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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #51  
Alt 24.08.2017, 14:25
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Nugmen Nugmen ist offline
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Zitat:
Zitat von MarDan Beitrag anzeigen
Ich kann auch mit 2,5 Promile im Turm noch sicher jedes Fahrzeug egal welcher Gattung bewegen......auch Raketen und Flugzeugträger....so fühl ich mich dann zumindest


Sollte das wirklich so sein, dann hast ein Problem
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  #52  
Alt 24.08.2017, 14:28
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MarDan MarDan ist offline
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Zitat:
Zitat von Nugmen Beitrag anzeigen
Sollte das wirklich so sein, dann hast ein Problem
Ja ich weiß
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Gruß
Martin
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  #53  
Alt 24.08.2017, 14:35
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Sehbeer Sehbeer ist offline
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Zitat:
Zitat von Nugmen Beitrag anzeigen
Sollte das wirklich so sein, dann hast ein Problem
Ja - keinen Alkohol mehr an Bord
__________________
Liebe Grüße
Mattze

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  #54  
Alt 24.08.2017, 15:15
Verbraucheranwalt Verbraucheranwalt ist offline
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Die meisten Unfälle passieren doch nüchtern - die Abstinenzler sind also viel gefährlicher
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  #55  
Alt 24.08.2017, 15:23
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Dicke Lippe Dicke Lippe ist offline
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Zitat:
Zitat von HansH Beitrag anzeigen
... Leider gibts dann auch noch völlig dümmliche Verallgemeinerungen ( ...die besoffenen Angler ) und völlig arrogante Entgleisungen ( ...die mit ihren 2,5 PS...). Traurig und unwürdig!
...




Tja, du durftest Ecki nicht mehr kennenlernen. Er hat das oft sehr drastisch
auf den Punkt gebracht... und meistens traf er des Pudels Kern. Nur
"arrogant" war er eigentlich gar nicht.

Daher würde ich mir Wörter wie "unwürdig" einfach mal schenken...
__________________
gregor

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  #56  
Alt 24.08.2017, 15:35
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Sāmpēra Sāmpēra ist offline
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Zitat:
Zitat von Nugmen Beitrag anzeigen
Man erkennt an diesem Threat wirklich warum wir für alles Gesetze haben

Jeder muss doch wissen wo seine Grenzen liegen, wie viel er verträgt und was er sich körperlich und geistig zumuten kann.
Ich würde sagen wenn ich das lese weiß ich warum wir Gesetze brauchen.
__________________
Gruß,
Frank
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  #57  
Alt 24.08.2017, 16:02
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
Zitat:
§7.08 BinSchStrO
1. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch ein Fahrzeug, das in einem Hafenbecken stillliegt, von dieser Verpflichtung befreien.

2. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.
Schaut man sich die fett gedruckten Stellen an, erkennt man schon einen gewaltigen Unterschied. Bei dem Gefahrgutfahrzeug ist der Aufenthalt für die Wache einsatzbereit an Bord des betroffenen Schiffes zwingend. Bei allen übrigen reicht hier schon die Beaufsichtigung. Dies könnte auch der Hafenmeister für alle Fahrzeuge im Hafen sein, oder auch der gerade schwimmende Schiffsführer.
Im Endeffekt regelt Nr. 2 nur, dass der Eigner letztendlich im Zweifelsfall weiterhin die Verantwortung trägt, wenn wider erwarten doch etwas mit dem stilliegenden Fahrzeug passieren sollte.

Die Ankerwache oder Aufsicht sagt auch nicht zwingend aus, dass ein Fahrzeug sofort die Fahrt wieder aufnehmen können muss. Ansonsten müsste ja bei ankernden Fahrzeugen der Berufsschifffahrt jeweils die erforderliche Mindestbesatzung Wache gehen. Das wäre schon ziemlich absurd, da dann nur noch 24Std.-Fahrer überhaubt ankern könnten.

