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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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Themen-Optionen |
#1
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Wo darf ich mit einem Hafentrailer fahren?
Hallo,
wir haben für unseren Jolli einen Hafentrailer ohne Licht und ohne Bremse, zugelassen bis 6km/h. Kann mir jemand sagen, wo, wann und wie ich damit fahren darf? Darf ich damit auch 5 km quer durch's Dorf? Darf man auch Nachts damit fahren? Gibt es Vorschriften hinsichtlich Zugfahrzeug? Kann ich das Boot theoretisch auch mit einem PKW ziehen, solange ich max. 6 fahre? Brauche ich eine extra Genehmigung, wenn das Boot 3m breit ist? Danke, Alex. |
#2
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heißt Hafentrailer nicht, dass man garkeine Strassenzulassung hat!?
demzufolge diese auch in keinster Weiße im Strassenverkehr bewegen kann!?
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Gruß Eugen |
#3
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Zitat:
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Wenn Jemand einen Stein nach DIR wirft, dann werf eine Blume zurück. Versichere dich aber vorher, dass der Topf noch dran ist. Gruß Klaus !! |
#4
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Was heißt, bis 6 km/h zugelassen? Diese Zulassungen gibt es nicht mehr neu, alte Zulassungen haben Bestandsschutz und dürfen unter den damals gemachten Auflagen weiter benutzt werden.
Zum Thema "Hafentrailer" OHNE Zulassung: Ohne Zulassung darfst du nur in nicht-öffentlichem Verkehrsraum fahren. Als nicht-öffentlichen Verkehrsraum bezeichnet man nur komplett eingezäunte und verschlossene Gelände mit Zugangskontrolle. Selbst eingezäunte Gewerbeflächen, auf denen sich z.b. Kunden aufhalten dürfen, sind öffentlicher Verkehrsraum. Damit dürften die meisten Häfen öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der STVO sein.
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Beste Grüße John |
#5
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So einfach ist es nicht.
Die Materie scheint doch wohl noch etwas komplizierter zu sein:
http://www.fahrprofi.de/main/verkehr...kehrsraum.html |
#6
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Zitat:
Zitat:
Alex. |
#7
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Hallo Alex,
Zitat:
Ich lese ihn so, daß der Zugwagen eine (alte) 6 km/h Eigenschaft haben muß, also gar nicht schneller als 6 km/h fahren kann, damit der 6 km/h-Anhänger mitgeführt werden darf. Frag' doch bei Deiner Zulassungsstelle nach. So ist es.
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Beste Grüße John
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#8
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nen Hafentrailer ist für das Gelände am Hafen gedacht ...
mit nem Straßentrailer kannst du auch auf den Straßen damit fahren wenn TÜV, Zulassung usw aber selbst mit nem Straßentrailer darfst du ein 3m breites Boot nicht bewegen ... weiß nicht genau wo genau die Grenze dafür ist, aber ich meinen das das max 2,4-2,5m Breite waren ...
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baltic trolling crew HH .... Jörg |
#9
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2,55m ist die Grenze.
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#10
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Mehr geht nur mit Sondergenehmigung. Bis 3m ziemlich einfach, darüber wirds kompliziert.
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Gruß Ewald |
#11
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ob du nachts oder tags fahrst ist egal, so lange du keine Straßenzulassung hast geht eh nichts. wie du dich auf dem hafengelände fortbewegst ist egal.
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#12
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In einigen Gegenden schaut die Rennleitung schon mal zur Seite wenn ein Trecker mit einem nicht zugelasenem Trailer / Transportwagen auf dem Weg vom oder zum Winterlager ist.
Das ist natürlich kein Freifahrtschein Frag mal deine Kollegen im Hafen die sollten wissen ob es bei euch geht. Solltest du an den falschen Beamten geraten wirdes aber richtig teuer. Strafe, kein Versicherungsschutz, keine Zulassung, Punkte, Abschleppen vom Profi ..............
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Und die √ allen Übels sind die 62 Gruß Henning |
#13
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Das Zugfahrzeug muß bauartbedingt auf 6km/h gedrosselt sein, dann darfst du damit auch auf öffentlichen strassen fahren.
Grüße Jan |
#14
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Wie sähe es denn aus, wenn ich den Hafentrailer nicht mit einem Kfz. sondern z.B. mit einem Pferd oder Esel ziehe? Diese Frage ist durchaus ernst gemeint.
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Der Hübi, zu allem bereit, aber zu nix zu gebrauchen |
#15
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Zitat:
Hoffentlich muss ich mein Zugfahrzeug jetzt nicht auf 80 km/h drosseln weil ich meinen 80er Trailer ziehen will. 6 km/h werden schnell mal irgendwo drangepapt was aber nicht einer Zulassung entspricht. Im öffentlichen Verkehrsraum bewegen ist möglich aber sicher nicht legal, außerdem sollte das Zugfahrzeug zum Trailer passen (Anhängelast)
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Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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#16
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Diese Hafentrailer-Zulassungsgeschichte scheint irgendwie ein Buch mit sieben Siegeln zu sein.
