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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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GW-Steuer ab 1.4.05....
Habe im anderen Forum eingestellt, wie es möglicherweise
auch nach dem 1.4.05 noch möglich sein wird, seinen GW nach Gewicht zu besteuern. Interessant dabei ist, dass die Bezeichnung "Mehrzweckfz." bereits einige neue GW wie z.B. Terracan und SantaFe bereits im Brief führen und fälschlicherweise trotzdem als PKW besteuert werden. Es ist durchaus möglich, dass die von den FA erwartete Mehreinnahmen an KFZ-Steuern sich in Mindereinnahmen umkehren. Denn in die Klassifizierung fallen offensichtlich noch viel mehr Fz. Stand der Dinge ist, dass in einigen Bundesländern bereits Umschlüsselungen erfolgten, der Stein ins Rollen kam und im Moment keiner diese Umschlüsselung einträgt. Es geht hier aber nur um EU-Recht das bis zum Tag X umgesetzt werden muss.... http://www.dk-forenserver.de/boote/s...ead.php?t=7003
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Gruß vom Oberrhein. |
#2
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Rechnen kann ich, nur was es bedeutet -> KEINE Ahnung.
Also: P (Gesamtgewicht in kg) = 2810 M (Leergewicht in kg) = 2145 N (Sitzplätze ohne Fahrer) = 6 P-(M+Nx68)>Nx68 2810-(2145+6x68)>6x68 2810-(2145+408)>408 2810-2553>408 257>408 ist bei mir nicht. Heißt das ein Pajero kann NICHT umgeschlüsselt werden?
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Gruß, Thomas |
#3
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Wenn Du 7 eingetragene Sitzplätze hast, dann geht es nicht, da das Fz
ja eindeutig für den Personentransport ist. Das Verhältnis Sitzplatz-Laderaum sollte etwa gleich groß sein. Gibt auch noch eine andere Formel um AF zu erreichen, das zul. Ges.gew. ist größer als Sitzplätze (ohne Fahrer) x 136 kg. In Deinem Fall 6x 136 kg=816kg Zuladung erforderlich, die hat der aber nicht....
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Gruß vom Oberrhein. |
#4
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Ist eingetragen mit 7 Sitzplätzen und als "PKW geschlossen".
Derzeit nach §... irgendwas Gewichtsbesteuert als Kombinationsfahrzeug für den Personen- und Gütertransport. Falle ich denn nun aufgrund der Formel schon aus der EU-Richtlinie?
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Gruß, Thomas |
#5
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Zitat:
D. h. klappe ich die zwei hinteren Sitze hoch, dann habe ich keinen Kofferraum mehr. Sind sie unten habe ich eine "große" Ladefläche, kann aber nur noch mit 5 Leuten fahren.
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Gruß, Thomas |
#6
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Thomas,
bau doch die hintere Bank aus und lasse Dir fünf Sitzpätze eintragen.
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#7
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...die Frage ist nur... wie wird es mit dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot mit Anhänger gehandhabt.... gefährliche Sache... oder nicht ....?
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servus dieter ...man sollte nicht immer von sich selbst ausgehen, sondern individuelle Situationen akzeptieren.... |
#8
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Nur der LKW darf am Sonntag einen Hänger nur mit Sondererlaubnis ziehen - was aber bei einem Hobbyanhänger kein Problem ist.
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so long -> Tom Es gibt Leute, die wissen alles, das ist alles was sie wissen (Schiller) |
#9
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Zitat:
Ist doch kein Problem. Das Mehrzweckfz. zählt nach wie vor zur Gruppe M1 also PKW gilt aber nicht als solcher.... Nach heutigem Stand darfst Du mit deinem "Mehrzweckfz" auch Sonntags einen Anhänger ziehen. Bis vor wenigen Tagen war ja bei den meisten FA und TÜV-Leuten diese Fz-gattung nicht bekannt. Die kennen ihr eigenes Gesetz nicht! Der erste der vor 2 Wochen seinen GW umschlüsseln lies hat dem TÜV genau erklärt anhand des EU-Gesetztextes war er zu tun habe und hat dann die 36 Euro für die Eintragung bezahlt. Allerdings wurden jetzt wohl schlafende Hunde geweckt....
