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Restaurationen Refits, Lackierungen, GFK-Arbeiten, Reparaturen und Umbauten von Booten aller Art. |
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Themen-Optionen |
#1
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Löcher im Gelcoat
Hallo,
ich lese hier schon länger mit und nun ist es and er Zeit mich mal anzumelden da ich einige Fragen habe. Ich habe letzte Woche mein neu erstandenes Boot abgeholt und nun gestern den Rumpf gereinigt. Nun kamen an den Stringern Löcher zum Vorschein, wovoen kommen die? Reicht es sie mit Epoxy wieder zu schliessen?ggf Gelcoat Reparatur Set. By the way habe ich noch ein Bild wo mir evtl einer erklären kann wofür die Halterung ist. Danke erstmal Gruss aus Cuxhaven Andy sry kann keine Bilder hochladen :-( |
#2
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#3
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Hallo Andy,
das sieht sehr Verdächtig nach Osmose aus, wenn Du es richtig machen willst wird Dir nichts anderes übrigleiben alles bis aufs gfk abschleifen und neu Beschichten..... Benutzt mal die SUFU.... Gruß ebbi2300
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Viele Grüße Thorsten |
#4
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Schon mal dran gerochen? Riecht es nach Essig? Ist Feuchtigkeit im Material oder ist das Material "schwammig" (Läßt sich drücken)? Sind an anderen Stelle Blasen? Dann würde ich auch auf Osmose tippen. LG Lalao0
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Liebe Grüße Lalao0 - Hartwig Hier geht´s zum Blog http://wavuvi.over-blog.com/ Hier kann sinnvoll Geld gespendet werden https://arche-stendal.de/unterstuetz...fuer-container WAVUVI steht wegen Neuanschaffung zum Verkauf. VB 70k Euro |
#5
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Hi, danke für die schnellen Antworten.
Nein es riecht überhaupt nicht sauer und es ist auch nirgends schwammig, diese Löcher sind komischerweise auch nur entlang der Stringer. Aber was noh schlimmer ist, habe heute nachmittag festgestellt das der gesamte Heckspiegel Torf ist gruss |
#6
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Hallo,
um welches Boot handelt es sich und hat Dir der VK davon was erzählt?? Gruß ebbi2300
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Viele Grüße Thorsten |
#7
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Hi Ebbi,
es ist eine Gliser Elan 401 GT. Nein der Vorbesitzer meinte das alles soweit ok wäre, was man ja anhand des Heckspiegels alleine schon sieht. Gruss |
#8
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Bring das Teil schnell wieder dem VK zurück und lass dir die Kohle wiedergeben, wen der VK gesagt hat das alles soweit Ok ist , ist das ein klarer Fall von Betrug !!
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Gruß Peter Grün lebt Blau bewegt Der wo liegen bleibt, wird ohne wen und aber abgeschleppt... |
#9
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So einfach dürfte das nicht sein, da in der Regel Verkäufer diese versteckten Schäden kennen und sich entsprechend im Kaufvertrag absichern. Wenn der Heckspiegel versifft ist, dann sind auch die Stringer verrottet. So wie das aussieht, ist auch das Laminat versifft, das Boot ist weich und gehört im Grunde zum Sondermüll. Die Entsorgung ist teuerer als der Gebrauchtwert. Eine Sanierung ist natürlich möglich, nur bei solchen Booten fehlt die Verhältnismäßigkeit. Solche Boote werden dann immer optisch aufbereitet wie es oft hier im Forum dokumentiert wird und als optisch aufbereiteter Sondermüll dann für gutes Geld weiter verkauft.