Ich musste vor einigen Jahren einen 10 t - Trailer von der Ostsee-Küste nach Bremen bekommen. Erstmal befragte ich einige Vereinskollegen: vier Mann, sechs Meinungen! Dann rief ich bei der für mich zuständigen Zulassungsstelle an und erläuterte mein Problem: Nichtzugelassener Trailer, defekte Bremsen, kein TÜV, kein garnichts. Antwort: kein Problem, besorgen sie sich eine rote Nummer (kostet für drei Tage soundso) und ein entspreched kräftiges Zugfahrzeug. Ich: Darf ich damit dann auch auf die Autobahn? Antwort: Klar, kein Problem. Tja, und so haben wir das dann auch gemacht. Wir mussten nur noch vor Ort die Lichtanlage auf 24 Volt umrüsten. Anschließend sind wir über die Autobahn nach Bremen 'gebrettert'. Gruß Michael. |
#17
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Das mit den defekten Bremsen und kein Problem hätte ich mir schriftlich geben lassen
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Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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#18
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Zitat:
Gruß Michael. |
#19
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Also, eine rote Nummer bekommt man nicht so ohne weiteres, du meinst vermutlich ein Kurzzeitkennzeichen. In den Bedingungen dafür heißt es ausdrücklich, dass das Fahrzeug verkehrssicher sein muss, das bedeutet natürlich, dass die Bremsen funktionieren müssen.
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#20
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Achtung mit "Hafentrailern"
Nochmal zur Frage, ob eine nicht zugelassener Trailer im Hafen abgestellt oder
verwendet werden darf. Nur wenn es kein öffentlicher Verkehrsraum ist; sonst gilt die STVZO. Und das ist schnell der Fall. Es kommt z.B. nicht darauf an, ob es Privatgrund ist. So sind Parkhäuser oder auch nur zeitweilig geöffnete Parkplätze während der Öffnungszeit öffentlicher Verkehrsraum. Kein öffentlicher Verkehrraum liegt vor, wenn durch Absperrschranken o.ä. eine Zufahrt von Unberechtigten verhindert wird (Parkchips, Pförtner, völlig abgesperrte Privatfläche u.s.w.). Wenn in Häfen keine Einfahrtkontrolle stattfindet, sind sog. Hafentrailer unzulässig.
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Beste Grüße John |
#21
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Zitat:
Gruß Michael. |
#22
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amtlich:
http://www.stadtamt.bremen.de/sixcms...n116.c.1668.de Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind Generell ausgenommen von Betriebserlaubnis- und Zulassungspflicht sind
Wenn der Hafentrailer also hinter einem amtlich anerkannten 6 km/h gezogen wird, dann geht das.
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Mitglied der Chaotencrew und das ist gut so!!! Nicht alles, was glänzt ist Gold. Manche glänzen mit grenzenloser Dummheit und sind trotzdem arm dran. |
#23
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Das ist veraltet, der § 18 STVZO, der die 6 km/h-Grenze vorsah, wurde 2007 gestrichen. Altbestände bleiben unberührt. Für alle anderen gilt die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr.
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Beste Grüße John |
#24
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Zitat:
Tatsächlich sind Zulassungsfragen heute in der "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" geregelt. Den § 18 StVZO in der alten Fassung gibt es nicht mehr. Die Fahrzeugzulassungsverordnung ist aber gem. § 1 nur anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger. Gruß Frank |
#25
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Umbau von Fahrzeugen auf 6 km/h
Ein nachträglicher Umbau von Fahrzeugen auf 6 km/h, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit ursprünglich entsprechend ihrer Bauart höher lag, ist nicht mehr zulässig. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster gefällt und ist rechtswirksam. Das OVG Münster ist der Auffassung, daß in § 30a StVZO eine scheinbare Gesetzeslücke bestand, in dem der Begriff "durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit" nicht präzise erläutert ist, und die die Möglichkeit eröffnen könnte, durch eigenhändige Veränderungen an Fahrzeugen eine Bauartveränderung vorzunehmen. Solche Umbaumaßnahmen wurden in erster Linie an Zugmaschinen, weniger an PKW vorgenommen. Dabei gibt es für den Fz.-Halter eine Reihe von rechtlichen Vergünstigungen wie z.B. keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung notwendig, Kfz.-Steuerbefreit, TÜV und ASU entfällt, Fz.-Führer braucht keine Fahrerlaubnis. Diese Umbaumaßnahmen werden durchgeführtz z.B. durch Schaltklauen von schnelleren Gängen sperren, Gaspedal durch Anschlagschraube verändern, Verplombung des Vergaseres bzw. Zug u.s.w. Vorrichtungen, die verhindern, daß ein Kraftfahrzeug seine weiterbestehende Fahrtleistung lediglich faktisch nicht ausnutzen kann, führen nicht zu einer Bauartveränderung. Es kommt nicht entscheidend darauf an, mit welchem Aufwand dererlei Vorrichtungen eingebaut worden sind oder außer Kraft gesetzt werden können. Das OVG Münster hat in seinen Entscheidungen dokumentiert, daß der Tatbestand "durch die Bauart bestimmte" Höchstgeschwindigkeit voraussetzt, daß sie ihren Grund in der konstuktiven Beschaffenheit derjenigen Bauteile hat, die die Fortbewegung des Fz. ermöglichen, namentlich Fahrgestell, Bereifung, Motor und Getriebe. Das heißt, ein Fahrzeug muß von neu ab so gebaut sein, daß es nur 6km/h läuft. Für Fahrzeuge, die bereits auf 6 km/h reduziert sind und dies im Kfz.-Brief vermerkt oder sonst dokumentiert haben, bleibt der Besitzstand gewahrt, sie dürfen weiterhin benützt werden. Lediglich ein neuer Umbau am Fz. ist nicht mehr zulässig. Hier noch eine ausführliche Erläuterung: http://www.polizei.hessen.de/interne...b-28e46ce02000
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MfG Skip Was ich nicht verstehe: Diejenigen, welche am Meisten über Maßnahmen zum Umweltschutz schimpfen, sind meist für Umweltschutz... aber nur, solange ihn Andere umsetzen! Geändert von skip (12.08.2010 um 08:03 Uhr) |
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