Bis dann

Dominic
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  #58  
Alt 24.08.2017, 16:17
Toldi Toldi ist offline
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Standard Waschpo im Einsatz bei Alkoholkontrolle

Der Waschpolizist zum Skipper:
"So, Sie pusten jetzt mal schön hier rein!"
Skipper: "Nööö!"
Der Waschpolizist verärgert: "So, wenn Sie jetzt hier nicht reinpusten, puste ich für Sie da rein.
Dann haben Sie mindestens 1,5 Promille!!!"

Geändert von Toldi (25.08.2017 um 07:11 Uhr)
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  #59  
Alt 24.08.2017, 17:47
freerider13 freerider13 ist offline
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Schmunzeln muss ich schon...
Kroatien ist ein schönes Land...

Selbst erlebt: Kleine Insel, Grills laufen (eigentlich verboten in der Sommerzeit) alle ihre "Muntermacher" am Start - die Einheimischen eher mit Jacky und Slivo als mit Bier.

WASPO legt an. Denk mir: Ui, das gibt Mecker!

Holen sich erst mal ein paar Cevapcici vom privaten Grill und machen relaxt zischend jeder ne Bierdose auf - in Uniform... Feierabend!!!

Hier und da gibt's halt noch unstressige Ecken in dieser Welt - teils gar nicht so weit weg!

Jan
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  #60  
Alt 24.08.2017, 17:50
uhx uhx ist offline
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Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
Bei allen übrigen reicht hier schon die Beaufsichtigung.
Das Boot ist zu beaufsichtigen "von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen". Das beinhaltet implizit, dass die Handlungsfähigkeit dieser Person nicht durch Alkoholeinfluss vermindert sein darf. Sollte für diesen Fall die 0,5-Promille-Grenze formal nicht gelten (was ich bezweifele), so müssten Gerichte entscheiden, ab wann eine Person nicht mehr "in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen". Dies würde eine Situation mit höherer Rechtsunsicherheit bedeuten, als bei Vorliegen eines formalen, eindeutigen und messbaren Kriteriums wie der 0,5 Promille-Grenze.
__________________
Schöne Grüße,
Ulli
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  #61  
Alt 24.08.2017, 18:06
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Nugmen Nugmen ist offline
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Zitat:
Zitat von freerider13 Beitrag anzeigen
Schmunzeln muss ich schon...
Kroatien ist ein schönes Land...



WASPO legt an. Denk mir: Ui, das gibt Mecker!

Holen sich erst mal ein paar Cevapcici vom privaten Grill und machen relaxt zischend jeder ne Bierdose auf - in Uniform... Feierabend!!!

Hier und da gibt's halt noch unstressige Ecken in dieser Welt - teils gar nicht so weit weg!

Jan
war früher in Kroatien ganz normal, meist blieb es auch nicht bei einer Bierdose

In Süditalien ist das heute noch so.......

tja das Leben kann schön sein
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  #62  
Alt 24.08.2017, 19:49
freerider13 freerider13 ist offline
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Zitat:
Zitat von Nugmen Beitrag anzeigen
war früher in Kroatien ganz normal, meist blieb es auch nicht bei einer Bierdose

Ist auch heute noch genau so...

Jan
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  #63  
Alt 24.08.2017, 20:12
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat:
Zitat von uhx Beitrag anzeigen
... Dies würde eine Situation mit höherer Rechtsunsicherheit bedeuten, als bei Vorliegen eines formalen, eindeutigen und messbaren Kriteriums wie der 0,5 Promille-Grenze.
Dann definiere mal rechtssicher den Zeitraum für "rasch" und die "örtlichen Verhältnisse" die eine Beaufsichtigung entbehrlich machen.

Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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  #64  
Alt 24.08.2017, 20:45
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
ein "rasches Eingreifen" bedeutet aber auch nicht zwingend, dass der Beaufsichtigende selbst Hand anlegen muss. Hier könnte auch die Verständigung von Hilfskräften, der Besatzung etc. ausreichen.
Da es den Tatbestand der fehlenden Handlungsfähigkeit durch Einfluss von Alkohol für den Beaufsichtigenden in der Vorschrift nicht gibt, fehlt auch die mögliche Sanktionierung.

