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Technik-Talk Alles was nicht Bootspezifisch ist! Einbauten, Strom, Heizung, ... Zubehör für Motor und Segel |
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#76
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Zitat:
Die Schritte 3-6 sind die komplette Innenprüfung und werden nur bei nachgewiesenem Druckverlust (ich habs nochmal rot markiert) durchgeführt. Erst dann greift der Fakt einer möglichen Wiederbefüllung, die wiederum den nicht abgelaufenen "Behälter-TÜV" des Druckbehälters zum Faktum benötigt. Wer schonmal mit dem Boot, Wohnmobil, Campinghänger zu ner Gasanlagenüberprüfung war und da ne Gasflasche mit abgelaufenen Prüfdatum angeschlossen war, hat der etwa die Gasabnahme nicht bekommen? Ein abgelaufener Druckbehälter darf nur nicht wiederbefüllt werden, aber sofern er äußerlich noch ansehnlich ist, auch nicht einfach aus dem Verkehr gezogen werden. Gerade z.B. auch bei bei Propangasflaschen ergeben sich da Behälterlaufzeiten bis zu fast 30 Jahren, in Einzelfällen noch darüber. Wer ne neue Flasche kauft und neun Jahre für die erste Leerung benötigte, bekommt die neunjährige Flasche wieder befüllt, wenn er dann wieder neun Jahre zum Leeren benötigt, ist die Behälterprüfung acht Jahre überfällig, zwingt aber niemand das Gas mit Ablauf des zehnten Jahres irgendwo zwangsverbrennen zu lassen. So ist die Regel.
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Gruß Frank Nur Asse auf der Hand, und der Rest der Welt spielt Halma |
#77
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Hallo,
ich hab das schon gelesen, aber ich verstehe das wie folgt. Unter Punkt 2 ist bei Druckverlust ist zusätzlich eine komplette Innenprüfung durchzuführen, es muss ja schließlich einen Grund haben, das der Druck verloren gegangen ist. Unter Punkt 3 muss aber auf jeden Fall der Feuerlöscher druckentlastet werden, weil ja sonst keine Prüfung der Dichtungen und der druckbeaufschlagten Teile möglich ist. Ansonsten hab ich auch noch diese Aussage zu Dauerdruckfeuerlöschern gefunden: diese Produkte sind längstens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung zu unterziehen. Darüber hinaus müssen Naßdauerdruckfeuerlöscher langstens alle zwei Jahre und Pulverdruckfeuerlöscher längstens alle vier Jahre zur Prüfung des Feuerlöschmittels und des Behälterinnenraumes geöffnet werden. Viele Grüße Volker |
#78
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Zitat:
Genau so ist das und bei jedem Druckverlust und bei jeder Neubefüllung. Und du wirst keinen seriösen Prüfdienst mehr finden, der sich nicht daran hält. Wie ich schon geschrieben habe. Jeder Prüfer ist jetzt voll mit in die Pflicht und Verantwortung genommen. Wenn ich mein Prüfzeichen auf den Behälter klebe, dann gilt das für den gesamten Zeitraum , bis zur nächsten Prüfung. Ein Prüfer muss heute absehen, ob der Feuerlöscher bei normalen gebrauch auch für die zwei Jahre gebrauchfähig bleibt. Passiert in der Zwischenzeit und bei normalem gebrauch etwas mit dem Behälter, was dem Prüfer angehängt werden kann, ist er der Verantwortliche. Das gleiche gilt auch für den Betreiber! Gruß Mäffi
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Für den, der segelt, ist der Weg das Ziel |
#79
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Zitat:
Das ist klar in der Betr.Si.Vo. 2004 geregelt. Ich kenne keinen Abfüller, der sich nicht an der 10 Jahres Frist hält. Die von dir angesprochene Regelung der Gasflaschen wird heute nicht mehr praktiziert. Jeder Abfüller sondert die Flaschen rechtzeitig aus. Selbst die meisten Prüfdienste von Feuerlöschern ziehen heute Co² Feuerlöscher mit abgelaufenen Prüfdatum aus dem Verkehr und lassen diese nach 10 Jahren eine erneute Innenprüfung unterziehen. Heute ist jeder in mit in der Verantwortung. Gruß Mäffi
