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Deutschland Alles rund um Deutschland. Nordsee, Ostsee, Binnen. |
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#76
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Zitat aus dem Merkblatt des WSA Berlin (siehe wsv.de, wurde oben im thread erwähnt):
"Ein Hausboot ist nach der Definition des §1.01 Nr. 11 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) eine „schwimmende Anlage“, welche in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist."
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Jetzt erst recht: Cool bleiben - und weiter segeln |
#77
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Daß Hausboote als Bauliche Anlagen eingestuft werden können, sollte jedem Eigner eines solchen eigentlich bekannt sein. Vorrausgesetzt, er hat sich über seinen Plan ausgiebig informiert: Siehe hier: http://www.bau-rat.de/index.php/bauliche-anlagen.html
Auch der Vergleich mit einer Feldküche (hier Imbisswagen) ist nicht aus der Luft gegriffen. Wichtig wäre auch die Frage, ob es einen Bauantrag für den Steg gab und welche Nutzungsart des Steges beim Bauantrag angegeben wurde. Ein genemigter Badesteg berechtigt nicht immer automatisch zum Dauerliegen eines Bootes.
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MfG Roland "Geht nicht" gibt´s nicht!
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#78
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Zitat:
Also tausende von Motorbooten, auch wenn sie nicht wie schwimmende Gartenlauben aussehen.. |
#79
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In der Urteilsbegründung geht es einzig darum, daß das Boot nicht in diesem Uferbereich aus landschaftlichen Gründen auf längere Dauer liegen soll. Dafür ist diesr uferbereich nicht vorgesehen. Nur weil mein Grundstück bis an den See reicht, kann ich nicht ein Boot in dieser Größe dort fest liegen lassen.
Es geht hier um eine wasserrechtliche Angelegenheit. Im Eingangspost wurde darauf hingewiesen, man solle sich beide PDF`s durchlesen. Wurde der Bau eines Steges zur Nutzung als Bootsanleger in diesem Uferbereich beantragt und genemigt oder nicht? Befinden sich ähnliche Anlagen in unmittelbarer Nähe oder ist dieser Uferbereich zur Bebaung nicht vorgesehen? Das sind die eigentlichen Fragen!!!
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MfG Roland "Geht nicht" gibt´s nicht!
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#80
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liegen länger als 3 stunden!!! das betrifft alle!!
es geht hier um das liegen länger als 3 Stunden ist nach seiner Definition ortsfest.
und es betrifft auch die Linsenyachten! |
#81
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es geht hier nicht um Wasser bauliche Anlagen!
Zitat:
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#82
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Zitat:
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#83
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Nein. Ein Motorboot ist in der Regel zur Fortbewegung bestimmt. Das viele, Du schreibst tausende, Eigner ihr Motorboot nicht zur Fortbewegung nutzen ist eben nicht die Regel. Das grundsätzliche Problem sehe ich in den nicht rechtsverbindlich definierten Bezeichnungen. Was ist denn ein Hausboot, bzw. wann ist ein Boot ein Hausboot? Ist alles was schwimmt per se ein Boot?
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Gruß Mirko
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#84
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gegebenheit
Zitat:
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#85
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Moin
So ist das. Was passiert hier in der Realität: Da werden schwimmende Wohnungen zu Sportbooten umfunktioniert und an Bootsstege gelegt. Da es keine "Legaldefinition" für Sportboote gibt, müssen die Behörden und Richter eine entsprechende Auslegung dieses Begriffs finden. Und es gibt immer wieder spitzfindige Menschen, die Gesetzeslücken ausnutzen wollen. Ob der Betrieb von Hausbooten an unseren Gewässern so uneingeschränkt gut ist, stelle ich hier mal in Frage. Ich nenne hier nur das Stichwort Abwasser, Landschaftsschutz. Bevor jetzt jemand kommt und mir sagt, dass man das ja auch abpumpen kann: Ich kenne auch sehr schlechte Beispiele! Für uns alle (ich bin als Vereinsvorsitzender auch Betreiber einer Steganlage) würde daher eine ordentliche Legaldefinition gut tun. Eine Legaldefinition erklärt einen Sachverhalt in Gesetzesform. Damit hätten wir Sicherheit für die Mehrzahl der Wassersportler und eine Ende dieser leidvollen Diskussion über Auslegungen. Schöne Ostern auch bei kalten Eiern Kapitaenwalli |
#86
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Zitat:
https://www.bvww.org/index.php?id=140&uid=476&mode=pdf |
#87
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wenn diese Regeln eingehalten werden darf das Wasserfahrzeug frei in der EU sich bewegen und auch Still liegen! auf allen Bundes und Landeswasserstraßen, wenn es keine gesonderte Regel in diesem Gebiet gibt. und die Gebiet es hier nicht!
