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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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#1
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Stromkosten
Hallo
Ich brauche mal die fachlich richtige Meinung von Euch. Wir haben hier ja auch Juristen. Folgender Fall: Firma A steht auf dem Gelände von Firma B. Firma B hat von den Stadtwerken zu einem günstigeren Anbieter gewechselt. Firma A muß nun direkt an Firma B die Stromkosten bezahlen. Soweit ok. Das erste Jahr wurde monatlich abgerechnet, wahrscheinlich zu dem günstigerem Preis. Dann wurde zur Vereinfachung eine monatliche Pauschale und jährliche Abrechnung vereinbart, welche den bisherigen Kosten entsprach. Soweit ok. Jetzt nach 16 Monaten kommt die erste jährliche Endabrechnung und Firma B legt den höheren Preis der Stadtwerke zugrunde. Dieser ist 41% höher!!! - Es erfolgte keine Mitteilung irgendwann über eine Preiserhöhung. - Firma B meint, es wurde kein Preis vereinbart. Im ersten Jahr wurde aber zu einem geringeren Preis abgerechnet. Auf dieser Basis wurde ja die Pauschale festgelegt. Ich sehe das schon als Vereinbarung zwischen den beiden Parteien an. Dürfen eigentlich Stromkosten wahlweise festgelegt werden, oder dürfen hierbei nur die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden, sowas wie Preisbindung? Was meint Ihr. Gute Tipps von unseren Juristen gerne per PN, ich ruf dann zurück. Danke schonmal, Gruß Mani Ps. es ist dringend
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Allen eine Gute Fahrt Gruß Mani |
#2
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Gibt's was schriftliches ?
Wenn ja, zählt das, was da drin steht. Und das müsste man kennen um es zu beurteilen. Jedenfalls sehe ich - egal welche Vertragsform vorliegt - keinen Grund, dass nur die Kosten durchgereicht werden müssen. Warum auch, schliesslich trägt Firma B das Risiko, dass Firma A nicht zahlt oder spät oder ... Dafür können sie auch einen höheren Preis verlangen. Abgesehen davon ist mir unklar, wie man - sowas auf Monatspauschalen abrechnet und - Preise etc nicht schriftlich festhält. Nachtrag: bin kein Jurist, sondern BWLer, der öfter mit Software-Lizenzrecht zu tun hat.
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Viele Grüße Michael
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#3
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Es handelt sich also um Gewerbetreibende? Was bedeutet "muß" Stromkosten bezahlen? Wenn dem so ist, gelten die Nebenkosten / Mietkostenanpassungsklauseln aus dem Mietvertrag analog auch für die Nebenleistung Strom.
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Ein Herz für Außenseiterboote
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#4
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Hallo,
hab die Auskunft bekommen, dass die Stromkosten als Betriebskosten gelten. Somit dürfen diese nur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden. Ein Zuschlag ist nicht erlaubt. Eine vorherige Vereinbarung ist auch nicht notwendig, da nur tatsächlich entstandene Kosten berechnet werden dürfen. Gruß Mani
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Allen eine Gute Fahrt Gruß Mani |
#5
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Moin,
das gilt aber nur im Mietrecht, Rechtsverhältnis Mieter - Vermieter. Gewerbetreibende können unter sich ausmachen was sie wollen.
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Gruss Vestus
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#6
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Zitat:
Von daher gilt, dass vieles, was man aus dem privaten Miet- oder Kaufrecht kennt, bei Gewerbetreibenden (Vollkaufleuten) so nicht gilt. Du kannst natürlich versuchen, über dieses Argument die andere Partei zu überzeugen.
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Viele Grüße Michael |
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