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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #51  
Alt 08.01.2016, 17:14
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roboterjunge roboterjunge ist offline
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Naja, bei euch auf dem Rhein ist ja alles ein bischen anders ;)
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Gruss, Luis

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  #52  
Alt 08.01.2016, 17:14
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T-Technik T-Technik ist offline
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Also hiernach sehe ich das erst mal nicht erforderlich,
schaue aber gerne weiter nach .
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  #53  
Alt 08.01.2016, 17:16
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Zitat:
Zitat von roboterjunge Beitrag anzeigen
Ankerwache gilt doch nur für die Berufsschiffahrt. Hab extra mal bei der Waschpo angerufen und nachgefragt…
Es ist für mich ehrlich gesagt schwer vorstellbar, dass ein WaSchPo-Beamter das so gesagt haben könnte. In dieser Formulierung ist das nämlich falsch.
Auch Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen unterliegen der Wach- und Aufsichtspflicht, wenn die Umstände es erfordern. Ausnahmen dazu kann die zuständige Behörde zulassen.


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Gruss Andreas

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  #54  
Alt 08.01.2016, 17:32
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roboterjunge roboterjunge ist offline
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Gut, ich hatte ihm auch meinen Fall geschildert, in dem es einzig um SpoBos ging, da ich jahrelang dachte, ich dürfte das Boot nie alleine vor Anker liegen lassen.
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Gruss, Luis

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  #55  
Alt 08.01.2016, 17:32
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Ändert aber auch nichts daran, dass z.B. im Bereich der RheinSchPV keine BinSchStrO.
genau das habe ich auch so geschrieben, die Vorschrift gilt immer nur in ihrem Geltungsbereich. Man kann aber durch Verweis den Inhalt einer anderen Vorschrift übernehmen. Damit wird nicht die andere Vorschrift gültig, sondern der im Verweis bezeichnete Inhalt wird Bestandteil der verweisenden Vorschrift.

Ein Bußgeldbescheid muss natürlich den Verstoss in der Herleitung eindeutig benennen, also gegen welche Verhaltensvorschrift in welcher Schifffahrtspolizeiverordnung verstoßen wurde, die Strafvorschrift nach Einführungsverordnung und letztendlich das zur Bestrafung ermächtigende Gesetz (i.d.R. Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder Wasserstraßengesetz). Jeder Formfehler oder hier Herleitungsfehler ist zu recht angreifbar.

Die KlFzKV-BinSch gilt auch auf der Mosel (warum auch nicht). Es wäre allerdings möglich und auch, weil es dem Willen des Gesetzgebers entspricht richtig gewesen, das höhere Verwarngeld nach dieser Vorschrift zu erheben. Auch wenn die Schifffahrtspolizeiverordnung für die Mosel den selben Tatbestand auch unter Strafe stellt.
Da aber Geldbuße und kostenpflichtige Verwarnung nicht dasselbe sind, ist das Vorgehen der WSP-Beamten aus Sicht des betroffenen Bürgers rechtsfehlerfrei gewesen. War ja auch zu seinem Vorteil. Einen Anspruch auf das geringere Verwarngeld hatte er allerdings nicht.

Bis dann

Dominic
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  #56  
Alt 08.01.2016, 17:54
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Zitat:
Zitat von roboterjunge Beitrag anzeigen
Gut, ich hatte ihm auch meinen Fall geschildert, in dem es einzig um SpoBos ging, da ich jahrelang dachte, ich dürfte das Boot nie alleine vor Anker liegen lassen.
Siehe weiter oben: Du darfst das Boot alleine vor Anker liegen lassen, wenn die Umstände es zulassen.
Wenn nicht, musst du auch ein Sportboot beaufsichtigen. Irgendwie ist das, wie mir scheint, eine von den ziemlich wirklichkeitsnahen Vorschriften.

(Die Behauptung allerdings, Wache gäbe es nur für die Berufsschifffahrt, ist eben nicht richtig: Denn wenn die Umstände es zulassen, dann darf auch ein "Berufsschiff" - und zwar durchaus unabhängig von der Größe - unbeaufsichtigt vor Anker liegen. Bloß "Gefahrguttransporte" müssen außerhalb von Häfen immer eine Wache an Bord haben.)
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Gruss Andreas

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  #57  
Alt 08.01.2016, 17:56
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Ok, ich gebe mich geschlagen
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  #58  
Alt 08.01.2016, 18:01
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Hallo Andreas,

kann ich mir auch nicht so vorstellen .

Unser Rhein bringt leider die strengsten Auflagen mit sich .