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#88
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Zitat:
Wer fährt denn jeden Tag mit den Dingern? |
#89
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hier kommen aber ordnungsverfügungen gerade in Größenordnungen gegen Boote die über Kajüten ( Wohnhütte) verfügen da gibt es bereits Verfügungen gegen boote, die sin 17 fuss! das ist das Problem, das Bauamt maßt sich eine Zuständigkeit an die es derzeit nicht hat. sollte dieses Urteil Rechtskraft erlangen, dann ist das Bauamt für alle heir zuständig und kann damit nach Herzenslust sogar Hafenanlagen schließen lassen an die es normal nicht ran kommt, nur um hier wieder Naturstreifen entwickeln zu können oder platz zu schaffen für Hotelbauten. das ist das Problem an der Sache
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#90
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das betreffende Boot wurde überdurchschnittlich mit über 120h bewegt pro Jahr und nie am Steg genutzt wir reden hier nicht über die Floating houses, die nur da liegen! das boot hat auch keinerlei sanitäre Einrichtung das wurde auch gutachterlich bestätigt. Und Verfügt über eine weit überdurchschnittliche Nautische Ausrüstung und wurde auch in Fahrt getestet, die Fahreingeschaften wurden als hervorragend für Binnenseen beurteilt!
Sonar, Plotter, Kamerasysteme, usw... |
#91
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Zitat:
seit den 1980, zum zweiten mal muss Du ja mit dem Bund einen Nutzngsvertrag abschleißen. Der Steg steht auf Bundesgebeit, und das lassen die sich fürstlich bezahlen. In einer Klausel des Nutzngsvertages steht auch drin, dass das dauerhafte liegen des Bootes kann untersagt werden kann. Die haben sich im Vorfeld schon gegen die Bürger abgesichert. Grüße Frank Geändert von corvette-gold (01.04.2018 um 14:54 Uhr)
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#92
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Dauerhaft. Schon wieder ein Begriff der in diesem Zusammenhang nicht abschließend definiert ist. kapitaenwalli hat es auf den Punkt gebracht: Solange es keine Legaldefinition für die Begrifflichkeiten gibt, bleibt es uneinheitlich.
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Gruß Mirko |
#93
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Zitat:
btw: Danke an den Mod, dass er den anderen thread (in gleicher Sache) hier mit eingefügt hat. So habe ich jetzt endlich die relevanten pdf's (Urteile etc.) gefunden. Gruß Fun_Sailor
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#94
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Der Gesetzgeber sollte überlegen, wie er die Neuzulassungen verhindert und über teuere und technisch schwierige, nachträgliche Auflagen den Altbestand drückt. Damit hat sich das Problem in einigen Jahren doch elegant erledigt.
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#95
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Nein danach ist es definitiv keine wir Sund im wasserrecht und nicht im Baurecht sollten wir ins Baurecht kommen haben alle wasserfahrzeuge ein Problem
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#96
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Ist hierfür überhaupt die Bauordnung anzuwenden?
