|
Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
|
Themen-Optionen |
#26
|
||||
|
||||
"An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren."
Das ist doch jetzt eindeutig und als Text des Bundesministeriums binden, im Gegensatz von der Verordnung von Herr Ka....! Hat ein LKW (egal wie schwer!!!!!!) einen zulassungspflichtigen Anhänger hinten dran, darf er nicht fahren am Sonntag! Das ist Gesetzt! Und zulassungspflichtig ist alles was ein Nummernschild und einen eigenen KFZ-Schein hat, egal welche Colour die Schrift auf dem Kuchenblech hat! Alle anderen die es nicht glauben oder Verstehen wollen, wünsche ich gute Fahrt und viel Spaß mit den Jungs von der BAG oder Polente am heiligen Sonntag! Ist ziemlich ******* wenn der Hänger auf dem Rastplatz zurück bleiben muß. Und ich hab tagtäglich mit solchen interessanten Interpretationen zu tun.
__________________
Gruß Gregor Eliten können keine großen Gruppen sein!
|
#27
|
||||
|
||||
Hallo,
das LKW Fahrverbot galt bisher ohne Gewichtsbeschränkung, auch für Kleintransporter mit Anhänger und LKW-Zulassung. Jetzt gibts was neues: gelesen am 18.09.2008, zu § 30 STVO: Durch Erlasse der Länderverkehrsminister dürfen Wohnwagen und Anhänger für Sport- und Freizeitzwecke hinter LKW bis 3,5 t, ohne besondere Ausnahmegenehmigung, auch an Sonn- und Feiertagen gefahren werden. (Quelle ADAC) Wurde auch Zeit, dann kann ich in Zukunft unser Boot auch am Wochenende mit unserem Sprinter ziehen.
__________________
Gruß Fred ------------------------------------------------ Wenn dir das Leben eine Zitrone gibt, mach Limonade draus. (Virginia E. Wolff)
|
#28
|
|||
|
|||
Das Thema hatten wir 2007.
T4 DOKA mit Bootsanhänger ab in den Urlaub am Samstag (Ferienzeit) nach Holland. Angehalten wurden wir in NRW.Lt. Polizei Fahrverbot (mussten sich aber über Funk Info holen) Weiterfahrt wurde dann Ausnahmsweise erlaubt.Mit Frau.2.Kindern u. Hund hatten die keine andere Wahl. Zurück in Hessen fragte ich die örtliche Polizei. Antwort :Erlaubt da Sportanhänger. Na wat den nu. mfg |
#29
|
||||
|
||||
Laut Info eines BAG Beamten erst jetz erlaubt.
Glück gehabt
__________________
Gruß Fred ------------------------------------------------ Wenn dir das Leben eine Zitrone gibt, mach Limonade draus. (Virginia E. Wolff) |
#30
|
|||
|
|||
Hmm ich glaub dann kommt demnächst an meinen Pick Up ein Agrahaken
__________________
einfache Genüsse sind die letzte Zuflucht komplizierter Menschen! (Oscar Wilde) In dubio pro navis |
#31
|
||||
|
||||
Zitat:
Verordnung nicht Gesetz .....
__________________
Gruß Wolfgang ---------------------------------- Schaun wir mal, dann seh ich schon Tipfehler sind damit zu erklären das mein Tastatur nicht wusste was ich schreiben wollte ... |
#32
|
|||
|
|||
Zitat:
Fahrverbot - iss klar Härteklausel: Ausnahmegenehmigung, dass man trotzdem sein Spielzeug bewegen darf jetzt neu: für Sportgerätetrailer und Wohnwagen hat man automatisch die Ausnahmegenehmigung wurde im PickUp-Wohnkabinenforum bereits durchgekaut, da schleppen viele Leute ihre Gäule mit herum edit: der sräd dazu http://www.markeichmann.de/phpBB2/vi...7732194159b56b
__________________
grüsse Jürgen Let it RIB Gesellenprüfung im Hafengammeln bestanden: kochen, im Hafenbecken nach Schlüssel tauchen, abhauen ohne zu bezahlen Geändert von Helios (12.11.2008 um 20:11 Uhr) |
#33
|
|||
|
|||
Ich habe eben erst gesehen, dass es dieses Thema „Sonntagsfahrverbot für Sportanhänger hinter Lkw“ gibt. Ich hatte vor Monaten zum gleichen Thema eine Recherche anstellen müssen (wegen einer meiner Anhänger) und kürzlich das Ergebnis unter einer anderen Überschrift geschrieben, als dort davon die Rede war. Da hier zum Schluss immer noch einige unsicher sind, wiederhole ich es an dieser Stelle, zumal man es hier besser findet.