Gemäß meinem Text #50 lese ich eine zwingende Ankerwache nur
bei Kegel-Schiffen, Gas u. Fahrgastschiffe mit Passagiere .
Kein Gast, keine Ankerwache . Ein Berufs- oder Gewerbeschiff bleibt es trotzdem .

D.h. : Keine Ankerwache für auch Sportfahrzeuge vorgeschrieben .



Aber seht noch mal hier in die ältere VO ( nun veraltet ) :

§ 7.08


Inhalt: § 7.08 Wache und Aufsicht



An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache

aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung

befreien.

1.

An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige 2. Wache aufhalten.

Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist,

im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht

erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.

3.

Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der

Aufsicht verantwortlich.

4.


29.06.2010 16:28:32 © Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


Bedarfsfall, wer ist das, wie kann der erreicht werden, wie schnell vorort ???


Klasse, den Unfug haben sie jetzt nun abgeschafft .



Fazit : Für uns keine Ankerwache erforderlich ( Rhein ) .

Kann mir auch nicht vorstellen, dass andere Binnen-Gewässer anspruchsvoller sind .

Fakt : Trotzdem immer nachlesen, ELWIS ist dein Helfer .


Grüße : TOMMI
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  #59  
Alt 08.01.2016, 18:20
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Hallo Dominic,

das ist schon leider alles so verzwickt, dass nur sehr wenige Leute in gewissen
Bereichen sich 100%ig auskennen
und selbst WSP'ler nicht selten an Grenzen stoßen,
manchmal sogar unterschiedlich urteilen u. handeln .


TOMMI
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  #60  
Alt 08.01.2016, 18:47
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Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
...
D.h. : Keine Ankerwache für auch Sportfahrzeuge vorgeschrieben .
...

Hallo Tommi,

also meiner bescheidenen Meinung zufolge, zitierst du richtig und vollständig aus der RheinSchPV, in diesem Bereich im Übrigen gleichlautend mit der entsprechenden Vorschrift auf allen Wasserstraßen, aber grade aus dem Zitat lese ich genau das Gegenteil dessen, was du sagst.

Auch die Rhein- (auch die Donau- usw.) SchPV sagt doch (Stand 29.7.2015, und dafür ist keine plötzliche Änderung zu erwarten):

[I]§ 7.08 Wache und Aufsicht
...
3. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.
...

Das heißt: Sportboot vor Anker = stillliegend = Aufsicht, so dass rasch eingegriffen werden kann, außer die örtlichen Verhältnisse erfordern keine Aufsicht.

Das heißt auch: Der Text ist identisch mit der BinSchStrV und allen anderen relevanten Verordnungen.

Das heißt weiters, wie ganz oben gesagt:
Man darf auch auf dem Rhein (der Donau oder sonstwo) sein Boot verlassen, wenn die Umstände es zulassen (und sonst nicht).

Üblicherweise kann man also davon ausgehen: Wenn ich abseits der Strömung in einem Seitenarm oder einer Bucht vor Anker liege, kann ich von Bord gehen.

Oder sehen wir das unterschiedlich?
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Gruss Andreas

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  #61  
Alt 08.01.2016, 19:13
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Jetzt machst Du mich nervös Andreas .



Nein, in meinem Beispiel Rhein siehe #50 roter Text .
Das ist die neueste Auflage wo der Unfug nicht mehr geschrieben steht .



3. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.


Alleine der Schluß ist doch Unsinn .

Wie erfährt die Person einen Bedarfsfall ?
Denn an Bord muß sie nicht bleiben !
Wer und wie wird über die örtlichen Verh. entschieden ?

Und oder Behörde-Ausnahme .

Alles schwimmender Mist !

Stände z.B. als Auflage eine Tel-Nr. am Boot anzunageln,
damit ein Bürger o. WSP'ler die Person informieren kann,
um vielleicht noch Gefahr u.o. Schaden abzuwenden,
fände ich es ja noch etwas hilfreich .



Naja, ist ja jetzt abgeschafft .

Oder sehe ich das nicht richtig ?


Grüße : TOMMI
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  #62  
Alt 08.01.2016, 20:54
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Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
...
Naja, ist ja jetzt abgeschafft .

Oder sehe ich das nicht richtig ?


Grüße : TOMMI
Tatsächlich!
Abgeschaft mittels Beschluss der ZRK vom 7.1.2015, gültig von 1.12.15 bis 30.11.18.

Den deutschen Rechtsakt zur Umsetzung finde ich aber nicht im BGBl II.
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  #63  
Alt 08.01.2016, 21:10
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Mir genügt es mit diesen VO's so halbwegs zurechtzukommen,
vor allem, wo was zu suchen ist .

