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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#26
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Nimm Dir einen Anwalt
Zitat:
Die Sache ist nun ziemlich verfahren und Du hängst in einer Gewährleistung (die es auch beim Kauf von privat gibt!). Jetzt gilt es schnellstens die Beweise zu sichern. Dazu gehört auch eine Sicherung der SMS des Käufers. Weiter unbedingt den Zustand, in dem Du das Boot erhieltest, nachprüfbar belegen (Photos, Zeugen bei Rücknahme). Sonst stehts Du dem Argument, die Schäden seien erst bei Dir entstanden, hilflos gegenüber. Und dann sofort zum Anwalt mit der Sache. Ich kenne genügend Fälle aus meiner bruflichen Praxis, wo die Geschichte selbst verbastelt wurde und der Anwalt dann nur noch Schadensbegrenzung betreiben konnte. @wolf b: Ich glaube nicht, daß man ein Schweigen auf die SMS als Zustimmung zum Törnbeginn mit Motorproblemen auslegen kann.
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Beste Grüße John
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#27
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Welchen Status hast Du denn, bist du Unternehmer und musst Garantie geben?
Welches Niveau hat denn das Geschäft: Größe des Bootes und Kaufpreis? Ist ja ein Unterschied, ob es ein 5m Boot mit Aussenborder für 5000€ ist oder eine 15m Yacht. Prinzipiell steht dir ja -das Recht der Nachbesserung zu. Nur bei Nichterfüllen: der Zugesicherten Eigenschaften, ist eine Rückabwicklung möglich. Ich halte einen Anwalt für wichtig, weil dieser einen Nutzungsabschlag ausrechnen und geltend machen kann.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ...
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#28
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ich würde dem gegenanwalt auch die rückabwiclung der rückname anbieten, mal sehen was dann kommt.
du bekommst den kaufpreis zurück und er die 1000 euros. dann könnt ihr wegen der "motormängel" aufeinander losgehen.
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Grüsse von Spree und Schwielochsee - Norbert Denk an die Umwelt - fahr mit dem Bus
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#29
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Ihr habt also eine "Wandlung bei Nichterfüllung der Zugesicherten Eigenschaften" laut Sachmängelhaftung bei Privatpersonen durchgeführt.
Dabei darfst du aber imho maximal die Kosten für die Abnutzung bei normalen Gebrauch abziehen, und nicht die Schäden die durch den Mangel entstanden sind. Ich befürchte, mit der Rückwicklung hast du indirekt den Mangel zugegeben, und damit steht dir natürlich erstmal keinerlei Geld für die Schäden zu. Das Geld musst du rausgeben. Klar steht es dir frei, ihn wegen vorsätzlichen Verhalten zivilrechtlich zu belangen, dies sind aber zwei völlig unterschiedliche Rechstgeschäfte. Deswegen kannst du nicht das Geld für das erste Rechtsgeschäft einbehalten. Bernd PS: ich kein Anwalt, aber du hättest einen vorher fragen müssen. Nun sind wir wieder bei "Schadensbegrenzung".
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Euer boote-forum.de Admin Bernd
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#30
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Zitat:
Der Käufer hat weiter eine Schadensminderungspflicht. Wenn er trotz Schaden auf Urlaubsreise geht, kann das ein Verstoß dagegen sein. Dazu muß man aber nachweisen, daß die weiteren Schäden durch den ersten bedingt sind.
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Beste Grüße John |
#31
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Moin, danke für Eure Ratschläge...
Eine Rückabwicklung ist meiner Meinung nach auch ok. . . Aber kein muss,ich sehe nur nicht ein warum er die Schäden erst bezahlen wollte u. Monate danach nicht mehr??? "Ist doch voll LINK"Oder?? Das Boot ist 5,o m lang u. ca 20 Jahre alt, es stand eigentlich nur rum weil mein Vater wegen Selbständigkeit nur 3 Wochen im Jahr nutzen konnte... hatte wirklich keine Macken u. Kratzer.War echt super gepflegt. Hinzukommend wurde es sogar regelmässig gewartet. Nur stelle ich mir wirklich die Frage: Hätte er auslaufen dürfen??? Denn aufgrund seines Wissen u. der Seeschiffahrtsstrassen Ordnung Teil1 nach "nämlich NICHT"!! Denn als Bootsführer hat man(n) alle Sorge dafür zu tragen das weder jemand gefährdet noch geschädigt wird und alles dafür getan werden muss um Schäden sowie Personenschäden vermeiden . . .ODER???? Demnach ist es GROBFAHRLÄSSIG u. er hätte die Schäden vermeiden müssen. Lg Jensen DANKE!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! |
#32
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Was kann den GROB fahrlässig sein, wenn ich mit meinem Boot auslaufe?