Laut Brandenburgischer Bauordnung gilt diese für bauliche Anlagen und Bauprodukte sowie für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen. Die Formulierung "mit dem Erdboden verbunden" hier nur als erläuternde Eigenschaft für die beschriebenen Anlagen an. "§ 1 Anwendungsbereich (1)Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. ..." "§ 2 Begriffe (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; " Quelle: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) "Im Bauproduktengesetz (BauPG) ist festgelegt, dass als "Bauprodukte" im baurechtlichen Sinne alle Erzeugnisse (Baustoffe, Bauteile und Anlagen) zu verstehen sind, die werksmäßig hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaues eingebaut zu werden." Quelle: secupedia.info/wiki/Bauprodukte_(baurechtlich) "Das BauPG versteht unter Bauprodukten Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in baulichen Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos." Quelle:wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/bauprodukte-28846 Ich denke, dass weder die Tanks, die als Schwimmkörper dienen, noch der Wohnwagen-Aufbau als Bauprodukt anzusehen sind. Die Umhausung aus Holz könnte man jedoch durchaus als Bauprodukt verstehen. Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) schreibt aber in § 1 (1) Satz 2 (Anwendungsbereich) weiter: "Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden." In der Begriffsbestimmung dieser Bauordnung § 2 (1) Satz 3 steht dann dazu erläuternd: "Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2." Für mich scheint sich hier, im Gegensatz zum Begriff "bauliche Anlage" die Begriffserklärung für den Begriff "Anlage" lediglich auf den genannten Begriff "andere Anlage" im Anwendungsbereich zu beziehen, ohne diesen jedoch inhaltlich näher zu definieren. (passend zum Feiertag ungefähr so: "Ostern ist Ostern, weil Ostern ist. basta. Sachlich begründen muss ich das nicht") Um die Erfüllung der Bedingung "an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden" einzuschätzen, müsste man die gesampte Bauordnung und davon abgeleitete Vorschriften danach durchsuchen, ob für diesen Fall relevante Anforderungen formuliert wurden.... hat das mal jemand gemacht?
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#97
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Als nicht Betroffener:
Was hat ein Schwimmkörper mit einer Bauordnung zu tun? Hier könnte / müsste man einhaken. Die Behörden prinzipiell zu beschimpfen hat in so ferne wenig Sinn, wenn man das Gebrabel das hier bisweilen zu Schirm gebracht wird auch verstehen will. Mann ist deutsch eine schwere Sprache............
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mit lieben Grüssen aus Wien - Peter |
#98
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Moin
Um mal mehr Licht ins Dunkel zu bringen (habe mir gerade mal den Nutzungsvertrag mit dem WSA und der Wasserbehörde angeschaut, ganz neu!): Dort (WSA) steht Garnichts, wie wir die Fläche nutzen. Es geht um Haftung, Kündigungsrechte bei z.B. überwiegendem öffentlichen Interesse oder Gefährdung der Schifffahrt und Gebühren. Die sind im Verhältnis auch tragbar 0,8€/m2/a. Und ist unbefristet gültig. Lediglich die Gebührenhöhe kann nach 5 Jahren geprüft werden. Wir haben einen Vertrag mit dem WSA, weil unser Verein an einer Bundeswasserstrasse liegt. Spannender wird die Wasserbehördliche Genehmigung. Dort gilt Landesrecht und das wird sicher nicht einheitlich sein (kann es auch nicht, da immer besondere örtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden). Darin steht sehr konkret, wie wir die Anlage nutzen dürfen. Sinngemäß ist u.a. verboten, hausartige oder Hausboote in die Steganlage zu legen. Wie die definiert werden, ist offen. Das, was djrg beschreibt, kann aber unter keine der genannten Rubriken fallen. Wie oben schon erwähnt ist es ein klassisches Sportboot im Sinne der Sportbootrichtlinie, auch wenn diese kein Gesetzescharakter hat. Diese Genehmigung ist befristet und muss nach 10 Jahren neu beantragt werden. Im vorliegenden Fall sollte also auf jeden Fall widersprochen werden. Wenn es sich tatsächlich nur um das beschriebene Boot handelt und nicht örtliche Besonderheiten, wie z.B. Denkmalschutz, dazu kommen, ist das auch aussichtsreich. Interessante Diskussion! Kapitaenwalli
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#99
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Es gab dazu am 19.03.2018 einen runden Tisch mit 12 Anwälten Verbänden und Unternehmen. Hier wurde die Gefahr für alle sportboot nach der Richtlinie erkannt. Eine Besonderheit an dem liegeplatz liegt nicht vor. Das Bauamt darf auch nicht darüber entscheiden ob ein Transporter oder ein Kfz eine bauliche Anlage wird wenn sie mobile genutzt wird. Sollte der Beschluss Rechtskraft erreichen dann können sich alle bauämter in zukünftigen Verfahren darauf berufen und es geht allen sportbooten So Mal Mann will und dem Nachbarn es nicht passt ans Leder das darf nicht geschehen!
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#100
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Zitat:
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