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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#51
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... der Transport eines Bootes !!
Womit sich der Kreis wieder schließt. So richtig viel weiter hat uns (mich) die Diskussion nicht gebracht hat. Meine zweite Klagebegründung kann ich ja nun auch nicht gerade auf Deinen Mercedes G (wie Generator?) aufbauen. PS: bei Legaldefintionen gibt es keinen Primärzweck und keinen Sekundärzweck. Gem. § 2 FZV darf die sfAM noch nicht einmal für den Transport von Gütern geeignet sein. Die 6,5 Meter lange Pritsche mit Stützen und Auflagen meines Lkw-Bootstransporters lässt sich nun mal nicht wegdiskutieren. |
#52
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Du willst mit dem Transporter ein Boot nach Kroatien bringen und zurückholen, das wäre das Argument gegen eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (nebst fehlender Bergevorrichtung, z.B. einer Winde etc...), da diese Zulassungsform außerhalb D nicht überall zulässig ist - in Kroatien jedenfalls nicht, frage sonst den ADAC.
Wenn wir uns auf den dt. Verkehrsraum beschränken, gilt: Dienstanweisung zum § 18 Abs. 2 StVZO Vom 09. August 1961 (Verkehrsblatt S. 439) 1. Abschleppwagen1) (RVkBl. B 1937 S. 1);geändert am 01. Januar 1982 (Verkehrsblatt S. 31) zuletzt geändert 21. April 2010 (Bekanntmachung S442/11) B. Fahrzeuge II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger DA zum § 18 Abs. 2: Als selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind bisher anerkannt worden: ...
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Ein Herz für Außenseiterboote
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#53
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Lieber OzeanixTS,
mein Problem bei der Recherche für die Zulassung meines Lkw-Bootstransporters war das viele Google-Wissen, das in Foren mit treuherzigem Augenaufschlag als Fachwissen verkauft wird. Ich teile hier bedauerlicherweise die Erfahrungen von Yello Zitat:
Ich habe versucht, hier meine tatsächlichen Erfahrungen mit Versicherungen, Ämtern und Vorschriften wiederzugeben, damit es andere vielleicht einfacher haben als ich, wenn sie sich ebenfalls mit dem Gedanken tragen, einen Lkw-Bootstransporter zu erwerben. Es wäre schön, wenn wir das jetzt nicht mit Halbwissen zerreden. Das hilft niemandem. Entschuldige bitte diese offenen Worte. Geändert von Mercurius (14.12.2013 um 21:53 Uhr)
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#54
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Zitat:
Was im Schein steht interessiert den Kroaten nicht wenn das Fahrzeug zugelassen ist, aber es bleibt trotzdem der Tatbestand der Steuerhinterziehung wenn man eine selbstfahrende Arbeitsmaschine als Transporter benutzt
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Gruß Jörg |
#55
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... mir war so, dass in Slowenien und Kroatien selbstfahrende Arbeitsmaschinen unabhängig ihrer tatsächlichen Höchstgeschwindigkeit nicht auf die Autobahnen dürfen, mag aber aufgehoben sein.
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Ein Herz für Außenseiterboote
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#56
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@mercurius
was genau steht eigentlich bei dir im Fzg.-Schein unter Ziffer 5 - Aufbau? Ich frage, weil dies bei Fahrten mit Anhänger, sowie bei Kontrollen erhebliche Auswirkungen haben kann. yello |
#57
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Zitat:
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#58
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Dann teile mal deine Wissens-Quelle mit.
Ich denke, ihr meint Fahrzeuge mit historischem Kennzeichen, älter als 30 Jahre. Mein Wissenstand ist dieser : Für Fahrzeuge, die mit einem H-Kennzeichen zugelassen werden, gelten keinerlei Nutzungseinschränkungen. Die gewerbliche Vermietung ist nicht gestattet. (PKW) Gleiches gilt für die gewerbliche Nutzung bei Lastkraftwagen.
