Bundeswasserstraßen gilt die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO). Der § 1.09 regelt die Besetzung des Ruders. Mindestalter 16 Jahre. Die Ausnahme Mindestalter 12 Jahre gilt nach Punkt 5. nicht auf der Müritz aber auf der Weser von km 0,00 - 204,30, wenn der Rudergänger den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersportes angeschlossenen Vereins mitführt [§ 1.09, Punkt 5. a. aa)]. Aber auch nur für Fahrzeuge die 5 m Länge nicht überschreiten und deren Antriebsleistung 3,68 kW (5 PS) nicht überschreitet. Also auf der Müritz erst ab 16 Jahren, auf der Weser ab 12 Jahren, wenn mit einem Ausweis die Mitgliedsschaft in einem Verein der Mitglied eines Spitzenverbandes ... ist nachgewiesen werden kann. Im Übrigen gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nach Auskunft von Herrn Richter vom Ministerium für Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung 5, Referat 530, keine Landesschifffahrtsordnung. Die BinSchStrO gilt auf Landesgewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern uneingeschränkt. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#49
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Hier jetzt mal was amtliches.
Das hat uns letztes Jahr sehr viel Kopfzerbrechen gekostet.
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Gruß Sepp Vorsicht, lesen gefährdet die Dummheit!!! Navigation ist --- Punkte und Orte wieder zu erkennen, die man vorher noch nie gesehen hat. |
#50
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Zitat:
z.b. beim wassersji fahren, benötigt man immer 2 personen im boot. eine die fährt und eine die beobachtet. und die beobachtende person muss nur körperlich und geistig tauglich sein...wenn der vater seinen 5 jährigen sohn für fähig hält ist dies auch rechtlich ok (zitat meines fahrlehrers ) gruss robert
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