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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #51  
Alt 14.09.2015, 17:59
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marsvin marsvin ist offline
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Alter FS Klasse 3 umgeschrieben in C1E:
Gesamtmasse des Zug nicht über 12000kg, Zugfahrzeug nicht über 7,49kg.
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  #52  
Alt 14.09.2015, 18:09
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Zitat:
Zitat von Janus Beitrag anzeigen
So auch nicht richtig.

Für uns "Alte" Führerscheininhaber gilt das nicht.
Für die "Neuen" (ab 1999) Führerscheinklassen sind die Werte schon wichtig.
Vielleicht nochmals hier zur Erinnerung:

Klasse B : Anhänger bis 750 KG. Summe Anhänger+PKW max. 3,5 To
Klasse B96: Anhänger über 750 Kg. Summe PKW+Anhänger 3500 - 4250 Kg.
Klasse BE: Anhänger mit einem ZGG bis 3500 KG.

Also, für NEUE Führerscheininhaber im Zweifel den BE nachmachen!

mein Hinweis hat nichts mit dem Führerschein zu tun (für uns alte) ....
wenn das Zugfahrzeug mit dem HÄnger das zZG überschreitet, dann können, wie in meinem Beispiel auch schon mal 3000 kg zuviel sein...

Stefan hat den richtigen Hinweis gegeben, dann muss das Zugfahrzeug entsprechend weniger beladen werden.
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dieter


...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen,
sondern individuelle Situationen akzeptieren....
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  #53  
Alt 14.09.2015, 18:10
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Zitat:
Zitat von marsvin Beitrag anzeigen
Alter FS Klasse 3 umgeschrieben in C1E:
Gesamtmasse des Zug nicht über 12000kg, Zugfahrzeug nicht über 7,49kg.
aber auch nicht lebenslang, nur bis 50 J ... oder entsprechende Untersuchung !


Zitat:
Verfall des C1E-Führerscheins

Der Führerschein der Klasse C1E ist zunächst bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig. Mit Erreichen dieses Lebensjahres unterliegt er wie einige andere Führerschein-Klassen einer Befristung und muss alle 5 Jahre das Gutachten zu einer ärztliche Untersuchung eingereicht werden. Dieses muss auch ein augenärztliches Gutachten beinhalten. Wird beides fristgerecht bei der Zulassungsstelle vorgelegt, kann der LKW-Führerschein um weitere 5 Jahre verlängert werden. Eine erneute Ausbildung ist hier aber nicht notwendig; das Einreichen der Unterlagen genügt, um die Befristung aufzuheben.
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  #54  
Alt 14.09.2015, 18:15
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Zitat:
Zitat von dieter Beitrag anzeigen
aber auch nicht lebenslang, nur bis 50 J ... oder entsprechende Untersuchung !
nöö..nur wenn du CE haben möchtest (mit der Einschränkung auf max 18,5 to), bei C1E gilt das nicht
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Gruß
Jürgen

immer halb so viel nicht weniger trinken, wie der nächstmildeste
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  #55  
Alt 14.09.2015, 18:16
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stimmt, du hast recht, hab ich verwechselt... C1E ist bei mir auch noch gültig.
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  #56  
Alt 14.09.2015, 18:35
Janus Janus ist offline
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Zitat:
Zitat von dieter Beitrag anzeigen
stimmt, du hast recht, hab ich verwechselt... C1E ist bei mir auch noch gültig.
Da doch ganz offensichtlich ein allgemeines Infodefizit besteht, darf ich zitieren:

  1. Das EU-Führerscheinrecht mit den neuen Fahrzeugklassen betrachtet bei Zugkombinationen grundsätzlich Zugfahrzeug und Anhänger getrennt voneinander.