mfg |
#10
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es ist auch nirgends schwammig
Aber was noh schlimmer ist, habe heute nachmittag festgestellt das der gesamte Heckspiegel Torf ist Ja wat denn nu, wenn der Spiegel schwammig ist (Torf) kommt das an den Stingern auch noch. Ich würde versuchern, dan Kahn wieder zurück zu geben (Versteckter Mangel, s.a.unten) 5-10 Löcher sanieren, ok. Aber den Kahn von Grund auf neu aufbauen? Ansonsten folgenden Text lesen: Einführung: Rechts- und Sachmängelhaftung Rechts- und Sachmängelhaftung ist der korrekte Begriff für Gewährleistung, seit im Jahre 2002 die Änderungen des BGB im Zuge der Schuldrechtsreform entsprechend der vielzitierten EU-Richtlinie in Kraft traten. Der Ausdruck Gewährleistung ist weiterhin gebräuchlich und wird im praktischen Gebrauch gleichgesetzt, beide Begriffe sind aber deutlich von der Garantie zu unterscheiden. Mängel Ein Sachmangel (§ 434 BGB) liegt vor, wenn der verkaufte Gegenstand
Ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) liegt vor, wenn die verkaufte Sache rechtmäßig an einen Dritten herausgegeben werden muss, zum Beispiel bei Hehlerware oder Beschlagnahme durch die Polizei. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Haftungsausschluss Jeder Verkäufer muss gewährleisten, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe in dem vereinbarten Zustand ist. Auch ein privat handelnder Verkäufer von Gebrauchtwaren kann sich von dieser Pflicht durch allgemein gehaltene Hinweise in den Auktionstexten, wie zum Beispiel den folgenden häufig benutzten Satz, nicht befreien: Aufgrund der neuen EU-Richtlinien muss ich darauf hinweisen, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und ich daher keinerlei Haftung oder Gewährleistung übernehme. Der Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Auch ein Bild in der Auktion kann dem Käufer einen Mangel bekannt geben oder verbergen. Wird ein Gerät als gebraucht angeboten, so darf es Gebrauchsspuren (zum Beispiel Kratzer) aufweisen, muss aber funktionieren, wenn es nicht ausdrücklich als defekt angeboten wird. Auch ein defektes Gerät darf keine weiteren, als die beschriebenen, Mängel aufweisen. Ein Beispiel: In einem Fall wurde auf der eBay-Auktionsplattform ein Handy wie folgt beschrieben: ... ist das Display zum Teil ausgelaufen ... versteigere ich es als defekt ohne Garantie und unter Ausschluss einer Rücknahme .... Später stellte sich heraus, dass die Platine gelötet und irreparabel zerstört war. In einem Urteil (AG Kehl 4 C 290/03) erkannte das AG Kehl, dass der Verkäufer den Kunden arglistig getäuscht hatte und er diesem die Kosten zu erstatten hatte. Die Verjährungsfrist bei einem arglistig verschwiegenen Mangel beträgt drei Jahre. Unwirksam ist der Haftungsausschluss auch, wenn der Verkäufer sich selbst als Privatverkäufer bezeichnet, aber tatsächlich als gewerblich Handelnder einzustufen ist. Die Kriterien dazu werden niedriger angesetzt als viele Verkäufer glauben: wer in wenigen Wochen 40 gleichartige Artikel verkauft oder einige Hundert Bewertungen erhält, gilt als Gewerbetreibender. Es ist nicht entscheidend, ob dabei ein Gewinn erzielt wird. Der Haftungsausschluss muss im Angebotstext ersichtlich sein. Fristen Die Gewährleistungsfrist beträgt laut Gesetz zwei Jahre, wenn sie nicht ausdrücklich im Angebot beschränkt wurde. Trotzdem bezieht sie sich nur auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorhanden waren (auch versteckte Mängel, die sich erst später bemerkbar machen). Der Verkäufer muss also nicht gewährleisten, dass der versteigerte Artikel auch zwei Jahre lang mängelfrei bleibt, sondern nur, dass er in dem beschriebenen Zustand war, als er ihn verschickt oder dem Käufer übergeben hat. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache, denn erst dann hat der Käufer die Möglichkeit zur Überprüfung. Ein gewerblich handelnder Verkäufer (Händler) muss bei einem Verkauf an einen privaten Verbraucher für Neuwaren zwei Jahre lang die Mängelfreiheit gewährleisten, bei Gebrauchtwaren kann er diese Gewährleistung auf ein Jahr beschränken, wenn er darauf in seiner Artikelbeschreibung ausdrücklich hinweist. Eine weitere Einschränkung ist auch dann unwirksam, wenn sie zum Beispiel durch eine AGB vereinbart wurde (§475 BGB). Besonders bei einem versteckten Mangel ist es unter Umständen schwierig nachzuweisen, dass er bereits beim Gefahrübergang bestand, deshalb geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein innerhalb von sechs Monaten auftretender Fehler bereits bei der Übergabe bestand, wenn der Verkäufer nicht das Gegenteil nachweisen kann. Nach sechs Monaten muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe angelegt war. Die sogenannte Beweislastumkehr (§ 476 BGB) gilt nur beim Gebrauchsgüterverkauf, bei dem ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft, nicht unter zwei Privatleuten. Auch für Kaufverträge zwischen zwei Gewerbetreibenden gelten besondere Bestimmungen, der Empfänger muss den Artikel unverzüglich überprüfen und gegebenenfalls reklamieren. Ein privat handelnder Verkäufer kann die Gewährleistung durch einen entsprechenden Passus in seiner Artikelbeschreibung ganz ausschließen oder auf eine kurze Frist beschränken, der Ausschluss ist aber unwirksam, wenn er einen Mangel vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen hat oder wenn er gar eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat. Spezialfall Verkaufsagenten auf der