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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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Themen-Optionen |
#1
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Die blöde Anhänger-Frage
Hallo,
ich würde von euch mal gerne wissen, ob ich diesen Bootsanhänger mit der folgenden Kombination ziehen darf. Ich habe den Führerschein BE. Mercedes Sprinter 105 PS zul. Gesamtgewicht 3,5 Tonnen mit einer Anhängelast von 2200KG. Der Trailer hat ein zul. Gesamtgewicht von 3000KG, ein Eigengewicht von 400KG und das Boot wiegt ca. 1300KG. |
#2
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Ich habe das auch durch und mich durchgelesen.
auf Deutsch: Dein Anhänger darf nicht mehr wie das Zugfahrzeug wiegen und zusammen max. 3.5t. Wenn dein Sprinter 2.5 t wiegt dann darf dein Hänger max 1000 KG wiegen . |
#3
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Zitat:
http://www.strassenverkehrsrecht.net...lasse-b-und-be Weil der Anhänger nicht unter die B-typische Begrenzung fällt darfst Du ihn ziehen. Wenn Du es genau wissen willst, frag bei der Polizeidienststelle Deines Vertrauens nach, die werden sich damit auskennen. Gruß Torben
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#4
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Hallo Tim deine Antwort bezieht sich auf die Führerschein Klasse B un dist somit völlig Falsch.
BE darf bis zum 1,5 fachen des Zugfahrzeuges ziehen das max. 3,5 Tonnen wiegen darf. Voraussetzung ist aber das es auch im Fahrzeugschein erlaubt ist. Im Oberen Fall dann ja.
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Gruß und Ahoi Martin |
#5
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Zitat:
BE erlaubt jeden Hänger hinter einem Zugfahrzeug, das nicht schwerer als 3,5t ist. Unabhängig vom Führerschein darf allerdings nur ein Hänger gezogen werden, der nicht schwerer als die erlaubte Anhängelast ist. Dein Hänger wiegt beladen also rund 1700 kg. Der Sprinter darf 2200 kg ziehen. Das geht also in Ordnung. Und BE erlaubt das auch. Spricht also nichts dagegen. (Was manchmal eher zur Verwirrung führt: Man darf OHNE Klasse E zu B den hänger nicht mal leer ziehen, obwohl er nur 400 kg wiegt. Für die Führerschein-Frage ist nicht das tatsächliche Gewicht sondern die höchstzulässige Gesamtmasse ausschlaggebend.)
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu
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#7
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Was zählt den eigentlich? Da reale Gewicht des Anhängers mit Beladung. oder das zul. Gesamtgewicht. Nach dem zul. Gesamtgewicht (3000) dürfte ich den Trailer nicht ziehen, da meine Anhängelast nur 2200KG beträgt. Da das reale Gewicht mit Boot unter 2200KG ist dürfte ich das ziehen.
Was ist denn jetzt richtig? Haben da gestern Abend in einer Runde drüber diskutiert und sind zu keinem Ergebnis gekommen. |
#8
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Zitat:
Gruß Torben
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#9
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Bei der anhängelast ist es das Tatsächliche Gewicht der Hänger darf dann auch 10 tonnen ziehen können wenn er nur Tatsächlich mit 2,2 tonnen beladen ist . Sorry gesammtgewicht hat incl. Eigengewicht.
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Gruß und Ahoi Martin |
#10
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Zitat:
Moin, moin Das Gespann darfst Du mit BE nicht ziehen. Link von "charlyvoss" erklärt es. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.
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Gruß Gunnar |
#11
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@Ghaffy ja das ist völliger Unsinn so darf mein Sohn an meinem Geländewagen (3,45To) einen ungebremsten Hänger mit 750 kg ziehen . Aber meinen leeren Hänger der gebremst ist aber 2,2 Tonnen Gesammtgewicht hat nicht benutzen (Leermasse unter 400 kg) natürlich nur leer.
Seltsame gesetzt sind das geworden. Aber eben EU konform
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Gruß und Ahoi Martin |
#12
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Das ist eine falsche Interpretation.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu
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#13
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Wat ein Firlefranz! Bei den alten Klassen 1/ 2/ 3/ 4/ und 5 wusste jeder, was er fahren oder nicht fahren durfte.
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Gruß Gunnar
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#14
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@Hydra
Richtig lesen, BE ist gerade für den Fall, dass die zGM des Anhängers höher ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs. Übrigens darf man mit BE richtig fette Gespanne fahren, die alte Regel "1,5-fache zGM des Zugfahrzeugs" gilt hier nämlich nicht. Ein Unimog mit zGM 3,5t + 15t-Anhänger voll beladen ist kein Problem |
#15
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Wir in Ö hatten immer schon die "neuen" Bezeichnungen.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
#16
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Jetzt gilt es nur noch zu klären, ob ich den Anhänger ziehen kann, obwohl das zulässige Gesamtgewicht de Trailers(max 3000kg), meine Anhängelast überschreitet. Jedoch liegt das reale Gewicht mit Boot drauf 400 KG unter meiner maximalen Anhängelast.