Der kann doch nicht hellsehen, dass das Boot gerade dann komplett kaputtgeht. Grundsätzlich ist es ja noch gefahren...
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Haarliche Grüße -- HEF! Fun aus Ulm! ... die Stadt der REICHEN und SCHÖNEN
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#33
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Zitat:
Aber wie oben von John geschrieben: Verkauf wurde das Boot vttl. ja Sach -und Rechtsmängelfrei. Der Käufer muss der Rücksichtsnahmepflicht nachkommen und die Herbeiführung eines geschuldeten Leistungserfolges zulassen. Er hat den Mangel erkannt und ist wohl wissentlich losgefahren, somit hat er direkte und indirekte Schäden absichtlich herbei geführt. Aufs Auto gemünzt: Geht am Tage des PKW-kaufes der Keilriemen kaputt. Der Käufer sieht die Warnlampe aufleuchten. Darf er nicht einfach weiter fahren und warten bis der Motor mit Hitzetod liegen bleibt. Und dem Verkäufer die Kiste wieder auf den Hof stellen und das Geld zurück verlangen. Aber wie Bernd schon schrieb. Deine Rücknahme war juristisch ungeschickt und macht die Sache verzwickt. Geh zum Beratungsgespräch beim Fachanwalt, ich kann mir vorstellen, dass ein pfiffiger Jurist den Schaden deutlich begrenzen kann. Hier im Forum was konkretes zu erwarten, ist eher schwierig. Oder du erzählst die Geschichte vom ersten bis zum letzten Pups mit Komma unsd Punkt.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#34
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Willkommen im Trööt des persönlichem Rechtsempfindens!
Zunächst wissen wir mal wieder nicht, was Gegenstand des Kaufvertrages war (also inhaltlich). Was war Vertragswille und was wurde geschlossen? Wurde eine Gewährleitung ausgeschlossen, oder wie gesehen verkauft? Scheinbar hat der Käufer schriftlich bestätigt, dass das Boot keine Mängel hat, was aber letztlich auch nicht viel hilft. Habe ich richtig gelesen? Du verkaufst ein Boot und nimmst es wieder zurück? Sorry, aber so doof kann man doch gar nicht sein... Er schrottet deinen Motor und du gibst ihm Geld dafür (anteiliger Kaufpreis)??? Du lässt dir ein verhunztes Boot auf den Hof stellen und hälst nur 1.000 EUR ein??? Ehrlich, ich hätte als Käufer auch einen Anwalt genommen. Da kann nur noch mehr rauszuholen sein. Um auf den Punkt zu kommen: Was willst du mit der Feststellung anfangen, dass er evtl. nicht hätte auslaufen dürfen??? M.W. gibt es kein Gesetz, Verordnung, die festlegt, dass man nicht mit einem defektem Motor auslaufen darf. Wäre ja noch schöner!!!! Selbst wenn. Dann erzählt er dir, dass er etwas repariert hat und dann zum wiederholten Male hängen geblieben ist. Soll er dann das Boot wieder zurück nehmen? Willst du dein Geld wieder? Ich habe das noch nicht verstanden. Mit der Rücknahme des Bootes ist der Drops eigentlich gelutscht. Im Grunde geht es nur noch um die Frage, ob 1.000 EUR Nutzungsabzug gerechtfertigt sind. Und die wird er sich auch noch bei dir abholen. Und nimm bloß keinen Rechtsbeistand. Bei der Summe wäre ein Urteil nicht instanzfähig; also du könntest dann z.B. bei Unterlegung nicht zum LG gehen. Eier lieber noch ein wenig rum, so wie du es bisher gemacht hast.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha |
#35
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UPS... MICHA das ist hart -- aber irgendwie richtig!