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Gruß vom Oberrhein. |
#10
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... das glaube ich auch.. dass da schlafende Hunde geweckt wurden...
mal sehen was da noch rauskommt.... @tom..... definitv dürfen lkw über 7,5 to oder lkw mit anhänger am sonntag nicht fahren.... und so manchen vwbus mit hänger hat es da früher schon erwischt.... also es die kombifahrzug umschlüsselung noch nicht gab.... und jetzt..... ist es wieder etwas schwammig in der gesetzteslage.... mal warten was da noch alles kommt...
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#11
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Mal was aktuelles zur "GW-Steuer"....
Auszugsweise den Text aus dem neuen KfzStG Der original Text ist viel länger. Zu § 2 Abs. 2a Nr.3 Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L 42 S.1) sind Personenkraftwagen der Klasse M1, auch sog. Mehrzweck-fahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derartige Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter den folgenden Voraussetzung nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren: a) Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein P-(M+Nx68) > Nx68 Dabei bedeuten: Seite 9 P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es jedoch sachlich gerechtfertigt, solche nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Als Mehrzweckfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Vans) in Betracht kommen. Das wichtige dabei ist, dass die Besteuerung der Fahrzeuge UNABHÄNGIG von der verkehrsrechtlichen Eintragung im KFZ-Brief/-Schein erfolgt. Das bedeutet, dass der GW schon rein optisch eher zur Personenbeförderung gehört und dem folgend als PKW nach Hubraum besteuert wird. Bei den PickUps wird es differenzierter, Einzelkabine ist Gewichtsbesteuerung möglich, da die Ladefläche deutlich größer als der Passagierraum. Die Doppelkabine ist dann steuerrechtlich wieder ein PKW.
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Gruß vom Oberrhein. |
#12
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Zitat:
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann/darf es nicht dem FA überlassen sein "nach Gutdünken" zu versteuern. Das wird Krieg geben - ich zumindest werde mich wehren - zumal ich den Pickup wahrhaftig zum Transport von Chemikalien verwende - wegen des getrennten Innenraumes (deshalt ein Pickup). Wenn ich dieser Einstufung folgen würde, dann wäre z.B. ein Unimog mit kleiner Ladefläche und Doppelkabine (sowas gibt's) ein PKW - das ist lächerlich. Was mit all den, bei Gärtnern gewerblich, genutzten Pickups. die brauchen die DOKA zum Teil um ihre Mannen nicht mit drei Autos zur Baustelle fahren zu lassen. Diese Mail kursiert zu dem Thema: Zitat:
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#13
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Zitat:
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Gruß vom Oberrhein. |
#14
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Ich hab mir ja jetzt einen Range Rover gekauft, eingetragen als Kombinations KFZ mit 2870Kg, bisher auch noch nach Gewicht besteuert. Ich werde Montag mal zum TÜV fahren und versuchen eine Eintragung in die Gruppe M1 als AF zu bekommen. Im Moment geht das Gerücht das der TÜV/Rheinland bis zur Klärung des Sachverhaltes keine Umtypifizierung mehr vornimmt, mal sehen ob der TÜV/Nord das anders sieht.
Wenn das alles nicht klappen sollte kommt eben die hintere Sitzbank ganz raus und es wird eine LKW-Zulassung. Ich poste euch am Montag wie es ausgegangen ist. Grüße Jan |
#15
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@Jan
Ich glaube Du kannst dir die Gebühren für die TÜV-Eintragung sparen. Denn selbst wenn da M1 AF eingetragen wird, musst Du davon ausgehen dass der Range Rover als PKW besteuert wird. Das ist ja das interessante, dass das FA in Zukunft unabhängig von der Zulassung besteuert. Siehe auch mein Posting oben ...solche nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. ...und der Range Rover wurde nun mal wie mein Granny für die Personenbeförderung gebaut.
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Gruß vom Oberrhein. |
#16
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Zitat:
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#17
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Freizeithänger, auch Pferdeanhänger geht mit Sondergenehmigung - ist aber Lauferei und kostet jedes mal Gebühr.