    Es versteht unter dem Begriff „zulässige Gesamtmasse“ und damit zur Ermittlung der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse ausschließlich die in den Fahrzeugpapieren festgelegte, zulässige Gesamtmasse (zul. Gesamtgewicht) der Einzelfahrzeuge.
    Zur Ermittlung, welche Fahrerlaubnisklasse für die Zugkombination erforderlich ist, sind somit weder Angaben über die zulässigen Anhängelasten, Stütz- oder Aufliegelasten noch Hinweise auf die (technisch) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination heranzuziehen, sondern ausschließlich die zulässigen Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge, unter Berücksichtigung der in der Fahrerlaubnisverordnung genannten Bedingungen.

    Das fahrerlaubnisrelevante zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination ermittelt sich also ausschließlich durch Addition der zulässigen Gesamtmassen, gleichgültig, ob ein herkömmlicher Anhänger, ein Starrdeichselanhänger oder ein Sattelanhänger verwendet wird. Stützlasten, Aufliegelasten usw. kommen nicht zum Abzug.
    (Sei hier hier nochmals betont !!!)
  2. Eine Ausnahme bildet die Besitzstandsregelung zur Berücksichtigung des alten Fahrerlaubnisrechts der StVZO.
    Bei der Umschreibung der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 wird die Klasse CE beschränkt auf die Schlüsselnummer CE 79 erteilt, damit jedoch ausschließlich der Umfang des alten Rechts.


Die Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen ist zurzeit freiwillig. Jedoch müssen bis zum 18.01.2033 alle alten Führerscheine in einen EU-Scheckkartenführerschein umgetauscht werden. Die alten Rechte aus der bisherigen Fahrerlaubnis bleiben grundsätzlich erhalten (Besitzstandswahrung) und werden bei einer Umschreibung in die EU-Führerscheinklassen entsprechend berücksichtigt. Einschränkungen ergeben sich jedoch bei bestimmten Klassen ab dem 50. Lebensjahr.

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3
erhalten bei der Umstellung (neben der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger) automatisch auch die Klassen C1 und C1E. Mit dieser neuen Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t und Züge bis 12 t gefahren werden. Dabei gibt es keine zeitliche Befristung und keine Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Gesundheitsuntersuchungen.
Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Züge mit max. 3 Achsen bis max. 18,5 t zulässiger Gesamtmasse; Sattelkraftfahrzeuge bis 7,5 t zul. Gesamtmasse) erhalten bleiben, muss diese Umstellung besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (eingeschränkt auf den bisherigen vollen Klasse 3-Umfang) erteilt, die bis zum 50. Lebensjahr befristet wird. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre ist möglich. Zur Umstellung und zur Verlängerung sind eine ärztliche Untersuchung und eine Überprüfung des Sehvermögens erforderlich.
Ohne Umstellung der Klasse 3 erlischt mit Erreichen des 50. Lebensjahres die Berechtigung für die eingeschränkte Klasse CE.



Grundsätzliche Regelungen für Zugkombinationen nach EU-Recht:
Hinter jeder Soloklasse darf grundsätzlich ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von max. 750 kg mitgeführt werden.
  1. Die Anzahl der Achsen der Zugkombination spielen keine Rolle.
Mit Wirkung zum 19.01.2013 ist zusätzlich die Klasse B96 eingeführt worden. Sie kann im Rahmen einer Fahrerschulung durch eine Fahrschule erworben werden und erweitert die Zugkombinationsmöglichkeiten der Klasse B.
Mit der Klasse B96 können Zugkombinationen mit einer zGM > 3,5 t bis ≤ 4,25 t gefahren werden.

Für den Inhaber einer alten Klasse 3 mit einer umgeschriebenen Fahrerlaubnis CE (Schlüsselnummer 79) gilt der alte Besitzstand.

Schlüsselnummer nach Anlage 9 der FeV: 79 (C1E > 12 000 kg, L ≦ 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelkraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen (Tandemachse < 1m Achsabstand = 1 Achse).