Da drin ist alles gesagt. Ach, hatten wir schon geklärt, ob das Boot CE hatte?
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Haarliche Grüße -- HEF! Fun aus Ulm! ... die Stadt der REICHEN und SCHÖNEN |
#36
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Zitat:
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#37
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es soll auch selbständige geben die privat dinge verkaufen. habe ich mir sagen lassen.
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#38
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Hallo Micha,
inhaltlich bin ich bis auf den folgenden Absatz bei Dir. Zitat:
Zitat:
Ob das einen Einfluß auf die Rechtslage bei der zivilrechtlichen Rückabwicklung des Kaufvertrages haben kann? Gruß Ralph |
#39
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§ 3 der KVR ist wie der § 1 der STVO ein Gummiparagraph, in dem man alles verstecken kann.
Nur sind bei für sich allein nicht strafbewehrt. .... und mit den besonderen Umständen und dem Seemannsbrauch wird das ganze auch nicht konkreter !
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_____________ Gruss Carsten |
#40
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Zitat:
Ich habe mal kurz was über Gebrauchtautos gegoogelt, aber das ist natürlich auf Gebrauchtboote genauso anwendbar : Zitat:
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#41
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Zitat:
in Gerichtsurteilen (auch Zivilrechtlichen) wird sehr wohl auf die "Grundsätze guter Seemannschaft" verwiesen: Zitat:
Gruß Ralph |
#42
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Hallo Ralph,
jetzt "zitierst" Du aus dem Zivilrecht !! Das ist nicht vergleichbar. Wir sprachen über KVR und Ordnungswiedrigkeitenrecht ! Das ist wesentlich. Im Zivilrecht geht in erster Linie es um Schadensregulierung.
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_____________ Gruss Carsten |
#43
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Er will ja den Schaden an (jetzt wieder seinem) Boot bezahlt haben.
Ist ja Zivilrecht. Bernd
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Euer boote-forum.de Admin Bernd |
#44
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Hallo Carsten,
Du hast recht, der Trööt-Eröffner hatte SEERECHT in den Titel aufgenommen. Insofern war der Hinweis und die Verlinkung auf Zivilrecht in Bezug auf den Titel nicht "zielführend". Der Hinweis auf die Seemannschaft hat jedoch nicht nur zivilrechtliche Bedeutung. Guckst Du hier: Zitat:
Gruß Ralph |
#45
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Zitat:
quelle? ich gehe mal davon aus das da was aus dem zusammenhang gerissen wurde. es ist ein großer unterschied ob ich ein firmenwagen verkaufe oder mein privatauto. google lieber nach gewährleistung und nicht nach autoverkauf. es gibt da einen ganzen haufen urteile drüber. mal abgesehen davon verkauft ER das boot seines vaters. |
#46
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Zitat:
erinnern wir uns mal an den Titel dieses Threads ! Um zivilrechtlich gilt in erster Linie das BGB. Möchte hier keine besserwisserische Belehrungen machen, aber doch eine grundsätzliche Sache: Verträge können auch stillschweigend zustande kommen. Ein Vertrag ist eine zweiseitige Willensbekundung. Durch die Rücknahme der "Ware" ist ein Vertrag stillschweigend zustande gekommen !! Da hätte man von Anfang an anders reagieren müssen. .... und zivilrechtlich gibts immer zwei Seiten; Verhandlungen kosten richtig Geld (je nach Streitwert) --- und wie ich die Geschichte betrachte, kann sowieso nur ein Vergleich heraus kommen. @Ralf, Du schreibst: "Die Seeämter haben bei schweren Verstößen gegen
Das ist sehr allgemein !! Generell sind die "seemannischen Sorgfaltpflichten" ja irgendwo deffiniert, damit bei "schweren Verstößen" reagiert werden kann. Auch ein Fahrverbot kann nicht nach Gutdünken ausgesprochen werden. Wir reden hier, von den nicht deffinieren Sorgfaltspflichten. - Es ist kein Personenschaden eingetreten - Es kann nicht nachgewiesen werden, dass ein "erheblicher" Schaden schon bei Fahrtantritt vorgelegen hat (bzw. noch vorgelegen hat) Alles andere in unserem konkreten Fall sind zivilrechtliche Streitigkeiten.