Ist das erlaubt oder muss ich den Hänger ablasten lassen? |
#17
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Zitat:
Für diese Frage ist das TATSÄCHLICHE Gewicht ausschlaggebend. Der Hänger kann dürfen, soviel er will. Hauptsache, er wiegt tatsächlich max. 2,2 t. Also NICHT ablasten.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu
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#18
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...nur mal so nebenher..
Meine 22ger Pachanga 350 Magnum steht, wie viele Andere auch, auf einem 2.0 to Trailer. Der TüV-Mensch, selber Bootsbesitzer wollte es nicht glauben und ich fuhr (nur aus Neugierde) auf die Waage.. Das passt! Ich denke mit deinem 2,2 to kommst du gut hin. (Tank fast leer) Andere Sache... das Zulässige Gesamtgewicht.. Ich hatte meine Pachanga im Wasser und holte mit einem Passat Kombi den leeren 450Kg schweren Trailer zum Basteln nach Hause. Ich wurde von der Polizei angehalten und mußte meinen Jeep zum Weiterziehen holen. Ich durfte nicht weiterfahren. Der Passat hatte eine eingetragene Anhängelast von 1600 kg und der Trailer ein Zulässiges Ges.Gew. von 2000 kg. Da ich nichts bezahlen mußte und meine Ruhe liebe holte ich meinen Jeep.. Nur???? War das richtig??? Ist wirklich, wie man mir klarzumachen versuchte das Zul.Ges.Gew. maßgebend!? Passat darf 1600.. Trailer leer 450.. / Zul.Ges.Gew. 2000.. der Passat darf den leeren Trailer nicht ziehen! Abhängen und ein mindestens "2000 Kg zugelassenes" Zugfahrzeug besorgen.. Also ich war buff und bin es heute noch!?
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Alf grüßt euch Alle! via Bügeleisen Lebe JETZT, denn es kann morgen schon vorbei sein! |
#19
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Zitat:
Der Passat darf alles bis zu 1600kg tatsächlichem Gewicht ziehen. Egal wie hoch die "höchstzulässige Gesamtmasse" des Hängers lautet. Er darf daher auch einen leeren 3,5t-Hänger ziehen.
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu
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#20
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Zitat:
Du hast recht. Seit 5 Jahren ist das zulässige Gesamtgewicht des Hängers ausschlaggebend. Egal ob er leer ist oder beladen. Ich musste vor 4 Jahren auch schon Zahlen, bekam einen Punkt und musste ein anderes Fahrzeug zum ziehen holen, obwohl der Hänger leer war. Ich kann nicht fassen, wie wenige es hier wissen. Also wenn die Anhängelast 2200 KG darf das zulässige Gesamtgewicht (nicht das tatsächliche) nicht höher als 2200 KG sein. Also keine darf das Gespann hier ziehen, egal mit welchem Führerschein. Gruß Jan
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#21
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Zitat:
und zeig uns wo das geschrieben steht.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher. |
#22
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Das stimmt nicht, wurde aber hier schon erwähnt.
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Gruß aus Berlin Jörg Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher. |
#23
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§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
(1) Die gezogene Anhängelast darf bei
(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen. (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen. (3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile. der entsprechnde Text ist: des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Ist sehr kompliziert die Rechtslage. Aber der amtlich als zulässigen Wert ist mal das amtlich zugelassene Gesamtgewicht. Paragraphen eben in Deutschland. Oder Blickt ihr da durch ?? Der Tüv Süd schreibt es falsch. Die Polizei sagt bei Auskunft mal so , beim nächstem mal wieder so. Die Zulassungsstelle weiss auch nichts davon. Ich weiss es auch nur, da ich schon zahlen musste. Gruß Jan |
#24
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und hier die in Österreich geltende Vorschrift:
http://www.noel.gv.at/Verkehr-Techni...1000_VT_LG.pdf Hiezu ist noch ergänzend zu bemerken, dass es z.B. auf Bergstrassen oft ein Anhängerfahrverbot z.B. über 750 kg gibt. Hier gilt wiederum das zulässige Gesamtgewicht und nicht das momentane Gewicht.
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___________________ Gruß Werner |
#25
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Jan,
nachdem Du uns diesen Text vorgelegt hast können wir jetzt mal nach Beispielen suchen, wo die maximale Anhängelast das angegebene Vielfache des Leergewichtes des Zugfahrzeuges übersteigt. Die Werte meines Zugfahrzeuges stimmen mit der o.a. Bedingung überein. Der von Dir wiedergegebene Text bezieht sich auf die Anhängelast und nicht auf das zul.Ges.Gew. des Anhängers. Du verbreitest hier m.E. unnötige Verwirrung. Gruß Torben
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