Wichtig!
Die Berechnung der zulässigen Gesamtmasse der Sattelkraftfahrzeuge erfolgt in diesem Fall nach altem Fahrerlaubnisrecht gemäß § 34 Abs. 7 StVZO
(zGM Sattelzugmaschine + zGM Sattelanhänger - der jeweils höheren Aufliegelast).


Zur Ermittlung der erforderlichen Fahrerlaubnis einer vorliegenden Zugkombination muss man nun zwei Fälle unterscheiden:
  1. Inhaber einer Fahrerlaubnis nur der Klassen BE, C1 und C1E
  2. Inhaber der Fahrerlaubnis BE, C1 und C1E und zusätzlich der Klasse CE (mit Schlüsselnummer 79); nach Umschreibung der alten Klasse 3
Bin ich im Besitz nur der neuen Fahrerlaubnisklassen BE, C1 und C1E, da ich z.B. meinen Führerschein erst ab 1999 erworben habe, kann ich nur das EU-Recht in Anspruch nehmen und zur Ermittlung der Fahrerlaubnis heranziehen.
Bin ich zusätzlich im Besitz der Klasse CE (Schl.Nr.79) kann ich auch das alte Recht (Besitzstand) in Anspruch nehmen.
Ich darf beispielsweise ein Sattelkraftfahrzeug dann fahren, wenn entweder die Bedingungen der Klasse BE, C1E oder aber die Rahmenbedingungen der Klasse CE (Schl. Nr. 79) erfüllt werden.
Wichtig!
Ich darf beide Rechte (EU-Recht und altes Führerscheinrecht) nicht miteinander vermischen. Mit der Schlüsselnummer CE 79 wird ausschließlich der alte Besitzstand festgeschrieben.



Viel Geschreibsel aber, vor allem bei einem Schadenfall, äusserst wichtige Infos.


Noch Fragen??

Geändert von Janus (14.09.2015 um 19:00 Uhr)
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  #57  
Alt 14.09.2015, 19:43
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Giligan Giligan ist offline
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Zitat:
Zitat von dieter Beitrag anzeigen
das zulässige Gesamtgewicht des Zuges ... das ist ausschlaggebend.

Sag doch mal wo ich es finde....

Willy
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  #58  
Alt 14.09.2015, 20:31
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Zitat:
Zitat von michei1 Beitrag anzeigen
Ganz nebenbei:

Das mit der abgezogenen Stützlast vom Gewicht des Trailers usw...

Diese Regelung gilt nur in D, in Österreich z.B. gilt das nicht.
Da ist z.B. bei einem 2000kg Trailer auch bei 2000kg schluß (+Toleranz), egal wie groß die Stützlast ist.

Falls jemand zufällig nach Kroatien will.

Schönen Gruß

Michi
Das dem eben nicht so ist, kannst du hier in einer langen Diskussion inkl. Sehr aufschlussreichen Links nachlesen.
Da kann sich inzwischen auch Östereuch und andere EU-Länder nicht mehr raus nehmen.
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Gruß - Georg
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  #59  
Alt 14.09.2015, 21:01
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Zitat:
Zitat von Giligan Beitrag anzeigen
Sag doch mal wo ich es finde....
Auf dem Typenschild stehen 4 Zahlen: Zulässiges Gesamtgewicht, Achslast vorn, Achslast hinten, Gesamtzuggewicht. So braucht bei Wiegungen kein Kontrolleur viel zu rechnen.

Ärger gibt es, wenn eine der Achslasten überschritten ist, deren Summe größer als das zulässige Gesamtgewicht ist oder die Summe aller drei Achslasten größer als das Gesamtzuggewicht ist.
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  #60  
Alt 14.09.2015, 21:30
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Zitat:
Zitat von gbeck Beitrag anzeigen
Das dem eben nicht so ist, kannst du hier in einer langen Diskussion inkl. Sehr aufschlussreichen Links nachlesen.
Da kann sich inzwischen auch Östereuch und andere EU-Länder nicht mehr raus nehmen.
Echt??
Das ist mir neu.
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Mein Flohmarkt https://www.boote-forum.de/showthread.php?t=300010
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  #61  
Alt 14.09.2015, 21:34
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Zitat:
Zitat von Janus Beitrag anzeigen
So auch nicht richtig.