Wie schon gesagt, die Pflicht für die Beaufsichtigung und deren Umfang zu sorgen, bleibt beim Eigentümer. Ob das Ordnungs- Strafrechtlich relevant wird, spielt eigentlich nur im Falle eines Schadensereignisses in der Einzelfallbetrachtung eine Rolle.
Da würde auch geklärt, ob z.B. die "örtlichen Verhältnisse" das Fehlen einer Aufsicht gerechtfertigt hätten.

Als Beispiel:
a) Ein Fahrzeug liegt an einer geschützten und augenscheinlich für das Fahrzeug geeigneten Liegestelle ordnungsgemäß festgemacht/ankernd still. Das Fahrzeug reißt sich am selben Tag des Abstellens aus ungeklärter Ursache los und treibt auf ein anderes Fahrzeug mit Schaden.
Hier wird man wohl davon ausgehen, dass auf die Aufsicht für den Zeitraum verzichtet werden konnte und der Schaden nicht durch Zutun des Eigentümers oder der letzten Schiffsführung sondern durch andere Umstände zustande gekommen sein muss.
b) Gleiches Fahrzeug, gleiche Liegestelle und gleiches Schadensereignis. Jedoch Eintritt des Schadens sechs Monate nachdem das Fahrzeug dort abgestellt wurde.
Hier wird man wohl eher davon ausgehen, dass die mangelnde Aufsicht über diesen langen Zeitraum den Eintritt des Schadensereignis zumindest begünstigt hat.

Bis dann

Dominic
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  #65  
Alt 24.08.2017, 21:03
uhx uhx ist offline
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Dann definiere mal rechtssicher den Zeitraum für "rasch" und die "örtlichen Verhältnisse" die eine Beaufsichtigung entbehrlich machen.

Gruß Lutz
Festliegen in einer Marina ist z.B. eine Situation, in der die örtlichen Verhältnisse eine ständige Beaufsichtigung i.d.R. entbehrlich machen. Sportboothäfen wären sonst für die im Bootssport üblichen Zwecke (nur zeitlich begrenzte Ausübung während der Freizeit trotz eines dauerhaft im Wasser liegenden Bootes) gar nicht genehmigungsfähig. Zwischen den Situationen, in denen eine Beaufsichtigung eindeutig erforderlich bzw. nicht erforderlich ist, liegt der rechtlich unbestimmte (rechtsunsichere) Bereich, in dem Gerichte die Formulierung "wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich" auslegen müssten. Orientierung könnten hier höchstens bereits veröffentlichte Urteile geben. Im Zweifel ist man mit einer Beaufsichtigung auf der rechtlich sicheren Seite, denn die Beaufsichtigung stellt die Regel dar, während "keine Beaufsichtigung" die Ausnahme ist.

"Rasch" verstehe ich synonym zu "unverzüglich". Unverzüglich ist ein unbestimmter (gleichwohl legaldafinierter) Rechtsbegriff, der in etwa "ohne schuldhaftes Zögern" bedeutet.
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Schöne Grüße,
Ulli
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  #66  
Alt 24.08.2017, 21:13
uhx uhx ist offline
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Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
Da es den Tatbestand der fehlenden Handlungsfähigkeit durch Einfluss von Alkohol für den Beaufsichtigenden in der Vorschrift nicht gibt, fehlt auch die mögliche Sanktionierung.
Für eine Sanktionierung ist es nicht notwendig, dass in der Vorschrift alle sanktionsfähigen Ursachen für eine schuldhaft unterlassenes "rasches Eingreifen" einzeln aufgeführt werde. Sonst wäre auch eine schuldhafte Verletzung der Beaufsichtigungspflicht durch beispielsweise stundenlanges Fernsehen automatisch strafbefreiend, denn auch dies ist in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt.
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Schöne Grüße,
Ulli
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  #67  
Alt 24.08.2017, 21:22
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
wenn Du mir den Tatbestand als solches überhaupt in der BinSchStrO und der EinführungsVO für den Beaufsichtigenden zeigen könntest, würden ich da gerne weiter diskutieren.
Für eine Ordnungswidrigkeit muss eine Verhaltenspflicht aus der Verkehrsvorschrift schuldhaft missachtet werden + dieser Verstoß in der Einführungsverordnung aufgeführt sein + der Tatbestand im Bußgeldkatalog enthalten sein. Ersteres ist zwar immer schnell hergeleitet, es scheitert öfter am Zweiten und Dritten.