Finden ist wieder ne andere Sache .

War in der Sportpatentausbildung schon interessant,
mehr muß ich aber nicht haben, ist ja Freizeit die entspannen soll .

Und wie gesagt : www.elwis.de

Ist wirklich eine top Plattform u. auch noch amtlich dazu .

Für WSP, Berufler u. uns Hobby-Bootler alle gleich verfügbar .




Grüße : TOMMI
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  #64  
Alt 08.01.2016, 21:40
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Zitat:
Zitat von T-Technik Beitrag anzeigen
...
Gemäß KlFzKV-BinSch, Geltungsbereich auch Mosel, 25,- € Bußgeld .

Aber nach MoselSchPV 15,- € . ...
Wo in diesen Verordnungen sind Bußgelder angegeben

Gruß Lutz
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  #65  
Alt 08.01.2016, 21:55
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Gute Frage Lutz .

Geldbeträge habe ich in diesen VO's auch nicht gefunden .


Wie sind die Vergehen o. Übertretungen beider hier betroffenen VO's
in welchen Preislisten ( Bußgeldkatalog ) verlinkt ?


Die Zahlen sind Aussage der WSP .


Bin auch neugierig, versuche mal nachzufragen .


Grüße : TOMMI
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  #66  
Alt 09.01.2016, 03:03
Dominic Dominic ist offline
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Hallo,
beides ist nach §7 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz strafbewehrt. Die Richtwerte für das Verwarn- oder Bußgeld ergeben sich i.d.R. aus der Verwaltungsvorschrift (BVKatBinSee). Die Vorschrift gilt also nur für die Mitarbeiter der Bußgeldstellen der WSV oder im Verwarnungsbereich für die Beamten der WSP. Abweichungen sind im Rahmen des Gesetzes bei der Einzelfallbetrachtung möglich.

Das Gesetz sieht also eine Maximalstrafe bei den meisten Verkehrsverstößen von 5.000 € vor.

Bis dann

Dominic
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  #67  
Alt 09.01.2016, 08:03
Olli-k Olli-k ist offline
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Moin Moin,

wie ist eigentlich das allgemeine Ankerverbot bzw. Festmach und Stillliegeverbot gemäß § 7.02, §7.03 und §7.04 definiert?

https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec....02/index.html

https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec....03/index.html

https://www.elwis.de/Schifffahrtsrec....04/index.html

Gruß Olli
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  #68  
Alt 09.01.2016, 09:21
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Zitat:
Zitat von Olli-k Beitrag anzeigen
Moin Moin,

wie ist eigentlich das allgemeine Ankerverbot bzw. Festmach und Stillliegeverbot gemäß § 7.02, §7.03 und §7.04 definiert?
...
Hallo Olli,

irgendwie verstehe ich die Frage nicht.
Du zitierst ja schon die passenden Textstellen, wo das definiert ist.
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Gruss Andreas

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  #69  
Alt 09.01.2016, 11:05
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Guten Morgen alle BF-ler zusammen .


Guten Morgen Olli,

da stimme ich Andreas zu . Was ist denn hier für Dich nicht schlüssig ?


Mein Tip, immer alles genau lesen und Punkt !
Keine weiteren Überlegungen tätigen u. eigene Erklärungen bemühen .
Quasi auf Beamtengehirn-Modus umschalten .
Persönlich mag ich auch gerne manchmal zu intensiv alles ergründen zu wollen,
was hier nicht selten eher hinderlich ist .
Folglich habe ich den Umschaltmodus geübt .

In Deinem Beispiel ist es ja noch einfach u. klar .



Vollständg u. immer logisch darf man aber leider hier auch nicht denken,
z.B. :

Ankern im Rhein, darf man an beschilderten Stellen,
also sonst nirgens .
Doch, überall, wo es nicht verboten ist .
Nur, nicht alle Anker-verbotene Stellen sind beschildert .


Was für die Berufler tägliches Brot ist,
kann für einen Sportschiffer schon gemein sein .

Ähnlich auch bei unbeschilderten Durchfahrverboten,
wo man nach besten Gewissen glaubt auch in der richtigen VO
nichts zu finden, weil es die falsche ist .


Ich unterstelle mal, die meisten BF'ler sind PKW-Fahrer,
wo man es gewohnt ist, neben ein paar Grundregeln,
alles das zu dürfen, was nicht per Schild verboten ist .


Und gerade das ist es, was auf dem Wasser nicht zählt .

Eben anspruchsvoller .


Grüße : TOMMI
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