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Gruß Michael NUR DER HSV / unaufsteigbar Leidenschaftlicher Dieselfahrer
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#59
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Zitat:
Obwohl bei mir die gute alte Rockinger montiert ist, werde ich mir wohl nie einen Hänger dranhängen, denn das geplante Boot wird einen Überhang von gut 2m haben. Was das wiederum zulassungsrechtlich bedeutet, weiß ich. Falls es jemanden interessiert, kann ich auch darüber berichten, was es heißt, im Forum zu lesen " hängste einfach eine ausziehbare Lichtleiste hintendran" und mit diesem Wissen dann zum TÜV zu fahren. Versichert ist das Fahrzeug als Lkw im Werkverkehr. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht. Alles was ich sonst so in den Foren gelesen habe ist Unsinn. Keine Versicherung, die ich kontaktiert habe (und das waren eine ganze Menge) bietet etwas anderes an. Eine spezielle Versicherung für den privaten Gebrauch gibt es nicht. |
#60
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Zitat:
Das hat u. a. folgende Vorteile: Kein Sonntagsfahrverbot mit Hänger Keine Fahrtenschreiberpflicht mit Hänger Alle Schilder mit "LKW" gelten nicht. Es gelten nur gewichtsabhängige Schilder und Gebote. Dazu folgende Begebenheit: Bei einer Kontrolle in Österreich an einem Feiertag wurden alle LKW per Gebotsschild an einer Schilderbrücke vor Innsbruck auf einen LKW-Kontrollplatz verwiesen. Festgestellt wurde, daß ich 8,34 t Gewicht hatte, aber nur 7,49 t + 50 kg zulässig waren. Der Tip des österreichischen Polizisten für das nächste mal war klar: "ich bräuchte auf keinerlei Gebotsschilder für "LKW" reagieren und solle das nächste Mal einfach vorbeifahren. Stichwort: "So-KFZ privat". Da ich dann aber schon mal gewogen war, mußte ich trotzdem zahlen. yello |
#61
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Zitat:
Ohne Anhänger gilt die FerienreiseVO bzw. das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowieso erst für Fzge. mit einer zGM von mehr als 7,5t. Die Sozialvorschriften sind nur für den gewerblichen Güterverkehr maßgeblich, so dass auch die Benutzung des EG-Kontrollgerätes bei der privaten Nutzung eines Lkw nicht vorgeschrieben ist. Beschilderung für "Lkw" kennt die deutsche StVO nicht, sie ist immer nur gewichtsorientiert. Anders ist das tatsächlich in Österreich. Da wäre die Klassifizierung als Sonder-Kfz wirklich vorteilhafter. Wie man das argumentativ bei der Abnahme erreicht, kannst Du uns ja mal berichten. Vielleicht war meiner ja mal gewerblich eingesetzt, anders könnte ich mir das sonst nicht erklären. Ein EG-Kontrollgerät ist bei mir jedenfalls verbaut. |
#62
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Zitat:
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Gruß Jörg |
#63
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Zitat:
Wie hast Du das denn mit der Flottenversicherung gemacht? Sie gibt es meines Wissens nach doch nur für Gewerbetreibende und Du hast Deinen Transporter ausdrücklich für den privaten Gebrauch zugelassen. |
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Zitat:
yello |
#65
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... hast Du den Motor ausgebaut und am Straßenrand stehen lassen oder wie hast Du die 800 Kg Gewichtsreduzierung mitten im Ausland bewerkstelligt
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#66
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Zitat:
yello |
#67
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Zitat:
In Sachen Flottenversicherung ist es so, daß Fzg.-Halter u. Versicherer verschiedene Personen sein können. Der Rest ist eine Frage der internen Abrechnung. yello |
#68
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Nun ist auch der Steuerbescheid gekommen. Für diejenigen, die sich mit dem Gedanken tragen, für den Transport ihres Bootes ebenfalls einen Lkw anzuschaffen:
Die Steuer wird bei Nutzfahrzeugen nicht wie beim Pkw nach Hubraum berechnet (das wäre bei einem Lkw auch unbezahlbar) sondern nach Gewicht, der zulässigen Gesamtmasse. Darüber hinaus spielt die Emissionsklasse eine Rolle. Da Bootstransporter im privaten Gebrauch meistens ältere, umgebaute Fahrzeuge sind, verfügen sie in der Regel noch nicht über schadstoffreduzierende Bauteile. Für einen Lkw-Bootstransporter mit einer zGM von 7,49t ohne Schadstoffreduzierung beträgt die Kfz-Steuer 500,33 Euro im Jahr. Wer auf Steuerbefreiung spekuliert, dem sei gesagt, dass das i.d.R. nicht funktioniert, auch wenn es im Netz x-fach behauptet wird. In absoluten Einzelfällen ist das tatsächlich geschehen - bei meinem Bootstransporter war es bis zum Halterwechsel auch der Fall - aber das sind Einzelfälle. Es gibt dafür keine Rechtsgrundlage, hier sind verbotene Analogien herangezogen und Bootstransporter wie Bootsanhänger behandelt worden. Ich werde zwar gegen meinen Steuerbescheid jetzt Einspruch einlegen. Mein Steueranwalt meint, dass die einzige Chance der Bestandsschutz ist. Die Chance ist allerdings gering. Schon in der Rechtsbelehrung des Steuerbescheides steht: "Anträge auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung sind bei der Wiederzulassung stets erneut zu stellen." |
#69
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Poste den Bescheid doch mal.
Da Steuerbescheide auf volle Euro abgerundet werden, zweifele ich die Angabe von 500,33€ schon mal an...
