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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 20.05.2005, 11:00
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Standard Juristische Frage

Kann mir jemand sagen, wie es sich bezüglich der Kosten in folgendem Fall verhält?

- Boot gekauft (Übergabe durch Werft am Gardasee).
- Erheblichen Schaden (Garantiefall) festgestellt.
- Angebot von der Werft: Boot auf Kosten des Kunden zum Gardasee bringen, um den Schaden zu beheben.

Nun bin ich kein Jurist, aber von meinem Rechtsempfinden her, halte ich die Kostenverteilung doch für einigermassen unzumutbar.

Hat da jemand von Euch genauere Infos oder Erfahrungen?

Gruß
Norman
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  #2  
Alt 20.05.2005, 11:06
Benutzerbild von Cyrus
Cyrus Cyrus ist offline
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Das ist schon richtig so.

Die Werft könnte auch einen Rep. Betrieb in der Nähe akzeptieren.

Muss sie aber nicht.
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  #3  
Alt 20.05.2005, 11:15
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Das ist nicht richtig Cyrus. Nach neuem Recht gibt es den Erfüllungsort im Garantiefall ( i.d.R. der Sitz des Verkäufers) nicht mehr.

Der Händler hat den Schaden dort zu beheben wo er auftritt oder den Transport zu zaheln oder aber einen dritten ( Fachmann in der Nähe) der den Gewähleistungsschaden behebt.
Ich kennen Händler die sich gegen dieses Risiko versichert haben.

Wenn du einen Motor verkaufst der nach 3 Monaten defekt ist, musst du dich auch kümmern (bzw den Transport zahlen) auch wenn der Kunden den Motor mit ans Mittelmeer oder an den Nordpol nimmt.

Ventum kann das sicher noch besser beurteilen und formulieren.
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Gruß Olli
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  #4  
Alt 20.05.2005, 11:32
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Ochh dann kann ich jetzt ja alle Garantiefälle abholen lassen.

Ich fange mal bei meiner defekten Pfeffermühle an und versuche es es mal mit dem Fernseher.
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  #5  
Alt 20.05.2005, 11:43
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Cyrus, dazu habe ich gerade das hier gefunden:
http://www.tippscout.de/keine-transp...tipp_1337.html

Siehe Seite 14:
http://www.felser.de/felser/download...gedrucktes.pdf

Gruß
Norman
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  #6  
Alt 20.05.2005, 11:51
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DonAlfredo DonAlfredo ist offline
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Zitat:
Wenn du einen Motor verkaufst der nach 3 Monaten defekt ist, musst du dich auch kümmern ...
Das will ich doch nicht hoffen
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  #7  
Alt 20.05.2005, 12:00
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Hallo ihr Hobbyjuristen

Kommt drauf an welches Recht zugrunde liegt, deutsches oder italienisches. Wo komt der Verkäufer her?

Die deutsche Regelungen hierzu findet man im BGB unter §§ 433 ff. Die Kosten und Gefahrtragung trägt regelmäßig der KÄUFER, owohl der Verkäufer ein Recht auf Nachbesserung hat, ES SEI DENN, seine AGB sagen etwas anderes, oder vertraglich wurde etwas anderes vereinbart.
Wir sprechen hier vom üblichen Pflichtenkreis des Käufers.

Das italienische Recht sollte dem Deutschen gleich sein, ich kenne es allerdings nicht im Detail. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die Italiener so etwas bezahlen.

Fazit: Ohne genaue Informationen und den zugrunde liegenden vertraglichen Gegebenheit keine Aussage möglich. Sorry.

CU
Micha
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  #8  
Alt 20.05.2005, 13:00
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Hallo Micha,

der Käufer kommt aus Deutschland. Soweit ich weiß, hat er das Boot über das deutsche Vertriebsbüro in München gekauft (kläre ich aber nochmal). Übergabe der Boote ist aber grundsätzlich und ausschließlich am Gardasee.

Wie es sich mit dem italienischen Recht verhält weiß ich nun leider überhaupt nicht.

Was mich aber wundert, ist die Widersprüchlichkeit Deiner Aussagen für Deutschland, in Bezug auf die beiden folgenden Punkte:

Quelle: BGB § 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.


Quelle: Das Bundesministerium der Justiz informiert:

Unzulässig: Berechnung der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten innerhalb
der Garantiezeit

Angenommen, Ihr Fernsehgerät geht noch während der gesetzlichen Mindestgarantiezeit
(6 Monate ab der Übergabe) kaputt. Dann hatten Sie zwar Anspruch auf eine kostenlose
Reparatur, aber die Kosten für den Transport des Geräts wurden Ihnen früher meist in
Rechnung gestellt. Der Verkäufer hatte sich durch eine entsprechende Klausel in den AGB
abgesichert. Dort konnte man beispielsweise lesen: „Die Firma übernimmt nicht den
Kostenaufwand für den Hin- und Rücktransport sowie die Fahrtkosten des
Kundendienstpersonals.“
„Die Kosten für die Entsendung von Monteuren (Fahrt- und Wegezeitkosten) sowie Frachtund
Verpackungskosten gehören nicht zum Umfang der Garantieleistung.“
Solche Klauseln, durch die Wege-, Transport- und andere Nachbesserungskosten bei Reparaturen
im Rahmen der Garantie den Käufern aufgebürdet werden, sind unwirksam. Solange
noch die gesetzliche Mindestgarantiezeit läuft, muss der Verkäufer diese Kosten tragen.

Übrigens:
Das kann auch nicht durch eine Herstellungsgarantie, die nur den Ersatz von Teilen
vorsieht, geändert werden.


Hast Du für Deine Aussage mal eine Quelle zum Vergleich?

Gruß
Norman
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