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Für den, der segelt, ist der Weg das Ziel |
#80
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Was zum Lesen:
TRB (Technische Regeln Druckbehälter) 801 Nr. 18: Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter 1. Geltungsbereich 1.1 Diese TRB 801 Nr. 18 gilt für Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV 1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor. 2. Anforderungen aus Anhang II Nr. 18 DruckbehV 2.1 Bei Druckbehältern für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Behälter nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind. 2.2 An Löschmittelbehältern von tragbaren Aufladelöschern brauchen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen nur dann durchgeführt zu werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das Druckinhaltsprodukt mehr als 300 betragen. 3. Begriffsbestimmungen 3.1 Druckbehälter für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, sind die Löschmittelbehälter von Aufladelöschern. 3.2 Aufladelöscher sind Löscher, die aus zwei Behältern bestehen, und zwar aus dem Löschmittelbehälter und dem Druckgasbehälter für das Treibgas. Wird eine Verbindung zwischen beiden Behältern hergestellt (z. B. durch Öffnen eines Ventils oder durch Zerstören einer Absperrscheibe), so tritt das Treibgas aus dem Druckgasbehälter in den Löschmittelbehälter; der Löschmittelbehälter wird "aufgeladen" - siehe DIN 14 406 Teil 1. 3.3 Zu den ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke nach Abschnitt 2.1 gehören auch Kohlensäure- und Halonbehälter, die Bestandteile einer ortsbeweglichen Betriebsanlage (Löschanlage) und mit dieser dauerhaft fest verbunden sind. 3.4 Nachfüllen nach Abschnitt 2.1 bedeutet, daß 80 % oder mehr des Löschmittels ergänzt werden. 3.5 Der zulässige Betriebsüberdruck nach § 3 Abs. 7 DruckbehV ist bei Druckbehältern für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehältern mit dem zulässigen Betriebsüberdruck nach DIN 14 406 Teil 3 identisch. 4. Allgemeines 4.1 Abschnitt 2.1 ist auch anzuwenden auf Dauerdruck-Feuerlöscher, sofern sie Bestandteil einer ortsbeweglichen Betriebsanlage und mit dieser dauernd fest verbunden sind. 4.2 Löschmittelbehälter von tragbaren Aufladelöschern, bei denen der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das Druckinhaltsprodukt nicht mehr als 300 betragen, sind wie Druckbehälter der Prüfgruppe I zu behandeln. 4.3 Löschmittelbehälter von tragbaren Aufladelöschern mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 300 müssen nach DIN 14 406 Teil 3 hergestellt, ausgerüstet, geprüft und gekennzeichnet sein. 4.4 Ortsfeste Aufladelöscher mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 300 werden den tragbaren Aufladelöschern gleichgestellt. 5. Ausrüstung 5.1 Bei Löschmittelbehältern darf die Druckmeßeinrichtung entfallen. Der Verschluß ist dann so zu gestalten, daß beim Öffnen des Verschlusses ein etwa im Innern des Druckbehälters vorhandener Druck gefahrlos entweichen kann. Es sind z. B. Druckentspannungsöffnungen vorzusehen, die voll wirksam werden, wenn der Verschluß um 1/3 der Einschraublänge gelöst ist. 5.2 Löschmittelbehälter von tragbaren Aufladelöschern brauchen nicht mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein, wenn eine Drucküberschreitung durch die Konstruktion verhindert ist und die dadurch vorgegebene Bauweise nicht beeinflußt werden kann. 6. Aufstellung 6.1 TRB 610 Abschnitt 3.2.1.3 Satz 1 gilt nicht für Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter. 7. Betrieb 7.1 Die Anforderung nach § 13 Abs. 1 DruckbehV, wonach die Löschmittelbehälter in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten sind, gilt als erfüllt, wenn insbesondere die DIN 14 406 Teil 4 eingehalten wird.