eBay-Auktionsplattform: Verkaufsagenten müssen laut den AGB der eBay-Auktionsplattform in eigenem Namen verkaufen. Sie sind die Vertragspartner der Käufer und müssen diesen gegenüber die entsprechenden Pflichten einhalten. Will ein Verkaufsagent die Ansprüche aus Gewährleistungspflichten auf den Einlieferer abwälzen, so kann er das nicht mit einem Hinweis im Angebot oder im Vertrag mit dem Kunden erreichen, sondern es muss dann ein entsprechender Vertrag zwischen dem Einlieferer und dem Verkaufsagenten selbst abgeschlossen werden. Jeder Verkaufsagent, der für seine Tätigkeit Provision bekommt, gilt als gewerblich Handelnder und muss die gesetzlichen Pflichten erfüllen. Beim Gebrauchtwagen-Verkauf durch einen Händler im Kundenauftrag kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, wenn es sich um die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens handelt. Auch wenn der Vertrag zwischen dem privaten Verkäufer und dem privaten Käufer geschlossen wird, hat der Händler aufgrund seiner Fachkenntnis die Verantwortung für wichtige Informationen an den Käufer (§ 311 BGB). Beim Handel zwischen zwei Unternehmern gelten die kürzeren Fristen des HGB (§ 377 HGB). Der gewerblich handelnde Verkäufer einer Neuware an einen Verbraucher hat aber wiederum Regressansprüche an seinen Lieferanten nach dem BGB (§ 478 BGB). Dem Käufer wird die Verantwortung nicht ganz abgenommen: wenn er in der Kenntnis sein könnte, dass etwas nicht stimmt, darf er nicht allzu blauäugig kaufen. So wird zum Beispiel gewertet, ob der Käufer anhand des Fotos oder aufgrund seiner Sachkenntnis ein Problem von vornherein hätte erkennen müssen. Wer billige Zigaretten ohne Steuer-Banderole kauft, kann sich nicht darauf berufen, er hätte sich darauf verlassen, dass alles korrekt sei. Ein besonders günstiger Preis muss nicht als Indiz für einen Mangel gelten; wenn im Angebot nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Artikel wegen eines Mangels preisreduziert wurde, muss auch ein Ausverkaufs-Modell zum Sonderpreis mängelfrei sein. Nacherfüllung Vorausgesetzt wird der Abschluss eines Kaufvertrages. Wenn der Käufer einen Mangel an der Ware feststellt, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) geben. Der Käufer hat die Wahl zwischen zwei Formen der Nacherfüllung:
Auch der Verweis auf eine bestehende Hersteller-Garantie entbindet den Verkäufer nicht von seinen Pflichten. Weist die Kaufsache bereits bei der Übergabe einen Mangel auf, haftet der Verkäufer unmittelbar und darf dem Kunden nicht auferlegen, sich mit dem Hersteller-Service in Verbindung zu setzen, womöglich das Gerät einzuschicken und lange auf die Reparatur und Rücksendung zu warten. Der Käufer sollte dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und klar ausdrücken, dass er bei Fehlschlagen vom Vertrag zurücktreten und seine Ausgaben zurückverlangen wird. Dabei sollte ein genaues Datum gesetzt werden statt einer vagen Angabe wie zum Beispiel innerhalb von zwei Wochen. Die Fristsetzung kann entfallen, wenn
Wenn der Käufer selbst eine Mängelbeseitigung vornimmt, oder selbst eine Reparatur in Auftrag gibt, ist dies nicht durch das Gesetz abgedeckt. In einem solchen Fall hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten und kann sogar Ansprüche gegen den Verkäufer verlieren. Einleitung: Rücktritt vom Vertrag (Wandelung), Minderung, Schadensersatz Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen und die Frist abgelaufen, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Rücktritt Der Käufer muss dem Verkäufer den Rücktritt deutlich mitteilen, der Kaufvertrag wandelt sich dadurch in ein Rückabwicklungsverhältnis. Der Käufer sendet die Ware an den Verkäufer zurück, im Gegenzug erstattet der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis und die Transportkosten. Der Verkäufer kann auch auf die Rücksendung verzichten, wenn zum Beispiel die Rücksendekosten den Wert der Ware übersteigen würden. Hierbei handelt es sich um einen Rücktritt wegen nicht, oder nicht vertragsgemäß, erbrachter Leistung (§ 323 BGB), daher trägt der Verkäufer auf jeden Fall die vollen Rücksendekosten, die Einschränkungen nach § 357 BGB (der Käufer trägt die Versandkosten bei einem Warenwert bis EURO 40,00) greifen nicht. Der Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels ist auch nicht das Gleiche wie das Rückgaberecht, welches von vielen Verkäufern rechtmäßig statt des Widerrufsrechts eingeräumt wird. Wertersatz War der verkaufte Gegenstand bereits in Betrieb, kann der Verkäufer für die Abnutzung eventuell Abzüge vornehmen. Der Wertersatz kann nicht verlangt werden:
Bei einer Minderung (§ 441 BGB) hat der Verkäufer dem Käufer eine Differenz auszugleichen, die nicht nur nach dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware, sondern auch nach dem tatsächlichen Wert (zum Beispiel nach einer Schätzung oder aufgrund des Katalogpreises) berechnet wird. Schadensersatz Auf Schadensersatz (§ 280 BGB) für den Ausgleich weiterer entstandener materieller Nachteile kann der Käufer nur bestehen, wenn der Verkäufer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat.
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Liebe Grüße Lalao0 - Hartwig Hier geht´s zum Blog http://wavuvi.over-blog.com/ Hier kann sinnvoll Geld gespendet werden https://arche-stendal.de/unterstuetz...fuer-container WAVUVI steht wegen Neuanschaffung zum Verkauf. VB 70k Euro
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