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_____________ Gruss Carsten Geändert von -Skipper- (11.11.2009 um 14:15 Uhr) |
#47
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Zitat:
2. Nein 3. Nein Zitat:
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Zitat:
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#48
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Nutzt eine natürliche Person indes einen Gegenstand sowohl privat als auch für ihr Unternehmen (dual use), so ist entscheidend für die Einordnung z.B. als Verbrauchsgüterkauf, welche Benutzung überwiegt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 13 Rz. 3; MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 13 Rz. 34–36; von Westphalen, BB 1996, 2101). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelungen zum Verbraucherschutz, die in ihrer heutigen Ausprägung eine Umsetzung des EU-Rechts darstellen. Zwar enthalten die Verbraucherrechts-Richtlinien der EU zu der Beurteilung von Geschäften, die einen Vertragsgegenstand betreffen, der sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich eingesetzt wird, keine unmittelbaren Vorgaben. Gleichwohl orientieren sich verschiedene Richtlinien an der Ziel- und Zwecksetzung des abgeschlossenen Vertrages und differenzieren danach, ob dieser eindeutig und ausschließlich der gewerblichen oder anderweitigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Vertragschließenden zugerechnet werden kann (z.B. Art. 2 EWG-Richtlinien 93/13/EWG; Art. 9 Produkthaftrichtlinie 85/374/EWG).
dein zitat war ein privatkauf von einem unternehmen. ich kann als unternehmer aber auch dinge privat verkaufen. es ist ein großer unterschied ob ich mein gewerblich genutztes zb. auto verkaufe oder mein boot. |
#49
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Zitat:
natürlich nehme ich das Boot zurück, ist doch klar!! Warum auch nicht?? Er tat uns Leid.. . übrigens hatten wir das Boot besten gewissens verkauft. Und bis Dato waren wir uns ja einig.. . . Finde das deine Einstellung bezüglich der Bootsrücknahme wohl sehr egoistisch ist.-Soll kein Angriff sein.. Gerade dieser Satz von dir,zeigt warum unsere Gerichte überlastet sind: "Ehrlich, ich hätte als Käufer auch einen Anwalt genommen. Da kann nur noch mehr rauszuholen sein. " Wenn man(n) nur ein wenig Gerechtigkeitssinn hat ; hätte er diesen Weg nicht gewählt.- Wohl wahr-oder?? Aber Man(n) trifft sich immer 2 mal im Leben nötigenfalls vor Gericht... Lg an ALLE Jensen |
#50
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Hi,
meine Sicht: dass ein Kaufvertrag zustande kam durch den Kauf. Der zweite Vertrag wird durch die Rücknahme geschlossen. Beides in sich abgeschlossene Verträge . Einen Anwalt brauchst Du auf jeden Fall. Versuche den Rücknahmevertrag rückgängig zu machen, da die Sache nicht mehr in dem ursprünglichen Zustand ist. Der Käfer reist bestimmt auf die Tour und hat dadurch einen Vorsprung. Ist wohl von der Fraktion Mietnomade. Ich hatte früher sowas öfters mit Autos. Da kauften sog. Geschäftsleute einen Geländewagen zum Skifahren, holten das Auto Freitags ab, bezahlten mit Scheck. Der Brief blieb bei uns. Bei der Fhrt in den Urlaub wurde der Scheck gesperrt, wegen anscheinender Mängelvorbehalte. Die Fahrt wurde aber trotzdem fortgesetzt und in Woche im Urlaub 2000Kilometer auf das Neufahrzeug gefahren. Nach dem Urlaub wurde dann das Fahrzeug zurückgebracht und eine Rückabwicklung betrieben. Bei 2 könnte ich Betrug geltend machen, weil das Konto nicht gedeckt war. Nach dem Motto, warum für 1 Woche dicke Hose in St Moritz einen Geländewagen kaufen. So sieht dieser Fall auch aus. Gruss Micha |
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