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Charly |
#81
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Hallo Charly,
dass ist soweit alles Richtig. Jedoch hat sich einiges mit der Einführung der Betriebssicherheitverordnung geändert. Hier ist geregelt, dass Druckbehälter der Kategorie IV (hierunter fallen Feuerlöscher)alle 10 Jahre einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Wie die TRB schon sagt, (das hat die BetrSIVO so übernommen) kann die Festigkeitsprüfung entfallen, wenn die „Innenprüfung“ durch die befähigte Person keine Mängel ergibt. Da eine Behälterinnenprüfung jedoch nur bei völlig entleertem und geöffnetem Gerät durchgeführt werden kann, muss der Prüfer das Gerät erst einmal entleeren. Um das Gerät wieder einsatzbereit zu machen, muss es mit Löschmittel neu befüllt werden. (Neufüllung mehr als 80%) Diese Prüfung muss der Prüfer am Gerät Kennzeichen und mit einem Prüfbericht protokollieren. Prüfbericht und Behälter gehören zusammen. Der Prüfer muss mit seiner Sachkenntnis beurteilen können, ob der Behälter für weitere 10 Jahre Betriebssicher bleibt. Es muss nachweisbar bleiben, wer den Behälter wann für wie lang geprüft hat. Das bezieht sich immer auf die Festigkeitsprüfung. Da eine Sicherheitsanalyse für jeden einzelnen Behälter wirtschaftlich nicht machbar ist, hält sich der Prüfer an die jeweils vom Hersteller herausgegebenen Prüf- und füllanleitungen. Das scheint in der Tat sehr verwirrend zu sein. Aber bei genaueren Betrachtung durchaus verständlich. Gruß Mäffi
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Für den, der segelt, ist der Weg das Ziel |
#82
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Hallo Mäffi,
langsam wirds hier zu theoretisch. Aber was Du sagst stimmt nicht ganz. Bei der Einführung der Geräte-, Betriebssicherheitsverordnung wurde bestimmt, dass, wenn in dem Gesetz (noch) keine expliziten Bestimmungen zu einzelnen Vorgängen enthalten sind (Feuerlöscher), die alten Bestimmungen als "Stand der Technik" weiter gelten. Im Fall der Feuerlöscher hat man noch keine neuen Bestimmungen erlassen. Die Erleichterungen zur "TÜV" Prüfung beziehen sich nur auf bestimmte Löschertypen: Bei Druckbehältern für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Behälter nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind. Hier kann die TÜV Prüfung sogar ganz entfallen wenn Mängelfrei und der Behälter nicht dauernd unter Druck steht.
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Charly |
#83
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Na gut Charly,
Mir liegen da etwas andere Erkenntnisse vor. Aber du hast recht es wird hier ziemlich theoretisch. Selbst ich hatte bei meiner letzten Prüfung vor ein Paar Wochen zur befähigten Person so meine Zweifel. Mit den Löschertypen hast du recht. Ich spreche hier von Handfeuerlöschern. Gruß Mäffi
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Für den, der segelt, ist der Weg das Ziel |
#84
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Wissenswertes zum Thema Feuerlöscher
PS: Wenn es um das rein private Vergnügen geht, darf sich jeder so schützen wie er mag (er braucht dann auch nicht die Tipps von Fachleuten zu befolgen). Wenn es aber um gesetzliche Vorgaben oder Ausrüstungsvorschriften geht (z.B. Ausrüstung schneller Sportboote mit Feuerlöschern in den NL) sollte man schon was nehmen was der DIN EN 3 entspricht. Ein noch so tolles bumsgeschütteltesimplosinsgarnichtbrenngerät wird nämlich von der Waschpo in den NL nicht als Feuerlöscher anerkannt.
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Charly |
#85
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Zitat:
was ich meinte, waren CO² oder Halon-Löscher. Mit den Dauerdruckpulverlöschern hast Du recht, die werden alle 4 Jahre geöffnet. Hier geht es um das Pulver, bei dem die Rieselfähigkeit nachgewiesen werden muß, das ist bei den Gaslöschern ja nicht der Fall. Gruß Torben |
#86
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Darf ich dieses etwas ältere Thema nochmal rauskramen?
Ich lese hier ab und an, daß einige im Pantrybereich einen Schaumlöscher stehen haben. Andererseits lese ich daß man mit einem Schaumlöscher auf keinen Fall in eine brennende (Fett) Pfanne spritzen soll. Ist das denn dann nicht ein Widerspruch? Gerade in der Pantry, einem Herd mit offener Flamme (anders als Elektro) ist doch die Chance auf einem Fettbrand am größten wenn ich die Steaks in der Pfanne schwenke. 2te Frage: Was ist denn ein sogenannter "Fettbrandlöscher"???
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Niemals mit den Händen in den Taschen auf dem Hof stehen, wenn die Frau vorbeikommt! |
#87
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Ich würde immer einen Schaumlöscher für Fettbrände vorziehen.
1. Konstante Löschmittelschicht 2. Niederdrucklöschmittelabgabe 3. hohe und lange Kühlwirkung 4. präzise Löschmittelapplikation 5. wenig Kollateralschäden / leichte Löschmittelentfernung nach dem Brand Nur bei höheren elektrischen Spannungen ist Schaum ungeeignet. ...übrigens Halon-Löscher sind mittlerweile verboten.
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Gruß Carsten Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen. (Sokrates) SAR-Seenotruf 124 124 MRCC Bremen |
#88
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Bei Fettbränden ist die gute alte Löschdecke am besten und hinterläßt auch am wenigsten Dreck.