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Ein Herz für Außenseiterboote
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#70
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?????????????????????
Aber extra für Dich: § 9 Abs. 1 Nr.4 Buchst. d KraftStG. Dort jede einzelnen Gewichtsklasse ausrechnen und anschließend addieren. Wenn Du nun noch berücksichtigst: dann zahle ich für 184 Tage - oh Wunder - gerundet 252,00 Euro. Ich weiß zwar nicht, wozu das jetzt gut war, aber ich hoffe es hat wenigstens Dir geholfen. |
#71
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Zitat:
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#72
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Zitat:
Nicht alles was man sieht, ist auch erlaubt. Solltest du die Rechtsgrundlage für die gewerbliche Nutzung genau kennen, gib die mal preis. Hab noch mal ein wenig recherchiert. H-Kennzeichen / Pflege des kraftfahrzeughistorischen Kulturgutes / schloss nach altem Recht die gewerbliche Nutzung aus. Ich habe ein positiv beschiedenes Urteil gefunden : http://openjur.de/u/86560.html Dort wird aber nur von Gelegenheitsverkehr geschrieben. Hier noch die Auffassung eines RA. Quelle : http://www.knoop.de/rechtsgebiete/ol...ermietung.html Nachstehender Text im e-book pdf. Immer „mal wieder“ kommt die Frage der gewerblichen Nutzung von Fahrzeugen mit H-Kennzeichen zur Sprache: Nach der Begründung des altes Gesetzestextes dienten gewerblich genutzte Fahrzeug nicht der Pflege des Kraftfahrzeughistorischen Kulturgutes. Diese Begründung ist im neuen Gesetzestext zwar nicht enthalten, aber gleichwohl kann in der gewerblichen Nutzung ein Widerspruch gesehen werden. Meiner Auffassung nach wird man im Einzelfall betrachten müssen, worin die gewerbliche Nutzung besteht. Besteht diese beispielsweise darin, dass bei dieser Nutzung das besondere Fahrerlebnis mit einem Oldtimer im Vordergrund steht, sehe ich keinen Widerspruch. Geht es aber lediglich darum, beispielsweise in Umweltzonen Auslieferungen vorzunehmen, sehe ich sehr wohl einen Widerspruch zur Pflege des Kulturgutes.
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Gruß Michael NUR DER HSV / unaufsteigbar Leidenschaftlicher Dieselfahrer |
#73
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Die Angabe des Wohnbusfahrers sind richtig, wie am Threadeingang auch schon erwähnt:
Zitat:
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Ein Herz für Außenseiterboote
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Einfach wird es trotzdem nicht, für einen Bootstransporter das H-Kennzeichen zu bekommen. Meistens ist der Lkw nicht mehr im Originalzustand sondern hatte zunächst einem anderen Zweck gedient und wurde dann irgendwann für sein zweites Leben als Bootstransporter in mehr oder weniger Heimarbeit umgebaut. Ist dieser Umbau nicht innerhalb der ersten 10 Jahre nach seiner Erstzulassung geschehen, wird´s etwas problematisch:
Der Anforderungskatalog in der RiLi für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO (VKBL 2011) lässt nur Änderungen zu, die in den ersten 10 Jahren nach Erstzulassung erfolgt sind oder hätten erfolgen können. Die anerkannte Arbeitsanweisung des AKE für technische Prüfstellen von 2012 führt dazu aus: "Zeitgenössische Änderungen sind solche Änderungen, die innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erstzulassung bzw. Herstellungsjahr üblich waren und vermehrt durchgeführt wurden. Dies sind Änderungen durch Original-, Zubehör- oder auch Tuningteile. Auch originalgetreue Nachbauten dieser Teile – ggf. mit aktuellen Prüfzeugnissen – sind zulässig". Ich hatte mich auch zunächst mit dem Gedanken getragen, mir einen mind. 30 Jahre alten Lkw zu kaufen, habe aber aus den oben genannten Gründen lieber die Finger davon gelassen und mir ein technisch besseres, neueres Fahrzeug gekauft. Wenn das mal so alt ist, werde ich es auch probieren. Mehr als 130 Euro für das Gutachten kann man dann nicht mehr verlieren. |
#75
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Zitat:
Letzes Mal OT von mir. In dieser Quelle habe ich auch gelesen. Hoffentlich hat der Verfasser auch richtig recherchiert, heißt auch Gesetzeskommentare gelesen, wenn es die denn gibt. Zeitungen- und Zeitschriften-Darstellungen müssen nicht unbedingt richtig sein. Ich würde mich da eher auf Gerichtsurteile und Ausarbeitungen von Fachanwälten verlassen.
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Gruß Michael NUR DER HSV / unaufsteigbar Leidenschaftlicher Dieselfahrer |
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