Für uns "Alte" Führerscheininhaber gilt das nicht.
Für die "Neuen" (ab 1999) Führerscheinklassen sind die Werte schon wichtig.
Vielleicht nochmals hier zur Erinnerung:

Klasse B : Anhänger bis 750 KG. Summe Anhänger+PKW max. 3,5 To
Klasse B96: Anhänger über 750 Kg. Summe PKW+Anhänger 3500 - 4250 Kg.
Klasse BE: Anhänger mit einem ZGG bis 3500 KG.

Also, für NEUE Führerscheininhaber im Zweifel den BE nachmachen!
50% Richtig !!!!!!

Führerscheinklasse B
Anhänger:
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt (bisher Klasse BE).


Das heißt das man mit der Klasse B auch mehr als 750Kg ziehen darf, maximal Leergewicht vom KFZ sofern die Gesammtmasse 3500Kg nicht überschritten wird.
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  #62  
Alt 14.09.2015, 21:40
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Des weiteren möchte ich darauf hinweisen das bei einer Übertretung der Zuladung die Versicherung im falle eines Unfalls Regressansprüche geltend machen kann!! Das kann sehr teuer werden!
Eine Überladung ist in meinen Augen sehr grob Fahrlässig und lässt sich durchaus vermeiden! Jeder war bestimmt schon auf der Waage aus neugier wieviel das Gespann oder Trailer mit Boot urlaubsfertig wiegt.

Ich habe kein Verständnis für Überladung

Lg
Roland
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  #63  
Alt 14.09.2015, 22:23
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Ich finde es immer wieder spannend und gleichzeitig erschreckend zu sehen für was manche Bootssportler jede Menge Geld ausgeben, und dann auf der anderen Seite an Trailer&Co. sparen. Meines Erachtens nach geht es hier um Sicherheit für mich, andere und mein Boot. Ist mein Trailer zu knapp bemessen, verkaufe ich ihn und kaufe eine Nummer "größer". Packts mein Zugfahrzeug nicht, verkaufe ich es und kaufe mir ein Passendes.

Demnach: auch ich habe kein Verständnis für Überladung
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Die Titanic wurde vom Profis gebaut, die arche Noah von einem Amateur...

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  #64  
Alt 14.09.2015, 22:34
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Zitat:
Zitat von 123 Beitrag anzeigen
Auf dem Typenschild stehen 4 Zahlen: Zulässiges Gesamtgewicht, Achslast vorn, Achslast hinten, Gesamtzuggewicht. So braucht bei Wiegungen kein Kontrolleur viel zu rechnen.

Ärger gibt es, wenn eine der Achslasten überschritten ist, deren Summe größer als das zulässige Gesamtgewicht ist oder die Summe aller drei Achslasten größer als das Gesamtzuggewicht ist.
Bin extra nochmal raus und habe nachgesehen. Beim Mercedes sind das zul. GG + Anhängelast das Zuggewicht, aufs Kilo genau.

Beim Jeep finde ich kein Typenschild, weder im Motor oder Kofferraum, auch nicht in den Türen. Hier habe ichmir die Bedienungsanleitung zur Brust genommen und kann, auch als einigermaßen versierter Mensch was Fahrzeuge angeht, zum Gesamt-Zuggewicht des Jeep nichts intelligentes sagen.

Wie also soll ein nicht uebermäßig gebildeter Mensch dahinter kommen?

Willy
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  #65  
Alt 14.09.2015, 22:38
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früher war das , die immer so, alles stimmte mit den Angaben im KFz-Schein überein, die Abweichung von den Scheindaten ist dies erst seit ein paar Jahren im modernen Autobau !


ich weiss jetzt nicht, welchen du hast... beim WJ ist das gesuchte Schild innen,unten an der Fahrertür.