Bis dann

Dominic
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  #68  
Alt 24.08.2017, 21:37
uhx uhx ist offline
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Dann haben wir aneinander vorbei geredet. Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ist ein Verwaltungsakt, der allein aufgrund einer Regelverletzung erfolgt, unabhängig davon, ob das durch die Regel zu schützende Rechtsgut durch die Regelverletzung tatsächlich geschädigt wurde. Ich bezog mich aber auf den straf- oder zivilrechtlich relevanten Fall eines durch schuldhafte Verletzung der Beaufsichtigungspflicht entstandenen Schadens.
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Schöne Grüße,
Ulli
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  #69  
Alt 24.08.2017, 22:18
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat:
Zitat von Dominic Beitrag anzeigen
...
Als Beispiel:
a) Ein Fahrzeug liegt an einer geschützten und augenscheinlich für das Fahrzeug geeigneten Liegestelle ordnungsgemäß festgemacht/ankernd still. Das Fahrzeug reißt sich am selben Tag des Abstellens aus ungeklärter Ursache los und treibt auf ein anderes Fahrzeug mit Schaden.
Hier wird man wohl davon ausgehen, dass auf die Aufsicht für den Zeitraum verzichtet werden konnte und der Schaden nicht durch Zutun des Eigentümers oder der letzten Schiffsführung sondern durch andere Umstände zustande gekommen sein muss. ...
Die logische Folge ist , dass der Geschädigte auf seinem Schaden "sitzen bleibt", weil kein schuldhaftes Verhalten des Eigentümers und der letzten Schiffsführung vorliegt.

Gruß
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  #70  
Alt 24.08.2017, 23:20
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Einen Automatismus sehe ich hier nicht. Nur weil keine Beaufsichtigungspflicht vorliegt, befreit dies nicht von der Sorgfaltspflicht beim ordungsgemäßen Festmachen. Hier müsste also ein Gericht im Einzelfall prüfen, ob ein schuldhaftes Verhalten (oder Unterlassen) des Festmachenden vorliegt.
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Schöne Grüße,
Ulli
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  #71  
Alt 25.08.2017, 06:11
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B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat:
Zitat von uhx Beitrag anzeigen
Einen Automatismus sehe ich hier nicht. ...
Bei der Schuldfrage sicher nicht, aber wenn keine Schuld, dann keine Schadensersatzpflicht nach §823 BGB.

Eine Gefährdungshaftung, wie beim Kfz (§7 StVG) gibt es bei Booten Schiffen) nicht.

Gruß Lutz
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  #72  
Alt 25.08.2017, 07:43
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Eine Gefährdungshaftung, wie beim Kfz (§7 StVG) gibt es bei Booten Schiffen) nicht.
Das stimmt. D.h. auch in die andere Richtung gibt es keinen Automatismus.
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  #73  
Alt 30.08.2017, 15:15
rouf GNILLE rouf GNILLE ist offline
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Zitat:
Zitat von achim1 Beitrag anzeigen
Die hier aufgeführten Beispiele

Ich habe bei so was Null Toleranz und wenn ich auf der Straße oder auf dem Wasser mitbekomme das jemand nicht mehr Herr seiner Sinne ist rufe ich gnadenlos die Polizei.

Gruß Achim
Der größte Lump im ganzen Land ist und bleibt der Denunziant!!!
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  #74  
Alt 30.08.2017, 15:52
Benutzerbild von Heliklaus
Heliklaus Heliklaus ist offline
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Zitat:
Zitat von rouf GNILLE Beitrag anzeigen
Der größte Lump im ganzen Land ist und bleibt der Denunziant!!!
Das heisst, du tollerierst Alkohol am Steuer?
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Gruß, Klaus

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  #75  
Alt 30.08.2017, 15:59
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le-sachse le-sachse ist offline
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Sorry, aber wenn ich mein Bierchen auf dem Boot nicht trinken könnte, dann würde ich kein Boot mehr fahren....
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