Grundsätzlich besteht gemäß § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung ein Fahrverbot an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für – erstens - Lkw über 7,5 to und – zweitens - für Anhänger hinter Lkw. Mit anderen Worten: Wenn ein Lkw einen Anhänger zieht, fällt das Gespann unabhängig vom zul. GesGew. des Lkw unter das Sonntagsfahrverbot. Hier der Verordnungstext aus der Straßenverkehrsordnung: § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot ... (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. An § 30 Straßenverkehrsordnung hat sich selbst nichts geändert. Allerdings gibt es eine Neuerung bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift durch die Verkehrsminister der Länder. Zitat: „Die Praxis der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot in den einzelnen Bundesländern war bislang durchaus unterschiedlich. Vor diesem Hintergrund haben die Länder eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche sich mit den Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 und des § 46 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 7 StVO befasst hat. Das dabei erarbeitete Ergebnispapier ist von der Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt worden. Unter Berücksichtigung des o.g. Ergebnisses der Länder-Arbeitsgruppe und der VMK-Beratungen ist bei der Genehmigung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw in Baden-Württemberg künftig Folgendes zu beachten: 1. Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für (ein Ausnahmegenehmigungsverfahren ist daher nicht erforderlich): ... 1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden. Quelle: http://www.kanu-wuerttemberg.de/download/08-Erlass_30_III_StVO.pdf Wie oben erwähnt, liegt dem ein Beschluss der Verkehrsministerkonferenz (d. h. Verkehrsminister aller Bundesländer) zu Grunde, künftig so verfahren zu wollen, um künftig eine einheitliche Handhabung herbeizuführen. Man sollte also davon ausgehen, dass es in allen Bundesländern umgesetzt wird. Hier kann man es für einige Bundesländer nachlesen: Nordrhein-Westfalen: http://rovergarage.de/download/Sontagsfahrverbot.pdf Bad.-Württ. (gleicher Link schon oben zitiert): http://www.kanu-wuerttemberg.de/down...0_III_StVO.pdf Bremen: http://www.offroad-forum.de/files/sonntag_227.doc Niedersachsen: http://server.selltec.com/go/dkv/_ws...ahrverbot1.pdf Sachsen: http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verf...=VB&id=40004!0 Man könnte nun darüber streiten, ob die Auslegung sich etwas zu weit vom eigentlich klaren Wortlaut der Verordnung entfernt. Denn die Erlasse gehen ja davon aus, dass § 30 Abs. 3 StVO gar keine Anwendung finden soll, es also noch nicht einmal einer Ausnahmegenehmigung bedarf. Allerdings gehen die Verkehrsminister wohl davon aus, dass die in dem Nichtanwendungserlass genannten Fallgruppen Sachverhalte betreffen, für die das Sonntagsfahrverbot nach seiner Zielrichtung von vornherein gar nicht geschaffen war. Wenn ohnehin Einigkeit besteht, wäre es besser, wenn die Verordnung selbst geändert würde. Wie auch immer: Sofern die Verkehrsministerien den gemeinsamen Beschluss konsequent umsetzen – was man für sein Bundesland vorsorglich bei der oberen Straßenverkehrsbehörde erfragen kann - , muss man nichts befürchten, weil man nicht angehalten wird und kein Bußgeld bekommt. Im schlimmsten Fall wäre der Hinweis auf diesen Beschluss der Verkehrsministerkonferenz eine im Bußgeldverfahren ausnahmsweise relevante Entschuldigung. Noch ein paar Takte zu zulassungspflichtigen, kennzeichenpflichtigen, versicherungspflichtigen Anhängern mit grünem oder schwarzem Kennzeichen: Zitat:
... denn so einfach, wie die Interpretation von Veteran, ist es nun wieder nicht. Nach der bestehenden Rechtslage sind Anhänger zur Beförderung von Sportgeräten nicht zulassungspflichtig. Das regelt die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, kurz FZV. § 3 FZV (Notwendigkeit einer Zulassung) (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. ... (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1. ... 2. folgende Arten von Anhängern: ... e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, Veteran schreibt aber zu Recht, dass Anhänger zur Beförderung von Sportgeräten ein Kennzeichen benötigen. Sie sind also nicht zulassungspflichtig, aber kennzeichenpflichtig, sicherlich etwas verwirrend. Aber: § 4 FZV (Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge) (1) ... (2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen: ... 3. Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung. Die Kennzeichen für (nicht gewerblich genutzte) Anhänger zur Beförderung von Sportgeräten sind grün, da die Anhänger nicht der Steuerpflicht unterliegen. Was nichts daran ändert, dass manchmal fälschlicherweise schwarze Kennzeichen abgestempelt werden. Zudem gar es auch während eines kurzen Übergangszeitraums, als die Kfz-Steuer vorübergehend auf Sportanhänger eingeführt wurde, schwarze Kennzeichen. Das hat Filius Christoph an anderer Stelle völlig richtig dargesellt: http://www.boote-forum.de/showpost.php?p=809076&postcount=30. Ich habe auch noch einen solchen Hänger, die Zulassung war nach meiner Erinnerung 1998. Ich zahle aber dafür natürlich keine Steuer, weil es nicht auf die Farbe des Kennzeichens ankommt, sondern auf die zutreffende rechtliche Einstufung des Hängers. Also in Kürze: § 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen) (1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. § 9 FZV (Besondere Kennzeichen) (1) ... (2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Abs. 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ... Die Steuerfreiheit ergibt sich aus: § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Ausnahmen von der Besteuerung) Von der Steuer befreit ist das Halten von 1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind; Anhänger zur Beförderung von Sportgeräten sind, da sie nicht der Zulassungspflicht unterliegen, auch nicht versicherungspflichtig (damit meine ich nicht, dass eine solche Versicherung nicht dennoch nützlich sein kann). § 1 Pflichtversicherungsgesetz Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung ... abzuschließen ... § 2 Pflichtversicherungsgesetz (1) § 1 gilt nicht für ... 6. Halter von c) Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen. Übrigens: Als ich kürzlich für meinen kleinsten Bootsanhänger (ich habe leider drei davon) bei der Zulassungsstelle ein Kennzeichen beantragen wollte, wollte mir die Bedienstete auch ein schwarzes Kennzeichen zuordnen. Als ich freundlich widersprach und ein grünes Kennzeichen wollte, sagte sie, es mache nichts, ich müsse ja sowieso nochmal wieder kommen, weil ich außerdem keine Deckungskarte dabei hätte. Nein, sagte ich (wieder ganz freundlich), der Sportanhänger ist nicht versicherungspflichtig. Dann ging sie zu ihrem Vorgesetzten und kam nach einer Weile zurück. Ohne ein weiteres Wort zu sagen, gab sie mir in Nullkommanichts meine Unterlagen. Nuja, ich hätte das auch nicht so gerne, wenn es der vor dem Schalter besser weiß. Aber deshalb war ich ja auch wirklich ganz freundlich . Grüße Sunbeamer Geändert von Sunbeamer (23.11.2008 um 18:10 Uhr) |
#34
|
|||
|
|||
Zitat:
|
#35
|
||||
|
||||
moin,
jetzt posten einige hier schon zitate und lesen die nicht . bis denn
__________________
theorie und praxis sind theoretisch gleich, aber praktisch nicht !!! rechts-schreibfehler sind gewollt und deswegen mit voller Absicht erstellt. wer welche findet, darf sie behalten, verschenken oder auch versteigern. |
#36
|
|||
|
|||
Ausgelöst durch einen anderen Beitrag hier im Forum, habe ich mal interessehalber versucht, zu meinem Beitrag 33 (erster Teil, betr. Sonntagsfahrverbot) den aktuellen Stand zu ergoogeln.
Zitat:
Sunbeamer |
#37
|
||||
|
||||
Ich hole mal den Draht mit meiner guten Erfahrung wieder hoch.
In Erwartung unseres Sommerfestes habe ich mal die Genehmigungsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V) gefragt, wie die Rechtslage ist. Antwort (sinngemäß): Auf der Grundlage eines Beschlusses der Verkehrsminsterkonferenz vom 9./10.10.2007 gab es am 25.3.2008 für M-V einen Erlaß, dass das Sonntagsfahrverbot für Sportbootanhänger hinter Kfz. bis 3,5t nicht mehr gilt (§§ 30 Abs. 3 und 4, 46 Abs. 1, Satz 1, Nr. 7 StVO). Ich habe darauf hingewiesen, dass ich (für Rein- und Rausslippen) eine noch geltende Dauergenehmigung (mit Sonntagsfahrverbot) habe, die darauf ohne Antrag und ohne Kosten geändert wurde. Das ist doch mal bürgerfreundlich Danke an die Herren Ritter und König vom Landesamt. Geändert von Ruby (27.02.2011 um 14:38 Uhr) |
Themen-Optionen | |
|
|