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#18
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Zitat:
dazu ein zitat aus der Fourwheelfun zu diesem Thema: Der entscheidende Punkt ist, dass die EU.Richtlinie Mehrzweckfahrzeuge der Kategorie AF ausdrücklich aus der Klasse M1 ausnimmt, sofern sie zwei Vorraussetzungen erfüllen: Ein solches Fahrzeug darf nicht mehr als sieben Sitzplätze haben (einschließlich Fahrersitz) und muss pro Sitzplatz (diesmal ohne Fahrersitz) eine mögliche Zuladung von mehr als 136Kg aufweisen. Ein Fahrzeug der Kategorie AF, das diese Vorraussetzung erfüllt, gilt europaweit nicht mehr als M1 Fahrzeug (PKW) sondern als "anderes Fahrzeug" und wird auch weiterhin nach Gewicht besteuert. Das Finanzamt hat in dieser Hinsicht keinen Entscheidungsspielraum, weil die EU-Richtlinie im Hinblick auf diese Grenzziehung eindeutig ist. Es gibt zu dieser Frage der Grenzziehung innerhalb einer Fahrzeugart bereits höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, die auch weiterhin geltendes Recht sind. Grüße Jan |
#19
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Ich würde mich mit dir freuen wenn es denn so ist.
Es ist auf alle Fälle schon interessant, dass überhaupt noch ein TÜV umschlüsselt, sollte angeblich nicht mehr der Fall sein. Allerdings ist nach der aktuellen Lage das FA mit der Besteuerung nicht mehr an den Eintrag im KFZ-Schein/Brief gebunden. Leider steht diesbezüglich das EU-Recht nicht über dem nationalen Steuerrecht. Es ist aber auch noch etwas früh hier was endgültiges zu sagen. Wie gesagt, auch ich würde mich freuen wenn es noch ginge.... Kannst Du mir (per PN) mitteilen welcher TÜV diese Eintragung gemacht hat?
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Gruß vom Oberrhein. |
#20
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Das würde mich auch mal Interessieren wo Du den hast umschlüsseln lassen.
Gerne per PN Axel |
#21
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Hallo ,
gibt es schon Neuigkeiten zum Thema AF ? Unser Terracan hat schon ab Werk diese Eintragung in den Papieren , wird derzeit aber noch nach Gewicht besteuert . Ist es nun möglich ihn als AF laufen zu lassen oder wird das nicht anerkannt ? Gruß Andre |
#22
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du wirst niemanden mehr finden der dir den Wagen umschlüsselt, jedenfalls nicht bis es eine endgültige entscheidung über den Wegfall der Kombinations-KFZ Regelung gibt. TÜV und DEKRA haben Anweisung bis zur Klärung keine AF Eintragungen mehr vorzunehmen, auch wenn es der EU-Richtlinie wiederspricht.
Warten wir mal ab was im Mai passiert, ist alles noch offen. Grüße Jan EDIT: hab überlesen das du die Eintragung schon hast, dann sollte es "eigentlich" weiter nach Gewicht besteuert werden da dein Fahrzeug ja der RiLi70/156/EWG schon entspricht. Grüße Jan |
#23
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weil es hier ja bestimmt einige betrifft, hier nochmal das Neueste dazu:
Zitat:
und hier der direkte Link zum Urteil: http://www.fg-koeln.nrw.de/presse/en...ll/05v3715.htm |
#24
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Zitat:
kannste vergessen: um die LKW-Zulassung zu bekommen mußt Du: die hinteren Seitenscheiben, sowie die Heckscheibe "ZUSCHWEIßEN!" sowie eine Laderaumabtrennung hinter den Vordersitzen einbauen und diese Änderungen beim TÜV eintragen lassen. Alles lt. Auskunft FA Hamm Viele Grüße Tom |
#25
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Zitat:
Für alle Besitzer von Geländewagen die bisher als Kombinationsfahrzeug nach Gewicht besteuert wurden sollten sich mal die HP von www.proallrad.com ansehen. Grüße Jan |
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