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Gruß Karl-Heinz Die Bücher über meine Traumreise 2008 , 2010 und 2012 können jetzt per PN oder Mail bei mir bestellt werden. Für Details Jahreszahl anklicken. Auch als E-Book verfügbar. __________________
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#89
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Finde ich alles zu kompliziert. 2 x 6 KG Pulverlöscher aus dem Baumarkt. Die sind geprüft und mit 19 Euros das Stück ganz ok. Da die Prüfung wohl mindestens genauso teuer ist, besorge ich mir wenn sie abgelaufen sind neue.
Sven
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Gruß aus Hamburg Sven Ich bin nicht gestört, ich bin verhaltensflexibel. |
#90
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Grundsätzlich gebe ich Dir ja recht Sven, aber wenn Du mal die Kolatteralschäden eines Pulverlöschereinsatzes/Fehlbenutzung beseitigt hast, wirst Du bestimmt anders reden
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Gruß Carsten Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen. (Sokrates) SAR-Seenotruf 124 124 MRCC Bremen |
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Zitat:
Angeblich ist ein Schiff, auf dem ein Brand mit Pulverlöschern bekämpft wurde, nach einem halben Jahr ein wirtschaftlicher Totalschaden (hab ich gelesen) |
#92
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...genau das meinte ich mit Kolatteralschäden.
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Gruß Carsten Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen. (Sokrates) SAR-Seenotruf 124 124 MRCC Bremen |
#93
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Interessant auch mal den online-Yachtzubehör durchzuscrollen.
Es gibt fast nur Pulverlöscher. Schaumlöcher in 6Kg habe ich keinen einzigen gefunden, nur einen 9Kg-Schaumlöscher. Aber alle haben die 1Kg und 2 Kg Löscher im Angebot. Und das "neu entwickelte Spray" á la Firekiller. Aber ich habe bestimmt nicht genug gesucht.
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Niemals mit den Händen in den Taschen auf dem Hof stehen, wenn die Frau vorbeikommt! Geändert von Christo Cologne (11.12.2007 um 05:41 Uhr) |
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Das liegt vielleicht daran, das Schaumlöscher etwas teurer sind als Pulverlöscher, ist aber eigentlich nicht der Rede wert, in der 6 kg/ltr.-Klasse und Schaumlöscher sind auch als Aufladelöscher erhältlich.
http://www.wolkdirekt.com/scriptsdir...6scher&x=0&y=0 Hier sind mal verschiedene Löscher zu zivilen Preisen.
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Gruß Carsten Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen. (Sokrates) SAR-Seenotruf 124 124 MRCC Bremen Geändert von Pille112 (11.12.2007 um 08:53 Uhr) |
#95
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Ich glaube eher das es daran liegt, dass sie nicht frostsicher sind. Das war der Grund warum ich bei Pulver blieb und in der Pantry eine Löschdecke habe.
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Gruß Karl-Heinz Die Bücher über meine Traumreise 2008 , 2010 und 2012 können jetzt per PN oder Mail bei mir bestellt werden. Für Details Jahreszahl anklicken. Auch als E-Book verfügbar. __________________ |
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Zitat:
Vermutlich denken die schon an den Neuverkauf der Elektonik |
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...nein, so würden die bestimmt nicht denken - oder etwa doch
und mit der Elektronik alleine ist es ja nicht getan - Löschpulver ätzt sich in fast alle Metalle und ruft dort dann erhebliche Korrosionen hervor, ist ja schließlich Backpulver.
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Gruß Carsten Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen. (Sokrates) SAR-Seenotruf 124 124 MRCC Bremen |
#98
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Ein Boot das richtig gebrannt hat ist eh ein 90%er Totalschaden....
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MFG René |
#99
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...bei einem "richtigen" Brand würde ich als Beastzungsmitglied aber die Flucht von Bord antreten um dann als Fw-Mann wieder zu kommen.
Handlöschgeräte sind zur Klein-/Entstehungsbrandbekämpfung und zur Fluchtwegsicherung gedacht.
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Gruß Carsten Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen. (Sokrates) SAR-Seenotruf 124 124 MRCC Bremen Geändert von Pille112 (11.12.2007 um 09:31 Uhr) |
#100
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nee, ist schon klar, und mitten auf dem Atlantik setzt ich auch den Pulverlöscher ein, bevor mir das Teil unter dem Hintern wegbrennt.
Nur ist es ärgerlich, wenn man zB wegen eines kleinen, begrenzen Brandherdes (Kabelbrand, beginnender Motorbrand), der mit einem Pulverlöscher gelöscht wurde, im Endeffekt das Schiff verschrotten kann, obwohl die Brandschäden selbst nicht schlimm sind |
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