__________________
servus
dieter


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  #66  
Alt 14.09.2015, 22:41
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Zitat:
Zitat von andreas.cc Beitrag anzeigen
Ich finde es immer wieder spannend und gleichzeitig erschreckend zu sehen für was manche Bootssportler jede Menge Geld ausgeben, und dann auf der anderen Seite an Trailer&Co. sparen. Meines Erachtens nach geht es hier um Sicherheit für mich, andere und mein Boot. Ist mein Trailer zu knapp bemessen, verkaufe ich ihn und kaufe eine Nummer "größer". Packts mein Zugfahrzeug nicht, verkaufe ich es und kaufe mir ein Passendes.

Demnach: auch ich habe kein Verständnis für Überladung
Der Bootssport ist zum Glück bei weitem nicht so elitär, wie manche ihn dafür halten. Es gibt zum Glück genügend Leute mit schmalem Budget, die sich gerade auf dem Wasser wohl fühlen, weil man da eher Gleicher unter Gleichen ist als auf dem Campingplatz oder auf der Autobahn. Ich zähle mich auch dazu.
Deshalb ist die Beschaffung eines Zugfahrzeugs, das gerade mit der gegebenen Anhänhängelast zurecht kommt, ein gutes Rechenexempel. Gerade große Zugmaschinen stehen doch zu 90% nur sinnlos rum, ein 2,5 to-Trailer ist allerdings tatsächlich kaum teurer als ein 2-Tonner.
Die Sicherheitsfrage wird sowieso zwiespältig gesehen. Es gibt Zugwagen, die unter Ausnutzung aller Tricks und Sonderregelungen 3,5 to ziehen dürfen und dabei wirklich an der Grenze sind, und es gibt andere, denen der Hersteller vernünftigerweise nur 2 to zubilligt, diese werden aber unter allen Umständen damit nicht überfordert.
__________________
Der Hübi, zu allem bereit, aber zu nix zu gebrauchen
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  #67  
Alt 14.09.2015, 22:58
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Giligan Giligan ist offline
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Zitat:
Zitat von dieter Beitrag anzeigen
früher war das , die immer so, alles stimmte mit den Angaben im KFz-Schein überein, die Abweichung von den Scheindaten ist dies erst seit ein paar Jahren im modernen Autobau !


ich weiss jetzt nicht, welchen du hast... beim WJ ist das gesuchte Schild innen,unten an der Fahrertür.

Ah, danke!
Gefunden, leider fehlt der Abschnitt auf dem die Lasten stehen, so wie bei dir. War auch, so wie das aussieht, nie vorhanden.

Gruß
Willy
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  #68  
Alt 15.09.2015, 01:03
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Commander
 
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Zitat:
Zitat von michei1 Beitrag anzeigen
Echt??
Das ist mir neu.
Ist in D wie in Ö gleich; und zwar weil das mit dem "Stützlast abziehen" nur für die Zuordnung eines Anhäners in die Typenklasse O2 gilt und für sonst nichts! Wenn unter F1 2000kg steht, dann ist bei einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 2000kg (zu ermitteln z.B. durch abgekuppeltes Wiegen) Schluss; auch in D! Wird hier leider immer wieder durcheinander geworfen.
__________________
Schöne Grüße,
Ulli
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  #69  
Alt 15.09.2015, 18:45
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Basstel-Bassti Basstel-Bassti ist offline
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Zitat:
Zitat von adama Beitrag anzeigen
50% Richtig !!!!!!

Führerscheinklasse B
Anhänger:
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt (bisher Klasse BE).


Das heißt das man mit der Klasse B auch mehr als 750Kg ziehen darf, maximal Leergewicht vom KFZ sofern die Gesammtmasse 3500Kg nicht überschritten wird.
80% Richtig !!!!!

Das "aufrunden" auf 3,5 To war von Anfang da ... das BE bezog sich schon immer auf die +3,5 To
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